OffeneUrteileSuche
Urteil

24 K 2757/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0719.24K2757.17.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 ( Mannheimer Akte) steht der Erhebung einer Kulturförderabgabe für die Übernachtung von Passagieren auf Flusskreuzfahrtschiffen, die über Nacht am Rheinufer angelegt haben, nicht entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 ( Mannheimer Akte) steht der Erhebung einer Kulturförderabgabe für die Übernachtung von Passagieren auf Flusskreuzfahrtschiffen, die über Nacht am Rheinufer angelegt haben, nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, welche mit gecharterten Schiffen - u.a. der MS S. B. – mehrtätige Pauschalreisen/Flusskreuzfahrten auf dem Rhein betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kulturförderabgabe durch die Beklagte. Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014“, die am 13. November 2014 vom Rat beschlossen wurde und am 19. November 2014 in Kraft trat, eine Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer. Die Satzung enthält in der hier anwendbaren Fassung der „1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015“ - in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (KfA-Satzung) - folgende, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen: § 1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) (...) (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 4 Abgabensatz (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergung Entgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb-oderVollpension): Der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 Euro je Gast undÜbernachtung. (...) § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. (2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). (...) (...) § 9 Festsetzung und Fälligkeit Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. (...) § 12 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (...) (4) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. § 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. (...) Die Klägerin gab am 18. August 2016 für das 2. Quartal 2016 auf dem von der Beklagten vorgegebenen Amtlichen Vordruck für das hier betroffene Schiff eine Abgabenerklärung ab, in der sie unter Buchstabe C (“Nur bei Kreuzfahrtschiffen“) die Anzahl der Übernachtungsgäste mit 116 und ausgehend von der in § 4 Abs. 2 Buchstabe b) KfA-Satzung festgelegten Pauschale eine Bemessungsgrundlage von 11.600,00 Euro angab. Mit Kulturförderabgabebescheid vom 22. August 2016 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das 2. Quartal 2016 unter Zugrundelegung der angegebenen Bemessungsgrundlage und einem Abgabensatz von 5 % eine Entrichtungsschuld in Höhe von 580,00 Euro geltend. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, die Erhebung der Kulturförderabgabe sei nicht vereinbar mit Art. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 i.d.F. vom 20. November 1963 (Mannheimer Akte), da diese „lediglich auf der Tatsache der Beschiffung“ gegründete Abgaben ausdrücklich verbiete. Die Abgabenfreiheit der Rheinschifffahrtsunternehmen sei der zentrale Zweck der Mannheimer Akte. Sie erlaube lediglich die Erhebung der auf jede gewerbliche Tätigkeit anwendbaren allgemeinen Abgaben wie Ertragssteuern (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer) oder Verkehrssteuern (Mehrwertsteuer). Im Unterschied dazu sei die Kulturförderabgabe der Beklagten auf eine spezifische Tätigkeit und ein spezifisches Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Darüber hinaus gehöre die Übernachtung von Passagieren auf Flusskreuzfahrtschiffen während der Reise zur „Beschiffung“. Die Übernachtung der Passagiere sowohl während der Fahrt als auch während des Liegens in Häfen sei als Teil der Beherbergungsleistung der Klägerin eine von der Beförderungsleistung untrennbare Nebenleistung, die abgabenrechtlich nicht separat betrachtet werden könne. Zudem habe die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) die Unzulässigkeit der Erhebung der Kulturförderabgabe in ihrer Empfehlung vom 29. November 2012 bestätigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2017, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 31. Januar 2017, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Erhebung der Kulturförderabgabe beruhe auf der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln. Der Besteuerung