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Beschluss

24 L 162/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0313.24L162.17.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 503,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 503,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die sich gegen die Erhebung von Gewerbesteuerzinsen für das Veranlagungsjahr 2013 bzw. die Ablehnung des Erlasses dieser Zinsen - jeweils zum Kassenzeichen 206.468.530.103 - richtet. Er wird nach seinen Angaben aus zwei unterschiedlichen Gewerben grundsätzlich zur Gewerbesteuer veranlagt. Mit Vorauszahlungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 vom 7. August 2014 setzte das Finanzamt Köln-Mitte den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlung auf 13.142,00 Euro fest. Hiervon ausgehend veranlagte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom selben Tag zu Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 62.424,00 Euro. Am 12. August 2014 beantragte der Steuerberater des Antragstellers, die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen entsprechend der bei dem Finanzamt Köln-Mitte beantragten zeitanteiligen Festsetzung des Messbetrages (7.666,00 Euro) für das Jahr 2013 auf 36.413,00 Euro festzusetzen. Auf Nachfrage seitens der Antragsgegnerin teilte das Finanzamt Köln-Mitte zunächst telefonisch mit, dass der geänderte, auf die Antragsgegnerin entfallende Zerlegungsanteil 7.666,17 Euro betragen werde. Mit an den Steuerberater des Antragstellers gerichtetem Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid vom 4. September 2014 setzte die Antragsgegnerin den Vorauszahlungsbetrag antragsgemäß auf 36.413,00 Euro herab und bestätigte diese Festsetzung mit Bescheid vom 18. September 2014 nach Bekanntgabe der Zerlegung durch das Finanzamt. Im Mai 2015 wurde der Gewerbesteuervorauszahlungsbetrag i.H.v. 36.414,00 Euro aufgrund einer das andere Gewerbe des Antragstellers betreffenden Gewerbesteuerfestsetzung auf Null (irrtümlich) an den Antragsteller erstattet und Ende November 2015 nach Aufklärung dieses Irrtums wieder von der Antragsgegnerin eingezogen. Mit Gewerbesteueränderungsbescheid vom 12. November 2015 setzte die Antragsgegnerin die für das Jahr 2013 zu zahlende Gewerbesteuer auf 36.414,31 Euro fest. Mit Bescheid vom 12. August 2016 erfolgte seitens des Finanzamtes Köln-Mitte gegenüber der Antragsgegnerin die Bekanntgabe der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für 2013. Der auf die Antragsgegnerin entfallende Anteil wurde mit 12.964,17 Euro angegeben. Hiervon ausgehend setze die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. August 2016 die Gewerbesteuer für das Jahr 2013 von 36.414,31 Euro auf nunmehr 61.579,81 Euro fest. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Antragsgegnerin ausgehend von dem Nachforderungsforderungsbetrag in Höhe von 25.165,50 Euro die von dem Antragsteller zu zahlenden Nachforderungszinsen auf 2.012,00 Euro fest. Dabei legte sie ihrer Berechnung einen zu verzinsenden Betrag in Höhe von 25.150,00 Euro, einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat und eine Laufzeit von 16 Monaten (01.04.2015 bis 29.08.2016) zugrunde. Am 30. August 2016 beantragte der Steuerberater des Antragstellers, den Erlass bzw. eine deutliche Herabsetzung der festgesetzten Zinsen aus Billigkeitsgründen. Zur Begründung führte er aus, dass die Steuererklärung bereits in der ersten Januar-Woche 2015 übermittelt worden sei. In der Folge seien ein Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer sowie ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden. Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer sei jedoch zunächst unterblieben. Hinsichtlich eines weiteren vom Antragsteller betriebenen Gewerbes (Photovoltaikanlage) sei der Messbetrag zutreffend auf Null festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin habe diese Festsetzung irrtümlich auf das hiesige Gewerbe (“Medizintechnik“) bezogen und den Vorauszahlungsbetrag 2013 in Höhe von 36.596,00 Euro [36.414,00 € + 182,00 € Nebenforderungen] am 21. Mai 2015 an den Antragsteller erstattet. Auf telefonischen Hinweis seitens des Antragstellers habe die Antragsgegnerin den Betrag am 1. Dezember 2015 wieder eingezogen. Auf den telefonischen Hinweis an das Finanzamt Köln habe dieses mitgeteilt, dass die Veranlagung zur Gewerbesteuer für dieses Gewerbe versehentlich unterblieben sei. Aufgrund dieser Verkettung von Irrtümern, die dem Antragsteller nicht zuzurechnen sei, sowie der Tatsache, dass es nach Erkennen des Irrtums durch das