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Beschluss

6 B 1681/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.6B1681.18.00
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Leitsätze

1. Erfolgreiche Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung, die ihm aufgibt, einen Justizoberinspektor vorläufig - bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung - zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes zuzulassen.

2. Ein Beamter, der Volljurist ist, kann allein beanspruchen, im Wege des direkten Zugangs gemäß § 1 Abs. 2 APOAA zur Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes zugelassen zu werden. Ein Anspruch auf Zulassung zur Einführungszeit nach § 2 APOAA besteht daneben nicht.

3. Zur Ausübung des gemäß § 1 Abs. 2 APOAA eröffneten Ermessens in einem Sonderfall, in dem der Bewerber, der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, als Justizoberinspektor im Dienst des Antragsgegners steht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung, die ihm aufgibt, einen Justizoberinspektor vorläufig - bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung - zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes zuzulassen. 2. Ein Beamter, der Volljurist ist, kann allein beanspruchen, im Wege des direkten Zugangs gemäß § 1 Abs. 2 APOAA zur Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes zugelassen zu werden. Ein Anspruch auf Zulassung zur Einführungszeit nach § 2 APOAA besteht daneben nicht. 3. Zur Ausübung des gemäß § 1 Abs. 2 APOAA eröffneten Ermessens in einem Sonderfall, in dem der Bewerber, der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, als Justizoberinspektor im Dienst des Antragsgegners steht. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 2. Januar 2019, zuzulassen, solange er, der Antragsgegner, über die diesbezügliche Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller, der die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden habe und damit die Voraussetzung des § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) erfülle, dürfe die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes nicht deshalb versagt werden, weil er auch die zweite juristische Staatsprüfung bestanden habe. Die in § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 f. APOAA vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten zur Amtsanwaltslaufbahn bestünden nebeneinander. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 APOAA gebe nichts dafür her, dass die dort geregelte „ausnahmsweise Direktzulassung“ für Volljuristen die ausschließliche Zugangsmöglichkeit sei. Dies sei auch nicht mit teleologischen Erwägungen zu rechtfertigen. Allein aus dem Fehlen von Vorschriften über eine etwaige (Teil-) Anerkennung während des juristischen Vorbereitungsdienstes erworbener Kenntnisse im Rahmen der Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienst lasse sich nicht schließen, dass der Verordnungsgeber Volljuristen, die auch die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hätten, den Zugang zur Einführungszeit gänzlich habe verwehren wollen. Der Hinweis des Antragsgegners auf § 9 Abs. 1 AGGVG BW habe für die hier in Rede stehende nordrhein-westfälische Norm keine Relevanz. Der Verfassungsrang des durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Anspruchs auf Zugang zu öffentlichen Ämtern verbiete es, den Zugang zur Amtsanwaltslaufbahn von Kostengesichtspunkten - wie etwa der Ersparnis von Aufwendungen für die Durchführung einer Einführungszeit gemäß §§ 6 ff. APOAA für Volljuristen - abhängig zu machen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann keine erneute Bescheidung seines Antrags auf Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes zum 2. Januar 2019 beanspruchen. Die durch Bescheid des Antragsgegners vom 29. August 2018 erfolgte Ablehnung der beantragten Zulassung ist rechtmäßig. Zu Recht hält der Antragsgegner dem Antragsteller entgegen, dass ihm, weil er Volljurist ist, ein Anspruch auf Zulassung zur Einführungszeit nicht zusteht. Gemäß § 2 APOAA kann ein Beamter zur Einführungszeit zugelassen werden, der die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat (1.), nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint (2.), das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (3.) und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (4.). Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat (§ 1 Abs. 1 APOAA). Mit Erfolg geprüfte Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in denen sie als Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zum Amtsanwalt ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung „beauftragter Amtsanwalt“, sonst die bisherige Amts- und Dienstbezeichnung (§ 29 Abs. 1 APOAA). Die Ernennung zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit mindestens ein Jahr als beauftragter Amtsanwalt selbstständig tätig gewesen ist (§ 29 Abs. 2 APOAA). Neben dem auf diese Weise eröffneten Zugang zur Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sieht § 1 Abs. 2 APOAA für Volljuristen die Möglichkeit des direkten Zugangs zu dieser Laufbahn vor. Nach dieser Vorschrift kann zum Amtsanwalt ausnahmsweise auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. Bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 APOAA liegt es nahe, dass die zum einen in § 29 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 APOAA und zum anderen in § 1 Abs. 2 APOAA vorgesehenen Möglichkeiten des Zugangs zur Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes einander ausschließen mit der Folge, dass ein Volljurist ausschließlich beanspruchen kann, im Wege des direkten Zugangs nach § 1 Abs. 2 APOAA zugelassen zu werden. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 - 13 K 7850/13 -, juris Rn. 39. Dieser Zugangsmöglichkeit liegt ausweislich der Überschrift des § 1 APOAA („Erwerb der Befähigung“) offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass Bewerber, die das zweite juristische Staatsexamen bestanden haben, bereits mit dem Studium der Rechtswissenschaft und der anschließenden Referendarausbildung auch die Befähigung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes erworben haben. Sie sollen die Einführungszeit nicht mehr ableisten müssen, weil sie über die dort zu gewinnenden Fähigkeiten und Kenntnisse schon verfügen. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 - 13 K 7850/13 -, a. a. O. Die dem Rechnung tragende zweckorientierte Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass ein Volljurist allein beanspruchen kann, im Wege des direkten Zugangs gemäß § 1 Abs. 2 APOAA zur Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes zugelassen zu werden. Ein Anspruch auf Zulassung zur Einführungszeit nach § 2 APOAA mit der Folge der Zugangsmöglichkeit nach § 29 APOAA besteht daneben nicht. Dies gilt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch dann, wenn diese von einem Beamten angestrebt wird, der, wie der Antragsteller, sowohl die Prüfung für den gehobenen Justizdienst als auch das zweite juristische Staatsexamen bestanden hat. Ansonsten würde ein solcher Beamter auf Kosten des Landeshaushalts bei voller Besoldung die fünfzehn Monate dauernde Einführungszeit als Studierender an der Fachhochschule für Rechtspflege durchlaufen (vgl. §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 APOAA), obwohl dies nach der (nachvollziehbaren) Einschätzung des Verordnungsgebers für einen Volljuristen in Anbetracht der mit dem rechtswissenschaftlichen Studium und der anschließenden Referendarausbildung bereits erworbenen Befähigung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes unnötig ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 - 13 K 7850/13 -, juris Rn. 39. Dafür, dass es der Intention des Verordnungsgebers entspricht, einem Volljuristen ausschließlich den Weg des direkten Zugangs zur Laufbahn für den Amtsanwaltsdienst zu eröffnen, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die APOAA - anders als etwa § 7 Abs. 4 der Rechtspflegerausbildungsordnung - keine Bestimmung enthält, wonach ein mit Erfolg absolviertes Studium der Rechtswissenschaft bzw. eine Referendarausbildung in einem bestimmten zeitlichen Umfang auf die Einführungszeit angerechnet werden kann. Zwischen den im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaft und der Referendarzeit vermittelten Ausbildungsinhalten und den Ausbildungsinhalten, die Gegenstand der Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind, bestehen Überschneidungen. Es drängt sich daher auf, dass der Verordnungsgeber, wenn er auch einem Volljuristen den Zugang zu dieser Einführungszeit hätte eröffnen wollen, eine Regelung zur Anrechnung der Studien- bzw. Referendarzeiten in die APOAA aufgenommen hätte. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten weist der Senat auf Folgendes hin: Liegt dem oben gefundenen Ergebnis im Wesentlichen die teleologische Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes nicht beanspruchen kann, weil anzunehmen ist, dass er die auf diesem Wege zu erwerbende Befähigung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes aufgrund der bestandenen zweiten juristischen Staatsprüfung bereits besitzt, darf er nicht gleichzeitig allein deshalb vom Zugang zum Amtsanwaltsdienst ausgeschlossen werden. Diese Konsequenz wäre offensichtlich mit Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, der ein allgemeines Recht für alle Deutschen auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung enthält. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 5. Mai 2017 - 13 K 7850/13 -, a. a. O., Rn. 41 ff., ebenfalls bereits zu Recht ausgeführt hat, ist der Antragsteller, der seit Jahren als Justizoberinspektor im Dienst des Antragsgegners steht und als Rechtspfleger verwendet wird, vielmehr als Ausnahmefall im Sinne des § 1 Abs. 2 APOAA zu behandeln, für den eine Abweichung von der für Volljuristen ansonsten geltenden Verwaltungspraxis gerechtfertigt und geboten ist. Die für den regelmäßig praktizierten Ausschluss von Volljuristen vom Amtsanwaltsdienst herangezogenen Sachgründe sind in der bei ihm vorliegenden besonderen Konstellation nicht in gleicher Weise tragfähig. Soweit die Bezirksvertrauensperson der nichtrichterlichen schwerbehinderten Menschen in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 ausgeführt hat, durch die Zulassung eines Volljuristen würde den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern die Aufstiegsmöglichkeit genommen, ist das vor dem Hintergrund der Umstände des konkreten Falls weder verständlich noch haltbar. Denn damit wird der Antragsteller, der aktuell als Rechtspfleger tätig ist und für den die Tätigkeit im Amtsanwaltsdienst demnach ebenfalls einen beruflichen Aufstieg darstellte, allein aufgrund seiner (bereits vorhandenen) Qualifikation von diesem ausgeschlossen und somit gegenüber den übrigen Beamten ungerechtfertigt diskriminiert. Die mithin aufgrund eines entsprechenden Antrags des Antragstellers über seine direkte Zulassung zum Amtsanwaltsdienst zu treffende Ermessensentscheidung ist entgegen der im Vermerk vom 24. August 2018 niedergelegten Annahme auch nicht bzw. jedenfalls nicht im ablehnenden Sinne intendiert. Ebenso wenig kann einem auf § 1 Abs. 2 APOAA gestützten Zulassungsbegehren des Antragstellers entgegengehalten werden, dass, wie im Bescheid vom 29. August 2018 (vgl. Nr. 2) ausgeführt, die Stellen im Amtsanwaltsdienst für diejenigen frei gehalten werden müssen, die die Einführungszeit erfolgreich absolvieren; dies liefe wiederum auf die unvertretbare Konsequenz hinaus, dass dem Antragsteller (nur) deshalb der Zugang zum Amtsanwaltsdienst versperrt würde, weil davon auszugehen ist, dass er über die dafür erforderlichen, in der Einführungszeit zu gewinnenden Fähigkeiten und Kenntnisse bereits verfügt. Andererseits kann der Antragsteller jedoch - wie allerdings mit Schreiben vom 9. November 2017 noch geltend gemacht - auch nicht beanspruchen, dass für ihn eine weitere Stelle geschaffen wird. Vielmehr ist über die Vergabe der Stellen im Amtsanwaltsdienst, wenn und soweit sie zur Verfügung stehen, gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu entscheiden, im Falle einer Konkurrenz mehrerer Bewerber also nach den Grundsätzen der Bestenauslese. Dies dürfte bereits die der Ernennung vorausgehende Entscheidung über die Verwendung im Amtsanwaltsdienst (§ 29 Abs. 1 APOAA) betreffen, weil es sich dabei um eine Dienstpostenbesetzung handeln dürfte, mit der die Auswahl für die Ämtervergabe vorweggenommen bzw. vorbestimmt wird (§ 29 Abs. 2 APOAA). Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 ‑ 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 15 m.w.N. Berücksichtigen kann der Antragsgegner bei der zu treffenden Ermessensentscheidungen hingegen, ob der Antragsteller - neben derjenigen nach § 2 Nr. 1 APOAA - die übrigen Zugangsvoraussetzungen für die Einführungszeit gemäß § 2 APOAA erfüllt, namentlich, ob er im Sinne von § 2 Nr. 2 APOAA nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint. Denn der Umstand, dass der Antragsteller über das zweite juristische Staatsexamen verfügt, lässt lediglich den Erwerb der für den Amtsanwaltsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Einführungszeit entbehrlich werden, ersetzt aber nicht die sonstigen Zugangsvoraussetzungen. Bei der wertenden Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Nr. 2 APOAA werden, wie das VG Köln im Beschluss 19. Dezember 2016 - 19 L 2569/16 -, juris Rn. 20, ausgeführt hat, die Feststellungen in seinen dienstlichen Beurteilungen nicht vollständig außer Betracht bleiben können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).