Urteil
2 K 437/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0614.2K437.14.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. T a t b e s t a n d: Die Beigeladene beantragte am 11. Oktober 2012 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur „Errichtung Wohngebäude mit Tiefgarage, Gesundheitszentrum mit Parkgeschoss“ mit der beabsichtigten Nutzung „Wohnen, Büro/Arztpraxen (nicht störendes Gewerbe)“ und der Fragestellung „Zulässigkeit Nutzungsänderung, Zulässigkeit Maß der baulichen Nutzung“ betreffend das Grundstück Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 00, 000; neue Flurstücksnummern 000, 000, 00; U.---------straße 00. Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Es wird im Norden begrenzt durch die L.---straße , im Westen durch die U.---------straße und im Osten durch die E. -N. -Straße. Im Süden/Südosten schließt sich (auf dem Flurstück 00) zwischen U.---------straße und E. -N. -Straße bis zur Hauptstraße eine öffentliche Grünfläche („Tannenbergpark“) an. Auf dem Grundstück stehen derzeit noch die nicht mehr genutzten Gebäude einer ehemaligen Sanitär-Großhandelsfirma (Lagerhallen, Ausstellungsräume, Betriebsleiterwohnungen, „T. -Gelände“), die abgerissen werden sollen. Zur Umgebung des Grundstücks: Im Norden/Nordwesten verläuft – hier parallel zur L.---straße – die zum nahegelegenen Bahnhof und zum Betrieb der Klägerin – dazu unten –führende, hier mehrgleisige Bahnlinie. Zwischen L.---straße und Bahnlinie liegen u.a. die Flurstücke 000 und 000. Hier betreibt die Beigeladene im westlichen Bereich einen Mineralölhandel (i.w. Abstellplatz für Tankfahrzeuge). Im östlichen Bereich ist ein Fachmarkt („G. “) angesiedelt; zuvor ein Gartenbedarfs- und Tierfutterfachmarkt („N1. -L1. “, U1. -L1. “). Jenseits der Bahnlinie liegt im Norden der Industriebetrieb der Klägerin in einem Abstand von ca. 55 bis 75 m vom streitbefangenen Grundstück. Auf der Westseite der U.---------straße findet sich Wohnbebauung, Büronutzung, ein größeres Küchenstudio (Richtung Bahndamm), ein Autohaus (Richtung I.----straße ). An der Ostseite der E. -N. -Straße sowie der Fortsetzung der L.---straße in Richtung Bahnhof/Innenstadt werden die Grundstücke unterschiedlich genutzt. Neben reinen Wohngebäuden wird u.a. eine Tanzschule betrieben (L.---straße 00, Flurstück 000) sowie eine Auto-Reparaturwerkstatt (E. -N. -Straße, Flurstück 000). Auf den Flurstücken 000, 000 (Ecke L.---straße , E. -N. -Straße) entsteht derzeit ein Wohnkomplex mit 33 Wohneinheiten; dieses Vorhaben ist Streitgegenstand der ebenfalls bei der erkennenden Kammer anhängigen Verfahren 2 L 3067/15 und 2 K 3869/15. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage und Umgebung des Vorhabengrundstücks wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Bauakten der Beklagten (Lagepläne, Flurkarten, Luftbilder) sowie die Niederschrift zu der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung am 13. April 2016 und die bei dieser Gelegenheit gefertigte Fotodokumentation, sowie auf die von der Beklagten im Verfahren 2 L 3067/15 (dort Bl. 136, 137) vorgelegte Liste der Nutzungen. Die Klägerin betreibt bzw. betrieb durch Rechtsvorgänger seit ca. 1970 im heutigen Umfang auf dem Grundstück Gemarkung H1. , Flur 00, Flurstück 0000 einen Industriebetrieb (kein sog. Störfallbetrieb) zur Herstellung von Dämmstoffen. Ein Bebauungsplan besteht auch für dieses Grundstück nicht. Im Zuge der Antragsbearbeitung fand eine umfangreiche Diskussion und Abstimmung zwischen den Fachämtern der Beklagten statt, die u.a. die Problematik des Heranrückens von Wohnbebauung an die nördlich gelegenen Gewerbebetriebe der Beigeladenen (Mineralölhandel, Fachmarkt) sowie – jenseits des Bahndamms – an den Fertigungsbetrieb der Klägerin (Herstellung von Dämmstoffen) zum Gegenstand hatten. Es wurde i.W. Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass zu sichern sei, die von der Beigeladenen geplante, viergeschossige Wohnanlage – gelegen im südlichen Grundstückbereich – durch den parallel zur L.---straße hin vorgesehenen „Gewerberiegel“ gegenüber den nördlich gelegenen gewerblich bzw. industriellen Nutzungen gleichsam abzuschirmen. Dies entspricht i.Ü. den bei Antragstellung von den Beigeladenen vorgelegten „Erläuterungen zur Bauvoranfrage“ (Bl. 16 – 18 der Beiakte 1.), in der Angaben zur Lage und zum Maß der vorgesehenen Nutzung (Wohnen und Gesundheitszentrum GFZ 0,00 zuzüglich Garagengeschosse für das Gesundheitszentrum, jeweils vier Vollgeschosse und ein ausgebautes Dach- oder Staffelgeschoss) gemacht sowie Einzelheiten zur vorgesehenen Erschließung dargestellt werden. Am 16. Dezember 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer des Vorbescheides bis zum 15. Dezember 2016. In der Nebenbestimmung (Nr.1) wird zum Gegenstand des Vorbescheides eine „Vereinbarung zum Bauvorhaben U.---------straße “ zwischen der Beklagten und der Beigeladenen gemacht. Die Wohnnutzung dürfe erst aufgenommen werden, „wenn die Bebauung entlang der L.---straße (Gesundheitszentrum, Parkhaus) errichtet ist und ihre schallschützende Wirkung gegenüber dem Gewerbegebiet (H5. +I3. ), der Bahnstrecke und der Straße entfaltet“. Besagte Vereinbarung (vgl. Bl. 78 – 83 der Beiakte 1.), als Anlage zum Vorbescheid „blau“- gestempelt, regelt unter Bezugnahme auf Anlagen (Bl. 87 – 91 der Beiakte 1.) u.a. die Anordnung der Baukörper, die Lage der Zugänge zu den Wohngebäuden sowie dem gewerblich genutzten Teil, die verbindliche Anbindung, die Gestaltung von Baukörpern und Freiflächen. Der Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 wurde der Klägerin am 23. Dezember 2013 förmlich zugestellt. Die Klägerin hat am 22. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung i.W. vorgetragen wird: Der Vorbescheid vom 16. Dezember 2016 verletze die Klägerin in ihren Rechten, da er in nachbarrechtswidriger Weise zu unbestimmt sei. Insbesondere bestehe eine Unbestimmtheit bezüglich der Geräuschimmissionen, denen das Vorhaben ausgesetzt sein werde. Die im Vorbescheid unterstellte abschirmende Wirkung hätte vor der Entscheidung der Beklagten durch ein aktuelles schalltechnisches Gutachten geklärt werden müssen. Der Klägerin sei es anhand von Vorbescheid und der zum Gegenstand desselben gemachten Vereinbarung zwischen Beklagter und Beigeladene nicht möglich, beurteilen zu können, ob das Vorhaben insoweit rücksichtslos sei, als es – durch die heranrückende Wohnbebauung – sie in der Möglichkeit der Ausübung ihrer Betriebstätigkeit einschränken könnte. Was das Gesundheitszentrum angehe, sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme eindeutig feststellbar. Die Gefahr nachbarrechtlicher Unverträglichkeit habe die Beklagte zunächst im Antragsverfahren sehr ernstgenommen, später aber vernachlässigt. So seien bereits in dem Jahr 2007 und 2010 im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2433 schalltechnische Untersuchungen vorgenommen worden, die zu dem Ergebnis gelangt seien, dass im Bereich der Nordfassade der geplanten Bebauung (also Gesundheitszentrum parallel zur L.---straße ) „die Orientierungswerte/Immissionsrichtwerte durch die Gewerbeemittenten zum Teil tags und nachts überschritten“ würden, was bedeute, dass zu Nachtzeiten dort Gewerbegebietswerte der TA-Lärm erreicht werden könnten. Dies sei mit der Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke in allgemeinen Wohngebieten oder Mischgebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) nicht vereinbar. Erst recht gelte dies, wenn man das „Gesundheitszentrum“ mit Einrichtungen i.S. von Nr. 6.1 der TA Lärm interpretiere. Ein so verstandener „Gewerberiegel“ tauge schlechterdings nicht zur „Abschirmung“, so dass die dahingehende Nebenbestimmung der Zulässigkeit der Aufnahme von Wohnnutzung erst nach Erstellung des Gesundheitszentrums im nördlichen Grundstücksbereich nicht zur Regelung des Konflikts beitrage. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen unterworfen werden würde, die sie in ihrem Betrieb beschränkten und in ihren subjektiven Rechten verletzten. Bestätigt werde dies durch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten „Schalltechnische Untersuchung des Werkes C. I3. . der T1. -H2. -J. H5. +I3. AG in Verbindung mit heranrückender Wohnbebauung“ als „Potentialanalyse“ des Ingenieurbüros T2. , C1. , Technische Akustik und Beratung im Umweltschutz, vom 1. Dezember 2015, wonach schon der derzeitige Betrieb der Klägerin am Standort C. I3. . nicht mehr möglich sein werde. Änderungen und Erweiterungen, die zum Fortbestand des Betriebs unbedingt erforderlich seien, würden ebenso unmöglich sein. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 16. Dezember 2013 in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 23. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vorbescheid sei hinreichend bestimmt und setze die Anordnung der Baukörper und ihre jeweilige Nutzungsart (Gesundheitszentrum in „I3. “-Form mit Parkhaus) als Abgrenzung zur südlichen „U“-förmigen Wohnbebauung gegenüber der L.---straße , der Bahngleise und der jeweils dort liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe exakt fest. Das Maß der Gebäude sei aus den Bauvorlagen (Ansichten und Schnitte) hinreichend erkennbar. Der konkrete Inhalt und Umfang des Vorhabens „Gesundheitszentrum“ sei – auf der Grundlage einer Betriebsbeschreibung der Beigeladenen vom 13. Mai 2016 – mit Bescheid vom 23. Mai 2016 wie folgt gefasst: „Bürogebäude mit Arztpraxen sowie nicht medizinische Büronutzung, Einzelhandel im EG“. Das streitige Vorhaben füge sich – sowohl hinsichtlich der Wohngebäude als auch hinsichtlich der Nutzung als Gesundheitszentrum – in die i.R. von § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung ein und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Was die Bestimmung der maßgeblichen Umgebung angehe, komme dehn das Grundstück der Beigeladenen umgebenden Straßen (U.---------straße , L.---straße , E. -N. -Straße) keine trennende Wirkung zu. Dies gelte allerdings hinsichtlich der parallel zur L.---straße verlaufenden Bahngleise. Die Nutzung der Grundstücke jenseits derselben unterscheide sich deutlich von derjenigen des zuvor beschriebenen Bereichs, die sich aus Wohnbebauung und nicht störendem Gewerbe – was auch hinsichtlich der früheren Nutzung durch die Fa. T. gelte – zusammensetze und sich wohl als Gemengelage darstelle. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten biete keine tragfähige Grundlage für ein Darlegen der Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin, was ihren Betrieb in C. I3. . angehe. Das Gutachten gehe – insbesondere was die Schutzbedürftigkeit des Vorhabenteils Gesundheitszentrum angehe – von fehlerhaften Annahmen (Schutzanspruch nach Nr. 6.1 TA-Lärm) aus und sei i.Ü. in sich nicht schlüssig. Unzutreffend und auch ohne fachliche Befähigung gehe der Gutachter von einem Gebietswechsel von einem Mischgebiet zu einem allgemeinem Wohngebiet aus. Die Art und Weise der Ermittlung eines Beurteilungspegels von 50 bis 53 d B (A) an den vom Gutachter gewählten Immissionsorten werfe Zweifel auf. Vor allem bleibe der maßgebliche Umstand außer Acht, welche Nutzung der Klägerin für den hier fraglichen Bereich überhaupt genehmigt sei. Die Klägerin sei nach der von ihr dargelegten Genehmigungslage verpflichtet, südlich der L.