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Urteil

23 K 897/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0606.23K897.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger stand als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. In der Zeit vom 5. April 1983 bis zum 31. März 1993 war er unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer Beschäftigung bei der NATO beurlaubt. Er erhielt von der NATO im Zeitpunkt seines Ausscheidens zur Abgeltung der aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften eine Kapitalabfindung. Diese Abfindung bestand aus einer „Leaving Allowance“ in Höhe von 173.013,35 DM sowie einer „Pension Contribution“ in Höhe von 87.178,59 DM, insgesamt 260.191,94 DM. Diesen Betrag führte der Kläger nicht an die Beklagte ab. Zum 1. April 2005 trat der Kläger wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand ein. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 29. März 2005 den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 75 % fest. Mit Bescheid vom 30. März 2005 stellte die Beklagte das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55b SVG fest. Hierbei berechnete die Beklagte den Ruhensbetrag unter Anwendung von § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG nach § 55b SVG in der ab 1. Januar 1992 bis 30. September 1994 gültigen Fassung. Hierzu führte sie eine Günstigkeitsberechnung zu der zu vergleichenden, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 55b SVG durch. Im Rahmen der Günstigkeitsberechnung verrentete die Beklagte den dem Kläger ausgezahlten Kapitalbetrag auf der Grundlage der Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz und der allgemeinen Sterbetabelle von 1986/87. Der Kläger ergriff keine Rechtsbehelfe gegen den Ruhensbescheid. Mit Antrag vom 21. Oktober 2013 beantragte der Kläger die rückwirkende Neudurchführung der Ruhensregelung ab dem 1. April 2005 sowie die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Versorgungsbezüge. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 2 C 45/11), mit der die bisherige Durchführung des § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung als rechtswidrig eingestuft werde. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 ab. Zur Begründung trug sie vor: Der Bescheid vom 30. März 2005 sei bestandskräftig. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage habe sich seit dem Zeitpunkt der Bescheiderteilung nicht ergeben. Insbesondere stelle das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung der Rechtslage dar. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 17. November 2013. Zur Begründung trug er vor: Es bestehe ein Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Ruhensbescheides sowie auf Neudurchführung der Ruhensregelung im Wege der Ermessensreduzierung auf Null. Die Beklagte verkenne, dass es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele. Bei solchen Bescheiden sei es unzumutbar, an einer erkennbar rechtswidrigen Regelung festzuhalten. Der ursprüngliche Ruhensbescheid sei bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen, weil es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Verrentung des Kapitalbetrages fehle. Hierzu verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (Az. 2 C 30/06). Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Ruhensbescheid sei zwar rechtswidrig, weil die Verrentung zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 einer Rechtsgrundlage entbehre. Gleichwohl habe er keinen Anspruch auf Rücknahme des Ruhensbescheides, weil keine Umstände vorlägen, nach denen sich das in § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin verfestigt habe, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei sei. Die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes sei nicht im Sinne der Rechtsprechung schlechthin unerträglich. Zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht im März 2008 und der Antragstellung im Oktober 2013 seien mehr als fünf Jahre vergangen. Am 15. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend hierzu vor: Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Ruhensregelung weder zeitlich noch hinsichtlich des Betrags begrenzt sei. Die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 55b SVG berühre den vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht habe sich jeweils mit den Fassungen des § 55b SVG befasst, die nach Abs. 3 für den Fall des Erhalts einer Kapitalabfindung lediglich auf Abs. 1 Satz 1 Bezug genommen haben, nicht aber zugleich auf die Begrenzungsregelung des Abs. 1 Satz 3. Aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts folge, dass dann, wenn die „Deckelungsvorschrift“ des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG (nunmehr § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG) in die Verweisung einbezogen sei, eine Deckelung geboten sei. Vorliegend sei eine Begrenzung nach § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG vorzunehmen. Denn da der Kläger erst 2005 in den Ruhestand versetzt worden sei, gelte für ihn neues Recht und damit eine Fassung des § 55b SVG, die eine Deckelungsregelung einbeziehe. § 94b Abs. 5 SVG, der auf die Altfassung des § 55b verweise, greife nicht, da sich der Ruhegehaltssatz nicht nach § 94b Abs. 1 SVG