Finanzamt noch über ein Jahr bis zur Festsetzung eines zutreffenden Gewerbesteuermessbetrages gedauert habe, sei der Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen dringend geboten. Mit Bescheid vom 30. August 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erlass mit der Begründung ab, dass die Zinsfestsetzung verschuldensunabhängig erfolge und nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehe. Der Umstand, dass die späte Steuerfestsetzung nicht von dem Steuerpflichtigen zu vertreten sei, könne bei der Festsetzung der Zinsen nicht berücksichtigt werden. Die Zinsregelung verfolge den Zweck, den Liquiditätsvorteil des Schuldners und den entsprechenden Nachteil des Gläubigers auszugleichen. Dieser Vorteil entstehe unabhängig davon, ob die Finanzverwaltung die späte Steuerfestsetzung verursacht habe oder nicht. Zudem habe es dem Antragsteller freigestanden, die Gewerbesteuervorauszahlungen 2013 den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu lassen, da spätestens mit der Fertigstellung der Steuererklärung hätte klar sein müssen, dass nicht unerhebliche Nachzahlungen anfallen würden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Steuerberater des Antragstellers am 7. September 2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er auf sein Schreiben vom 30. August 2016 sowie darauf verwies, dass nach Bekanntwerden der fehlerhaften Veranlagung Anfang November 2015 davon auszugehen gewesen sei, dass die unterbliebene Veranlagung zeitnah erfolgen werde. Zugleich beantragte er eine Verrechnungsstundung, da der Antragsteller Schadenersatzansprüche gegen das Finanzamt gelten machen werde, und eine Aussetzung der Vollziehung der Zinsforderung. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016, am selben Tag bei der Veranlagungsabteilung und am 18. Oktober 2016 bei der „Klagesachbearbeitung“ der Antragsgegnerin eingegangen, bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, erklärte unter Bezugnahme auf den eingelegten Widerspruch gegen den ablehnenden Erlassbescheid ebenfalls Widerspruch einlegen zu wollen und beantragte Akteneinsicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016, dem Steuerberater des Antragstellers zugestellt am 20. Oktober 2016, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung des Erlasses mit der Begründung zurück, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die die Erhebung der Nachforderungszinsen als unbillig erscheinen ließen. Weder die geschilderten Irrtümer, noch die Erstattung und Wiedereinziehung der zuvor festgesetzten Gewerbesteuern stehe der Zinserhebung auf die nachveranlagten Gewerbesteuerbeträge entgegen. Es komme auch nicht darauf an, ob mögliche Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden seien. Die Bearbeitungszeit von knapp 20 Monaten stehe der Erhebung der Nachforderungszinsen ebenfalls nicht entgegen. Ein etwaiges Vertretenmüssen der verzögerten Fallbearbeitung rechtfertige keinen (Teil-)Erlass. Auch schaffe eine etwaige überlange Verfahrensdauer keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Zinsen zu erlassen seien. Zugleich wurde auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da ein solche in Bezug auf die den Erlass ablehnende Entscheidung nicht möglich sei. Ein solcher Antrag habe nur in Bezug auf den Zinsbescheid vom 25. August 2016 gestellt werden können, der jedoch zwischenzeitlich unanfechtbar sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016, an die Antragsgegnerin per Fax am 20. Oktober 2016 abgesandt, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine an den Antragsteller ergangene Mahnung die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides vom 25. August 2016 und zugleich den Erlass der Zinsen. Er verwies insoweit darauf, dass schon die seinerzeitige Rückerstattung der Vorauszahlung der Überprüfung bedurft hätte. Nach der Rechtsprechung sei die Verzinsung einer zurücküberwiesenen Vorauszahlung nicht zulässig. Zudem dürfe für den Zeitraum der ursprünglich fehlerhaften Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf Null trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Steuererklärung keine Zinsen berechnet werden. Ferner sei der Zinsanspruch auch aufgrund der derzeitigen Finanzlage (nahezu) auf Null zu korrigieren. Mit Schreiben vom 28. November 2016 ergänzte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass sich die Zinsen für den fehlerhaft zurückgezahlten Betrag auf lediglich 26,07 Euro beliefen und die übrigen Zinsen zu erlassen seien. Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2016, eingegangen am 5. Dezember 2016, überreichte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Vollstreckungsabteilung der Antragsgegnerin eine Aufstellung der Bank des Antragstellers, mit der die für den Zeitraum von 121 Tagen zu erlangenden Zinsen für den seitens der Antragsgegnerin zurückerstatteten Betrag in Höhe von 36.596,00 Euro auf 26,07 Euro beziffert wurden, und bat hinsichtlich des übersteigenden Betrages um ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 wies die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hinsichtlich des beantragten Erlasses unter anderem auf den hierzu ergangenen und zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid und die insoweit fortbestehende Bevollmächtigung des Steuerberaters hin. Darüber hinaus greife die zitierte Rechtsprechung bereits deshalb nicht, weil die Zinsen nicht auf den zurückerstatteten Betrag, sondern auf den nachveranlagten Gewerbesteuerbetrag erhoben worden seien. Auch der Zinsbescheid sei mangels rechtzeitigen Widerspruches bestandskräftig geworden. Zugleich wurde um Nachweis sowie Klärung der Vertretungsverhältnisse gebeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016, zugestellt am 16. Dezember 2016, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Zinsbescheid sowie die Ablehnung des Erlasses der Zinsen als unzulässig zurück, da beide Bescheide bestandskräftig geworden seien und über den zuvor eingelegten Widerspruch gegen die ablehnende Erlassentscheidung bereits mit nicht angefochtenem Widerspruchsbescheid entschieden worden sei. Im Hinblick auf die Bestandskraft des Zinsbescheides wurde auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Unter dem 6. Januar 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Rücknahme der bislang ergangenen Bescheide sowie Widerspruchsbescheide, den Erlass der Zinsen und Aussetzung der Vollziehung. Der in dem Zinsbescheid niedergelegte Zinslauf - 01.04.2015 bis 29.08.2016 - sei nicht nachvollziehbar. Der nachveranlagte Betrag sei erst am 29. September 2016 fällig geworden. Zinsen auf nicht fällige Beträge sehe die Rechtsordnung nicht vor.Auf die Gewerbesteuererstattung könnten zudem keine Zinsen berechnet werden.Zinsen könnten allenfalls in Höhe von 26,07 Euro gefordert werden. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 sei rechtswidrig, da er an den falschen Bevollmächtigten gesandt worden sei. Die interne Verzögerung der Übermittlung des anwaltlichen Bestellungsschreibens könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 bat die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erneut um die Vorlage eine Vollmacht und die Klarstellung der Vertretungsverhältnisse. Zugleich verwies sie zur Zinserhebung und –berechnung auf die Vorschrift des § 233a sowie § 238 AO und erläuterte diese sowie die hierzu sowie die zu einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ergangene Rechtsprechung. Der Antragsteller hat am 16. Januar 2017 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Zinsbescheides vom 25. August 2016, die Aufhebung des den Erlass ablehnenden Bescheides vom 30. August 2016 sowie die Aufhebung der diesbezüglichen Widerspruchsbescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2016, begehrt. Mit dem zugleich gestellten Eilantrag begehrt er die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides vom 25. August 2016 und der dazugehörigen Widerspruchsbescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2016. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung des vorprozessualen Vorbringens ergänzend vor, dass der Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 schon mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe rechtswidrig sei und rein vorsorglich nochmals Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werde. Zudem sei der Zinsbescheid vom 25. August 2016 nicht bestandskräftig, da der Steuerberater mit Schreiben vom 30. August jedenfalls sinngemäß Widerspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 7. September 2016 wiederholt habe. Dies sei dem Gesamtkontext insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Steuerberater um einen juristischen Laien handele, zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von dem juristischen Laien eingelegten Widerspruch um einen „Verpflichtungswiderspruch“ gehandelt haben solle, seien nicht ersichtlich. Überdies hätte ein solcher Widerspruch per se aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Antragsgegnerin habe trotz Bestellung der Prozessbevollmächtigten und deren Bitte, die Korrespondenz nunmehr ausschließlich über sie zu führen, den