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Urteil

24 K 8779/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0628.24K8779.16.00
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Leitsätze

Der entrichtungspflichtige Beherbergungsbetreiber ist nicht verpflichtet, die Kulturförderabgabe aus seinem eigenen Vermögen zu entrichten, wenn der Beherbergungsgast diese nicht an ihn gezahlt hat. Er kann für den Fall, dass er seine Pflichten verletzt hat, nur als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 für Dezember 2014  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 23. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als gegenüber der Klägerin eine Kulturförderabgabe in Höhe von mehr als 334,55 Euro geltend gemacht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der entrichtungspflichtige Beherbergungsbetreiber ist nicht verpflichtet, die Kulturförderabgabe aus seinem eigenen Vermögen zu entrichten, wenn der Beherbergungsgast diese nicht an ihn gezahlt hat. Er kann für den Fall, dass er seine Pflichten verletzt hat, nur als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 für Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 23. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als gegenüber der Klägerin eine Kulturförderabgabe in Höhe von mehr als 334,55 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, die im Gemeindegebiet der Beklagten ein Hotel betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zur Kulturförderabgabe durch die Beklagte. Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014“ (KfA-Satzung), die am 13. November 2014 vom Rat beschlossen wurde und am 19. November 2014 in Kraft trat, eine Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer. Die Satzung enthält folgende für den vorliegenden Fall maßgebliche Regelungen: § 1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 4 Abgabensatz (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. (4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert. § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. (2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). (3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Kassen- und Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen. (4) Füllt der Beherbergungsgast den Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die Kulturförderabgabe einzuziehen und an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln abzuführen. (5) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. (...) § 9 Festsetzung und Fälligkeit Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. (...) § 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Kulturförderabgabe erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Kulturförderabgabe unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärungen gem. § 7 Abs. 2, sind dem Antrag beizufügen. § 12 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (3) Derjenige, der die Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt hat, die der Beherbergungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflich zwingenden Veranlassung seiner Beherbergung dem Beherbergungsbetrieb als Anlage zu seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2 übergeben hat, hat auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln diesem in dessen Diensträumen, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt. (4) ..... (5) ..... § 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen. Am 27. April 2015 gab die Klägerin für den Monat Dezember 2014 auf dem von der Beklagten vorgegebenen Amtlichen Vordruck eine Abgabenerklärung ab, in der sie die in diesem Monat an sie gezahlten Beherbergungsentgelte auf insgesamt 13.783,00 Euro bezifferte. Von diesem Betrag unterlägen insgesamt 7.092,00 Euro nicht der Kulturförderabgabe, unter anderem, da die Beherbergungen beruflich zwingend erforderlich gewesen seien (Buchstabe A des Vordruckes: „Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen“). Mit Schreiben vom 12. August 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 KfA-Satzung i.V.m. § 97 Abgabenordnung (AO) auf, zur Überprüfung der Erklärung hinsichtlich des nicht abgabepflichtigen Betrages unter anderem die gemäß § 7 Abs. 2 KfA-Satzung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen teilte die Beklagte unter dem 6. November 2015 mit, dass von den als nicht kulturförderabgabepflichtig angegebenen Entgelten nur 3.860,00 Euro anerkannt werden könnten, weil von den eingereichten Erklärungen zu den beruflich zwingenden Übernachtungen nur 33 Belege vollständig und ordnungsgemäß seien. In den übrigen Fällen fehlten die Arbeitgeberbescheinigungen bzw. in einem Fall liege gar keine Erklärung vor. Unter dem 11. Dezember 2015 legte die Klägerin eine korrigierte Abgabenerklärung für Dezember 2014 vor, in der die Summe aller Beherbergungsentgelte mit 13.558,00 Euro und der Anteil der nicht kulturförderabgabepflichtigen Entgelte mit 6.867,00 Euro beziffert war. Mit Kulturförderabgabebescheid vom 17. Mai 2016 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin für Dezember 2014 ausgehend von abgabepflichtigen Beherbergungsentgelten in Höhe von 9.698,00 Euro und einem Abgabensatz von 5% eine Entrichtungsschuld in Höhe von 484,90 Euro geltend. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf den vorausgegangenen Schriftverkehr aus, dass nach Überprüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen die in § 7 Abs. 2 KfA-Satzung geregelte Ausnahme von der Abgabepflicht lediglich für Beherbergungsentgelte i.H.v. 3.860,00 Euro nachgewiesen worden sei. Am 14. Juni 2016 legte die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass sie für die durch den Beherbergungsgast zu erfüllende Verpflichtung, korrekte Nachweise für die zwingend berufliche Erforderlichkeit der Übernachtung vorzulegen, rechtswidrig in Haftung genommen werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. September 2016 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Kulturförderabgabe seien erfüllt. Der Abgabenerhebung seien Einnahmen in Höhe von 9.698,00 Euro zu Grunde zu legen, da ausgehend von den Gesamteinnahmen in Höhe von 13.558,00 Euro lediglich für Entgelte in Höhe von 3.860,00 Euro die gemäß § 7 Abs. 2 KfA-Satzung erforderlichen Nachweise für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes der beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung vorgelegen hätten. Die Klägerin hat am 5. Oktober 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst geltend macht, der Bescheid könne nicht auf die KfA-Satzung der Beklagten gestützt werden, weil diese verfassungswidrig und damit unwirksam sei. Die Beklagte sei zwar der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen gefolgt und zu einer direkten Besteuerung des Übernachtungsgastes übergegangen, während der Beherbergungsbetreiber lediglich Abgabenentrichtungspflichtiger sei. Die Beklagte verlagere jedoch nach wie vor ihren eigenen Ermittlungsaufwand auf den Beherbergungsbetreiber, obschon dieser am eigentlichen Steuerschuldverhältnis nicht (mehr) beteiligt sei, wodurch das zulässige Maß der Mitwirkung überschritten werde. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, da die KfA-Satzung an einem strukturellen Erhebungs- bzw. Vollzugsdefizit leide. Die Beklagte habe über den steuerbegründenden Charakter der Übernachtung keine eigenen Erkenntnisse, so dass die Belastung des Abgabenschuldners von den freiwillig offenbarten Informationen des Abgabenschuldners abhänge. Das in diesen Fällen zur Sicherung der Gleichheit der Belastung erforderliche normative Umfeld sei nicht gegeben. Der lediglich entrichtungspflichtige Beherbergungsbetreiber habe keine Möglichkeit, die Abgabenpflicht gegenüber den Beherbergungsgästen durchzusetzen, die sich weigerten, die Kulturförderabgabe zu zahlen. In diesen Fällen sei der Steuergläubiger verpflichtet, die Steuer bei dem Steuerschuldner selbst einzutreiben. Der hierzu notwendige Verwaltungsaufwand stehe jedoch zu den erzielbaren Steuereinnahmen in keinerlei Verhältnis, so dass der Steuergläubiger aus Wirtschaftlichkeitserwägungen von einer Beitreibung absehen müsse. Ferner sei die Satzung der Beklagten bereits dem Grunde nach auf Ineffektivität angelegt, da diese ein originäres Prüfungsrecht der Beklagten nur gegenüber dem Entrichtungspflichtigen vorsehe, wodurch allenfalls der Erlass eines Haftungsbescheides vorbereitet werden könne. Die Daten des zur Mitwirkung verpflichteten Abgabenschuldners seien ihr jedoch vorbehaltlich