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Urteil

4 K 6700/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0707.4K6700.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die Besichtigung der Flüchtlingsunterkunft Q. in Bonn verwehren darf. Der Kläger ist fraktionsloser Stadtverordneter des Stadtrats der Stadt Bonn und beratendes Mitglied des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2014 bat der Kläger die Integrationsbeauftrage der Stadt Bonn, ihm eine Liste von Flüchtlingsunterkünften zusammen zu stellen, die er nach vorheriger Terminabsprache besichtigen könne. Als Mitglied des Bonner Stadtrats wolle er sich ein eigenes Bild von den Zuständen in den Bonner Flüchtlingsunterkünften machen, um die Debatte versachlichen zu können. Der Beklagte teilte ihm mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 mit, dass aus grundsätzlichen Überlegungen keine Besichtigungen in den städtischen Übergangswohnheimen durchgeführt würden, um die Privatsphäre der Bewohner zu wahren. Es bestehe jeweils vor Bezug von Übergangswohnheimen die Möglichkeit, die Unterkünfte im Rahmen eines Tages der offenen Tür zu besichtigen. Der Kläger werde im Jahr 2015 vor Eröffnung einer neuen Unterkunft für Flüchtlinge die Möglichkeit haben, sich bei einer solchen Gelegenheit ein Bild von den Unterbringungsstandards der Stadt Bonn zu machen. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2015 forderte der Kläger den Beklagten unter Verweis auf ein Urteil des Verfassungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 4/15 eA) auf, ihm bis spätestens zum 16. Oktober 2015 mehrere Terminvorschläge für einen Besuch der Flüchtlingsunterkunft Q. zu unterbreiten. Er wolle als Stadtverordneter sein Kontrollrecht wahrnehmen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Anfang des Jahres erklärte städtische Haltung unverändert fortbestehe. Der Schutz der einzelnen Menschen auf Wahrung ihrer Privatsphäre und Wohnungen gebiete es, Besichtigungen und Inspizierungen nicht zuzulassen. Dieser Standpunkt werde regelhaft – auch gegenüber anderen politischen Gremien und Personen – vertreten. Seinem Wunsch könne daher weiterhin nicht entsprochen werden. Mit Antrag vom 18. November 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht beantragt, dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm bis spätestens 6. Januar 2016 einen eintägigen persönlichen Besuch in der Flüchtlingsunterkunft Q. zu ermöglichen (Az.: 4 L 2816/15). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. November 2015 abgelehnt, weil der Kläger keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Die von ihm begehrte eintägige Besuchsmöglichkeit der Flüchtlingsunterkunft Q. laufe auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger durch den Verweis auf das Hauptsacheverfahren in nicht hinnehmbarer Weise in der Ausübung seines Ratsmandats behindert worden sei. Am 20. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass sich das Kontrollrecht des Ratsmitglieds gemäß § 55 GO NRW nicht nur auf die Akteneinsicht im engeren Sinne erstrecke, sondern auch auf jede andere erforderliche und verhältnismäßige Form der Informationsgewinnung. Dies ergebe sich jedenfalls aus kommunalverfassungsrechtlichem Gewohnheitsrecht. Eine generelle Verweigerung des Zutritts verletze überdies die Informations- und Kontrollbefugnisse des Stadtrates der Stadt Bonn in rechtswidriger Weise, denn dem Stadtrat obliege die Kontrolle der Verwaltung und ihrer Einrichtungen. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Die Stadt Bonn verweigere anderen politischen Gremien und Personen entgegen der Behauptung des Beklagten die Besichtigung von Flüchtlingsunterkünften nicht. Laut Homepage der Evangelischen Kirche im Rheinland hätten im Jahr 2014 die Bonner Sozialdezernentin B. N. X. , der Bonner SPD-Landtagsabgeordnete C. W. H. sowie der Vorsitzende des Bonner Sozialausschusses und Stadtverordnete Q1. L. das Q. besucht. Anfang August 2015 hätten laut einem Bericht von Refugees Welcome Bonn Aktivisten von Refugees Welcome Bonn gemeinsam mit einem Mitarbeiter des AStA und einem Mitglied einer weiteren ehrenamtlichen Initiative das Q. besucht. Da anderen Ratsmitgliedern und anderen Mitgliedern des Sozialausschusses ein Besuch gewährt worden sei, liege eine Selbstbindung der Verwaltung vor und sei das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Die begehrte einmalige Besichtigung stelle für die Bewohner des Q2. keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung dar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Hausmeister, Sozialarbeiter und andere Mitarbeiter der Stadt Zugang zum Q. hätten und die Bewohner die Räumlichkeiten teilen müssten, sodass eine vollkommen private Wohnung durch die Stadt Bonn nicht gewährleistet werden könne. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen nicht oder jedenfalls fehlerhaft ausgeübt. Das Ablehnungsschreiben enthalte keine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Eine Beschränkung der Besichtigung auf die Flure, Gemeinschaftsbäder oder Aufenthaltsräume sei möglich. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte ihn durch seine Entscheidung vom 14. Oktober 2015 in seinen Rechten als Mitglied des Rates der Stadt Bonn verletzt habe und 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm die Besichtigung der Flüchtlingsunterkunft Q. , T.--------straße 000, 00000 Bonn, zu ermöglichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass das in § 55 GO NRW enthaltene Kontrollrecht nicht die Besichtigung städtischer Unterkünfte umfasse. Aus § 55 GO NRW ergäben sich als Kontrollinstrumente lediglich das Auskunfts- und das Akteneinsichtsrecht. Mittels dieser Instrumente könne sich der Kläger ausreichend über die Zustände in den städtischen Einrichtungen informieren. Davon habe der Kläger bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch habe er die Möglichkeit, sich am Tag der offenen Tür vor Eröffnung der jeweiligen Unterkunft entsprechend zu informieren. Der Kläger könne keinen Anspruch aus einem kommunalverfassungsrechtlichen Gewohnheitsrecht herleiten. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ableiten lasse. Für einen solchen Anspruch sei aufgrund der konkreten und detaillierten Vorschriften des § 55 GO NRW kein Raum. Des Weiteren könne der Kläger sich nicht auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern berufen, weil diese Landtagsabgeordnete betreffe, der Kläger jedoch als Mitglied des Rates Teil der Verwaltung sei. Daher sei die Entscheidung schon vom Grundsatz her nicht auf die Situation des Klägers übertragbar. Außerdem gehe auch das Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern nicht von einem schrankenlosen Anspruch aus. Vielmehr könnten Vorgaben beispielsweise zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs oder auch räumlichen Beschränkungen gemacht und sonstige Auflagen (z.B. Ablehnung von Filmaufnahmen) vorgesehen werden, um Schutzverpflichtungen gegenüber den Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung und deren Persönlichkeitsrechten sowie Sicherheitsbedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Daher müsse der Kläger zunächst darlegen und begründen, warum er das Q. besichtigen wolle und sein Informations- und Kontrollrecht nicht schon durch entsprechende Fragestellungen erfüllt werden könne. Dazu habe der Kläger bislang nichts vorgetragen. Schließlich liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, denn der Beklagte habe auch mit anderen Mitgliedern des Rates der Stadt Bonn keine Besuche der Flüchtlingsunterkunft durchgeführt. Die Stadt Bonn habe die Unterkunft lediglich mit den örtlichen Landtags- und Bundestagsabgeordneten besucht. Den Bewohnern des Q2. stehe es frei, Einladungen auszusprechen und Besucher zu empfangen. Hierbei handele es sich um private Angelegenheiten, welche nicht dem Gleichbehandlungsgebot unterlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 4 L 2816/15 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte durfte und darf dem Kläger die Besichtigung der Flüchtlingsunterkunft Q. in Bonn verwehren. Weder hat der Beklagte den Kläger durch die Entscheidung im Schreiben vom 14. Oktober 2015 in dessen Rechten als Stadtverordneter verletzt (Klageantrag zu 1.) noch ist er verpflichtet, dem Kläger die Besichtigung des Q2. (zukünftig) zu ermöglichen (Klageantrag zu 2.). Dies geben die Rechte des Klägers als Mitglied des Rates der Bundesstadt Bonn nicht her. Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger aus § 55 GO NRW keinen Besichtigungsanspruch herleiten. Diese Vorschrift verhält sich zwar zu den Möglichkeiten von Ratsmitgliedern, die Verwaltung zu kontrollieren. Sie führt indes die zur Verfügung stehenden Mittel enumerativ auf. Eine Augenscheineinnahme durch Besichtigung ist nicht vorgesehen. Geregelt sind allein die Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters sowie das Frage- und das Akteneinsichtsrecht der Ratsmitglieder. Ein Besichtigungsanspruch lässt sich auch nicht aus § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW herleiten. Danach führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie die Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GO NRW sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 GO NRW und des § 132 GO NRW ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Unabhängig von der Frage, wie eine solche Kontrolle des Rates ausgestaltet sein könnte, ist vorliegend schon keine Entscheidung oder Weisung erkennbar oder vom Kläger vorgetragen, welche der Rat dadurch kontrollieren müsste, dass er oder eines seiner Mitglieder das Q. besichtigt. Auch jenseits dieser ausdrücklich einfachgesetzlich in der Gemeindeordnung geregelten Kontroll- und Informationsrechte von einzelnen Ratsmitgliedern ergibt sich kein Besichtigungsrecht des Klägers. So weit reicht sein grundsätzliches (Selbst-) Informationsrecht aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung der Ratsmitglieder aufgrund einer demokratischen Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) und des daraus resultierenden freien Mandats, das einfachgesetzlich in § 43 Abs. 1 GO NRW kodifiziert ist, hier nicht. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2013 – 3 KO 900/11 –, juris Rn. 42. Das Informationsrecht des einzelnen Ratsmitgliedes wird dabei ebenso wie das Recht auf Ausübung des Mandats als selbstverständlich vorausgesetzt. Zwar sind die Mitglieder des Rates ebenso wie die Gemeindevertretung insgesamt in erster Linie mit Verwaltungsaufgaben befasst. Sie sind daher nicht Parlamentarier, sondern Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Gemeinde und folglich Teil der vollziehenden Gewalt. Ihre Rechtsstellung ist aber maßgebend von dem Umstand bestimmt, dass sie - insoweit mit Mitgliedern von Landtagen und Bundestag vergleichbar - von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 42 Abs. 1 GO NRW) und mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestattet sind. Als Mitglieder des Gemeinderates sind sie Repräsentanten der Gemeindebevölkerung, die ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung handeln. Wie Parlamentariern steht ihnen nicht nur das Recht zu, in den Gremien, denen sie als Volksvertreter angehören, abzustimmen, sondern auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand zu beraten. Das unentbehrliche Rederecht im Rat stellt gewissermaßen das Urrecht eines Mitglieds einer Volksvertretung dar. Dieses Beratungs- und Rederecht setzt voraus, dass über den Beratungsgegenstand die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 34-38; Beschluss vom 16.05.2013 – 15 A 785/12 –, juris Rn. 44. Dabei stehen den Ratsmitgliedern nicht nur Fremdinformationsrechte wie das Frage- und das Auskunftsrecht zur Verfügung. Vielmehr zeigt das in § 55 GO NRW niedergelegte Recht auf Akteneinsicht, dass auch die GO NRW Selbstinformationsrechte für Ratsmitglieder vorsieht. Vgl. Teuber, Parlamentarische Informationsrechte. Eine Untersuchung an den Beispielen des Bundestages und des Landtages Nordrhein-Westfalen, Berlin 2007, S. 232 f.; ders., Informationsrechte des Landtages und des Gemeinderates, NWVBl. 