stehe Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte nicht entgegen, welcher nur die Erhebung von Abgaben ausschließe, die lediglich auf der Tatsache der Beschiffung gründeten. Gegenstand der Kulturförderabgabe sei jedoch nicht die Beschiffung als solche, sondern der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, unabhängig davon, ob sich der Beherbergungsbetrieb zu Lande oder zu Wasser befinde. Die Empfehlung der ZKR vom 29. November 2012 sei nach Art. 46 der Mannheimer Akte nicht bindend. Die Klägerin hat am 25. Februar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Klägerin bestreite nicht, dass sie Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes sei. Es liege jedoch ein Verstoß gegen die Mannheimer Akte vor, die als völkerrechtlicher Vertrag Vorrang vor dem kommunalen Abgabenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen genieße. Art. 3 der Mannheimer Akte verbiete eine „lediglich auf der Tatsache der Beschiffung“ des Rheines gegründete Abgabe, worunter auch die Beförderung von Personen falle. Die Beherbergung der Passagiere sei wiederum mit der Hauptleistung “Beförderung“ untrennbar verbunden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sei in seiner Entscheidung vom 4. November 1988 (5 A 1955/87) ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass die Uferstaaten nur die gelegentlich der Beschiffung vorkommenden Verhaltensweisen weiter reglementieren könnten und nicht die mit dieser zwangsläufig verbundenen. Auch zur Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sei die Beherbergung der Passagiere anlässlich von Flusskreuzfahrten ein unselbstständiger Teil einer einheitlichen Reiseleistung. Darüber hinaus habe die ZKR die Unzulässigkeit der Erhebung einer solchen Steuer bestätigt. Die Empfehlung sei zwar mangels einstimmiger Verabschiedung völkerrechtlich nicht verbindlich, stelle aber ein starkes Indiz dafür dar, dass die Erhebung der Kulturförderabgabe mit der Mannheimer Akte nicht vereinbar sei. Nur die Bundesrepublik Deutschland habe eine andere Auffassung vertreten. Die Klägerin beantragt, den Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 22. August 2016 für das Motorschiff „S. B. “ in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung darauf, dass Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte der Erhebung der Kulturförderabgabe für die Übernachtung aus Schiffen bereits deshalb nicht entgegen stehe, weil diese die grundgesetzlich garantierten Rechte der Kommunen aus Art. 28 und Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes nicht einschränken könne. Außerdem sei die im Rahmen von Flusskreuzfahrten erbrachte Beherbergungsleistung neben der Transportleistung ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Reise und spiele für den Passagier keine untergeordnete Rolle. Dieser suche das Schiff nicht nur nach der Route, sondern auch nach dem Standard der Beherbergung aus. Ob die Übernachtungsleistung untrennbarer Teil des Leistungspaketes „Kreuzfahrt“ sei, spiele aufwandsteuerrechtlich keine Rolle. Entscheidend sei der vom Gast über den Grundbedarf des Wohnens hinaus betriebene Aufwand. Unbeachtlich sei auch, dass die Beherbergungsleistung im Hinblick auf § 25 Abs. 1 UStG nach der Rechtsprechung untrennbar mit der Gesamtleistung „Reise“ verbunden sei. Die rein fiskalpolitische Zielsetzung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft müsse vorliegend außer Acht bleiben. Es sei an die tatsächliche Leistung anzuknüpfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten (ein Heft) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 22. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 und § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 9 der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014“ in Gestalt der „Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015“ - in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (KfA-Satzung). Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass die KfA-Satzung der Beklagten grundsätzlich verfassungsgemäß ist und mit höherrangigem Recht in Einklang steht, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 28. September 2016 - 24 K 2350/15 -, - 24 K 2369/15 -, - 24 K 1845/15 - und - 24 K 2114/15 -, NRWE und juris. Dies ist auch in Bezug auf die Erhebung der Kulturförderabgabe für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung auf Schiffen der Fall, wenn die Schiffe - wie vorliegend - im Kölner Stadtgebiet zu Übernachtungszwecken angelegt haben. Die KfA-Satzung überschreitet mit der Besteuerung der Beherbergungsleistung auf Rheinschiffen nicht die Grenzen des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG), wonach die Länder bzw. in Nordrhein-Westfalen die Kommunen, auf die gemäß §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) die Regelungskompetenz übertragen wurde, auf die Erhebung von örtlichen Aufwandsteuern beschränkt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind örtliche Steuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können, vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BVR 1225/79 -, juris, Rn. 79 m.w.N. Dem folgend erhebt die Beklagte die Kulturförderabgabe gemäß § 1 KfA-Satzung als örtliche Aufwandsteuer. Der örtliche Bezug der Abgabe zum Gemeindegebiet der Beklagten ergibt sich zum einen daraus, dass zu dem Gemeindegebiet der Beklagten - unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen - grundsätzlich auch alle innerhalb der Gemeindegrenzen liegenden (Binnen-) Gewässer gehören, vgl. Paal in: Rehn/Cronauge/Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bd. I, Stand: November 2016, Bd. I, § 16,Anm. I,1, und zum anderen daraus, dass die Kulturförderabgabe nur erhoben wird, wenn ein Schiff am Rheinufer im Gemeindegebiet anlegt, d. h. durch einen Steg mit dem Ufer oder einer Anlegestelle mit Land verbunden ist. Darüber hinaus steht der Erhebung der Kulturförderabgabe vorliegend nicht entgegen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 - in der Bekanntmachung der Neufassung des deutschen Wortlauts vom 11. März 1969 (BGBl II 1969, 598) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 6. Juli 1966 (BGBl II 1966, 560; im Folgenden: Mannheimer Akte) eine Abgabe auf dem Rhein, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen, noch von den Flößen erhoben werden darf. Zwar stellt Art. 3 Abs.1 Mannheimer Akte vorrangiges Völkerrecht i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) KAG, § 2 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) dar, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. August 1996 - V R 58/94 -, juris, Rn. 23, Bei der Kulturförderabgabe handelt es sich jedoch nicht um eine Abgabe i.S.d. § 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte dar. Bei der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte, vgl. zu den hierbei anzuwendenden Kriterien BFH, Urteil vom 20. Februar 1979- VII R 16/78 -, juris, Rn. 48, m.w.N., ist zunächst Art. 1 Abs. 1 der Mannheimer Akte in den Blick zu nehmen, wonach die Schifffahrt auf dem Rhein von Basel bis in das offene Meer unter Beachtung der in „diesem Vertrage“ festgesetzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vorschriften den Fahrzeugen aller Nationen zum Transport von Waren und Personen gestattet sein soll. Hieraus folgt zunächst, dass die Gewährleistungen der Mannheimer Akte, mithin auch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte, nur für den Transport von Waren und Personen und die mit dem Transport notwendig verbundenen Rechtsgeschäfte und Handlungen gilt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. November 1988 - 5 A 1955/87 -, juris, Rn. 7. Darüber hinaus ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „lediglich“ sowie dem sich aus der Formulierung „auf die Tatsache der Beschiffung gründet“ ergebenden Verknüpfungszusammenhang in Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte nach ständiger Rechtsprechung, dass auf dem Rhein nur die Schifffahrt als solche nicht durch Abgaben behindert werden soll. Nicht umfasst vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte ist dagegen die Erhebung von Abgaben für Tätigkeiten, die lediglich mit Hilfe bzw. gelegentlich der Schifffahrt ausgeübt werden, vgl. bereits Reichsfinanzhof (RFH), Urteil vom 21. Dezember 1931 – V A 764/30 -, juris; BFH, Urteil vom 1. August 1996 - VV R 58/94 - juris, Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 1995 - 6 A 10833/94 -, juris, Rn. 23. Ausgeschlossen sind demzufolge ausschließlich Abgaben, die für die bloße Benutzung des Wasserstromes zum Transport von Waren oder Personen erhoben werden, wie z.B. Durchfahrtgebühren oder Wegegelder, vgl. RFH, Urteil vom 21. Dezember 1931 - V A 764/30 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 1995 - 6 A 10833/94 -, juris, Rn. 23. Ausgehend hiervon kommt dem von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkt, dass