Urteil
7 K 5931/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0502.7K5931.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am in Kiseljowsk in der ehemaligen UdSSR geboren. Er ist der Sohn der Klägerin im Verfahren 7 K 5732/15. Mit Bescheid vom 17.03.1997 bezog das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Kläger neben seiner Mutter in den der Großmutter I. , geb. , erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ein. Im Juli 1997 reiste der Kläger mit seiner Mutter und seiner Großmutter nach Deutschland ein. Mit Datum vom 22.07.2013 beantragte der Kläger beim BVA die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 09.04.2014 ab. Die Behörde verwies auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Da der Kläger keinen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt habe, komme die Sperrwirkung dieser Bestimmung zum Tragen. Dessen ungeachtet komme auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfülle, fehle es mehr als 16 Jahre nach der Einreise an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Spätaussiedlerstatus nach § 4 BVFG. Er stamme von deutschen Eltern und Großeltern ab. Die Großeltern hätten die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und auch gebraucht. Ihm selbst sei sie im Kindesalter so gut wie möglich vermittelt worden. Auch habe er Nachteile wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten. Gleichwohl habe er hierauf nie verzichtet, was sein Inlandspass belege. Der Sprachtest sei aufgrund unglücklicher Umstände gescheitert. Drei Geschwister seiner Mutter seien in Deutschland als Spätaussiedler anerkannt, nur seine Mutter, er und ein Onkel nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, soweit in ihm an einem Wiederaufgreifen des Verfahrens festgehalten werde, da es an der Grundvoraussetzung eines bestandskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens fehle. Der Kläger habe entgegen seiner Behauptung niemals einen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG gestellt, sondern sich auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beschränkt. Im Übrigen verwies das BVA auf die Begründung des Bescheides vom 09.04.2014. Der Kläger hat am 09.10.2015 Klage erhoben. Bei der Einreise habe er nicht an § 4 BVFG gedacht. Es sei ihm in erster Linie um Ausbildung und Integration gegangen. Er habe sich sogleich um einen Ausbildungsplatz gekümmert und sei seither mit abgeschlossener Berufsausbildung als Werkzeugmechaniker tätig. Er sei Spätaussiedler und möchte sicher sein, dass seine beiden Kinder in Zukunft keine Nachteile hätten. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger wurde auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Der Kläger hat in einem Telefonat mit dem Einzelrichter am 26.04.2017 zudem angedeutet, möglicherweise nicht zu erscheinen. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Spätaussiedler-bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bescheinigung. Der Bescheid des BVA vom 09.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das BVA hat den Antrag des Klägers mit dem Widerspruchsbescheid zutreffend nicht als Antrag auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG, sondern als Erstantrag gewertet. Denn einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hatte der Kläger zuvor nie gestellt. Beantragt und auch zuerkannt wurde eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Es kann – obwohl dafür viel spricht – offen bleiben, ob dem Anspruch von vornherein der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügte und am 01.01.2005 in Kraft getretene § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen steht. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebscheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Ein Aufnahmeverfahren ist für den Kläger jedoch nie betrieben worden. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf Antragsteller, die vor dem 01.01.2005 eingereist sind: OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -, aber auch Beschluss vom 20.12.2016 - 11 E 733/16 -. Denn der Kläger erfüllt die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG nicht. Gemäß § 15 Abs. 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 38. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Aufnahmebescheides im Härtewege bzw. ein Verfahren auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren handelt. Kommt es folglich für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers auf die 1997 geltende Rechtslage an, so ist für die Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) - BVFG 1993 - maßgebend. Insbesondere kommt es nicht auf die nachträglichen Erleichterungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz an. Es enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten in das Bundesgebiet eingereist sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für diejenigen Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 42. Die für die Spätaussiedlereigenschaft maßgebliche deutsche Volkszugehörigkeit setzte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 unter anderem voraus, dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin durch die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt wurden. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangte die Vorschrift in Bezug auf das Spracherfordernis, dass die deutsche Sprache durch diesen Personenkreis vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit vermittelt wurde. Dabei kam der Sprache besondere Bedeutung zu, da Vermittlung von Erziehung und Kultur regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 war hiernach insbesondere die Muttersprache. Diese musste „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutete, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachfertigkeiten möglichst umfassend an das Kind weitergegeben hatten. Dabei reichte es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hatte, also mehrsprachig aufwuchs. Deutsch musste nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt werden. Vielmehr genügte es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibrachten, wie sie sie selbst beherrschten. Deutsche Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise waren zwar kein Tatbestandsmerkmal, aber gewichtiges Indiz für eine frühere Sprachvermittlung. Vgl. BVerwG,, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 ff. (120 f.); OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 802/13 -. Nach diesen Maßstäben erfüllte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft nicht. Bereits in dem durchaus sorgfältig ausgefüllten Fragebogen des Ostalbkreises vom 28.10.1997 wurde für den seinerzeit 17-jährigen Kläger angegeben: „Muttersprache ist deutsch, aber wir sind aufgewachsen mit russisch“. Russisch sei die bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen. Zudem heißt es: „Ich konnte kein Deutsch von meinen Eltern erlernen, weil meine Eltern kein Deutsch sprechen konnten, weil sie wiederum von ihren Eltern die Sprache nicht erlernen konnten, weil es zu damaligen Zeit verboten war auf deutsch zu sprechen.“ Im Übrigen wurde auf schulischen Deutschunterricht und einen Sprachkurs verwiesen. Bei der Einreise habe er ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht führen können. Bestätigt werden diese Angaben durch den protokollierten Inhalt des Gesprächs vom Folgetag. Hiernach war eine Verständigung mit dem Kläger in deutscher Sprache nicht möglich. Bis auf wenige Ausnahmen mussten die Fragen ins Russische übersetzt werden. Antworten in ganzen Sätzen waren dem Kläger nicht möglich. Hiernach ist auszuschließen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einreise über die auch nach dem BVFG 1993 geforderten Sprachfertigkeiten verfügte oder zumindest zuvor eine entsprechende Sprachvermittlung erfolgte. Die Behauptung im Widerspruchsverfahren, der Sprachtest sei nur aufgrund unglücklicher Umstände missraten, ist fernliegend. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass schon eine Sprachvermittlung im Herkunftsgebiet nicht stattgefunden hat. Dies war offenbar auch den Verwandten des Klägers seinerzeit klar und Grund, für ihn lediglich die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu beantragen. Der Erteilung einer Bescheinigung steht auch entgegen, dass der Kläger sie nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Einreise, sondern erst 16 Jahre später beantragt hat. Wer einen Aufnahmebescheid oder eine Spätaussiedlerbescheinigung begehrt, muss bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes Spätaussiedler sein wollen („Spätaussiedlerwille“). Dieser Wille kann nur durch einen entsprechenden Antrag nach außen hin betätigt werden. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein erst Jahre nach der Einreise gestellter Aufnahmeantrag von vornherein keinen Erfolg haben kann, zumal andernfalls eine verlässliche Prüfung der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft – namentlich in sprachlicher Hinsicht – deutlich erschwert oder gar unmöglich wäre. BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 -; Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -; Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; Urteil der Kammer vom 20.12.2016 - 7 K 4894/16 -. Nichts anderes gilt für den hinsichtlich seiner materiell-rechtlichen Voraussetzungen vergleichbaren Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zuletzt: Urteil der Kammer vom 15.03.2017 - 7 K 2536/16 -; a.A. offenbar OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 802/13 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.