errechne. Auch bestünden Zweifel, ob die nunmehr gesetzlich geregelte Verweisung auf die steuerrechtlichen Zinsregelungen des § 14 Bewertungsgesetz für die Verrentung mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und ob die nach Männern und Frauen getrennte Bestimmung der statistischen Lebenserwartung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2013 und des Widerspruchbescheides vom 21. Januar 2014 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2013 auf Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend dazu vor: Der Ruhegehaltssatz der Versorgungsbezüge des Klägers sei aufgrund der Übergangsregelung des § 97 Abs. 2 SVG anhand der vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung des SVG festgesetzt worden. Daher richte sich die Berechnung der Ruhensregelung hinsichtlich der Kapitalabfindung des Klägers nach § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Danach sei für Zeiten in zwischen- oder überstaatlichen Organisationen, die vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden seien, § 55b SVG in der bis 30. September 1994 gültigen Fassung anzuwenden, es sei denn, die Fassung vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1998 sei günstiger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 30. März 2005, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kann alleine § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG sein. Danach kann die Behörde auf Antrag des Betroffenen einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht jedoch nur dann, wenn das der Behörde nach § 48 Abs. 1 VwVfG eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, das alleine die Aufhebung des Verwaltungsaktes ermessensgerecht ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Ruhensbescheid vom 30. März 2005 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ruhensregelung weder zeitlich noch hinsichtlich des Betrags begrenzt ist. Nach dem hier anzuwendenden § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung ist einfachgesetzlich eine zeitliche oder betragliche Begrenzung der Ruhensregelung nicht erforderlich. Zu Recht hat die Beklagte auf die hier streitige Ruhensregelung § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung angewandt. Die Frage, welche Fassung des § 55b SVG anzuwenden ist, bestimmt sich nach den jeweiligen, im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Übergangsregelungen. Für den im April 2005 in den Ruhestand eintretenden Kläger gilt danach hinsichtlich der Ruhensregelung die Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 SVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Zutreffend hat die Beklagte nicht die für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes des Klägers geltende Übergangsregelung des § 97 Abs. 2 SVG angewandt, da diese ausdrücklich nur die Fälle des § 55b Abs. 1 und 7 SVG – also gerade nicht den Fall der Zahlung einer einmaligen Kapitalabfindung – erfasst. Da § 97 Abs. 2 SVG als speziellere Regelung für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes den Kläger aus dem Anwendungsbereich des § 94b Abs. 1 SVG herausnimmt, ist auch für die Berechnung der Ruhensregelung nicht § 94b Abs. 5 SVG heranzuziehen, da diese Regelung nur greift, wenn auch die Ruhegehaltssatzberechnung nach § 94b Abs. 1 SVG erfolgt. Nach der danach maßgeblichen Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG ist für Zeiten im Sinne des § 55b SVG, die vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt wurden, § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. § 55b Abs. 3 SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 zur wortgleichen Vorgängerfassung verfassungsgemäß. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 –. Bei Anwendung des danach wirksamen einfachen Rechts besteht – anders als bei den späteren Fassungen des § 55b SVG – keine gesetzliche Pflicht zur zeitlichen oder betraglichen Begrenzung des Ruhensbetrages. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 55b Abs. 3 SVG in der hier anzuwendenden Fassung nicht auf Abs. 1 Satz 3 dieser Norm verweist. Die in § 55b Abs. 1 SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung normierte Begrenzung, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf, gilt ausdrücklich für den hier relevanten Fall der Zahlung eines Kapitalbetrages nicht. So auch ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –. Auch Verfassungsrecht fordert eine derartige Begrenzung nicht. Vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 – und BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass die Beklagte bei ihrer Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt hat, dass die bis 31. Dezember 1998 geltende Fassung des § 55b SVG im Gegensatz zu der hier maßgeblichen Vorgängerregelung eine Begrenzung des Ruhensbetrages im Falle einer Kapitalabfindung vorsieht. Denn im Zeitpunkt der Günstigkeitsberechnung ist auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen. Ob eine betragsmäßige Begrenzung des Ruhensbetrags für den Versorgungsempfänger tatsächlich günstiger ist, lässt sich erst im Rückblick anhand des tatsächlich erreichten Lebensalters des Versorgungsempfängers feststellen. Dieses kann im Zeitpunkt der Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt werden. Anders insoweit, allerdings vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, OVG NRW, Urteil 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – juris Rn 32 f. Ein solches Verständnis würde letztlich dazu führen, dass die bis zum 30. September 1994 SVG geltende Regelung aufgrund des dort nicht vorgesehenen Deckelungsbetrages bei einer Günstigkeitsberechnung im Vergleich mit einer späteren Fassung nie zur Anwendung käme. Dem stünde bereits der klare Wortlaut und der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG entgegen, der gerade davon ausgeht, dass die bis zum 30. September 1994 geltende Fassung des § 55b SVG günstiger sein kann als die ihm nachfolgende Fassung. Ein solches Verständnis wäre nur gerechtfertigt, wenn man davon ausginge, dass eine Deckelung des Kapitalbetrages verfassungsrechtlich zwingend wäre. Dem ist aber nach der oben zitieren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht so. Ob der Ruhensbescheid vom 30. März 2005 auch mit Blick darauf rechtmäßig ist, dass die Beklagte bei dem nach § 96 Abs. 5 SVG gebotenen Günstigkeitsvergleich für die Berechnung des Ruhensbetrages nach § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung eine Verrentung des Kapitalbetrages vorgenommen hat, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Denn auch dann hätte der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Wird – wie hier – die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes begehrt, so sind die aus der Bestandskraft folgende Rechtssicherheit und die materielle Gerechtigkeit gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt, indem er auch im Fall der Rechtswidrigkeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 – und Beschluss vom 08. Mai 2013 – 2 B 5.13 – sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –. Allerdings besteht mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit – insbesondere bei Dauerverwaltungsakten – ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhalten „schlechthin unerträglich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –. Ob dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der konkreten widerstreitenden Belange ab. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Aufrechterhalten eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes etwa dann nicht hinnehmbar ist, wenn die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben erscheint, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an offensichtlich rechtswidrig war, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den Verwaltungsakt zurückgenommen hat oder wenn das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – m.w.N. Gemessen hieran ergibt sich eine Reduzierung des Rücknahmeermessens nicht unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben, Art. 3 GG oder der offensichtlichen anfänglichen Rechtswidrigkeit. Auch aus dem einschlägigen Fachrecht (§ 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung), ergibt sich keine Notwendigkeit zur Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides. Denn es ist in keiner Weise erkennbar, dass das Aufrechterhalten des bestandskräftigen Bescheides vom 30. März 2005 „schlechthin unerträglich“ wäre. Eine Rechtswidrigkeit des in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 55b SVG ergibt sich daraus, dass es für die in dieser Fassung nach § 55b Abs. 4 SVG vorgesehene Verrentung des Kapitalbetrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 55b SVG zum 28. März 2008 keine gesetzliche Grundlage gab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47/11 – juris Rn 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – juris Rn 44 f.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 – 23 K 5169/14 –. Da bereits eine Verrentung nicht hätte stattfinden dürfen, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine versorgungsrechtliche Verweisung auf die Regelungen des § 14 Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und die nach Männern und Frauen getrennte Bestimmung der statistischen Lebenserwartung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar sind, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47/11 – juris Rn 24 f., nicht an. Ob sich bei Berechnung des Ruhensbetrags nach § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ohne eine Verrentung des Kapitalbetrags ein niedrigerer, monatlicher Ruhensbetrag als bei der Berechnung nach § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung ergibt, muss nicht nachträglich berechnet werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre es nicht „schlechthin unerträglichen“, den bestandskräftigen Bescheid aufzuheben. Denn der Kläger hätte dies schon im Jahr 2005 im Wege einer Beschwerde und gegebenenfalls eines Klageverfahrens hätte geltend machen können. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger dies im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides hätte erkennen können. Denn auch der Kläger, der die maßgebliche obige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu erstritten hat, ist hierfür ein Prozessrisiko eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), da Streitgegenstand alleine die Frage das „Ob“ des Wideraufgreifens ist und kein bestimmter Betrag im Streit steht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.