Bescheid an die Steuerberater zugestellt. Zudem sei die unberechtigte Zinserhebung allein auf einen Veranlagungsfehler der Antragsgegnerin zurückzuführen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt wörtlich, die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides vom 25. August 2016 und der dazugehörigen Widerspruchsbescheide, insbesondere vom 12. Dezember 2016, anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und verweist zur Begründung darauf, dass der Zinsbescheid mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden sei. Der Steuerberater des Antragstellers habe ausdrücklich den Erlass bzw. die Herabsetzung aus Billigkeitsgründen beantragt. Hierbei handle es sich um gesonderte Entscheidungen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des Erlassverfahrens seien Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid sei dem Steuerberater, dessen Vollmacht bis heute nicht widerrufen worden sei, ordnungsgemäß und wirksam zugestellt worden. Überdies lägen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Dem Widerspruch sei auch keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin eine Vollmacht vom 4. Oktober 2016 betreffend den Bescheid über Zinsen zur Gewerbesteuer 2013 vom 4. Oktober 2016 vorgelegt. Zugleich hat er darauf verwiesen, dass es nicht Zweck der Zinsregelung sei, der Finanzverwaltung Zinsvorteile durch eigene Fehler bei der Veranlagung zu verschaffen. Es werde um rechtsmittelfähigen Bescheid zu den mit Schreiben vom 6. Januar 2017 gestellten Anträgen gebeten. Mit Bescheid vom 30. Januar 2016 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Änderung des Zinsbescheides abgelehnt, da dieser bei Antragstellung bereits bestandskräftig gewesen sei. Auch eine Änderung im Wege der Ermessensentscheidung erfolge nicht, da keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen und keine sonstigen Gründe ersichtlich seien. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 2. März 2017 Widerspruch eingelegt. II. A. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Zinsbescheid vom 25. August 2016 und die Widerspruchsbescheide vom 17. Oktober 2016 und 12. Dezember 2016 erhobenen Klage gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid – hier den Gewerbesteuerzinsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2016 – ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. a) Ein solcher Antrag ist jedoch unzulässig, wenn der dem Antrag zu Grunde liegende Verwaltungsakt (hier: der Zinsbescheid) bereits bestandskräftig ist, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris Rn. 4 m.w.N. Dies ist hier der Fall, denn gegen den Zinsbescheid vom 25. August 2016, der an den bevollmächtigten Steuerberater abgesandt wurde, wurde nicht innerhalb der hierfür geltenden Monatsfrist Widerspruch eingelegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darauf verweist, dass der Steuerberater des Antragstellers mit seinen Schreiben vom 30. August sowie 7. September 2016 (sinngemäß) auch Widerspruch gegen den Zinsbescheid eingelegt habe bzw. dessen Schreiben, weil es sich um solche eines nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten „juristischen Laien“ gehandelt habe, dementsprechend auszulegen (gewesen) seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der bevollmächtigte Steuerberater des Antragstellers hat ausdrücklich einen Erlass bzw. eine Billigkeitsmaßnahme beantragt und im Rahmen dieses Antrages ersichtlich auch (lediglich) Billigkeitsgründe geltend gemacht. Die Schreiben lassen insoweit auch keinen Spielraum für eine Auslegung. Eine solche ist oder war auch nicht aufgrund besonderer aus der Empfängersicht ersichtlicher Gründe geboten, denn anders als von dem Prozessbevollmächtigten angenommen handelt es sich bei Steuerberatern in Steuersachen zunächst nicht um „juristische Laien“, sondern um Bevollmächtigte, die in Abgabenangelegenheiten zur Vertretung ebenso berechtigt sind wie Rechtsanwälte (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO; § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO). Zudem lassen die von dem Steuerberater gestellten Anträge auch nicht erkennen, dass diesem die notwendigen Kenntnisse fehlen, denn die Anträge sind im Hinblick auf die geltend gemachten Gründe ersichtlich zutreffend gestellt. Darüber hinaus wurden auch keinerlei Gründe vorgetragen, die im Wege eines Anfechtungswiderspruches zu verfolgen gewesen wären. Derartige Gründe, die im Rahmen der Festsetzung der Zinsen zu berücksichtigen und mit dem Widerspruch gegen den Zinsbescheid zu verfolgen wären, hat erstmals