Beschluss
6 A 2596/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Endbeurteiler ist an die verfahrens- und maßstabsgebundenen Vorgaben der dienstlichen Beurteilungsrichtlinien gebunden; er muss bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag eine tragfähige tatsächliche Erkenntnisgrundlage besitzen.
• Eine Absenkung einer Beurteilung wegen eines Quervergleichs bedarf einer sachgerechten Differenzierung und nachvollziehbarer Übermittlung der für die Absenkung maßgeblichen Erkenntnisse.
• Eine zuvor in einer internen, nicht vorgesehenen Ranking-Liste vorgenommene Einstufung, die die Entscheidung des Endbeurteilers faktisch ersetzt, verstößt gegen dienstliche Richtlinien und macht die Beurteilung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehlerhafte Herabsetzung dienstlicher Beurteilung wegen mangelnder Erkenntnisgrundlage • Der Endbeurteiler ist an die verfahrens- und maßstabsgebundenen Vorgaben der dienstlichen Beurteilungsrichtlinien gebunden; er muss bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag eine tragfähige tatsächliche Erkenntnisgrundlage besitzen. • Eine Absenkung einer Beurteilung wegen eines Quervergleichs bedarf einer sachgerechten Differenzierung und nachvollziehbarer Übermittlung der für die Absenkung maßgeblichen Erkenntnisse. • Eine zuvor in einer internen, nicht vorgesehenen Ranking-Liste vorgenommene Einstufung, die die Entscheidung des Endbeurteilers faktisch ersetzt, verstößt gegen dienstliche Richtlinien und macht die Beurteilung rechtswidrig. Der Kläger, Regierungsbauamtmann (A11), focht seine Regelbeurteilung vom 4. November 2013 für den Zeitraum 2.7.2010–1.7.2013 an. Der Erstbeurteiler hatte einen deutlich besseren Beurteilungsvorschlag abgegeben; der Schlusszeichnende senkte jedoch alle Leistungs- und Befähigungsbewertungen sowie das Gesamturteil ab. Zur Begründung berief die Dienststelle auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich und Richtsätze; in der Beurteilerbesprechung vertrat ein stellvertretender Vertreter die Niederlassung des Klägers. Der Kläger rügte, dass vorab in einer internen Vorbesprechung ein Ranking gegen ihn erstellt worden sei, seine Fortbildung nicht berücksichtigt und die Begründung für Abweichungen unzureichend sei. Das VG wies die Klage ab; das OVG änderte und verpflichtete zur neuerlichen Beurteilung wegen Rechtsfehlern im Verfahren. • Prüfungsumfang: Verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist beschränkt auf Verkennung des anzuwendenden Begriffs, unrichtigen Sachverhalt, Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße; bei Richtlinienbindung sind diese einzuhalten (§§ der BRL MBW). • Verantwortung des Endbeurteilers: Nach Nr. 10.2.2 BRL MBW trägt der Schlusszeichnende die Verantwortung für einheitliche Beurteilungsmaßstäbe und entscheidet abschließend über Noten; er hat personen- und sachkundige Bedienstete zur Beratung hinzuzuziehen. • Anforderungen an Quervergleich und Absenkung: Eine Absenkung wegen Quervergleichs muss sachgerecht differenziert erfolgen und beruht auf einer tragfähigen Erkenntnisgrundlage über das individuelle Leistungsbild sowie die Maßstäbe des Erstbeurteilers; bloße allgemeine oder lineare Herabsetzungen reichen nicht aus. • Fehlerhafte Erkenntnisvermittlung: In der Beurteilerbesprechung war der Vertreter der Niederlassung nicht hinreichend personen- und sachkundig; der Erstbeurteiler hatte seine Erkenntnisse nicht vermittelt; der Endbeurteiler erhielt keine ausreichende Grundlage für die Herabsetzung. • Interne Vorentscheidung: Die Erstellung einer niederlassungsinternen Ranking-Liste vor der Beurteilerbesprechung, die Bewertungen bereits vorab veränderte und die Diskussion in der Endbeurteilerbesprechung dominierte, widersprach den BRL MBW und entwertete das gebotene Verfahren zur herstellergerechten Erörterung. • Begründungsdefizit: Wegen der fehlenden tatsächlichen Basis konnten die Anforderungen an die Begründung nach Nr. 10.2.2 Abs.4 BRL MBW nicht erfüllt werden; nicht-lineare Absenkungen bedürfen besonders nachvollziehbarer Plausibilisierung. • Rechtsfolge: Die Beurteilung ist rechtswidrig, weil Verfahrens- und Maßstabsanforderungen der BRL MBW verletzt wurden; der Kläger hat Anspruch auf erneute, rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung. Der Kläger hat Erfolg. Das OVG hat das angefochtene Urteil abgeändert und das Land verpflichtet, die Beurteilung vom 4.11.2013 aufzuheben und eine neue Beurteilung für den Zeitraum 2.7.2010–1.7.2013 vorzunehmen. Die Herabsetzungen durch den Schlusszeichnenden waren rechtswidrig, weil es an einer tragfähigen Erkenntnisgrundlage für die vorgenommenen Absenkungen fehlte und bereits vorab intern eine Rangfolge festgelegt worden war, die das vorgesehene Beratungsergebnis der Beurteilerbesprechung ersetzte. Die dienstlichen Richtlinien (BRL MBW) wurden dadurch verletzt, insbesondere die Anforderungen an die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe, die Einbeziehung personen- und sachkundiger Bediensteter sowie an die Begründung bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag. Das beklagte Land hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.