Urteil
10 K 5209/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1216.10K5209.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1994 geborene Klägerin besitzt die deutsche und die mexikanische Staatsangehörigkeit. Abgesehen von einem kurzen Besuch der Wolkenburg-Grundschule in Bad Honnef während ihres Deutschland Aufenthalts im Jahr 1998-99, besuchte sie von 1997 bis 2006 die deutsche Auslandsschule in Mexiko Stadt, von 2006 bis 2008 die Centenial Middle School in Boulder/USA, von 2009 bis 2012 die Boulder High School der Colorado University in Colorado/USA. Sie studiert seit 2012 an der Colorado University (CU) Chemie und Mikrobiologie. Die Klägerin stellte am 03.05.2013 bei der Bezirksregierung Düsseldorf als zentraler Zeugnisanerkennungsstelle einen Antrag auf Anerkennung der Hochschulreife sowie Festsetzung einer Gesamtnote für das zulassungsbeschränkte Studienfach Medizin. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 05.07.2013 von der Bezirksregierung abgelehnt. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit US-amerikanischer Bildungsnachweise mit der deutschen Hochschulreife seien an der High School wie auch am College bestimmte Fächerkurse nachzuweisen. Die Klägerin habe am College kein Englisch und keine weitere Fremdsprache über das gesamte Studienjahr belegt. Der absolvierte Mathematikkurs Math 1012 erfülle die Voraussetzung des „College Levels“ nicht. Außer Biologie habe die Klägerin keine drei aufsteigenden Fächer nachgewiesen. Die von der University of Colorado angerechneten unbenoteten AP-Kurse lägen ebenfalls nicht auf „College Level“. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Bildungsnachweise mit der deutschen Hochschulreife sei nicht möglich. In ihrem Schreiben vom 11.07.2013 führte die Klägerin u. a. aus, sie habe (inter)nationale AP Examen auf College Level beim US-amerikanischen College Board in den Jahren 2010, 2011 und 2012 abgelegt, u. a. in den Fremdsprachen Englisch und Spanisch sowie Deutsch. Die Anerkennungsstelle habe nicht die allgemein in den USA gültigen und von allen Universitäten akzeptierten AP-Prüfungen vom College Board Level berücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Mathematikkurs Math 1012 im Bachelor-Studiengang für „Molekulare Zell- und Entwicklungsbiologie“ einer renommierten US-Universität als nicht adäquat für „College Level“ eingestuft werde. Die Boulder High School sei die Einzige universitätseigene bzw. inkorporierte High School des Staates Colorado. Die Klägerin legte das Original „AP Score Report“ vor und bat um Anerkennung aller AP College Level Kurse, die vom US College Board examiniert und von der University of Colorado mit 38 „transfer credits“ als Studienleistung anerkannt worden seien. Auf Anfrage der Bezirksregierung zur Feststellung der Gleichwertigkeit teilte die Zentralstelle für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise bei der Kultusministerkonferenz (ZAB) mit, bei den AP-Kursen handele es sich um Kurse der High School. Dabei sei die Anrechnung durch ein College ohne Bedeutung. Als Bestandteile des Unterrichts an der High School kämen diese Kurse nur für den mit dem High School Diploma möglichen Erwerb einer Hochschulzugangsqualifikation über Stk/FsP in Betracht. Zwar habe die Klägerin auch AP-Prüfungen nachgewiesen, die auch für den direkten Hochschulzugang zählten und auch die im College-Studium geforderten drei aufsteigenden Kurse ersetzen könnten. Problematisch sei jedoch das Fehlen der Prüfungen in Mathematik und/oder einer Naturwissenschaft. Hierfür könne allerdings ein College-Kurs eintreten. Bei der Klägerin sei das Defizit in Naturwissenschaft durch das Studium ausgeglichen worden. Die Anrechnung von 38 credits sei durch die AP- Prüfungen , nicht die Kurse, zulässig, wenn auch ungewöhnlich. Insgesamt könne der direkte Hochschulzugang für alle Fächer zuerkannt werden. Auf Anfrage der Bezirksregierung zur Feststellung der Gesamtnote teilte die ZAB mit, der Hochschulzugang der Klägerin sei erst über das Studium nachgewiesen. Daher sei nur der GPA des Studiums heranzuziehen. Die AP-Prüfungen seien ein Bestandteil des Studiums. Sie fielen unter das Hochschulstudium, weshalb also dieses Studium ausschließlich heranzuziehen sei einschließlich der dort berechneten Gesamtnote. Mit Bescheid vom 26.07.2013 erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf die Bildungsnachweise Boulder High School Diploma vom 19.05.2012, Boulder High School Official Transcript vom 29.04.2013, AP Student Score Report vom 25.06.2012 und Transcript der University of Colorado vom 28.05.2013 als gleichwertig der Allgemeinen Hochschulreife an, setzte gem. § 7 der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife die Gesamtnote auf 2,0 fest und stellte als Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsqualifikation Mai 2013 fest. Die Klägerin hat am 26.08.2013 Klage erhoben sowie beantragt, den Beklagten im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Klägerin die Hochschulreife mit der Gesamtnote 1,0 zuzuerkennen. Das Gericht lehnte mit Beschluss vom 03.09.2013 – 10 L 1257/13 - den Eilantrag und den Prozesskostenhilfeantrag ab. Den im Klageverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 29.11.2013 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe mit Bescheid vom 26.07.2013 nicht alle vorgelegten Leistungsnachweise anerkannt. Er habe die von der US amerikanischen Universität selbst benoteten Studienleistungen, die vor dem ersten Studienjahr 2012/13 erbracht worden seien, in die Notenberechnung einbezogen, aber nicht die Noten des High School Diplomas und die Nachweise über ihre in die Schulzeit vorgezogenen AP-Leistungen, die von der amerikanischen Universität als Studienleistungen anerkannt worden seien und die damit sogar zu einem verkürzten Studium führten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Leistungsnachweise High School Diploma und AP-Kurse, die isoliert betrachtet vielleicht nicht ausreichten, nicht in die Gesamtnote einfließen sollten. Sie ist der Auffassung, die Gesamtnote errechne sich aus der US Gesamtnote von 3,983, bestehend aus der US Abitur Gesamtnote, den AP Leistungen und den CU Studienleistungen. Bei Berücksichtigung aller vorgelegten Leistungsnachweise ergebe sich eine deutliche Verbesserung ihrer Noten. Wenn alle diese Leistungsnachweise und das US-amerikanische Abitur als gleichwertig einer deutschen Hochschulreife anerkannt würden, dann müssten auch die in den US-amerikanischen Dokumenten aufgezeigten Benotungen der abgelegten Fächer als gleichwertig übernommen werden. Bei zutreffender Umrechnung der US-Zeugnisnoten (zur Berechnung wird auf Bl. 5-7 der GA verwiesen) ergebe sich eine deutsche Gesamtnote 1,125, gerundet 1,1. Berücksichtige man noch die benoteten und von der US Universität als Studienleistungen anerkannten AP-Prüfungen, so ergebe sich aus 9 anerkannten und mit GPA „Credit Points“ benoteten AP-Prüfungen des US College Boards eine GPA Gesamtnote der anerkannten AP Studienleistungen von 4,777. Für die von der Universität Colorado in Boulder selbst abgehaltenen Studienprüfungen werde im Official Transcript daneben eine Gesamtnote in der GPA Skala von 3,296 errechnet. Hieraus ergebe sich eine Gesamtnote aller Leistungen der Klägerin von 3,984, die bei der hier zugrundegelegten Umrechnung eine deutsche Note von 1,0 ergebe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihres US-amerikanischen Bildungsnachweises als Hochschulreife unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Das High School Diploma entspreche aus deutscher Sicht lediglich einem Hauptschul- oder Realschulabschluss. Es stelle als solches keine hinreichende Qualifikation für den direkten Hochschulzugang dar, sondern bedürfe der Ergänzung durch zusätzliche Prüfungsnachweise. Solche zusätzlichen Prüfungsnachweise, die unter bestimmten Voraussetzungen in Verbindung mit dem High School Abschluss zu einer Anerkennung der Hochschulreife führen könnten, seien der „Scholastic