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Urteil

24 K 1845/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe auf entgeltliche Übernachtungen ist zulässig und kann als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden. • Von der Kulturförderabgabe sind insbesondere beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen ausgenommen; der Betreiber hat im Regelfall nur Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten. • Die auferlegten Pflichten des Beherbergungsbetriebs sind verhältnismäßig und verstoßen nicht gegen Berufsfreiheit, Bestimmtheitsgebot oder den Gleichheitssatz.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kommunaler Kulturförderabgabe auf entgeltliche Übernachtungen • Eine kommunale Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe auf entgeltliche Übernachtungen ist zulässig und kann als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden. • Von der Kulturförderabgabe sind insbesondere beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen ausgenommen; der Betreiber hat im Regelfall nur Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten. • Die auferlegten Pflichten des Beherbergungsbetriebs sind verhältnismäßig und verstoßen nicht gegen Berufsfreiheit, Bestimmtheitsgebot oder den Gleichheitssatz. Die Klägerin betreibt in Köln ein Hotel und wandte sich gegen einen Verwaltungsbescheid der Beklagten, mit dem für Dezember 2014 eine Kulturförderabgabe in Höhe von 384,00 EUR festgesetzt wurde. Die Stadt Köln hatte am 13.11.2014 eine Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (KfA-Satzung) beschlossen, die als örtliche Aufwandsteuer u.a. entgeltliche Übernachtungen mit 5% des Unterkunftspreises belastet. Die Satzung sieht Ausnahmen vor, insbesondere für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen, regelt die Bemessungsgrundlage, Pflichten der Beherbergungsbetriebe zum Einzug und zur Abgabe von Erklärungen sowie Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten. Die Klägerin rügte die Rechtswidrigkeit der Satzung, eine mögliche Doppelbesteuerung, die Belastung des Betreibers durch Nachweiserbringung und die Erhebung auf Bruttobeträge. Die Beklagte verteidigte die Satzung als verfassungsgemäß und praxistauglich. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Satzung wurde vom Rat beschlossen, ordnungsgemäß ausgefertigt und veröffentlicht; die Gemeinde war nach KAG zur Satzungserlass befugt. • Tatbestandsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Die Erhebung einer Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen ist verfassungskonform und europarechtskonform; örtliche Wirkung ist gewahrt, weil die Leistung im Gemeindegebiet erbracht wird (§1, §2 KfA-Satzung). • Bestimmtheitsgebot: Die Begriffe (z. B. 'über den Grundbedarf des Wohnens hinaus', 'beruflich zwingend erforderlich') sind ausreichend bestimmbar und auslegungsfähig; §2 Abs.3 nimmt ausdrücklich beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen von der Steuerpflicht aus und entspricht der BVerwG-Rechtsprechung. • Pflichten des Beherbergungsbetriebs (§5, §7): Die Erklärungspflichten und die Pflicht zur Einziehung/Weiterleitung der Abgabe sind nicht unverhältnismäßig und berühren die Berufsfreiheit nicht; es bestehen keine materiellen Prüfpflichten, nur Entgegennahme, Aufbewahrung und Plausibilitätskontrolle der Vordrucke. • Gleichheitssatz und Vollziehbarkeit: Die Regelungen gewährleisten hinreichende Überprüfungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten (Vordrucke, Aufbewahrungspflicht, Einsichts- und Prüfungsbefugnisse nach §12 KfA-Satzung und AO), sodass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. • Berechnung und Doppelbesteuerung: Die Erhebung auf Bruttobeträge steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht; eine unzulässige Doppelbesteuerung wird nicht festgestellt. • Datenschutz und Haftung: Die Weitergabe und Aufbewahrung von Erklärungen ist mit Datenschutzvorschriften vereinbar; die Satzung macht den Betreiber nicht zum Steuerschuldner, sondern nur zum Abgabenentrichtungspflichtigen; Haftungsfragen bei Nichtbefolgung bleiben gegebenenfalls gesondert zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2015 über die Festsetzung der Kulturförderabgabe für Dezember 2014 in Höhe von 384,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die KfA-Satzung der Stadt Köln in der vom 18. November 2014 gegebenen Fassung ist formell und materiell nicht zu beanstanden: Sie steht mit höherrangigem Recht in Einklang, enthält ausreichende Bestimmtheitsregeln, sieht zulässige Ausnahmen (insbesondere beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen) vor und begründet verhältnismäßige Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten für Beherbergungsbetriebe. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und es wurde Berufung zugelassen.