einer Prüfung nach § 12 Abs. 3 KfA-Satzung unbekannt. Es bleibe deshalb völlig im Dunkeln, wie die Beklagte ihre Ansprüche gegenüber dem Übernachtungsgast durchsetzen wolle, insbesondere bei ausländischen Gästen, deren Erklärungen auch bei einer Prüfung nicht rechtssicher verifiziert werden könnten, weil der Beklagten die Handhabe fehle, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Im Übrigen erfasse das Prüfungsrecht nach § 12 Abs. 3 KfA-Satzung nicht die Erklärung Gewerbetreibender und Freiberufler. Eine inhaltliche Überprüfung der Eigenbestätigung Selbstständiger sei nicht möglich bzw. nicht vorgesehen. Nur derjenige, der eine Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt habe, müsse auf Verlangen der Beklagten alle Unterlagen vorlegen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergebe. Unabhängig davon sei der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig, soweit die Beklagte für die Berechnung der Kulturförderabgabe eine Bemessungsgrundlage von 9.698,00 Euro zu Grunde gelegt und lediglich Beherbergungsentgelte in Höhe von 3.860,00 Euro als nicht abgabepflichtig anerkannt habe. Auch wenn von den eingereichten Belegen nur 33 vollständig und ordnungsgemäß gewesen seien, sei dies nicht der Klägerin anzulasten, denn deren sich aus § 7 Abs. 2 KfA-Satzung ergebende Pflicht beschränke sich darauf, die von den Übernachtungsgästen ausgefüllten Vordrucke und Unterlagen entgegenzunehmen und allenfalls auf Plausibilität zu prüfen. Gleichwohl werde die Klägerin für die Versäumnisse der steuerpflichtigen Übernachtungsgäste haftbar gemacht. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2017 ihren Entrichtungsanspruch um 19,25 Euro reduziert. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 für Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 23. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, das erkennende Gericht habe bereits entschieden, dass die KfA-Satzung der Stadt Köln vom 18. November 2014 rechtmäßig sei. Zudem seien vorliegend die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe gegeben. Die Beklagte habe zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung bei der Klägerin eine Belegprüfung durchgeführt. Die Auswertung der vorgelegten Unterlagen habe ergeben, dass nur ein Teil der als nicht kulturförderabgabepflichtig angegebenen Entgelte habe anerkannt werden können. Für Übernachtungen mit einem Entgelt in Höhe von insgesamt 3.008,00 Euro seien keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden. Teilweise fehle es bereits an entsprechenden Erklärungen der Beherbergungsgäste und/oder an der notwendigen Arbeitgeberbescheinigung, deren Vorlage zum Nachweis einer beruflich zwingend erforderlichen Beherbergung gemäß der Satzung erforderlich sei. Dies diene der Glaubhaftmachung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 3 KfA-Satzung und gewährleiste die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 für Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 23. Mai 2017 ist insoweit rechtmäßig als eine Entrichtungsschuld in Höhe von 334,55 Euro geltend gemacht wird. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bescheid nicht insgesamt rechtswidrig, weil die „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. November 2014“ (KfA-Satzung), welche auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig wäre. Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass die KfA-Satzung verfassungsgemäß ist und mit höherrangigem Recht in Einklang steht, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 28. September 2016 - 24 K 2350/15 -, - 24 K 2369/15 -, - 24 K 1845/15 - und - 24 K 2114/15 -, NRWE und juris. Auch die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung. So sind insbesondere die in der Satzung vorgegebenen Handlungs- und Mitwirkungspflichten des Beherbergungsbetreibers verhältnismäßig und stellen keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Als reine Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG - die Berufswahl wird ersichtlich durch diese Regelungen nicht berührt - sind diese Pflichten des Beherbergungsbetreibers verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen halten, vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 01. April 