Aptitude Test (SAT)“, der „American College Test (ACT)“, „Advanced Placement (AP)“- Prüfungen oder Studiennachweise eines Colleges bzw. einer Universität in den USA. Da die Klägerin keine AP-Prüfung in einem mathematischen und/oder naturwissenschaftlichen Fach (AP Biology, AP Chemistry, zwei halbe AP Physics C) abgelegt habe, sei eine Anerkennung der Hochschulreife auf der Grundlage des eingereichten „High School Diploma“ in Verbindung mit den bestandenen AP-Prüfungen ausgeschlossen. Die Bewertungsvorschläge USA-BV07 und USA-BV08 der ZAB seien nicht erfüllt. Eine Anerkennung der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife auf der Grundlage des „High School Diploma“ in Verbindung mit dem „American College Test“ (ACT) gemäß Bewertungsvorschlag USA-BV05 der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen entfalle, da die Klägerin im „composite score“ des ACT keine 28 Punkte nachgewiesen habe. Da das High School Diploma und die nachgewiesenen AP-Prüfungen allein nicht für die Anerkennung der Hochschulreife ausreichten, sondern der Hochschulzugang erst über das in den USA abgeleistete Studienjahr nachgewiesen sei, werde ausschließlich der „General Point Average“ (GPA) des (allgemeinbildenden) Hochschulstudiums der Notenberechnung zugrunde gelegt. Die absolvierten AP-Prüfungen seien Bestandteil des Studiums. Der GPA berücksichtige alle benoteten Fächer des Studiums (auch „Painting“ und „Spanisch Literature“). Zwecks Anerkennung der Hochschulreife seien die Studienleistungen herangezogen worden. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens seien auch die 38 „transfer credits“ berücksichtigt worden, die im “Academic Record“ der Universität von Colorado ausgewiesen seien und die aufgrund der mit mindestens der Note 4 bestandenen AP-Prüfungen von der Universität angerechnet worden seien. Ausschließlich aufgrund der angerechneten Kurse seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hochschulreife auf der Grundlage eines zweijährigen Studiums gemäß USA-BV02 erfüllt gewesen. Die Berechnung der Durchschnittsnote sei von der Anrechnung der Noten zwecks Anerkennung der Hochschulreife zu unterscheiden. Die Durchschnittsnote der AP-Prüfungen werde innerhalb einer Punkteskala von 5 (Nmax) bis 3 (Nmin) in eine deutsche Note umgerechnet. Damit die Gesamtnote nicht verfälscht werde, würden sämtliche AP-Prüfungsergebnisse in die Berechnung der Gesamt-Durchschnittsnote einbezogen. So würden auch die von der Klägerin absolvierten AP-Prüfungen des College Board in die Berechnung der Gesamtnote mit einbezogen, die von der Universität von Colorado ohne Note angerechnet worden seien und Bestandteil des Studiums seien. Die Klägerin habe bei den AP-Prüfungen einen Punktedurchschnitt (Nd) von 4,36 erzielt. Bei Umrechnung in eine deutsche Durchschnittsnote anhand der bayerischen Formel bei Zugrundelegung der Studienleistungen an der Universität von Colorado und der absolvierten AP-Prüfungen ergebe sich die Note 2,06 für die Studienleistungen an der Universität Colorado und 1,96 für die absolvierten AP-Prüfungen. Die deutsche Durchschnittsnote werde mithilfe der bayerischen Formel berechnet. Das arithmetische Mittel ergebe die Dezimalzahl 2,0. (Zur Berechnung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.12.2013 Bezug genommen - Bl. 80ff der GA - ). Die Noten des High School Diploma seien nicht mit heranzuziehen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hochschulreife unter Zugrundelegung des High School Diploma weder in Verbindung mit dem ACT-Test noch in Verbindung mit den AP-Prüfungen erfüllt seien. Auch ein deutscher Realschulabschluss würde nicht in die Berechnung der Abiturnote einbezogen werden. Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2015 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat am 22.10.2015 mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat der bevollmächtigte Vater der Klägerin das bisherige Vorbringen wiederholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die Gerichtsakte im Eilverfahren 10 L 1257/13 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I Die Klage ist an den richtigen Beklagten gerichtet. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist nach der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO) vom 08.07.2014, GV.NRW. 2014, 407, mit der laut § 12 GlVO die Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise vom 22.06.1983 (GV.NRW.S. 261) außer Kraft getreten ist, zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise deutscher Staatsangehöriger und für die Festsetzung der Gesamtnote. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 S 3 GlVO, Ziffer 1.1 der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 i.d.F. vom 21.09.2006) (im Folgenden: Rahmenordnung). Zwar enthält der nunmehr für ausländische Bildungsnachweise deutscher Staatsangehöriger geltende § 10 Abs. 1 Satz 3 GlVO im Gegensatz zum für ausländische Bildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger geltenden § 10 Abs. 2 GlVO keine ausdrückliche Regelung über die Festsetzung der Gesamtnote. Die Kammer führt dies auf den Umstand im Gesetzgebungsverfahren zurück, dass im Gesetzesentwurf der Gl-VO vom 21.11.2012 und den Änderungsvorschlägen der Bezirksregierung Düsseldorf zunächst keine Differenzierung zwischen deutschen und ausländischen Staatsangehörigen getroffen worden war und diese – aufgrund des Vergabeverfahrens - notwendige Differenzierung erst später in das Gesetz aufgenommen wurde. Dass eine Festsetzung der Gesamtnote – auch - bei deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Bildungsnachweisen erforderlich ist, ergibt sich aus den Auswahlkriterien im zentralen Vergabeverfahren nach der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 15.05.2008. Dass die Zuständigkeit hierfür in Zusammenhang mit der Festsetzung der Gleichwertigkeit der Bildungsnachweise ebenfalls durch die Bezirksregierung als zentraler Zeugnisanerkennungsstelle (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 GlVO, § 49 HSchulG, Ziffer 1 (1.1) Sätze 5 und 10 der Rahmenordnung) zu erfolgen hat, folgt systemimmanent aus dem zentralen Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studienfächer und bedarf keiner besonderen Zuständigkeitsregelung in der GlVO. Anders ist die Regelung über die Vergabe von Studienplätzen für ausländische Staatsangehörige, da die einzelnen Hochschulen über deren Aufnahme selbständig entscheiden (§ 28 VergabeVO NRW). Daher ist, sollte es bei den Hochschulen im Einzelfall auf die Gesamtnote ankommen, diese auch von der Hochschule in eigener Zuständigkeit festzusetzen. II Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer Gesamtnote mit 1,0, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung Düsseldorf als Zeugnisanerkennungsstelle hat zu Recht allein das Ergebnis des allgemeinbildenden Studiums an der University of Colorado ihrer Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Allgemeinen Hochschulreife und der Festsetzung der Gesamtnote zugrundegelegt. In ihrem Bescheid vom 26.07.2013 hat die Bezirksregierung Düsseldorf nach Maßgabe der ZAB die Bildungsnachweise „Boulder High School Diplom, Boulder High School Official Transcript, AP Student Score Report und Transcript der University of Colorado“ als gleichwertig der Allgemeinen Hochschulreife anerkannt, die Gesamtnote auf 2,0 festgesetzt und im Bescheid festgestellt, dass die Bescheinigung nur in Verbindung mit den genannten Nachweisen gilt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsnachweises der Klägerin mit der Allgemeinen Hochschulreife folgte im Zeitpunkt der Behördenentscheidung aus § 2, § 6 der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise – AQVO), welche gem. § 12 Abs. 2 GlVO zum 1.10.2014 außer Kraft getreten ist. Sie folgt nunmehr aus § 8 Abs. 1 GlVO. 1 Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gem. §§ 2, 3 GlVO gleichwertig, wenn sie zur Studienaufnahme im Herkunftsland und nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB zum direkten Hochschulzugang berechtigen. Gem. § 7 GlVO sind die Bewertungsvorschläge der ZAB verbindlich, soweit das Schulministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die ZAB hat im vorliegenden Einzelfall unter Zugrundelegung ihrer Bewertungsvorschläge, vgl. www.anabin.kmk.org – unter Schulabschlüsse mit Hochschulzugang - , das Ergebnis des allgemeinbildenden Studiums an der University of Colorado als allgemeine Hochschulreife anerkannt. Es hat dabei die 38 „transfer credits“ berücksichtigt, die im „Academic Record“ der Universität von Colorado ausgewiesen sind und die aufgrund der mit mindestens der Note 4 bestandenen AP-Prüfungen von der Universität angerechnet wurden. Zwar hat die Klägerin – nachweislich – nicht die erforderliche AP-Prüfung in den Fächern Mathematik und/oder einem naturwissenschaftlichen Fach abgelegt. Da die fehlende AP-Prüfung durch die Studienleistungen in Biologie ausgeglichen wurde, hat die ZAB aber das Defizit einer Prüfung in Mathematik/Naturwissenschaft durch das Studium als ausglichen angesehen und insoweit den direkten Hochschulzugang für alle Fächer aufgrund der AP-Prüfungen zuerkannt. Ausschließlich aufgrund der angerechneten AP-Prüfungen waren die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hochschulreife auf der Grundlage eines zweijährigen Studiums erfüllt. Die Klägerin hat daher über das Studium die Hochschulzugangsqualifikation im Mai 2013 erworben. Die Kammer vermag der Auffassung der Klägerin, sie habe die erforderliche Qualifikation für den Hochschulzugang bereits im Mai 2012 erlangt, nicht zu folgen. So reicht das High School Diploma als alleinige Qualifikation für den direkten Hochschulzugang nicht aus, denn der Abschluss der High School in den USA ist aus deutscher Sicht ein Abschluss der Sekundarstufe I und entspricht also dem Haupt– oder Realschulabschluss. Das High School Diploma eröffnet daher nicht allein den direkten Hochschulzugang. Nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB bedarf es vielmehr der Ergänzung durch zusätzliche Prüfungsnachweise. Ein Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung auf der Grundlage des High School Diploma ist nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB (USA-BV01) nicht eröffnet, da die Mindestvoraussetzungen für den Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung im Fach Mathematik nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat die erforderlichen Kurse entweder nicht nachgewiesen oder die Kurse entsprechen nicht dem geforderten Kursniveau. Eine Anerkennung auf der Grundlage des High School Diploma in Verbindung mit dem „American College Test“ (ACT) ist nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB (USA-BV05) nicht gegeben, da die Klägerin hierfür nicht die (damals) erforderlichen 28 Punkte im „composite score“ nachweisen konnte bzw. die für einen „composite score“ von 23 Punkten nachzuweisenden Fächer nicht durchgängig belegt hat. Schließlich scheidet auch eine Anerkennung auf der Grundlage des High School Diploma in Verbindung mit der „Advanced Placement-Prüfung (AP)“ nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB (USA-BV07 und USA-BV08) aus, da die Klägerin allein AP-Kurse nicht aber AP-Prüfungen in einem mathematischen und/oder naturwissenschaftlichen Fach abgelegt hat. So sind für das Hochschulstudium der Medizin das High School Diploma und vier Advanced-Placement (AP) Prüfungen mit mindestens der Note 3 notwendig (USA-BV08). AP-Prüfungen – nicht AP-Kurse – können danach in Verbindung mit dem High School Diploma den direkten Hochschulzugang eröffnen, wenn sie in bestimmten Fächern, zu denen insbesondere Englisch und Mathematik und/oder einem naturwissenschaftlichen Fach gehören, nachgewiesen werden. Das High School Diploma und AP-Kurse, die die Klägerin vor Aufnahme ihres Studiums an der Boulder High School der Colorado University in Colorado/USA (Oberschule) besucht hat, sind allein nicht ausreichend für den Hochschulzugang, da