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Urteil

4 K 6700/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aus §55 GO NRW lässt sich kein generelles Besichtigungsrecht von Ratsmitgliedern für städtische Unterkünfte ableiten; die Vorschrift nennt die zulässigen Kontrollmittel abschließend. • Informationsrechte der Ratsmitglieder sind grundsätzlich zu gewähren, können aber zum Schutz der Grundrechte Dritter, insbesondere der Privatsphäre von Bewohnern, eingeschränkt werden. • Einzelfallbezogene Gleichbehandlungsrügen führen nur dann zu einem Anspruch, wenn eine erkennbare und regelmäßig geübte Praxis besteht oder besondere atypische Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch eines Stadtratsmitglieds auf Besichtigung einer Flüchtlingsunterkunft • Aus §55 GO NRW lässt sich kein generelles Besichtigungsrecht von Ratsmitgliedern für städtische Unterkünfte ableiten; die Vorschrift nennt die zulässigen Kontrollmittel abschließend. • Informationsrechte der Ratsmitglieder sind grundsätzlich zu gewähren, können aber zum Schutz der Grundrechte Dritter, insbesondere der Privatsphäre von Bewohnern, eingeschränkt werden. • Einzelfallbezogene Gleichbehandlungsrügen führen nur dann zu einem Anspruch, wenn eine erkennbare und regelmäßig geübte Praxis besteht oder besondere atypische Umstände vorliegen. Der fraktionslose Stadtverordnete und beratende Ausschussmitglied begehrte Besichtigung der städtischen Flüchtlingsunterkunft Q. in Bonn, um sein Kontroll- und Informationsrecht auszuüben. Die Verwaltung wies Besichtigungsanfragen zurück mit dem Hinweis auf den Schutz der Privatsphäre der Bewohner und bot stattdessen Tage der offenen Tür an. Der Kläger berief sich auf §55 GO NRW sowie auf kommunalverfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht und rügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da Dritte bzw. einzelne Abgeordnete zuvor Zugang gehabt hätten. Die Verwaltung argumentierte, §55 GO NRW gewähre lediglich Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte, und verwies auf Aufsichts- und Weisungszuständigkeiten anderer Behörden. Das Gericht lehnte die Klage ab und befand, dass kein besichtigungsbezogener Anspruch bestehe und ein Besuch die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Bewohner beeinträchtigen würde. • Rechtliche Grundlage: §55 GO NRW nennt die zulässigen Kontrollinstrumente der Ratsmitglieder abschließend; Besichtigung ist nicht vorgesehen. • Das Informationsrecht von Ratsmitgliedern ist zwar grundrechtlich und verfassungsrechtlich begründet (Art.28 Abs.1 GG, §43 GO NRW) und umfasst Selbst- und Fremdinformationsmöglichkeiten, jedoch gilt Regel-Ausnahme-Verhältnis: Informationspflicht kann zum Schutz Dritter eingeschränkt werden. • Funktionale Beschränkung: Informationsrechte dienen der Kontrolle der Verwaltung; sie erstrecken sich nur auf Bereiche, für die der Rat verantwortlich ist. Unterbringung von Flüchtlingen ist vornehmlich eine Pflichtaufgabe nach FlüAG mit Aufsichtsrechten der Bezirksregierung, sodass die Zuständigkeit der Gemeinde eingeschränkt ist. • Praktische Umstände: Die Anmietung und Betriebsaufgaben waren maßgeblich vom städtischen Gebäudemanagement getroffen, ohne erkennbare Beteiligung des Rates, sodass ein Bezug zur Ratsaufgabe fehlt. • Schutz Dritter: Die Privatsphäre der Bewohner (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) überwiegt; auch Besichtigungen nur von Gemeinschaftsbereichen würden wegen baulicher Verhältnisse und möglicher Betretenssituationen die Privatsphäre beeinträchtigen. • Gleichbehandlung: Der behauptete frühere einmaliger Zutritt Dritter begründet keinen Anspruch; eine einmalige Praxis ist nicht ausreichend, und fehlerhafte Vorfälle rechtfertigen keine Gleichstellung mit einem rechtswidrigen Vorgehen. • Verfahrensrechtlich: Kein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung; die Hauptsacheentscheidung darf nicht vorweggenommen werden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Besichtigung der Flüchtlingsunterkunft Q. Der Beklagte durfte das Ersuchen auf Zugang mit Rücksicht auf die Privatsphäre der dort untergebrachten Flüchtlinge und mangels gesetzlicher Grundlage nach §55 GO NRW ablehnen. Ein generelles oder aus Gewohnheitsrecht abzuleitendes Besichtigungsrecht besteht nicht; insoweit überwiegt hier der Schutz der persönlichen Grundrechte der Bewohner gegenüber dem Informationsinteresse des einzelnen Ratsmitglieds. Die angebotenen Alternativen wie Tage der offenen Tür waren zumutbar und wurden nicht wahrgenommen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.