der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geltend gemacht, indem er vortrug, dass eine Rechtsgrundlage für die Zinserhebung nicht vorliege, weil die Erhebung von Zinsen auf nicht fällige Forderungen nicht zulässig, der Zinserhebungszeitraum unnachvollziehbar und die Zinshöhe angesichts der derzeitigen Finanzlage unzutreffend sei. Diese Gründe wurden jedoch frühestens mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 und damit erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zinsbescheides vorgetragen. b) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch keine ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorliegen, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wäre ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auch ansonsten nicht überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher als sein Unterliegen. Vielmehr begegnet der Zinsbescheid vom 25. August 2016 - ungeachtet der Frage der Bestandskraft - nach derzeitiger Sachlage materiell-rechtlich keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Zinsfestsetzung sind die § 233a Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 238, 239 AO, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO ebenso wie die im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung auch für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung finden. Nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuern zu verzinsen, wenn die Festsetzung der Steuer zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung führt. Wird der Steuerfestsetzungsbescheid – wie hier – später geändert, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der neu festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer maßgebend. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angenommen, knüpft die Erhebung von Nachforderungszinsen nicht an die Fälligkeit der nachveranlagten Gewerbesteuerforderung an. Der Zinslauf beginnt vielmehr 15 Monate (sog. Karenzzeit) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO. Für die Gewerbesteuer bedeutet dies einen Beginn 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes, der mit dem jeweiligen Kalenderjahr gleichgesetzt ist (§ 18 und § 14 Satz 2 Gewerbesteuergesetz- GewStG -), also am 1. April des übernächsten Jahres (hier: 1. April 2015). Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, § 233a Abs. 2 Satz 3 AO (hier: 28. August 2016). Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 Prozent; der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 AO). Im Ergebnis sind Zinsen auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen (§ 239 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin eingehalten. Nach der Konzeption des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist es entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unerheblich, ob bzw. in welcher Höhe er hinsichtlich des Unterschiedsbetrages tatsächlich Zinsen oder andere Liquiditätsvorteile erreicht hat. Diese typisierende Festlegung des Zinssatzes durch den Gesetzgeber ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 14 ff. zur Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip; bestätigt durch den BFH, vgl. z.B. Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 -, juris Rn. 14. Auch gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % im Jahr bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 14. September 2016 - 24 K 4001/15 -. so dass es auf die seitens des Antragstellers vorgelegte von der Bank erfolgte Berechnung, nach der maximal ein Zinsbetrag von 26,07 Euro zu erzielen gewesen wäre, nicht ankommt. Zudem bezieht sich diese Berechnung auf den zunächst irrtümlich erstatteten Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 36.414,00 Euro, der - worauf die Antragsgegnerin bereits mehrfach zutreffend hingewiesen hat - ersichtlich nicht Gegenstand der Zinsfestsetzung vom 25. August 2016 ist. Letztere erfasst lediglich den aufgrund der Steuererklärung und des hierzu ergangenen Gewerbesteuermessbescheides nachveranlagten Gewerbesteuerbetrag i.H.v. 25.165,50 Euro. Der Antragsteller kann gegenüber der Festsetzung der Nachforderungszinsen auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine solche nicht (mehr) erfolgen dürfe, weil die verspätete (erstmalige) Festsetzung der Steuer auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruhe. Denn mit der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern aus unterschiedlichen Gründen bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden, vgl. FG Bremen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 