---straße Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet einzuhalten (nachts 45 dB (A)). Nach den vom Gutachten T2. gewählten Ansätzen würden indes Beurteilungspegel erreicht, die bereits heute ohne das Vorhaben der Beigeladenen unzulässig und von der Genehmigung nicht gedeckt wären. Dem Umstand, dass – angesichts einer Gemengelag- die Klägerin Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes einzuhalten habe, trage die Genehmigungslage in vollem Umfang Rechnung, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin ausscheide. Die Beigeladene trägt - ohne eigene Antragstellung - vor, auf die im südlichen Grundstücksbereich vorgesehenen Wohngebäude könne nicht – wie wohl von der Klägerin verlangt – zugunsten einer gewerblichen Nutzung verzichtet werden. Das Vorhaben „Gesundheitszentrum“ umfasse keine Klinik oder klinikähnliche Nutzung. In der Grundstruktur sei eine Büroimmobilie für Fachärzte oder anderweitige Büronutzung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten geplant. Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin – im Parallelverfahren 2 L 3067/15 betreffend das Vorhaben Wohnbebauung auf dem Grundstück L.---straße 00 – 00, Ecke E. -N. -Straße, Flurstücke 000 – 000 - zur Genehmigungslage ihres Betriebes „Anlage zur Herstellung und Imprägnierung von Glas- oder Mineralfasern mit Kunstharzen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen (Nr. 2.8 Sp. 1 i.V.m. Nr. 5.1 b Sp. 1 Anhang 4 BImSchV)“ auf dem Betriebsgelände in C. I3. . , Gemarkung H1. , Flur 0, Flurstück 0000 i.W. vorgetragen: Nach der aktuell geltenden Genehmigung des Staatlichen Umweltamts Köln vom 13. September 2001 ist die Anlage so zu betreiben (Nr. 2.0 – 2.5 des Genehmigungsbescheides)k, dass die von ihr einschließlich aller Nebeneinrichtungen (z.B. Freiflächengeschehen, Staplergeräusche) verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte – gemessen jeweils 05 m vor dem geöffneten, vom Lärm aus stärksten betroffenen Fenster der nachstehenden Häuser - nicht überschreiten: IP 1 L.---straße 00 tags 60 dB (A), nachts 45 dB (A). Die Freiflächenlager 9 und 11 dürfen von 0.00 bis 24.00 betrieben werden. Die LKW-Anlieferung darf nur in der Tagzeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr erfolgen. Zur Nachtzeit dürfen nur gasbetriebene Staplerfahrzeuge auf den beantragten Lagerflächen eingesetzt werden. Die erkennende Kammer hat ferner die Aufstellungsakten des – nicht rechtsverbindlich gewordenen - Bebauungsplanes Nr. 2433 der Stadt C. I3. . „U.---------straße “ (der nicht das streitbefangene Grundstück, sondern u.a. die L.---straße umfasste) sowie die Aufstellungsakten eines nicht weiter verfolgten Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „T. -Gelände“ beigezogen mit den darin enthaltenen schalltechnischen Untersuchungen der Fa. B. -D. (Dr. N2. . K. ) vom 3. Dezember 2007 (Beiakte 1), vom 7. April 2008 (Bl. 865 – 965 der Beiakte 5.) sowie vom 20. Dezember 2010 (Bl. 985 – 1068 der Beiakte 5.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 2 L 3067/15, 2 K 3869/15 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Niederschrift zur Ortsbesichtigung und Erörterung der Sache durch die Kammer vom 13. April 2016. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 23. Mai 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Vorbescheid verstößt nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften –nur solche stehen im Streit – die der Klägerin einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Der angefochtene Vorbescheid ist weder zum Nachteil der Klägerin in nachbarrechtsrelevanten Punkten im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich zu unbestimmt (dazu unten 1.), noch hat die Klägerin gegenüber dem vom genannten Vorbescheid umfassten Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch (dazu unten 2.). Ebensowenig verletzt das Vorhaben zum Nachteil der Klägerin das in §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu unten 3.). 1. Ein Bauvorbescheid wäre als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn er – unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen – das zur bauplanungsrechtlichen Überprüfung gestellte Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen, vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2006 – 8 A 3505/05 – und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 – Urteile vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 – zit. nach juris. Gemessen hieran weist der angefochtene Vorbescheid kein nachbarrechtsrelevantes Bestimmtheitsdefizit auf. Was Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung der Flurstücke 00, 000 (U.---------straße 00, sog. „T3. “) angeht, werden im angefochtenen Vorbescheid sowie in den zu dessen Gegenstand gemachten Bauvorlagen in Verbindung mit der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zum Gegenstand des Vorbescheides gemachten „Vereinbarung zum Bauvorhaben U.---------straße “ sämtliche Angaben zu Art und Maß der projektierten Nutzung gemacht, die notwendig sind, um eine evtl. Verletzung nachbarschützender Vorschriften beurteilen (hier: ausschließen) zu können. Der Einwand der Klägerin, der Vorbescheid sei in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt, da vor der jeweiligen Erteilung keine Prognose dazu erstellt worden sei, welchen Lärmimmissionen das Vorhaben voraussichtlich ausgesetzt sein werde, verfängt nicht. Soweit – wie hier – Geräuschimmissionen zu beurteilen sind, wird die Schwelle der Zumutbarkeit grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der TA Lärm festgelegt. Der TA Lärm kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen in dieser Verwaltungsvorschrift ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als dort durch Kann – Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103; Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 148 f. Gemessen daran erweisen sich die streitgegenständlichen Genehmigungen nicht deshalb als rücksichtslos gegenüber der Klägerin, als diese sich wegen – wie sie meint – „heranrückender Wohnbebauung“ oder aber „Umkippen“ des Gebietscharakters in ein allgemeines Wohngebiet und damit der Inanspruchnahme eines entsprechend höheren Schutzniveaus der Forderung nach Einschränkung ihrer Produktionstätigkeit ausgesetzt zu sehen hätte. Das Vorhabengrundstück ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es innerhalb des nicht beplanten und im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets der Beklagten liegt. Das Grundstück kann, so die Überzeugung der erkennenden Kammer, aufgrund des Inhalts der Bauakten, der von der Beklagten erstellten Nutzungsliste und der Erkenntnisse der Ortsbesichtigung, nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. Das Grundstück liegt vielmehr im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung innerhalb einer Gemengelage aus Wohnnutzung und unterschiedlicher gewerblicher Nutzung. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276. Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung insoweit bestätigten Eindruck des Gerichts erstreckt sich die maßgebliche nähere Umgebung auf den bereits oben näher beschriebenen Bereich nördlich (bis zur Bahnlinie) und südlich der L.---straße vom Kreisverkehr bis zur Kreuzung U.---------straße im Westen, dem „T3. “ zwischen U.---------straße im Westen und der E. – N. – Straße im Osten, der Ostseite der E. – N. – Straße zwischen der Kreuzung L.---straße im Norden und der Kreuzung I.----straße im Süden sowie der Hinterland -/ Hofbebauung von L.---straße und E. – N. – Straße. Dieser Bereich hat angesichts der bereits oben im Einzelnen benannten Nutzungen nicht den ruhigen Charakter eines (faktischen) allgemeinen Wohngebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO, sondern wird mit geprägt von die Wohnruhe störenden Gewerbebetrieben wie Fachmarkt für Tierbedarf, Lager – und Abstellplatz eines Mineralölhandels, Autowerkstatt und Tanzschule. Die von der Klägerin selbst vorgetragene Genehmigungslage ihres Betriebs stellt sich so dar, dass nach dem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts Köln vom 13. September 2001 (III Nebenbestimmungen 2.) der Betrieb und die Anlage insgesamt am Immissionspunkt „L.---straße 00“ – also ca. 50 m östlich des Vorhabengrundstücks die Immissionswerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Diese Werte können auf das Vorhabengrundstück übertragen werden, da es jedenfalls nicht näher am Betrieb der Klägerin – insbesondere nicht näher am Freiflächengeschehen, auf das die Klägerin maßgeblich abstellt – liegt als der genannte Meßpunkt „L.---straße 00“. Diese Werte entsprechen denen für Mischgebiete (Nr. 6.1 c. TA Lärm). Das zumutbare Maß der Geräuschbelastung für das Vorhabengrundstück entspricht diesen Werten. Die Grundsätze für die Festlegung eines Immissionsrichtwertes in gebietsbezogenen Gemengelagen (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) finden auf den hier gegebenen Fall der Beeinträchtigung von Wohngrundstücken durch immissionsträchtige gewerbliche Nutzung (sogenannte grundstückbezogene Gemengelage) entsprechende Anwendung, weil diese Grundstückssituation in gleichen Maßen bereits durch das vorhandene Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägt ist. Es besteht aus der Sicht des Gerichts auch kein Anlass, mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, hier die Grenze der dem Vorhabengrundstück zumutbaren Geräuschimmissionen unterhalb der genannten Werte für Mischgebiete anzusetzen. Diese Richtwerte erlauben im Vergleich zu allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO eine Verdopplung der Schallimmissionen und setzen sich zugleich hinreichend vom Gebietstypus des Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ab, welches gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet der Baunutzungsverordnung nach Nr. 6.1 b) TA Lärm gut eine Verdreifachung der Schallimmissionen hinzunehmen hat. Der Ansatz der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete bringt auch im vorliegenden Fall die wechselseitigen Pflichten von kollidierender Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung in einen angemessenen Ausgleich und bestimmt die Schutzbedürftigkeit des Vorhabengrundstücks zutreffend. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die von der Beklagten in Auftrag gegebene „Schalltechnischen Untersuchung zur Ermittlung der gewerblichen Immissionsbelastung für das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „T3. “ in C. I3. . “ der Fa. B. -D. GmbH vom 03. Dezember 2007 (Beiakte 2). Diese Untersuchung hatte u.a. die Fragestellung zu klären, ob das Vorhabengrundstück unter Berücksichtigung der vorhandenen gewerblichen Emittenten Fa. O. . -S. A. , Fa. L1. (Mineralölhandel) und des Betriebs der Klägerin unbedenklich zur überwiegenden Wohnbebauung vorgesehen werden könne. Die schalltechnische Untersuchung gelangt in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung aller genannten gewerblichen Emittenten bezogen auf allgemeine Wohngebiete zum größten Teil eingehalten werden und (lediglich) im Bereich der Nordfassade der geplanten Bebauung – also parallel zur L.---straße – die Immissionsrichtwerte durch die Gewerbeemittenten zum Teil tags oder nachts überschritten werden können, worauf die planerische Gestaltung reagieren solle (S. 53 des Umdrucks des Gutachtens vom 3. Dezember 2007). Die Ansicht der Klägerin, hieraus die Befürchtung „heranrückender Wohnbebauung“ mit einhergehender Einschränkung ihrer Produktionstätigkeit schließen zu können, geht fehl. Denn das Gutachten prognostiziert mögliche Überschreitungen der Werte für allgemeine Wohngebiete punktuell an der „Nordfassade“, während die Klägerin – wie ausgeführt – ohnehin bereits am Meßpunkt L.