Urteil
VII R 8/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kommt nur für atypische Einzelfälle in Betracht, nicht für regelmäßig auftretende Forderungsausfälle eines Versorgers.
• Die bloße konzeptionelle Anlage einer Verbrauchsteuer zur Abwälzung auf den Endverbraucher begründet keinen Anspruch auf Erlass, wenn die Überwälzung nur kalkulatorisch möglich ist.
• Verwaltungsanweisungen zu § 227 AO begründen keine Selbstbindung der Finanzverwaltung, solange keine nachhaltige Verwaltungspraxis zur Gewährung von Erlassen vorliegt.
• Ein Ermessensreduzierungs-auf-null (verpflichtender Erlass) ist nur gegeben, wenn die Behörde keinen ausreichenden Ermessensspielraum besitzt; dies liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Kein Billigkeitserlass der Stromsteuer bei Forderungsausfällen des Versorgers • Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kommt nur für atypische Einzelfälle in Betracht, nicht für regelmäßig auftretende Forderungsausfälle eines Versorgers. • Die bloße konzeptionelle Anlage einer Verbrauchsteuer zur Abwälzung auf den Endverbraucher begründet keinen Anspruch auf Erlass, wenn die Überwälzung nur kalkulatorisch möglich ist. • Verwaltungsanweisungen zu § 227 AO begründen keine Selbstbindung der Finanzverwaltung, solange keine nachhaltige Verwaltungspraxis zur Gewährung von Erlassen vorliegt. • Ein Ermessensreduzierungs-auf-null (verpflichtender Erlass) ist nur gegeben, wenn die Behörde keinen ausreichenden Ermessensspielraum besitzt; dies liegt hier nicht vor. Die Klägerin ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen, das von ihr entrichtete Stromsteuer wegen titulierten und nicht titulierten Forderungsausfällen infolge Tod oder Insolvenz einzelner Kunden erstattet verlangt. Sie stützte das Erstattungsbegehren auf § 227 AO und machte geltend, die Steuer sei nicht auf die Endkunden abgewälzt worden. Das Hauptzollamt lehnte ab mit Hinweis darauf, dass die Entlastungsregelung des § 60 EnergieStG nicht Übertragungswirkung auf die Stromsteuer habe und persönliche Billigkeitsgründe der Kunden keine sachlichen Billigkeitsgründe der Steuerschuldner begründen. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, die Fälle seien typischerweise im Geschäftsrisiko des Versorgers enthalten und eine kalkulatorische Überwälzung reiche. Die Klägerin reichte Revision ein und machte u. a. verfassungsrechtliche Bedenken und Berufung auf die Verwaltungsanweisung zu § 227 AO geltend. • Rechtsgrundlage ist § 227 AO; Erlass ist eine Ermessenentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO) mit eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung (§ 102 i.V.m. § 121 FGO). • Persönliche Billigkeitsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. • Sachliche Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die Steuererhebung den Wertungen des Gesetzgebers in einem atypischen Einzelfall widerspricht; regelmäßig auftretende Forderungsausfälle eines Versorgers sind keine atypischen Einzelfälle. • Die Stromsteuer ist als Verbrauchsteuer auf Abwälzung angelegt; nach ständiger Rechtsprechung genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung, eine rechtliche Gewähr der Überwälzung ist nicht erforderlich (BVerfG-Rechtsprechung berücksichtigt). • Frühere BFH-Entscheidungen zu misslungener Überwälzung (z. B. Mineralölhandel) zeigen, dass das Risiko der nicht erfolgten Überwälzung dem unternehmerischen Risiko zuzuordnen ist. • Die Klägerin hätte im Rahmen der damals geltenden Preisregulierung und bei Genehmigungsverfahren die Möglichkeit gehabt, kalkulatorische Einzelwagnisse einzurechnen; unternehmerisches Unterlassen rechtfertigt keinen Billigkeitserlass. • Die Vorschrift des § 60 EnergieStG begründet keinen allgemeinen Anspruch für andere Verbrauchsteuern; unterschiedliche Ausgestaltungen sind sachgerecht möglich und verstoßen nicht gegen Art. 3 GG. • Verwaltungsanweisungen zu § 227 AO begründen keine Selbstbindung, weil bisher kein praktizierter Verwaltungserlass im Stromsteuerbereich vorliegt; die Anweisung bleibt eine Ermessenserwägung. • Eine Ermessensreduzierung auf null ist nicht gegeben; der Ermessensspielraum der Behörde ist nicht derart eingeengt, dass nur eine Entscheidung möglich wäre. • Verfassungsrechtliche Einwände der Klägerin sind im Billigkeitsverfahren nicht entscheidungserheblich und werden vorbehaltlich abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; ein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Stromsteuer nach § 227 AO besteht nicht. Die regelmäßig auftretenden Forderungsausfälle aufgrund Tod oder Insolvenz einzelner Kunden sind keine atypischen Einzelfälle, die einen Billigkeitserlass rechtfertigen würden. Die Stromsteuer ist ausreichend auf Abwälzung angelegt, wobei die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung ausreicht; das damit verbundene Ausfallrisiko gehört zum kaufmännischen Risiko des Versorgers. Verwaltungsanweisungen begründen keine verpflichtende Verwaltungspraxis zugunsten der Klägerin, und ein Ermessensspielraum der Behörde ist nicht derart eingeschränkt, dass ein Erlass hätte angeordnet werden müssen. Damit bleibt die Ablehnung des Hauptzollamts und das Urteil des Finanzgerichts in vollem Umfang bestehen.