Beschluss
19 L 2569/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1219.19L2569.16.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig für die Einführungszeit für die Laufbahn des Anwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2017 zuzulassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig für die Einführungszeit für die Laufbahn des Anwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2017 zuzulassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides der Generalstaatsanwältin in L. vom 02.09.2016, in Gestalt des Bescheides vom 17.10.2016, vorläufig zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2017, zuzulassen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm kann nicht zugemutet werden, den Ausgang eines von ihm noch anzustrengenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ohne die einstweilige gerichtliche Regelung drohen dem Antragsteller unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Nachteile, die auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Die nach § 5 Abs. 1 APOAA vorgesehene Einführungszeit von 15 Monaten für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes beginnt bereits am 02.01.2017. Könnte der Antragsteller nicht an der am 02.01.2017 beginnenden Einführungszeit teilnehmen, würden ihm die Ausbildungsinhalte des während der Einführungszeit stattfindenden fachwissenschaftlichen Studiums und der fachpraktischen Ausbildung in nicht überschaubarem zeitlichen Umfang vorenthalten. Damit würde dem Antragsteller das Bestehen der nach der Einführungszeit abzulegenden Amtsanwaltsprüfung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert. Der einstweiligen Regelung steht nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme entgegen. Die vorläufige Regelung beinhaltet keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller nur solange zum Einführungsverfahren zuzulassen, bis er erneut über die Zulassung des Antragstellers entschieden hat. Mit der vorläufigen Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit werden keine endgültigen, nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen. Mit ihr ist weder eine statusändernde Ernennung des Antragstellers verbunden noch beeinträchtigt sie die Rechte der fünf vom Antragsgegner zur Einführungszeit zugelassenen Bewerber. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit es erfordert, dass einer der fünf zugelassenen Bewerber vorläufig von der Einführungszeit ausgeschlossen wird. Der Antragsgegner hat nichts dafür vorgetragen, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit nicht durch eine vorläufige Aufstockung des Teilnehmerkreises möglich ist. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach § 2 APOAA kann ein Beamter zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zugelassen werden, der 1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat, 2. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint, 3. das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 SGB IX) das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet gem. § 3 Abs. 3 APOAA die Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen treffen. Der Antragsteller erfüllt unstreitig die in § 2 Ziffn. 1, 3 und 4 APOAA genannten Voraussetzungen. Die nach § 3 Abs. 3 APOAA zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Bewerber zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Zulassung zur Einführungszeit verleiht zwar kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. Die Beförderung hängt noch von der erfolgreichen Absolvierung der Einführungszeit und Amtsanwaltsprüfung ab. Die Zulassung zur Einführungszeit trifft aber eine wesentliche Vorentscheidung für die zukünftige Beförderung der Bewerber, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung zum Amtsanwalt ist, vgl. für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 – 6 A 1249/06 -, juris. Der Grundsatz der Bestenauslese verlangt, dass der Dienstherr diejenigen Bewerber zur Einführung für den Amtsanwaltsdienst zulässt, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der Dienstaufgaben in der höheren Laufbahn am besten qualifiziert sind. Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der – gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren – Beurteilung des Dienstherrn, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 -, juris; Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, juris. Erfüllen mehrere Bewerber die Anforderungskriterien, ist im Rahmen der Auswahlentscheidung für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich unter mehreren Bewerbern in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 92 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, juris; Beschluss vom 29.01.2013 – 1 WB 60/11 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris. Erst wenn sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien – etwa Auswahlgespräche - er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 -, juris. Hier hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung unter den 24 Bewerbern als leistungsbezogenes Kriterium auf die in den Beurteilungen enthaltene Prognose über die Beförderungseignung/Verwendungseignung gem. Ziff. 4.7 der Beurteilungsrichtlinien in der Fassung vom 06.04.2016 (JMBl. NRW S. 130) oder die ergänzenden Stellungnahmen der Vorgesetzten der Bewerber zur Eignung für den Amtsanwaltsdienst abgestellt und grundsätzlich nur diejenigen Bewerber zu Auswahlgesprächen eingeladen, deren Beförderungseignung in ihrer Beurteilung mit „besonders gut geeignet“ bewertet wurde oder die von Ihrem Vorgesetzten mit einer ergänzenden Stellungnahme zu ihrer Beurteilung als besonders geeignet für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes eingeschätzt wurden. Den Antragsteller, dessen Verwendungseignung in seiner Beurteilung vom 08.07.2016 mit „besonders gut geeignet“ bewertet wird, hat der Antragsgegner nicht in die engere Wahl gezogen, weil er in einem Auswahlgespräch vom 17.09.2014, das in einem vorangegangenen Auswahlverfahren mit dem Antragsteller geführt wurde, den Eindruck gewonnen hat, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Kompetenz für den Amtsanwaltsdienst besitzt. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Entscheidung zum Zuge kommen wird. Der Antragsgegner hat bei der Ablehnung des Antragstellers nicht – wie vom Leistungsgrundsatz gefordert – auf den aktuellen Leistungs- und Eignungsstand des Antragstellers abgestellt. Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.07.2016 bewertet die Beförderungseignung des Antragstellers mit „besonders gut geeignet“ und begründet diese Bewertung damit, dass der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts L. und seines Einsatzes in den publikumsintensiven Familien- und Mobiliarzwangsvollstreckungsabteilungen sehr erfahren im Umgang mit Publikum ist. Diesem trete er freundlich und hilfsbereit entgegen und bleibe auch bei schwierigem Publikum stets ruhig und sehr besonnen. Die Verwendungsprognose der aktuellen dienstlichen Beurteilung durfte der Antragsgegner nicht unberücksichtigt lassen. Mit ihr wird gerade das Merkmal des Auftretens gegenüber dem rechtssuchenden Publikum, dem der Antragsgegner ausweislich seiner Ausschreibungsverfügung vom 31.05.2016 besonderes Gewicht für die Eignung als Amtsanwalt beimisst, positiv bewertet. Die anlässlich des Auswahlgespräches vom 17.09.2014 gewonnenen Erkenntnisse über die Eignung des Antragstellers bieten – für sich allein - keine tragfähige Grundlage für eine Ablehnung des Antragstellers für die Einführungszeit 2017. Sie sind möglicherweise durch eine mit der dienstlichen Beurteilung dokumentierten Leistungssteigerung des Antragstellers in zeitlicher Hinsicht überholt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller auf der Grundlage eines mit ihm aktuell geführten Auswahlgesprächs zum Zuge gekommen wäre. Der begehrten Zulassung für die Einführung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung des § 2 Ziff. 1 APOAA für die Zulassung zur Einführungszeit, deren erfolgreiche Ableistung ihm den Zugang zum Amtsanwaltsdienst ermöglicht (vgl. § 1 Abs. 1 APOAA). Er hat nicht nur die zweite Staatsprüfung, sondern zuvor auch die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden. Erfüllt ein Bewerber – wie der Antragsteller – die Voraussetzungen des ausnahmsweisen Zugangs zum Amtsanwaltsdienst nach § 1 Abs. 2 APOAA und des Zugangs über eine Einführungszeit und Prüfung gem. §§ 1 Abs. 1, 2 APOAA, sind ihm beide Zugangsmöglichkeiten eröffnet, vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 L 1579/15 -, juris. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt es, dass der Antragsgegner die endgültige Auswahl der Bewerber für die Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst ausschlaggebend auf das Ergebnis der mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche gestützt hat. Strukturierten Bewerber- und Auswahlgesprächen darf dann eine Bedeutung zukommen, wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber ergibt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 -, juris Rn. 24, vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 30.11.2007 - 1 B 1183/07 -, juris und vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, juris. Vorliegend sind der Antragsteller und die fünf ausgewählten Bewerber als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen. Der Antragsgegner war nicht gehalten, die Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Leistungsvergleich einzubeziehen. Er durfte den Leistungsvergleich allein anhand der in den Beurteilungen enthaltenen Bewertungen der Beförderungseignung oder der ergänzenden Stellungnahmen der Vorgesetzten der Bewerber zur Eignung für den Amtsanwaltsdienst vornehmen. Bei der Entscheidung über die besondere Eignung eines Beamten für den Amtsanwaltsdienst steht dem Dienstherrn ein - gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2016 – 6 B 1508/15 -, juris. Der Antragsgegner bewegt sich innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes, wenn er in den Leistungsvergleich allein die Bewertung der Beförderungs- und Verwendungseignung oder die ergänzenden Stellungnahmen der Vorgesetzten zur Eignung als Amtsanwalt einbezieht. Diese Bewertung beinhaltet auf der Grundlage der von den Bewerbern bislang erbrachten dienstlichen Leistungen eine tragfähige Grundlage für die Prognose, ob der Bewerber die besonderen Anforderungen des Amtsanwaltsdienstes – insbesondere den angemessenen Umgang mit rechtssuchendem Publikum – geeignet ist. Mit den nicht in den Leistungsvergleich einbezogenen Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen der dienstlichen Beurteilungen werden dienstliche Leistungen – wie Arbeitsweise und Arbeitserfolg - sowie Befähigungen der Bewerber beurteilt, die auch für einen erfolgreichen Einsatz als Amtsanwalt erforderlich sind. Sie bieten aber keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass der Bewerber die für Amtsanwaltsdienst erforderliche besondere Eignung besitzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt.