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Beschluss

19 L 4508/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1207.19L4508.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig für die Einführungszeit für die Laufbahn des Anwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2018 zuzulassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig für die Einführungszeit für die Laufbahn des Anwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2018 zuzulassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihn unter Aufhebung des Bescheides der Generalstaatsanwältin in Köln vom 08.09.2017, in Gestalt der Bescheide vom 27.09.2017 und 13.11.2017, vorläufig zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2018, zuzulassen, hilfsweise 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihn einen Platz im Rahmen der Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend am 02.01.2018 freizuhalten, bis über seine Bewerbung um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm kann nicht zugemutet werden, den Ausgang eines von ihm noch anzustrengenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ohne die einstweilige gerichtliche Regelung drohen dem Antragsteller unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Nachteile, die auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Die nach § 5 Abs. 1 APOAA vorgesehene Einführungszeit von 15 Monaten für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes beginnt bereits am 02.01.2018. Könnte der Antragsteller nicht an der am 02.01.2018 beginnenden Einführungszeit teilnehmen, würden ihm die Ausbildungsinhalte des während der Einführungszeit stattfindenden fachwissenschaftlichen Studiums und der fachpraktischen Ausbildung in nicht überschaubarem zeitlichen Umfang vorenthalten. Damit würde dem Antragsteller das Bestehen der nach der Einführungszeit abzulegenden Amtsanwaltsprüfung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert. Der einstweiligen Regelung steht nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die vorläufige Regelung beinhaltet keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller nur solange zum Einführungsverfahren zuzulassen, bis er erneut über die Zulassung des Antragstellers entschieden hat. Mit der vorläufigen Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit werden keine endgültigen, nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen. Mit ihr ist weder eine statusändernde Ernennung des Antragstellers verbunden noch beeinträchtigt sie die Rechte der vom Antragsgegner zur Einführungszeit zugelassenen Bewerber. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit es erfordert, dass einer der zugelassenen Bewerber vorläufig von der Einführungszeit ausgeschlossen wird. Der Antragsgegner hat nichts dafür vorgetragen, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit nicht durch eine vorläufige Aufstockung des Teilnehmerkreises möglich ist. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach § 2 APOAA kann ein Beamter zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zugelassen werden, der 1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat, 2. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint, 3. das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 SGB IX) das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet gem. § 3 Abs. 3 APOAA die Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen treffen. Dem Antragsteller, der die in § 2 Ziff. 1 APOAA als Zugangsvoraussetzung für die Einführungszeit geforderte Prüfung für den gehobenen Justizvollzugsdienst bestanden hat, darf die Zulassung zur Einführungszeit nicht deshalb versagt werden, weil er auch die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. Erfüllt ein Bewerber – wie der Antragsteller – die Voraussetzungen des ausnahmsweisen Zugangs zum Amtsanwaltsdienst nach § 1 Abs. 2 APOAA und des Zugangs über eine Einführungszeit und Prüfung gem. §§ 1 Abs. 1, 2 APOAA, sind ihm beide Zugangsmöglichkeiten eröffnet, vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.12.2016 – 19 L 2569/16 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 L 1579/15 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2017 – 13 K 7850/15 -, juris. Die in § 1 Abs. 2 APOAA und §§ 1 Abs. 1, 2 f. APOAA vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten zur Amtsanwaltslaufbahn schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern bestehen kumulativ nebeneinander. Dafür dass die in § 1 Abs. 2 APOAA geregelte ausnahmsweise Direktzulassung für Volljuristen für Personen, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, die ausschließliche Zugangsmöglichkeit ist, gibt zunächst der Wortlaut des § 1 Abs. 2 APOAA nichts her. Die maßgeblichen Zugangsbestimmungen treffen keine Regelung dazu, dass Personen, die die Voraussetzungen für beide Zugangsvarianten erfüllen, von einer Zugangsmöglichkeit ausgeschlossen sind. Die Beschränkung des Zugangs für Personen mit zweiter juristischer Staatsprüfung auf die Zugangsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 APOAA ist auch nicht mit teleologischen Erwägungen zu rechtfertigen, so aber VG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2017 – 13 K 7850/15 -, juris. Der Verfassungsrang des durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Anspruchs auf Zugang zu öffentlichen Ämtern verbietet es, den Zugang zur Amtsanwaltslaufbahn von Kostengesichtspunkten – wie etwa der Ersparnis von Aufwendungen für die Durchführung einer Einführungszeit gem. §§ 6 ff. APOAA für Volljuristen – abhängig zu machen. Belange, die nicht selbst im Leistungsgrundsatz verankert sind, können den verfassungsrechtlich garantierten Zugangsanspruch nur beschränken, wenn ihnen selbst Verfassungsrang eingeräumt ist. Gründe der Haushaltsführung rechtfertigen die Beschränkung des Bewerberkreises für öffentliche Ämter deshalb jedenfalls nur dann, wenn bei ihrer Nichtbeachtung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich beeinträchtigt wäre, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.10.2009 – 2 B 77/09 -, juris. Dass die Kosten, die durch die Absolvierung der Einführungszeit durch einen Volljuristen entstehen, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt.