Beschluss
4 L 320/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0407.4L320.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.489,53 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.489,53 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anträge des Antragstellers, 1. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Kosten des Kommunalverfasssungsstreitverfahrens 4 L 2816/15 am Verwaltungsgericht Köln in Höhe von 1.248,53 Euro zu erstatten, 2. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Gerichtskosten in Höhe von 1,0 Gebühren des Kommunalverfassungsstreitverfahrens 4 K 6700/15 am Verwaltungsgericht Köln in Höhe von 241,00 Euro zu erstatten, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten der Kommunalverfassungsstreitverfahren 4 L 2816/15 und 4 K 6700/15 am Verwaltungsgericht Köln zu tragen und dem Antragsteller diesbezüglich ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte Kostenerstattung bzw. Kostenfreistellung läuft auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung dient als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur der Sicherung von schutzwürdigen Rechtspositionen und hat generell nicht die Funktion, Ansprüche zu befriedigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, der eine Vorwegnahme der Hauptsache prinzipiell ausschließt, ist nur zulässig, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsteller schwer und unzumutbar belasten würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.1988 - 15 B 2380/88 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1992 - 15 B 1643/92 -, juris Rn. 38. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch den Verweis auf ein Hauptsacheverfahren in nicht hinnehmbarer Weise belastet würde. Er hat dies auch nicht glaubhaft gemacht, sondern nur vorgetragen, dass seine finanziellen Verhältnisse es nicht erlaubten, die Kosten vorläufig zu tragen. Mittel zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller indes nicht vorgelegt. Gegen eine unzumutbare Belastung spricht, dass er die Kosten für die Verfahren 4 L 2816/15 und 4 K 6700/15 bezahlt hat, ohne um Prozesskostenhilfe nachzusuchen. Soweit der Antragsteller beklagt, durch seine „finanzielle Austrocknung“ müsse er aus wirtschaftlichen Gründen ggf. von der Verfolgung weiterer Kommunalverfassungsstreitigkeiten absehen, verhilft ihm auch dies nicht zum Erfolg. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, in diesen Verfahren Prozesskostenhilfe unter Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Von einer Reduzierung des angesetzten Streitwerts hat die Kammer abgesehen, weil das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).