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Beschluss

8 A 3505/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt die Darlegung eines Zulassungsgrundes des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach §35 BauGB ist anhand einer Abwägung nach Art und Intensität der Beeinträchtigungen sowie der Schutzwürdigkeit des Nachbarn zu prüfen; vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. §3 BImSchG sind dabei maßgeblich. • Lärmgrenzwerte des Immissionsschutzrechts (etwa 60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) sind geeignete Orientierungsmaßstäbe für die Zumutbarkeit von Immissionen im Baurecht. • Spezielle Empfindlichkeiten von Personen oder gehaltenen Tieren begründen ohne weitere konkrete Nachweise keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. • Formelle Mängel einer Baugenehmigung rechtfertigen nur dann ein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn konkret unzumutbare Immissionen drohen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Genehmigung einer Windkraftanlage wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Zulassungsvorbringen • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt die Darlegung eines Zulassungsgrundes des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach §35 BauGB ist anhand einer Abwägung nach Art und Intensität der Beeinträchtigungen sowie der Schutzwürdigkeit des Nachbarn zu prüfen; vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. §3 BImSchG sind dabei maßgeblich. • Lärmgrenzwerte des Immissionsschutzrechts (etwa 60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) sind geeignete Orientierungsmaßstäbe für die Zumutbarkeit von Immissionen im Baurecht. • Spezielle Empfindlichkeiten von Personen oder gehaltenen Tieren begründen ohne weitere konkrete Nachweise keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. • Formelle Mängel einer Baugenehmigung rechtfertigen nur dann ein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn konkret unzumutbare Immissionen drohen. Der Kläger betreibt eine Reitanlage im Außenbereich. In seiner Nachbarschaft wurde der Beigeladenen die Errichtung einer Windkraftanlage genehmigt. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, die Windkraftanlage verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot des §35 BauGB, verletze nachbarschützende Vorschriften und gefährde durch Lärm und optische/akustische Einwirkungen das Verhalten seiner Pferde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; gegen dieses Urteil beantragte der Kläger beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Er rügte unter anderem unzureichende Prüfung durch das Verwaltungsgericht, Überschreitung von Immissionswerten und Verfahrensmängel. • Zulässigkeit: Die Berufung ist nach §124a Abs.4 VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Frist dargelegt ist; dies ist nicht erfolgt. • Keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung: Das Vorbringen des Klägers zeigt nicht, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt oder das Verwaltungsgericht im Ergebnis falsch entschieden hat. • Rücksichtnahmegebot (§35 BauGB) und Immissionsschutz: Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob die Windkraftanlage im Rechtssinne rücksichtslos ist; maßgeblich sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. §3 BImSchG sowie Grenzwerte wie 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts als Orientierungsmaßstab. • Lärmbelastung: Prognostizierte Immissionswerte (höchstens 42,1 dB(A) an belastetem Punkt) lassen keine rücksichtlose Lärmbelastung erkennen; eine geringe Überschreitung des nachtwerts würde die Rücksichtslosigkeit nicht automatisch begründen. • Tierschutzgesichtspunkte: Eine erhöhte Empfindlichkeit der gehaltenen Pferde begründet ohne konkrete, substanziierte Nachweise keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots; zumutbare Vorsorgepflicht des Klägers zur Gewöhnung der Tiere wurde berücksichtigt. • Formelle Mängel der Baugenehmigung: Eine ungenaue Festlegung des Schallleistungspegels rechtfertigt nur dann ein Abwehrrecht, wenn konkret unzumutbare Immissionen drohen; dies ist hier nicht ersichtlich. • Verfahrensrügen: Beanstandete Verfahrensfehler rechtfertigen keine Zulassung, zumal Verfahrensleitung ins Ermessen des Gerichts fällt und der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §§154,162 VwGO; Streitwert 7.500 EUR. • Beschlusswirkung: Die Zulassung wird abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die erteilte Baugenehmigung und das Ergebnis der Abwägung unter dem Gebot der Rücksichtnahme (§35 BauGB) den klägerischen Einwendungen standhalten. Insbesondere sind die prognostizierten Immissionswerte nicht rücksichtslos, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte aus dem Immissionsschutzrecht (vgl. §3 BImSchG und TA-Lärm-orientierte Werte) wurden als Orientierungsmaßstab zugrunde gelegt, und die vom Kläger vorgebrachten Angaben zu möglichen Reaktionen der Pferde sind nicht substantiiert genug, um ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Antragsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.