1971– 1 BvL 22/67 –, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155. Dies ist hier der Fall. Die Einführung der Kulturförderabgabe dient dem legitimen - gemeinwohlbezogenen - Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 -, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 2 K 543/15 - Seite 10 ( noch nicht veröffentlicht), Finanzgericht (FG) Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris, Rn. 177; FG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris, Rn.67. Der von dem Beherbergungsbetreiber zu leistende Aufwand liegt nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung, die das Gesamtaufkommen der Abgabe für die Beklagte hat. Die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung des Beherbergungsbetreibers zur Verwirklichung des Steuertatbestandes rechtfertigt es zunächst, diesem die Pflicht aufzuerlegen, die Kulturförderabgabe bei dem Beherbergungsgast einzuziehen und an den Abgabengläubiger weiterzuleiten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KfA-Satzung), vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris, Rn. 125. Ausgehend davon, dass bei der Erhebung von Abgaben das Verfahrensrecht so ausgestaltet sein muss, dass die gleichmäßige Umsetzung der steuerlichen Belastung in der regulären Besteuerungspraxis gewährleistet ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, juris, Rn. 31, rechtfertigt diese Nähe zum Besteuerungstatbestand zugleich, dem Beherbergungsbetreiber als Steuerpflichtigem im Sinne des § 33 Abs. 1 AO über die Einziehung und Abführung der Kulturförderabgabe hinaus weitere Handlungs- und Mitwirkungspflichten aufzuerlegen, die erforderlich sind, um eine dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende gleichmäßige Erhebung der Kulturförderabgabe zu gewährleisten, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 33/14 -, juris, Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, juris, Rn. 94. Ausgehend hiervon führt auch der durch die Verpflichtung zur Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 1 KfA-Satzung entstehende Organisationsaufwand des Beherbergungsbetreibers, der lediglich einmal im Kalendervierteljahr anfällt, nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die zusätzlichen Arbeitsbelastungen sind jeder Steuererhebung auf Grundlage einer Steuererklärung immanent und hinzunehmen. Zudem lassen sich zusätzliche Arbeitsbelastungen durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Wege der Standardisierung minimieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris, Rn. 112; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris, Rn. 94, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 2 K 543/15 -, UA Seite 10. Der Aufwand, die von den Gästen ausgefüllten Vordrucke und die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KfA-Satzung i.V.m. den amtlichen Vordrucken erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen entgegen zu nehmen, aufzubewahren und der Beklagten nach Aufforderung vorzulegen, steht gleichfalls nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, zusätzliche Einnahmen für den städtischen Haushalt zu generieren. Diesbezüglich hat das erkennende Gericht bereits klargestellt, dass der Beherbergungsbetreiber lediglich verpflichtet ist, die ausgefüllten Vordrucke und ggf. vorhandenen Bescheinigungen oder andere Unterlagen entgegenzunehmen und diese allenfalls auf Plausibilität zu überprüfen. Eine „Nachforschung" bei dem Hotelgast wird von dem Betreiber nicht verlangt. Er kann sich vielmehr im Regelfall auf die Richtigkeit der Erklärungen und Bescheinigungen verlassen. In diesem Zusammenhang ist dem Beherbergungsbetreiber ebenfalls zuzumuten, den Gast darauf hinzuweisen, dass nach der KfA-Satzung die Kulturförderabgabe einzuziehen ist, wenn die Vordrucke nicht oder nicht vollständig ausgefüllt werden oder die ggf. erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden. Eine Pflicht des Beherbergungsbetreibers, sich selbst um einen Nachweis zu bemühen oder mit dem Gast in eine umfangreiche Diskussion einzutreten, um diesen davon zu überzeugen, die Vordrucke (vollständig) auszufüllen, die Bescheinigung zu besorgen oder andernfalls die Kulturförderabgabe zu zahlen, besteht hingegen nicht, VG Köln, Urteil vom 28. September 2016 - 24 K 2350/15-, NRWE, Rn. 186. Durchgreifende Bedenken gegen diese Mitwirkungspflichten ergeben sich auch nicht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Als nicht öffentliche Stelle i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind für die Klägerin die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes maßgeblich. Nach § 4 Abs. 1 BDSG dürfen auch nicht öffentliche Stellen u.a. Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Andere Rechtsvorschriften sind u.a. das Landesrecht wie auch kommunales Recht, hier die KfA-Satzung der Beklagten. Nach § 7 Abs. 3 KfA-Satzung ist der Beherbergungsbetreiber verpflichtet, die ausgefüllten amtlichen Vordrucke aufzubewahren und der Beklagten auf Verlangen vorzulegen. Die Zulässigkeit der Weitergabe ergibt sich zudem aus § 15 Abs. 1 BDSG, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -,juris, Rn. 43 ff. Dass § 7 Abs. 2 Satz 2 KfA-Satzung keinen Hinweis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG hinsichtlich der durch die amtlichen Vordrucke erhobenen persönlichen Daten enthält, ist unschädlich. Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG ergibt sich nicht, dass dieser Hinweis zwingend in der Regelung selbst enthalten sein muss. Der Umstand, dass der Hinweis auch in den für den Zeitraum bis zum 1. Januar 2016 geltenden amtlichen Vordrucken selbst nicht enthalten war, führte selbst bei angenommener Rechtswidrigkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 4 MR 1/12 –, juris Rn. 20. Gleiches gilt im Hinblick auf die von den Gästen nach den amtlichen Vordrucken anzugebenden Daten, welche im Übrigen nur unwesentlich von den Daten abweichen, die ohnehin bei einer Übernachtung in dem gemäß § 29 Abs. 2 und Abs. 3, § 30 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) auszufüllenden Meldeschein enthalten sein müssen. Weiterhin ist die KfA-Satzung nicht wegen einer Verletzung des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuer- und Abgabenrecht ergebenden Grundsatzes der Belastungsgleichheit nichtig. Ein strukturelles Vollzugsdefizits liegt nicht vor. Da die Beklagte über den steuerbegründenden privaten Charakter der jeweiligen Übernachtung in aller Regel keine eigenen Erkenntnisse hat, so dass die Steuerbelastung des Abgabenschuldners von dessen freiwillig offenbarten Informationen abhängt, bedarf es eines normativen Umfeldes, das die Gleichheit der Belastung hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges sichert, vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013- 14 A 316/13 -, juris, Rn. 94 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG. Dies ist hier gegeben. Eine beachtliche Gewähr für den gleichheitsgerechten Erfolg bietet bereits der Umstand, dass hier nur das Handeln des Beherbergungsgastes durch Vorlage entsprechender Nachweise zur Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen führt. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Besteuerungsverfahren, in denen das Unterlassen einer Handlung die faktische Steuerfreiheit nach sich zieht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris, Rn. 103 ff.; zur Erklärung privater Zinserträge: BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 (275); zur Offenbarung von Spekulationsgewinnen: BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94 (119). Zudem bestehen hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten. So hat der Beherbergungsgast, der geltend macht, dass seine Übernachtung beruflich zwingend erforderlich sei, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 KfA-Satzung auf einem amtlichen Vordruck eine Steuererklärung abzugeben, in der er schriftlich bestätigt, dass er diese Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abgibt. Abhängig Beschäftigte haben zusätzlich geeignete Nachweise vorzulegen. Durch die in § 7 Abs. 3 KfA-Satzung statuierte Pflicht des Beherbergungsbetreibers, diese Erklärungen und Nachweise aufzubewahren und der Beklagten auf Verlangen vorzulegen, ist die Beklagte in der Lage, die Richtigkeit der Angaben nachzuprüfen. Außerdem kann die Beklagte den Beherbergungsgast, der die Kulturförderabgabe zu Unrecht nicht entrichtet hat, durch Erlass eines Abgabenbescheides (§ 9 KfA-Satzung) als Steuerschuldner in Anspruch nehmen. Eine Pflicht der Beklagten, hiervon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich abzusehen, besteht nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Durchsetzung der Besteuerung gegenüber Beherbergungsgästen, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, unter Umständen schwierig ist oder sich als nicht durchführbar erweisen könnte. Zum einen kann die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i.V.m. § 117 Abs. 1 AO zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. Zum anderen ergeben sich verbleibende Vollzugsdefizite bei steuerlichen Sachverhalten mit Auslandsberührung aus den Grenzen der nationalstaatlichen Souveränität, worauf der deutsche Gesetz- und Satzungsgeber keinen Einfluss hat. Ein sich daraus ergebendes Vollzugsdefizit stellt deshalb keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Steuererhebung dar, BFH, Beschluss vom 18. November 2005 – II B 23/05 –, BFH/NV 2006 I, Seite 612 (613). Die KfA-Satzung ist darüber hinaus nicht deshalb auf Ineffektivität angelegt, weil das Prüfungsrecht der Beklagten nach § 12 Abs. 3 KfA-Satzung nicht die Erklärungen Gewerbetreibender und Freiberufler umfasst sowie eine inhaltliche Überprüfung der Eigenbestätigungen Selbstständiger nicht möglich bzw. nicht vorgesehen ist. Denn gemäß § 14 KfA-Satzung i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG, § 90 Abs. 1 AO sind auch Selbstständige und Freiberufler als Beteiligte des Besteuerungsverfahrens zu Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet, so dass der Beklagten die in § 92 ff. AO genannten Beweismittel (z.B. die Einholung von Auskünften, das Verlangen, Urkunden zur Prüfung vorzulegen) zur Verfügung stehen. Außerdem kann einem pflichtwidrigen Unterlassen der Einziehung der Kulturförderabgabe durch den Beherbergungsbetreiber im Wege eines Bußgeldverfahrens begegnet werden (§ 13 KfA-Satzung i.V.m. §§ 35 ff. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten- OWiG). Ein strukturelles Vollzugsdefizit ergibt sich ferner nicht daraus, dass die vollständige Erfassung aller Steuerfälle aufgrund der Vielzahl von Fallgestaltungen wohl nicht erreicht werden kann (Erhebungsdefizit). Denn Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm. Die Qualität eines strukturellen Vollzugsdefizits mit der Folge der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden materiellen Norm ist erst erreicht, wenn die gleichmäßige Erfassung prinzipiell nicht mehr gewährleistet ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, juris, Rn. 64 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris, Rn. 107, unter Bezugnahme auf Hey in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 3 Rn. 115. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zum einen - so auch im vorliegenden Fall - von ihrem Recht auf Überprüfung zum Zweck der gleichmäßigen Besteuerung bereits Gebrauch gemacht, indem sie die Vorlage von Unterlagen durch Beherbergungsbetreiber verlangt und diese einer Prüfung unterzogen hat. Insgesamt hat sie nach ihrer Mitteilung vom 12. Juni 2017 in den Jahren 2014 bis 2016 in 67 Fällen eine Überprüfung durchgeführt. Zum anderen ist sie - wie dem erkennenden Gericht aufgrund anhängiger Klageverfahren bekannt ist - bereits an Übernachtungsgäste und Arbeitgeber herangetreten und hat diese aufgefordert, weitere Auskünfte zu erteilen . Ebenso ist dem Gericht aufgrund anderer anhängiger Verfahren bekannt, dass die Beklagte Firmen, welche die Vermittlung von Beherbergungsleistungen im Kölner Stadtgebiet über Online-Plattformen anbieten, aufgefordert hat, alle bei ihnen registrierten Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten mitzuteilen. Dadurch werden insbesondere auch Beherbergungsbetreiber i.S.d. der KfA-Satzung erfasst, die private Unterkünfte gegen Entgelt anbieten. Diese Ermittlungen dienen erkennbar dem Ziel, möglichst alle Übernachtungen i.S.d. § 2 KfA-Satzung der Besteuerung zu unterziehen. II. Ausgehend hiervon hat die Beklagte gegenüber der Klägerin mit dem angefochtenen Kulturförderabgabebescheid gemäß § 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 KfA-Satzung zu Recht für Dezember 2014 eine Entrichtungspflicht in Höhe von 334,55 Euro geltend gemacht, denn diese