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Urteil

19 K 3853/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0815.19K3853.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Bundesgebiet am 30.10.2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Nach Abgleich der Fingerabdrücke mit der sog. EURODAC-Datei wurde ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III VO) am 22.12.2014 an Italien gerichtet. 4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.04.2015 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags nach der Dublin III VO verwiesen. 5 Der Kläger hat am 06.07.2015 Klage erhoben. 6 Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Situation in Italien für Asylbewerber unzumutbar und menschenrechtswidrig sei. Es lägen systemische Mängel im Asylsystem in Italien vor. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 12 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32/14 – juris, Rn. 13, und Beschluss vom 21.01.2016 – 1 B 64/15 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris, Rn. 17 ff. (m.w.N.). 18 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 19 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 29 AsylG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet. 20 Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages in Ziffer 1) des Bescheides als unzulässig ist § 29 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat (a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) oder (b) auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 21 Nach der Dublin III-Verordnung ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. 22 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. 23 Gemäß den Vorschriften des Kapitels III ist Italien für den Asylantrag zuständig. Der erstmalige illegale Grenzübertritt des Klägers zu einem EU-Mitgliedstaat erfolgte in Italien, Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 24 Die Zuständigkeit ist auch nicht auf Deutschland übergegangen. 25 Insbesondere ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels nicht verstrichen. Im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss der Kammer vom 06.08.2015 (Az. 19 L 1679/15.A) endet die Überstellungsfrist sechs Monate nach der Entscheidung über die vorliegende Klage, d.h. nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11 (m.w.N.). 27 Die Bundesrepublik ist ferner nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta) mit sich bringen. 28 Diese Regelung geht im Wesentlichen zurück auf die Rechtsprechung des EuGH zu systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen bei Verfahren nach der Dublin II-Verordnung. Danach kann die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta steht, widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. 29 Vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) –, juris, Rn. 78 ff., vom 14.11.2013 – C- 4/11 (Puid) –, juris, Rn. 30 ff., und vom 10.12.2013 – C-394/12 (Abdullahi ) –, juris, Rn. 52. 30 Die Annahme systemischer Mängel in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist. Es müssen jedoch die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 89 ff. 32 Solche Mängel sind nach der aktuellen Erkenntnislage vorliegend nicht anzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 19. Mai 2016 (Az. 13 A 516/14.A und 13 A 1491/13.A) unter Auswertung aktueller seinerseits eingeholter Auskünfte (wie etwa des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. April 2016) entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die die Annahme erlaubten, dass ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 33 Vgl. Urteile vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A – juris, Rn. 52 ff. und – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 88 ff.; Urteil vom 21.06.2016 – 13 A 1896/14.A –, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 06.07.2016 – 13 A 1476/15.A –, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris, Rn. 54 ff. 34 Diesen obergerichtlichen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 35 Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird, 36 vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), juris, 37 kann der Kläger als alleinstehender junger Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien stehen nach Auffassung des EGMR – anders als diejenigen in Griechenland – für sich genommen einer Rückführung von Asylbewerbern dorthin gerade nicht entgegen, 38 vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), Rn. 114 f., juris, und Entscheidung vom 13.01.2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), Rn. 35, juris (in englischer Sprache). 39 Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 40 Aus den vorstehenden Gründen ist die Bundesrepublik Deutschland auch nicht gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. 41 Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rücknahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. 42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 11 f. 43 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rückführung ist tatsächlich möglich. Da die Überstellungsfrist noch nicht verstrichen ist, ist aufgrund der gerichtsbekannten ständigen Praxis die Übernahmebereitschaft Italiens zu bejahen, auch wenn dieses auf das Aufnahmeersuchen nicht reagiert hat. Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen resultierende Unmöglichkeit einer Abschiebung sind nicht ersichtlich. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.