Urteil
IX R 31/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO sind grundsätzlich verfassungsgemäß und dienen dem Ausgleich des Nutzungsvorteils bei Aussetzung der Vollziehung.
• Die typisierende Festlegung des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat ist angesichts der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und der praktischen Durchführbarkeit nicht verfassungswidrig.
• Die Dauer des ruhenden Verfahrens aufgrund einer Vorlage an den BFH/BVerfG rechtfertigt keinen automatischen Wegfall der Aussetzungszinsen; Verfahrensökonomie und die besondere Rolle des Verfassungsgerichts sind zu berücksichtigen.
• Ein Abweichen von der gesetzlich festgelegten Zinshöhe zugunsten des Basiszinssatzes (§ 247 BGB) fehlt eine steuerrechtliche Grundlage; ein Billigkeitsverzicht ist gesondert zu beantragen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit und Anwendung der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO • Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO sind grundsätzlich verfassungsgemäß und dienen dem Ausgleich des Nutzungsvorteils bei Aussetzung der Vollziehung. • Die typisierende Festlegung des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat ist angesichts der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und der praktischen Durchführbarkeit nicht verfassungswidrig. • Die Dauer des ruhenden Verfahrens aufgrund einer Vorlage an den BFH/BVerfG rechtfertigt keinen automatischen Wegfall der Aussetzungszinsen; Verfahrensökonomie und die besondere Rolle des Verfassungsgerichts sind zu berücksichtigen. • Ein Abweichen von der gesetzlich festgelegten Zinshöhe zugunsten des Basiszinssatzes (§ 247 BGB) fehlt eine steuerrechtliche Grundlage; ein Billigkeitsverzicht ist gesondert zu beantragen. Eheleute veräußerten 2002 eine 1996 erworbene Eigentumswohnung; das Finanzamt stellte im Einkommensteuerbescheid 2002 einen Veräußerungsgewinn fest und gewährte den Klägern im Einspruch AdV für die Steuer auf diesen Gewinn. Das FA ruhte das Verfahren bis zur Entscheidung in einem Musterverfahren, das letztlich verfassungsrechtlich relevante Fragen zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist betraf. Nach Entscheidungen von BFH/BVerfG reduzierte das FA später den steuerpflichtigen Gewinn; gleichzeitig setzte es Aussetzungszinsen für die Dauer der AdV (November 2004–März 2011) in Höhe von 6.023 € fest. Die Kläger rügten die Zinsfestsetzung als willkürlich und verfassungswidrig wegen Dauer und Höhe und beantragten hilfsweise Zinsfestsetzung nach dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). FG bestätigte die gesetzliche Verzinsung; die Revision der Kläger wurde vom BFH zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage: §§ 237 Abs.1,2 und 238 AO regeln die Verpflichtung zur Verzinsung des ausgesetzten Betrags von Beginn des Rechtsbehelfs bis zur Aufhebung der AdV mit 0,5 % pro Monat. • Zweck der Regelung ist der Ausgleich des Nutzungsvorteils des Steuerpflichtigen und die Vermeidung unnötiger Verfahren; die pauschale Typisierung dient Praktikabilität und Verfahrensökonomie. • Die typisierende Festsetzung des Zinssatzes ist verfassungsgemäß: Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht einen weiten Gestaltungsspielraum; Typisierungen sind zulässig, wenn sie sich am typischen Fall orientieren und die Ungleichheit in einem verhältnismäßigen Rahmen bleibt. • Frühere Rechtsprechung des BVerfG bestätigt, dass eine pauschale Verzinsung von 0,5 % pro Monat im Interesse der Verwaltungsvereinfachung verfassungsgemäß sein kann; eine konkrete Ermittlung des Einzelfallvorteils ist regelmäßig nicht möglich. • Marktvergleich: Bei Betrachtung von Anlage- und Darlehenszinsen sowie gesetzlichen Verzugszinsen lag das gefundene Zinssatzniveau für den Streitzeitraum in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen. • Dauer des Verfahrens: Die lange Verfahrensdauer beruhte im Wesentlichen auf der gesetzlich zulässigen Verfahrensruhe wegen eines Musterverfahrens und der Einholung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung der Aussetzungszinsen. • Rechtskontinuität und historischer Ursprung des Zinssatzes stützen die Verfassungsmäßigkeit; Einzelfälle besonderer Härte können durch Billigkeitsmaßnahmen gesondert geprüft werden. • Kein Anspruch auf Verzinsung nach dem Basiszinssatz (§ 247 BGB): Es fehlt an einer steuerrechtlichen Grundlage für die Festsetzung der Aussetzungszinsen nach dem Basiszinssatz für den streitigen Zeitraum. • Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG war nicht erforderlich, weil das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe überzeugt werden konnte. • Über einen Erlass aus Billigkeitsgründen hat der Senat nicht zu entscheiden, weil ein solcher Antrag nicht gestellt wurde; ein etwaiger Zinsverzicht wäre gesondert zu beantragen. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen; die Festsetzung der Aussetzungszinsen vom 30.03.2011 in Höhe von 6.023 € entspricht den §§ 237 Abs.1,2, 238 AO und ist verfassungsgemäß. Die typisierende Festlegung des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat ist angesichts des gesetzlichen Gestaltungsspielraums im Steuerrecht, der Zweckbindung zur Ausgleichung des Nutzungsvorteils und der praktischen Durchführbarkeit nicht willkürlich. Die lange Verfahrensdauer beruhte überwiegend auf der zulässigen Verfahrensruhe aufgrund eines Musterverfahrens und rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung der Zinsen; besondere Härten bleiben durch ein gesondertes Billigkeitsverfahren zu prüfen. Ein Anspruch auf Festsetzung der Aussetzungszinsen nach dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) besteht nicht; ein Erlass aus Billigkeitsgründen war nicht Gegenstand der Entscheidung und wäre separat zu beantragen.