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Urteil

2 K 6597/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0407.2K6597.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00. Januar 1965 geborene Kläger ist seit dem 24. Juli 2001 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Seinen unter dem 26. März 2001 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung E. wegen Überschreitung der seinerzeit festgesetzten Einstellungshöchstaltersgrenze mit unanfechtbar gewordenem (Widerspruchs-) Bescheid vom 16. Juli 2001, seinen weiteren unter dem 12. Mai 2009 gestellten Antrag mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 9. Oktober 2009 und seinen neuerlich unter dem 30. August 2010 gestellten Antrag mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 18. Oktober 2011 ab. Mit Schreiben vom 1. und 17. Juni 2015 beantragte der Kläger erneut seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – unwirksame Einstellungshöchstaltersgrenze. Die Bezirksregierung E. erwiderte hierauf unter dem 8. Juni 2015, sie werde nach Abwarten einer Reaktion der Landesregierung auf die vorgenannte Entscheidung auf den Antrag zurückkommen. Der Kläger hat am 30. September 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Für die zwischenzeitlich am 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Neuregelung zur beamtenrechtlichen Einstellungshöchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW fehle es dem Land NRW an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz. Ferner verstoße die Höchstaltersgrenze gegen Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG und gegen § 7 AGG. Der Gesetzgeber habe nicht alle notwendigen Gesichtspunkte in sein Ermessen eingestellt. Die Gesetzesbegründung sei defizitär. Insbesondere sei außer acht gelassen worden, dass sich die Erwerbsbiographie älterer Bewerber verändert habe. Im Regelfall hätten diese Personen langjährig Rentenansprüche erworben, die zur beamtenrechtlichen Versorgung hinzutreten würden. Die Altersversorgung dieses Personenkreises stehe mithin auf zwei Säulen. Das zur Rechtfertigung von Einstellungshöchstaltersgrenzen herangezogene Lebenszeit- und Alimentationsprinzip habe sich fortentwickelt, wie insbesondere durch das Altersgeldgesetz des Bundes zum Ausdruck komme. Aus verschiedenen Regelungen im Beamtenversorgungsrecht ergebe sich, dass es zu keiner erheblichen Belastung des Landeshaushalts komme, wenn lebensältere Personen in das Beamtenverhältnis übernommen würden. Die Gesetzesbegründung erfülle ebenso wenig die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Rechtsprechung zur Alimentation, wonach der Begründung die Funktion einer prozeduralen Sicherung der Gestaltungsdirektive des Art 33 Abs. 5 GG zukomme, wie die diesbezüglichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Ferner sei zu seinen – des Klägers – Gunsten eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu machen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter der Bedingung, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis durch den Amtsarzt bestätigt wird, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Hauptantrag bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, weil die damit begehrte bedingte – nämlich unter die Bedingung einer positiven amtsärztlichen Untersuchung seiner gesundheitlichen Eignung gestellte – Verbeamtung des Klägers rechtlich unzulässig ist. Die beamtenrechtliche Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der aufgrund seiner rechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. Ihr rechtsbegründender Charakter und ihre grundlegende und weittragende Bedeutung erfordern im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Formenstrenge hinaus die Eindeutigkeit und Klarheit des Ernennungswillens. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 – 2 C 35.13 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Dem Hilfsantrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Dieser auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Antrag des Klägers, über sein Verbeamtungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist so zu verstehen, dass eine im klägerischen Sinne positive Entscheidung begehrt wird. Vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 2 K 2240/09 –, juris, Rn. 26; Urteil vom 29. Januar 2016 – 2 K 5893/15 –, juris, Rn. 13. Die Untätigkeitsklage kann sich nicht auf die Bescheidung schlechthin richten, sondern muss den von der Behörde nicht beschiedenen Antrag übernehmen; Klageart und Klageziel ändern sich nicht, nur das Vorverfahren entfällt, vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 75, Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 75, Rn. 2. Dies gilt jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen, vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 75, Rn. 19 ff. Hierauf hat der Kläger aber keinen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn er überschreitet die für seine Verbeamtung geltende Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Bezirksregierung E. eine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 1. und 17. Juni 2015 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW nicht entschieden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 16. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet der am 25. Januar 1965 geborene Kläger seit Ablauf des 24. Januar 2007. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Neuregelung der Altersgrenze in § 15a LBG NRW. Dies gilt auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – (juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in materieller Hinsicht in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits in formeller Hinsicht an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 – (juris) die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende, nunmehr auf eine parlamentsgesetzliche Grundlage gestellte und um zwei Jahre angehobene Altersgrenze gelten. Erfolglos rügt der Kläger, das beklagte Land besitze für die Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenzen in § 15a LBG NRW nicht die nötige Gesetzgebungskompetenz. Im Rahmen der für das Beamtenstatusrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestehenden konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch macht (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Dies ist hinsichtlich von Einstellungshöchstaltersgrenzen als Zugangsvoraussetzung zum Beamtenverhältnis nicht geschehen. Dementsprechend verbleibt es insoweit bei der Gesetzgebungszuständigkeit des beklagten Landes. Die Annahme einer abschließenden Regelung des Bundes durch das BeamtStG hinsichtlich sämtlicher Statusangelegenheiten nähme den Ländern die Möglichkeit, dort nicht geregelte Tatbestände durch Landesrecht auszufüllen und widerspräche dem Wesen der konkurrierenden Gesetzgebung, die von einer Länderkompetenz nur dann nicht mehr ausgeht, soweit der Bund gesetzliche Regelungen getroffen hat. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, wonach der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe und von fehlerhaften Annahmen ausgegangen sei. Soweit der Kläger auf das Beamtenversorgungsrecht hinweist, das eine Anrechnung von Rentenansprüchen auf das Ruhegehalt vorsieht und das durch den Gesetzgeber im Falle der Übernahme von lebensälteren Bewerbern in das Beamtenverhältnis zwecks Reduktion der finanziellen Versorgungslast des beklagten Landes weitergehend angepasst werden könne, stellt dies die Rechtfertigung der Einstellungshöchstaltersgrenze nicht in Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verschiebung des Verhältnisses von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit durch die Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts ausgeglichen werden kann, aber eben auch Einstellungshöchstaltersgrenzen dazu beitragen können, von vornherein eine derartige Verschiebung im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 87. Die Möglichkeit der Einführung von Höchstaltersgrenzen stellt sonach eine zulässige Vorgehensweise des Gesetzgebers zur Erhaltung der Finanzierbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Beamtenversorgung neben der Möglichkeit versorgungsrechtlicher Anpassungen dar. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist, damit er den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 90. Die Argumentation des Klägers, anstelle der Einführung von Höchstaltersgrenzen die Versorgungslasten des Dienstherrn auf der Ebene des Versorgungsrechts zu begrenzen, verkennt das geschilderte kumulative Verhältnis beider Möglichkeiten zur Sicherstellung einer finanzierbaren und funktionsfähigen Versorgung und würde den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf die alleinige Möglichkeit einer versorgungsrechtlichen Lösung einengen. Im Übrigen sind einer Verringerung des Ruhegehalts bei lebensälteren Bewerbern durch das Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt. Zudem kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der Betroffene vor einer (späten) Verbeamtung Rentenansprüche durch vorangehende berufliche Tätigkeiten erworben hat, die unbeschadet etwaiger Anrechnungen als zweite Säule der Alterssicherung neben das Ruhegehalt treten. Vielmehr existiert eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen keine Rentenanwartschaften bestehen, so z. B. wenn aufgrund von längeren Kinderbetreuungszeiten oder sonstigen Gründen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder durch die ausgeübte Tätigkeit keine Rentenansprüche entstanden sind, insbesondere infolge einer freiberuflichen Tätigkeit. Zur Begegnung dieser Unwägbarkeiten ist die Einführung einer Höchstaltersgrenze auch notwendig, da die versorgungsrechtlichen Anpassungen, auf die der Kläger verweist, keine taugliche Alternative darstellen. Bei der Schaffung des § 15a LBG NRW wurden die ruhegehaltsbezogenen Anrechnungs- und Kürzungstatbestände des Beamtenversorgungsrechts im Übrigen nicht unberücksichtigt gelassen. So werden die vom Kläger angeführten Tatbestände des § 14 Abs. 5 LBeamtVG und § 11 LBeamtVG wie auch § 55 Abs. 2 LBeamtVG in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat sich allerdings in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Anpassungsmöglichkeiten im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze entscheiden. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Lebenszeit- bzw. Alimentationsprinzip durch die Einführung des Bundesaltersgeldgesetzes nicht dergestalt fortentwickelt, dass es zur Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze nicht mehr herangezogen werden kann. Dieses Argument des Klägers zielt im Ergebnis wiederum auf eine rein versorgungsrechtliche Regulierung der Versorgungslasten. Eine entsprechende Fortentwicklung des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 nicht erkannt, hat es doch auf die beiden vorgenannten Grundsätze maßgeblich zur Rechtfertigung von Höchstaltersgrenzen abgestellt. Vgl. Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 78 f. Zudem ist diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Bundesaltersgeldgesetz bereits seit etwa zwei Jahren existierte. Weiterhin genügt die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 15a LBG NRW den vom Kläger gerügten formellen Anforderungen. Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren bewogen haben, sind in der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 16/9759, S. 21 ff.) hinreichend konkret dargelegt. Ob die Gründe die gefundene Regelung tragen, ist demgegenüber eine materiellrechtliche Frage. Die sich etwa aus der vom Kläger in diesem Zusammenhang bemühte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ergebenden gesteigerten Begründungspflichten als prozedurale Absicherung bei gesetzlichen Regelungen zur Besoldungshöhe sind vornehmlich der Schwierigkeit geschuldet, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen und daher auf die hier streitige Frage der Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen nicht übertragbar. Schließlich begegnet die Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 15a LBG NRW keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken und es liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 AGG vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Einstellungshöchstaltersgrenze mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris, Rn. 60 Als legitimes Ziel, das eine Ausnahme vom unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, ist in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. C) der Richtlinie 2000/78/EG – wie auch in § 10 Nr. 3 AGG – ausdrücklich die Gewährleistung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand anerkannt. Eben dieses Ziel verfolgt die hier streitige Höchstaltersgrenze. Soweit sie zur Erreichung des Ziels darüber hinaus angemessen und erforderlich sein muss, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels über einen weiten Wertungsspielraum. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris, Rn. 67. Diesen hat der Gesetzgeber hier nicht überschritten. Insoweit wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs resultierten prozedurale Anforderungen an die Gesetzgebung, die bei der Einführung der streitigen Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW nicht eingehalten worden seien. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 21. Januar 2016 – C-515/14 – (juris, Rn. 54) können nicht auf die Situation im hiesigen Verfahren übertragen werden. Der fraglichen Entscheidung lag eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV als primärrechtliche Grundfreiheit zugrunde. Hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung bestehen demgegenüber sekundärrechtliche Harmonisierungsvorschriften in Gestalt der Richtlinie 2000/78/EG, in welcher in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 eigens Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Altersdiskriminierung geregelt sind. Die speziell im Zusammenhang mit Einstellungshöchstaltersgrenzen vom Europäischen Gerichtshof formulierten Anforderungen sind hier erfüllt. Angesichts der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 16/9759, S. 21 ff.) besteht kein Raum für die Annahme, es sei – im Sinne der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2009 – C-388/07 – (juris, Rn. 51) – nur allgemein behauptet worden, dass eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, einem legitimen Ziel zu dienen. Die für die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze maßgeblichen Erwägungen sind in der Gesetzesbegründung hinreichend konkret dargelegt worden. Ob die Gründe die gefundene Regelung tragen, ist demgegenüber wiederum eine materiellrechtliche Frage. Der Kläger kann sein Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 A 2501/10 – (juris) entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Hier liegt der Fall allerdings anders. Die Überalterung des Klägers ist nicht während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingetreten. Die in den Jahren 2001, 2009 und 2010 gestellten Verbeamtungsanträge des Klägers wurden sämtlich abgelehnt. Diese Ablehnungen sind bestandskräftig geworden und bleiben durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 unberührt, vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BverfGG. Nichts anderes folgt aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des OVG NRW vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 – (juris), der eine nicht in Bestandskraft erwachsene Ablehnung zugrunde lag. Auch die Nichtbescheidung des erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 gestellten Antrags vom 1. Und 17. Juni 2015 durch die Bezirksregierung E. während des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW am 31. Dezember 2015 rechtfertigt angesichts des umgehend nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens und der zu erwarten gewesenen baldigen Entscheidung des Gesetzgebers keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze aus Billigkeitsgründen nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.