die Beherbergung der Passagiere mit deren Transport bei längeren Reisen zwangsläufig verbunden ist, keine maßgebliche Bedeutung zu. Zwar mag die Beherbergung auf dem Schiff dann zu den notwendig mit dem Transport verbundenen Rechtsgeschäften und Handlungen gehören, wenn sich das Schiff auf dem Rhein fortbewegt und die Beherbergung bzw. Übernachtung während des Beförderungsvorganges stattfindet. Diese Situation liegt bei den hier besteuerten Vorgängen indes nicht vor. Vielmehr wird in diesen Fällen der Transportvorgang gerade unterbrochen, um den Passagieren durch das Anlegen die Gelegenheit zu geben, im Kölner Stadtgebiet zu übernachten. Insofern ist auch unerheblich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Zusammenhang mit der Erhebung von Umsatzsteuer auf Reiseleistungen und somit in Bezug auf eine andere Rechtsfrage und einen grundsätzlich anderen rechtlichen Anknüpfungspunkt die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung anlässlich einer Rheinkreuzfahrt nur als unselbstständige Nebenleistungen der Personenbeförderung angesehen werden, BFH, Urteil vom 19. September 1996 – V R 129/93 -, juris, Rn. 48. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kulturförderabgabe allein an die Tatsache der Beschiffung in Gestalt des Transportes der Passagiere anknüpft. Dies ist indes nicht Fall. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der KfA-Satzung und der konkreten Ausgestaltung der Erhebung durch die Beklagte ergibt, wird die Kulturförderabgabe nicht erhoben, wenn ein Flusskreuzfahrtschiff lediglich das Gebiet der Beklagten passiert, sondern nur, wenn das Schiff für einen (längeren) Aufenthalt über Nacht am Rheinufer angelegt hat, da andernfalls das Tatbestandsmerkmal der „Übernachtung“ bzw. „Übernachtungsmöglichkeit“ nicht erfüllt ist. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14. September 2015 an den Ausrüster des Schiffes dargelegt, Voraussetzung für die Erhebung der Kulturförderabgabe sei, dass ein Schiff im Gemeindegebiet vor 24:00 Uhr an- und erst nach 0.00 Uhr wieder ablege sowie mindestens sechs Stunden angelegt bleibe. Dies haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. In diesen Fällen unterscheidet sich die Übernachtung bzw. die Übernachtungsmöglichkeit der Passagiere indes nur insoweit von einer Übernachtung in einem Hotel im Stadtgebiet der Beklagten, als sie auf einem Schiff und damit lediglich „mit Hilfe des Schiffes“ stattfindet. Ferner setzt die Erhebung der Kulturförderabgabe nach § 2 Abs. 1 KfA-Satzung voraus, dass der Beherbergungsgast einen über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehenden Aufwand betreibt. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn ein Schiff am Kölner Rheinufer anlegt und sich nur Personen an Bord befinden, die keine Beherbergungsgäste in diesem Sinne sind, z.B. die Schiffscrew. Ebenso sind gemäß § 2 Abs. 3 KfA-Satzung von der Besteuerung Aufwendungen für eine Übernachtung ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, mag dies bei den Passagieren von Flusskreuzfahrten auch selten der Fall sein. Soweit, wie sich aus der unverbindlichen „Empfehlung zur Abgabenerhebung auf ruhenden Kreuzfahrtschiffen“ vom 29. November 2012 (Protokoll 2012 – II-7) ergibt, die Mehrheit der Mitglieder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) die Auffassung vertritt, der Erhebung einer Abgabe wie der Kulturförderabgabe stehe Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte entgegen, weil die Beherbergung von Fahrgästen Bestandteil der im Rahmen von Kreuzfahrten erbrachten Leistung sei, folgt dem das erkennende Gericht aus den dargelegten Gründen nicht. Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte steht der Erhebung der Kulturförderabgabe auch nicht deshalb entgegen, weil – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt hat – sich aus dem Sinn und Zweck der Mannheimer Akte herleiten ließe, dass die Erhebung von örtlich begrenzten „lokalen“ Steuern für die Rheinschifffahrt ausgeschlossen werden sollte. Dem steht schon entgegen, dass völkerrechtliche Verträge innerstaatlich (nur) den Rang eines einfachen Bundesgesetzes haben, vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 74 ff., m.w.N., so dass sie die sich aus Art. 105 Abs. 2a GG ergebende Zulässigkeit der Erhebung von örtlichen Aufwandsteuern nicht einschränken können. Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.