Urteil
23 K 5169/14
VG KOELN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ruhensbescheid nach § 55b SVG ist aufzuheben, wenn die zur Ruhensregelung angerechnete Kapitalabfindung vollständig aufgezehrt ist und damit der Ruhensgrund entfällt.
• Bei Vergleichsberechnungen nach dem Günstigkeitsprinzip ist die für den Betroffenen günstigere Fassung des Gesetzes (hier: § 55b SVG 1994) zugrunde zu legen, wenn sie eine Begrenzung der Gesamtruhensbeträge durch Bestimmung eines Endzeitpunktes zur Folge hat.
• Die Dynamisierung eines verrenteten Kapitalbetrags ist vor dem Inkrafttreten der hierzu ermächtigenden gesetzlichen Neuregelung nicht zulässig.
• Bei Dauerverwaltungsakten kann das Rücknahmeermessen der Behörde so reduziert sein, dass nur die Rücknahme in Betracht kommt, wenn das Weiterbestehen des Verwaltungsakts materiell unerträglich ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Ruhensbescheid nach § 55b SVG bei Aufzehrung der Kapitalabfindung • Ein Ruhensbescheid nach § 55b SVG ist aufzuheben, wenn die zur Ruhensregelung angerechnete Kapitalabfindung vollständig aufgezehrt ist und damit der Ruhensgrund entfällt. • Bei Vergleichsberechnungen nach dem Günstigkeitsprinzip ist die für den Betroffenen günstigere Fassung des Gesetzes (hier: § 55b SVG 1994) zugrunde zu legen, wenn sie eine Begrenzung der Gesamtruhensbeträge durch Bestimmung eines Endzeitpunktes zur Folge hat. • Die Dynamisierung eines verrenteten Kapitalbetrags ist vor dem Inkrafttreten der hierzu ermächtigenden gesetzlichen Neuregelung nicht zulässig. • Bei Dauerverwaltungsakten kann das Rücknahmeermessen der Behörde so reduziert sein, dass nur die Rücknahme in Betracht kommt, wenn das Weiterbestehen des Verwaltungsakts materiell unerträglich ist. Der Kläger, ehemaliger Berufssoldat, war von 15.07.1993 bis 30.06.1996 zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in den Niederlanden beurlaubt und erhielt dort eine Kapitalabfindung von umgerechnet 38.109,73 EUR. Die Beklagte setzte 1999 die Versorgungsbezüge fest und verhängte mehrfach Ruhensregelungen nach § 55b SVG; einer der Ruhensbescheide wurde 2010 erneut erlassen. In der Folge rechnete die Behörde den Kapitalbetrag verrentet an und führte Vergleichsberechnungen nach den Fassungen von 1992 und 1994 durch, wobei sie den Kapitalbetrag dynamisierte. Der Kläger beantragte 2014 die Rücknahme des Bescheids und Neufestsetzung der Bezüge unter Hinweis auf neuere BVerwG-Rechtsprechung; die Behörde lehnte ab. Die beklagte Behörde hat durch Anwendung der 1992er-Fassung und durch Dynamisierung bzw. Unterlassen der Festlegung eines Endzeitpunktes den Kläger benachteiligt; es sind rund 60.000 EUR Versorgungsbezüge zum Ruhen gebracht worden. • Anspruchsgrundlage für die Rücknahme ist §§ 51 Abs.5, 48 Abs.1 VwVfG in Verbindung mit § 113 Abs.5 VwGO; ein Verwaltungsakt ist aufzuheben, wenn sein Ermessen so reduziert ist, dass nur die Aufhebung ermessensgerecht bleibt. • Bei Anwendung des Günstigkeitsprinzips war die Fassung des § 55b SVG von 1994 zugrunde zu legen, weil sie für den Kläger günstiger ist und insbesondere die Bestimmung eines Endzeitpunktes als Grenze der Ruhensregelung verlangt. • Die Beklagte hat bei der Vergleichsberechnung den verrenteten Kapitalbetrag zu Unrecht dynamisiert; eine solche Dynamisierung fehlte bis zur Änderung der gesetzlichen Regelung an der rechtlichen Grundlage. • Rechtssicherheit ist zu berücksichtigen, kann jedoch gegenüber dem Gebot materieller Gerechtigkeit zurücktreten, insbesondere bei Dauerverwaltungsakten; ist die Kapitalabfindung aufgezehrt, entfällt der Zweck des Ruhens und das Weiterbestehen des Ruhensbescheids wird "schlechthin unerträglich". • Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt: der Kapitalbetrag ist bereits aufgezehrt (erhaltene Abfindung ca. 38.109,73 EUR, seit Jahren rund 60.000 EUR Bezüge ruhend), daher ist das Rücknahmeermessen der Behörde auf die Aufhebung reduziert. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie die widerstreitenden Belange (Rechtssicherheit vs. materielle Gerechtigkeit) nicht in der erforderlichen Weise abgewogen hat. • Bei der nun vorzunehmenden Rücknahmeentscheidung hat die Behörde zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Aufhebung erfolgen soll; in Betracht kommen der Antrag des Klägers oder der Zeitpunkt, zu dem die Kapitalabfindung aufgezehrt war; vieles spricht für Letzteren, ohne dass das Ermessen ausgeschlossen ist. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 31.08.2010 über das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55b SVG zurückzunehmen und die Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Bescheide vom 02.07.2014 und 10.09.2014 sind aufzuheben. Die Behördenentscheidung war rechtswidrig, weil die Fassung des § 55b SVG von 1994 anzuwenden gewesen wäre, eine unzulässige Dynamisierung des verrenteten Kapitalbetrags vorgenommen wurde und kein Endzeitpunkt bestimmt wurde, sodass der Ruhensgrund entfiel. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.