Beschluss
4 L 2816/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1119.4L2816.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragsteller ist fraktionsloser Stadtverordneter im Rat der Stadt C. und beratendes Mitglied des Sozialausschusses des Rates der Stadt C. . Ferner ist er Mitglied in der Bezirksvertretung der Stadt C. . 4 Mit Mail vom 5. Oktober 2015 forderte der Antragsteller die Stadt C. unter Verweis auf ein Grundsatzurteil des Verfassungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern auf, ihm bis spätestens 16. Oktober 2015 mehrere Terminvorschläge für einen Besuch der Asylunterkunft Q. zu unterbreiten. Er wies darauf hin, dass er bereits Anfang des Jahres schriftlich den Wunsch geäußert habe, als Stadtverordneter sein Kontrollrecht wahrzunehmen und eine in C. ansässige städtische Asylunterkunft zu besichtigen. Dies sei ihm verwehrt worden. 5 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Anfang des Jahres erklärte städtische Haltung unverändert fortbestehe. Seinem Wunsch könne daher weiterhin nicht entsprochen werden. Der Schutz der einzelnen Menschen auf Wahrung ihrer Privatsphäre und Wohnungen gebiete es, Besichtigungen und Inspizierungen nicht zuzulassen. Dieser Standpunkt werde regelhaft – auch gegenüber anderen politischen Gremien und Personen – vertreten. 6 Am 18. November 2015 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, er sei durch die Entscheidung vom 14. Oktober 2015 in seinen Rechten als Stadtverordneter verletzt. Dem Rat der Stadt C. obliege die Kontrolle der Verwaltung und ihrer Einrichtungen. Durch die Ablehnung seines Begehrens werde sein Informationsrecht verletzt. Als Mitglied des Rates der Stadt C. und des Sozialausschusses sei er in wichtige kommunalpolitische Entscheidungen eingebunden. Seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Mandatsausübung könne er jedoch nur nachkommen, wenn es ihm ermöglicht werde, sich über die Zustände in den städtischen Einrichtungen in ausreichendem Maße zu informieren. Das Kontrollrecht gemäß § 50 GO NRW erstrecke sich nicht nur auf die Akteneinsicht, sondern auf jede andere Form der Informationsgewinnung, soweit sie für die Wahrnehmung des Kontrollauftrags gegenüber der Verwaltung erforderlich sei und sofern die Verwaltung die begehrten Informationen ohne unverhältnismäßigen Aufwand bereitzustellen vermöge. Hierbei handele es sich um ein kommunalverfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht. Zudem sei die Behauptung, man versage eine Besichtigung regelhaft auch anderen politischen Gremien und Personen, nachweislich unwahr. Das Q. sei in der Vergangenheit u.a. auch von dem C1. Sozialausschussvorsitzenden besucht worden. Daher stehe ihm aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Recht auf Besichtigung zu. Außerdem habe der Antragsgegner sein Ermessen nicht bzw. unzutreffend ausgeübt. Eine Abwägung mit seinen Informationsrechten habe nicht stattgefunden. Eine Besichtigung hätte zudem räumlich beschränkt werden können. Auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Asylbewerber durch einen einmaligen Besuch eines einzelnen Stadtverordneten sei nicht zu erkennen. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller bis spätestens 6. Januar 2016 einen eintägigen persönlichen Besuch in der Flüchtlingsunterkunft Q. , T.--------straße 000, 00000 C. , zu ermöglichen. 9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Am 20. November 2015 hat der Antragsteller in derselben Angelegenheit Klage erhoben (4 K 6700/15). 10 II. 11 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte eintägige Besuchsmöglichkeit der Flüchtlingsunterkunft Q. läuft auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, 12 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1992 - 15 B 1643/92 -, juris, Rn. 40 ff., 13 bei Organstreitigkeiten – wie dem hier in Rede stehenden Kommunalverfassungsstreit – nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt werden. Denn im Organstreit ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden, die dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind. Für den Anordnungsgrund in einem Organstreit kommt es daher nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. – bei einer Vorwegnahme der Hauptsache – unabweisbar erscheint. 14 Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch den Verweis auf das Hauptsacheverfahren in nicht hinnehmbarer Weise in der Ausübung seines Ratsmandats behindert würde. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass Entscheidungen des Rates oder der Verwaltung anstehen, für die die Besichtigung der Flüchtlingsunterkunft Q. bis spätestens 6. Januar 2016 unabweisbar ist. Der Antragsteller hat lediglich ganz allgemein angegeben, er sei als Mitglied des Rates und des Sozialausschusses in wichtige kommunalpolitische Entscheidungen eingebunden. Seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Mandatsausübung könne er nur nachkommen, wenn es ihm ermöglicht werde, sich über die Zustände in den städtischen Einrichtungen in ausreichendem Maße zu informieren. Es ist aus diesem Vortrag nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Aufgaben als Ratsmitglied – jedenfalls vorübergehend – nicht sachgerecht erledigen kann. Die Tatsache, dass sein Besuchsbegehren einer Flüchtlingsunterkunft bereits Anfang des Jahres abgelehnt wurde, er dagegen jedoch gerichtlich nicht vorgegangen ist, deutet vielmehr darauf hin, dass er sein Ratsmandat bis heute ordnungsgemäß ausüben konnte. Denn anderenfalls hätte es nahe gelegen, auf eine nicht ordnungsgemäße Mandatsausübung seit nunmehr ungefähr einem halben Jahr hinzuweisen. Dies ist aber gerade nicht erfolgt. Eine Erforderlichkeit ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Schließlich hat der Antragsteller auch nichts dazu ausgeführt, warum ihm gerade bis 6. Januar 2016 ein eintägiger Besuch in der Flüchtlingsunterkunft ermöglicht werden soll. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des in Kommunalverfassungsstreitigkeiten anzusetzenden Streitwertes von 10.000 Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).