39/08 (5) -, juris Rn. 27, m.w.N. zur ständigen Rspr. des BFH, ohne dass es auf die hierfür maßgeblichen Umstände ankommt. Soweit der Antragsteller gegen die Zinsfestsetzung sinngemäß einwendet, er habe einen Erlassanspruch, vermag ein solcher Vortrag dem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag – ungeachtet der Frage der eventuellen Bestandskraft der insoweit ergangenen ablehnenden Entscheidung ‑ ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Interesse an einem Billigkeitserlass kann nicht mit der Anfechtungsklage verfolgt werden, die sich unmittelbar gegen die Steuerfestsetzung richtet. Die Steuerfestsetzung enthält als solche nicht gleichzeitig die Ablehnung einer Zulassung abweichender (niedrigerer) Steuerfestsetzung im Sinne des § 163 AO. Die Entscheidung nach § 163 AO ist vielmehr ein gegenüber der Steuerfestsetzung selbständiger Verwaltungsakt. Auch wenn Billigkeitserlass und Steuerfestsetzung in einem Verfahrensschritt verbunden werden können, handelt es sich der Sache nach um zwei Entscheidungen, wobei die erstrebte Billigkeitsentscheidung, mag sie (im ganzen oder teilweisen Sinne ablehnend) getroffen worden sein oder nicht, mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Abgabenfestsetzung wird durch einen erforderlichen, aber unterbliebenen Billigkeitserlass nicht rechtswidrig, und zwar auch nicht aus rein verfahrensrechtlichen Gründen. In einem solchen Fall wäre nicht die Abgabenfestsetzung zu früh, sondern allenfalls der Billigkeitserlass zu spät erfolgt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, juris Rn. 35 f. und vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, juris Rn. 32 f. 2. Soweit der Antrag des Antragstellers vor dem Hintergrund der geltend gemachten Gründe sowie der in Bezug genommenen Widerspruchsbescheide darauf gerichtet sein sollte, die Aussetzung der Vollziehung bzw. die aufschiebende Wirkung bezüglich der Ablehnung der gestellten Erlassanträge anzuordnen, hätte der Antrag - ungeachtet einer ggf. eingetretenen Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin - schon deshalb keinen Erfolg, weil einen Anspruch auf Erlass der festgesetzten Nachforderungszinsen - wie oben bereits ausgeführt - in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zu verfolgen und damit kein Raum für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angenommen, können nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur der (Anfechtungs-)Widerspruch und die Anfechtungsklage und nicht auch der Verpflichtungswiderspruch bzw. die Verpflichtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf den begehrten Billigkeitserlass - ungeachtet der Frage der Bestandskraft der insoweit ablehnenden Entscheidung - bei summarischer Prüfung weder gestützt auf § 163 noch auf § 227 AO glaubhaft gemacht hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Gewährung eines Billigkeitserlasses nach diesen – gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 3 Abs. 2 AO auf die Gewerbesteuer als Realsteuer anwendbaren – Vorschriften sind nicht ersichtlich. § 234 Abs. 2 AO ist in derartigen Fällen nicht anwendbar, vgl. zu Letzterem Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 233a Rn. 76 (Lfg. 132, Mai 2013) m.w.N. Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach beiden Vorschriften ist die Entscheidung der Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass kann das Gericht demgemäß nur in solchen Fällen aussprechen, in denen der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt. Der Begriff der Unbilligkeit ist in § 163 AO und § 227 AO identisch. Der gerichtlichen Prüfung eines Antrags auf Vornahme einer Billigkeitsmaßnahme sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben, zugrundezulegen. Nach diesen Maßstäben ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Antrag des Antragsstellers auf Gewährung eines Billigkeitserlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei zwingend hätte entsprechen müssen. Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen kommt nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung – hätte er die Frage geregelt – im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. § 163 und § 227 AO ermächtigen dabei allerdings nicht zur Korrektur des Gesetzes. Hat insofern der Gesetzgeber bei der Anerkennung der Besteuerung Härten in Kauf genommen, so ist für einen Billigkeitserlass aus sachlicher Härte kein Raum, vgl. nur BFH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VII R 8/12 –, juris Rn. 10. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf finanzgerichtliche Rechtsprechung darauf verweist, dass die Zinsen bereits deshalb zu erlassen seien, weil die Vorauszahlungen fehlerhaft seitens der Antragsgegnerin an den Antragsteller zurückerstattet worden seien und eine Zinserhebung deswegen unzulässig sei, kann er damit ersichtlich bereits deshalb nicht durchdringen, weil sich der Zinsbescheid vom 25. August 2016 - worauf der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch mehrfach hingewiesen wurde - nicht auf den von der Antragsgegnerin irrtümlich zurückgezahlten und später wieder eingezogenen Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 36.414,00 Euro bezieht. Die Zinsen wurden vielmehr auf den mit Gewerbesteuerbescheid vom 25. August 2016 erstmals festgesetzten Nachveranlagungsbetrag in Höhe von 25.165,50 Euro erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in ihrer den Erlass ablehnenden Entscheidung in einer eine Ermessensreduzierung auf Null nach sich ziehenden Weise fehlerhaft darauf abgestellt hätte, dass auch eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles nicht zu einer positiven Erlassentscheidung führt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Denn es entspricht gerade dem Zweck der Regelung des § 233a AO, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Steuerpflichtigen oder der Steuerverwaltung die Zins- und Liquiditätsvorteile des Steuerpflichtigen oder des Steuergläubigers auszugleichen. Die sogenannte Vollverzinsung nach § 233a AO ist sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Erstattungen bewusst verschuldensunabhängig ausgestaltet worden, um Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung zu vermeiden. Deshalb ist es im Ausgangspunkt grundsätzlich unerheblich, ob der vom Gesetz typisierend unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Abgabe der Steuererklärung oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht, vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Juli 2006 – VI B 134/05 –, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 22. April 2015 – 3 K 889/13 –, juris Rn. 19 m.w.N. Die Antragsgegnerin selbst hat zudem den Gewerbesteuernachveranlagungsbescheid in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Zerlegung des (neuen) Gewerbesteuermessbetrages für 2013 erlassen. Eine Verzögerung der Steuerfestsetzung fällt somit nicht in den Bearbeitungsabschnitt der Beklagten, sondern in denjenigen des Finanzamtes. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass die Besteuerung, selbst wenn eine schleppende Bearbeitung seitens des Finanzamtes vorgelegen haben sollte, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, denn auch ein möglicherweise schuldhaft verzögerter Erlass des Gewerbesteuermessbescheides hat dem Antragsteller einen Liquiditätsvorteil dadurch verschafft, dass er die später festgesetzten Gewerbesteuerbeträge zuvor nicht erbringen musste. Außerdem muss dem Gesetzgeber bei der Anordnung der Vollverzinsung bewusst gewesen sein, dass es zu den unterschiedlichen Zeitpunkten, zu denen eine Steuerfestsetzung erfolgt, auch aus Gründen kommen kann, die im Verantwortungsbereich der Steuerbehörden liegen. In der Rechtsprechung sind deshalb auch Verzögerungen von deutlich längerer Dauer als im vorliegenden Fall als unerheblich angesehen worden, vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 18. September 2002 – II 283/01 –, juris Rn. 14 ff. (37 Monate – vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 31. Januar 2008 – VIII B 253/05 –, juris Rn. 10 m.w.N.); FG München, Urteil vom 12. Mai 2009 – 13 K 3751/08 –, juris Rn. 35 (57 Monate). Schließlich ist auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit, die Entstehung von Nachforderungszinsen durch Anpassung der Vorauszahlungen oder freiwillige Leistungen zu verhindern, nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit ist anerkannt, dass selbst der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Behörde mehrfach auf die steuerliche Erfassung der die Zinsen auslösenden Einkünfte hingewiesen hat, nicht dazu führt, dass die Nachforderungszinsen erlassen werden müssen. Hier wurden die ursprünglich deutlich höher festgesetzten Vorauszahlungsbeträge zudem erst auf ausdrücklichen Antrag der die Steuererklärungen fertigenden Steuerberater vom 12. August 2014 auf den von diesen beantragten Betrag reduziert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. B. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wurde ein Viertel des in einem Hauptsacheverfahren zugrundezulegenden Betrages (2.012,00 €: 4 = 503,00 €) in Ansatz gebracht.