---straße 00 die maßgeblichen Werte für ein Mischgebiet nicht überschreiten darf. Da entsprechend der Empfehlung des Gutachtens vom 3. Dezember 2007 das Vorhaben – wie sich aus dem Bauvorlagen zweifelsfrei ergibt – eine „Nordfassade“ mit gewerblicher Nutzung („Gesundheitszentrum und Parkgeschoss“) entlang der L.---straße erhalten soll, ist eine Wohnnutzung im südlichen Bereich des Vorhabens gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Spätestens durch den – von der Beigeladenen akzeptierten – Nachtrag zum Bauvorbescheid vom 23. Mai 2016 (Bl. 291 – 292 der Gerichtsakte) i.V. mit der Betriebsbeschreibung ist auch die angegebene Nutzung „Gesundheitszentrum“ hinreichend bestimmbar. Insbesondere ist eine Nutzung ausgeschlossen, die – wie in der von der Klägerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros T2. vom 1. Dezember 2015 unterstellt wird – den Schutzstatus zur Nr. 6.1 f der TA Lärm beanspruchen könnte. Da sich nach alledem der Gebietscharakter durch das streitbefangene Vorhaben nicht ändert und die von der Klägerin einzuhaltenden Lärm-Immissionswerte nicht zuletzt wegen der vorhandenen Wohnbebauung an der U.---------straße auch bezogen auf das Vorhabengrundstück in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Betriebes bestandskräftig feststehen, ist der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf Lärmimmissionen in nachbarrechtsrelevanter Weise hinreichend bestimmt. Vgl. zum Grad der Rücksichtnahme bei vorhandener Wohnbebauung. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 – 4 B 171.83 – BRS Bd. 42 Nr. 66 2. Der Klägerin steht gegenüber dem von den angefochtenen Bescheiden umfassten Vorhaben auch kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können, vgl.: OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 – DV Bl. 2011, 570; 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 – und vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 – zit. nach juris; m.w.N. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet bzw. faktischen Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht jedoch grundsätzlich nicht, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 – NVwZ 2008, 427 Hier liegen Vorhabengrundstück und Betrieb der Klägerin nicht innerhalb desselben faktischen Baugebiets: Dem Bahngelände kommt hier – bezogen auf die oben beschriebene Gemengelage im Bereich südlich der Bahntrasse einerseits und dem von der Klägerin auf dem nördlich der Bahnstraße gelegenen großflächigen Flurstück 0000 zwischen U.---------straße /00. – M. – Straße, B1. T4. und K1.----straße betriebenen Industrieareal andererseits eine eindeutig trennende Wirkung zu. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht der Klägerin deshalb von vornerein nicht zu. 3. Der in Streit befindliche Vorbescheid widerspricht nicht zu Lasten der Klägerin dem in §§ 34 Abs. 2, Halbsatz 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme, denn die Klägerin hat nicht zu befürchten, aufgrund des streitigen Vorhabens und der damit verbundenen Inanspruchnahme eines erhöhten Schutzniveaus Einschränkungen des Umfangs der ihr genehmigten Produktionstätigkeit hinnehmen zu müssen. Insoweit kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen zu 1. betreffend die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Genehmigung zu nachbarrechtsrelevanten Umständen Bezug genommen werden. Hiernach ist dem Nutzungskonflikt infolge von Lärmimmissionen im Bereich der beschriebenen vorhandenen Gemengelage dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bezüglich des Vorhabens und seiner maßgeblichen Umgebung vom Schutzniveau eines Mischgebietes ausgegangen wird, was wiederum der dargestellten Genehmigungslage des Betriebs der Klägerin, bezogen auf den Immissionspunkt „L.