die Fächeranforderungen – insbesondere in Mathematik - nicht erfüllt sind und es sich bei den AP-Kursen um High School Kurse und nicht um Kurse auf College Level handelt, die daher lediglich als Zeitdeputat ohne Benotung auf das Studium angerechnet werden. Die Bewertungsvorschläge der ZAB sind gem. § 7 Abs. 3 GlVO für Nordrhein-Westfalen verbindlich. Der Bewertung der ZAB im vorliegenden Einzelfall ist die Zeugnisanerkennungsstelle gefolgt, indem sie mit Bescheid vom 26.07.2013 die Gleichwertigkeit des allgemeinbildenden Studiums an der University of Colorado mit der allgemeinen Hochschulreife anerkannt hat. 2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der Gesamtnote mit 1,0. Soweit für bestimmte zulassungsbeschränkte Studienfächer eine Gesamtnote erforderlich ist, deren Festsetzung sich bis zum 1.10.2014 nach § 6, § 7 i. V. m. Anlage 1 AQVO regelte, ergibt sich nunmehr die Festsetzung aus der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i.d.F. vom 12.09.2013 (im Folgenden: Vereinbarung). Nach Ziffer 1 (1) der Vereinbarung sind für die Festsetzung der Gesamtnote die Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen sind. Bei der Berechnung der Gesamtnote sind dabei allein die Bildungsnachweise zu berücksichtigen, die Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation für das Hochschulstudium sind. Die Klägerin hat die allgemeine Hochschulreife erst in Verbindung mit den von ihr an der University of Colorado erbrachten Studienleistungen erlangt. Der High School Abschluss in Verbindung mit den AP-Kursen ermöglichte ihr zwar den Hochschulzugang an die University of Colorado/USA, reichte aber, wie festgestellt, nach den Bewertungsrichtlinien der ZAB wegen der fehlenden Fächeranforderungen nicht für die Anerkennung der (deutschen) Hochschulreife aus. Da die allgemeine Hochschulreife mit dem High School Diploma in Verbindung mit den AP-Kursen nicht erworben wird, vielmehr die Zuerkennung einer der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation laut ZAB erst durch das Studium der University of Colorado und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten AP-Prüfungen (nicht AP-Kurse) erfüllt ist, ist auch ausschließlich das Ergebnis des (allgemeinbildenden) Hochschulstudiums an der University of Colorado als Grundlage der Notenberechnung heranzuziehen. Der „General Point Average“ (GPA) des Studiums berücksichtigt dabei alle benoteten Fächer des Studiums. Soweit die AP-Prüfungen des College Board von der Universität von Colorado - ohne Note - angerechnet und Bestandteil dieses Studiums geworden sind, sind sie nach Ziffer 1 (2) der Vereinbarung bei der Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Die Berechnung der Gesamtnote ist zutreffend anhand der sog. Modifizierten bayerischen Formel erfolgt. Legt man – allein - die von der Klägerin an der Universität von Colorado erreichte Durchschnittsnote (Nd) von 3,296 bei der Festlegung der Gesamtnote nach der sog. Modifizierten bayerischen Formel gemäß der Anlage zu Ziffer 3 der Vereinbarung zugrunde, so ergibt sich eine Durchschnittsnote von 2,06. Für die von der Klägerin im Rahmen ihres Studiums absolvierten AP-Prüfungen ergibt sich nach der sog. Modifizierten bayerischen Formel eine Durchschnittsnote von 1,96. Daraus folgt als arithmetisches Mittel eine Gesamtdurchschnittsnote von 2,0. Soweit die Klägerin eine Gesamtnote von 1,0 errechnet hat durch 1.) Addierung der von ihr a) an der High School, b) in den sogenannten AP-Prüfungen sowie c) an der University of Colorado erzielten Gesamtnoten, 2.) anschließende Teilung durch drei und 3.) darauf folgende Übertragung des Ergebnisses in das deutsche Notensystem, wobei die US-amerikanische Note 4,0 der deutschen Note 1,0 und die US-amerikanische Note 1,0 der deutschen Note 4,0 entsprechen soll, fehlt es für diese Umrechnung an einer Rechtsgrundlage. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.09.2013 – 10 L 1257/13 - . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.