Summe haben die Beherbergungsgäste unstreitig als Kulturförderabgabe an die Klägerin gezahlt mit der Folge, dass die Klägerin diesen Betrag für Rechnung der Beherbergungsgäste an die Beklagte entrichten muss. III. Der angefochtene Bescheid ist jedoch mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig, soweit die Beklagte gegenüber der Klägerin einen die Summe von 334,55 Euro übersteigenden Betrag geltend macht. Die Klägerin hat glaubhaft und unbestritten vorgetragen, dass für die in der Abgabenerklärung für Dezember 2014 als nicht abgabepflichtig erklärten Beherbergungsentgelte in Höhe von insgesamt 6.867,00 Euro von den Übernachtungsgästen keine Kulturförderabgabe an sie gezahlt wurde. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen des § 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Kulturförderabgabe nicht erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KfA-Satzung ist der Übernachtungsgast Abgabenschuldner und der Beherbergungsbetreiber Entrichtungspflichtiger. Mit dieser Regelung hat die Beklagte ihre Satzungsregelungen, welche ursprünglich den Beherbergungsbetreiber zum Abgabenschuldner bestimmt hatten, aufgrund der Rechtsprechung des OVG NRW geändert, wonach die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung des Beherbergungsbetreibers zur Verwirklichung des Steuertatbestandes der Kulturförderabgabe es lediglich rechtfertigt, diesen zum Entrichtungspflichtigen zu bestimmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris, Rn. 125. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Entrichtungspflichtige lediglich verpflichtet ist, das einbehaltene Vermögen eines Dritten (des Übernachtungsgastes) weiterzuleiten, während der Steuerschuldner eine Zahlung aus seinem eigenen Vermögen tätigt. Da eine Weiterleitung fremden Vermögens erst dann möglich ist, wenn der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete dieses erhalten bzw. eingezogen hat, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine eventuell seitens der Übernachtungsgäste bestehende Steuerschuld aus eigenem Vermögen zu begleichen. Die Erfüllung dieser an den Beherbergungsbetreiber nicht gezahlten Steuerschuld kann die Beklagte nur gegenüber den Übernachtungsgästen selbst geltend machen. Anders als von der Beklagten angenommen, folgt die Zahlungspflicht der Klägerin auch nicht aus § 7 Abs. 2 und Abs. 4 KfA-Satzung. Das erkennende Gericht hat bereits in anderen Verfahren, in denen die Beklagte ebenfalls Beteiligte war, klargestellt, dass sich aus dieser Satzungsregelung nicht die Pflicht des Beherbergungsbetreibers ergibt, die Kulturförderabgabe aus den eigenen Mitteln zu entrichten, wenn der Beherbergungsgast diese nicht gezahlt hat, da die dortigen Regelungen lediglich die Pflicht zur Einziehung und anschließenden Abführung der Kulturförderabgabe betreffen, jedoch keine eigene Steuerschuld des Beherbergungsbetreibers begründen, VG Köln, Urteil vom 28. September 2016 – 24 K 2350/15 -, NRWE, Rn. 187. Ewas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin bzw. die für sie handelnden Personen - wie die Beklagte in der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheid sinngemäß ausgeführt hat - nach Auffassung der Beklagten ihre sich aus § 7 Ab. 2 und 4 KfA-Satzung ergebenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, weil sie von der Einziehung der Kulturförderabgabe auch in Fällen abgesehen hat, in denen die hierzu erforderlichen Belege nicht vorlagen oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt waren. Denn aus der pflichtwidrigen Nichteinziehung der Kulturförderabgabe könnte sich - unbeschadet der Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren durchzuführen - eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus eigenem Vermögen allenfalls als Haftungsanspruch ergeben, der durch den Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 191 AO geltend zu machen ist, VG Köln, Urteil vom 28. September 2016 – 24 K 2350/15 -, NRWE, Rn. 187. Unabhängig davon, dass die hierfür erforderliche materielle Haftungsnorm (§ 5 Abs. 3 und 4 KfA-Satzung) erst mit der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln eingeführt wurde, hat die Beklagte die Klägerin nicht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.