---straße 00“ und damit auch dem Vorhabengrundstück entspricht. Es besteht daher – worauf ergänzend hingewiesen wird – vorliegend nicht das von der Klägerin zumindest sinngemäß geltend gemachte Planungserfordernis. Das sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebende Planungsermessen der Gemeinde konkretisiert sich im unbeplanten Innenbereich nur dann zu einer Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht etwa, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist. Dieser Zustand ist aber erst dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen. Die Planungspflicht entsteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb „vernünftigerweise geboten“ wäre. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus, etwa einen qualifizierten Abstimmungsbedarf benachbarter Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB, und besitzt Ausnahmecharakter, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78.09 -, BauR 2010, 1169 = juris Rn. 28 Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 16. Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass ein Bauvorhaben im Grundsatz städtebauliche Konflikte auszulösen vermag, ist für sich genommen kein qualifizierter städtebaulicher Grund von besonderem Gewicht, der allein eine Planungspflicht auszulösen vermag. Eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen kann nämlich im unbeplanten Innenbereich wie vorliegend über § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über das Merkmal des „Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen. Weshalb vorliegend anderes gelten sollte ist nicht ersichtlich. Würde jedes konfliktträchtige Vorhaben eine Planungspflicht der Gemeinde auslösen, wären die Planungsvorschriften der §§ 34, 35 BauGB nahezu obsolet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 -2 A 715/10 -, S.4 des amtlichen Umdrucks. Schließlich vermag die von der Klägerin vorgelegte „Schalltechnische Untersuchung des Werkes C. I3. . der T5. – H3. J1. H4. + I2. AG in Verbindung mit heranrückender Wohnbebauung“ des Ingenieurbüros T2. vom 1. Dezember 2015 die Annahme einer baurechtlichen Rücksichtslosigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darzulegen. Besagte schalltechnische Untersuchung geht – abgesehen von der zum Teil nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise des Gutachters bei der Ermittlung der Beurteilungspegel, auf die jedoch nicht näher eingegangen werden muss – in mehrfacher Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Soweit das Gutachten von einem Schutzanspruch für Krankenhäuser oder Pflegeanstalten ausgeht (Nr. 6.1, f TA Lärm) ist dies – wie dargelegt - nur in der Sache unzutreffend. Soweit das Gutachten Gebietseinstufungen nach der BauNVO vornimmt und vermeintliche Gebietswechsel selbst begründet und zum Gegenstand der Bewertung macht, ist dies nicht nur in der Sache unzutreffend, sondern auch methodisch bedenklich, da es nicht Aufgabe einer gutachterlichen Geräusch – Immissionsprognose ist, die vorhandenen Baugebiete selbst einzuordnen und dann hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit zu beurteilen. Vor allem jedoch setzt sich – worauf Beklagte und Beigeladene zutreffend hinweisen – die auch als „Potentialanalyse“ bezeichnete schalltechnische Untersuchung nicht mit der oben dargestellten Genehmigungslage des Betriebes der Klägerin auseinander. Hiernach nämlich kann eine nachbarrechtlich relevante, durch das streitgegenständliche Vorhaben verursachte Beeinträchtigung für den Betrieb der Klägerin in Gestalt von Beschränkungen nach § 17 BImSchG nur angenommen werden, wenn nunmehr – bezogen auf das Vorhabengrundstück - von ihr strengere Immissionsrichtwerte als für ein Mischgebiet eingehalten werden müssten. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Die Klage war hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.