2008, 249, 254. Der mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und § 43 Abs. 1 GO NRW gewährleistete Status der Ratsmitglieder schließt dabei einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige Information ein. Gleichwohl hat der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg, weil Informationen ausnahmsweise auch verwehrt werden dürfen. Informationspflicht und Informationsverweigerung stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Eine Ausnahme kann im Einzelfall gerechtfertigt sein im Hinblick auf die Funktion des Informationsrechts (a.) sowie die Grundrechte privater Dritter (b.). Ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls gegeben sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19.08.2008 – 7/07 –, juris Rn. 244f. (a.) Eine Beschränkung des Informationsrechts ergibt sich zunächst aus dessen Funktion. Es erfüllt keinen Selbstzweck, sondern dient dazu, die Arbeit der Ratsmitglieder zu erleichtern. Die gegenständliche Reichweite des Informationsrechts korreliert daher mit dem Inhalt der wahrgenommenen Ratsaufgabe. Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle des Bürgermeisters dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die der Rat bzw. der zu kontrollierende Bürgermeister verantwortlich sind. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19.08.2008 – 7/07 –, juris Rn. 246; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006 – Vf. 11-IVa-05 –, juris Rn. 421. Einen solchen konkreten Bezug des begehrten Besuchs des Q2. zu seiner Ratstätigkeit hat der Kläger weder vorgebracht noch ist dieser sonst ersichtlich. Die Unterbringung von Flüchtlingen gehört nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Gemeinde, für die der Rat allzuständig ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, § 6 Abs. 1 FlüAG. Gemäß § 1 Abs. 1 FlüAG sind die Gemeinden verpflichtet, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen erfolgt nach § 1 Abs. 2 FlüAG durch die Bezirksregierung Arnsberg. Gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Gemeinden ab dem Jahr 2016 jährlich Finanzmittel für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge zur Verfügung. Somit trägt es dem in Art. 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen niedergelegten Konnexitätsprinzip Rechnung. Nach § 7 Abs. 2 FlüAG ist die Bezirksregierung Köln die Aufsichtsbehörde für die Stadt Bonn. Diese kann sich gemäß § 6 Abs. 2 FlüAG jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge und die getroffenen Maßnahmen unterrichten. Sie kann nach § 6 Abs. 3 FlüAG Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern. Schon danach bleibt für eine Befassung des Stadtrates mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen wenig eigenverantworteter Entscheidungsspielraum. Überdies kann das Gericht nicht erkennen, ob überhaupt und wenn ja wie der Rat der Stadt Bonn oder der Beklagte mit der Anmietung des Q2. befasst waren. Die Anmietung wurde allein vom Betriebsausschuss des Städtischen Gebäudemanagements Bonn (SGB) am 25. Februar 2014 beschlossen. Das SGB der Stadt Bonn wird seit dem Ratsbeschluss in der Sitzung des Rates am 11. Dezember 2003 als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige kommunale Einrichtung geführt. Zwar setzt sich der Betriebsausschuss aus vom Rat benannten Mitgliedern zusammen. Weder aber war der Rat bei der Beschlussfassung über die Anmietung beteiligt noch hat der Beklage im Rahmen des Mietvertrags mitgewirkt. Ausweislich des Mietvertrags wurde dieser auf Seiten des SGB nur von Vertretern der Betriebsleitung des SGB unterzeichnet. Dies gilt auch für den Nachtrag zu diesem Mietvertrag. (b.) Der Informationsanspruch des Klägers scheitert dessen ungeachtet zudem an den entgegenstehenden Grundrechten der Flüchtlinge im Q. . Das Informationsrecht der Ratsmitglieder wird durch die grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter begrenzt. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19.08.2008 – 7/07 –, juris Rn. 248; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006 – Vf. 11-IVa-05 –, juris Rn. 434. Zu diesen rechtlich geschützten Positionen Dritter gehört der Schutz der Privatsphäre, der vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist. Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden". Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 –, BVerfGE 120, 180-223, juris Rn. 47 m.w.N. Als sog. „Jedermann-Grundrecht“ steht Art. 2 Abs. 1 GG auch den Flüchtlingen als Bewohner des Q2. zu. Das Gericht konnte keine Überzeugung gewinnen, dass ein Besuch des Q2. ohne Verletzung der Privatsphäre der Bewohner möglich sein könnte. Dies ergibt sich für die Zimmer der Bewohner ohne Weiteres, denn gerade hier wird das Bedürfnis der Bewohner "in Ruhe gelassen zu werden" verwirklicht. Dies sieht der Kläger genauso, weil er dem Beklagten eine Beschränkung der Besichtigung auf die Flure, Gemeinschaftsbäder oder Aufenthaltsräume selbst zugesteht. Aber auch eine Besichtigung lediglich der Gemeinschaftsräume, Flure und sanitärer Einrichtungen würde die Privatsphäre der Bewohner verletzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass während eines Besuches beispielsweise aufgrund eines medizinischen Notfalls ein Bewohner sein Zimmer verlassen und die Gemeinschaftsräume oder Flure aufsuchen müsste. Überdies bietet die räumliche und bauliche Gestaltung des Q2. keine Möglichkeit, Gemeinschaftsbereiche gänzlich von privaten Räumen zu trennen. Das lässt sich bereits dem Grundriss entnehmen. Im Erdgeschoss befindet sich zwischen den Zimmern der Bewohner und dem Speisesaal eine Kapelle. Auch diese Räume gehören zum Rückzugsbereich der Bewohner. Sie könnten demnach aufgrund der baulichen Gegebenheiten auch dann nicht ungestört ihrem Alltag nachgehen, wenn eine Besichtigung lediglich der Flure und Gemeinschaftsräume stattfände. Es kommt auch nicht in Betracht, die Rechte der Flüchtlinge den grundsätzlich gegebenen (Selbst-)Informationsrechten von Stadtverordneten nachgehen zu lassen. Denn jedenfalls dem Kläger steht in Ansehung seines ohne einen erkennbaren Bezug zu seinem Ratsmandat verfolgten Besichtigungswunsches ein Weg offen, sich zu informieren, ohne in die Grundrechte der Bewohner einzugreifen. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass vor Inbetriebnahme einer Flüchtlingsunterkunft die Möglichkeit bestehe, diese im Rahmen eines Tages der offenen Tür zu besuchen. Der Beklagte hat dem Kläger auch angeboten, ihm Termine von Tagen der offenen Tür zu unterbreiten, welche dieser wahrnehmen und dadurch sein Informationsbedürfnis befriedigen könnte. Dieses Angebot hat der Kläger bisher nicht angenommen. Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch auf Besichtigung des Q2. aus dem vom Kläger geltend gemachten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist es der Verwaltung verwehrt, ohne sachlichen Grund von einer bisher geübten Praxis einzelfallbezogen abzuweichen, es sei denn, es lägen - hier allerdings nicht ersichtliche - besondere atypische Umstände gerade dieses Einzelfalles vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2004 – 1 A 2470/03 –, juris Rn. 26, 32. Zum einen ist für das Gericht schon keine bisher geübte Praxis erkennbar. Bei dem vom Kläger geschilderten Besuch der Flüchtlingsunterkunft im Jahr 2014 durch die Bonner Sozialdezernentin B. N. X. , den Bonner SPD-Landtagsabgeordneten C. W1. H. sowie den Vorsitzenden des Bonner Sozialausschusses und Stadtverordneten Q1. L. handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen einmaligen Vorgang. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt; der Kläger kann keine Gleichstellung mit einem rechtswidrigen Zustand verlangen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung durch die Behörde. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.07.1992 – 2 BvR 1857/91 –, juris Rn. 58. Es spricht Überwiegendes, wenn nicht alles dafür, dass die Besichtigung des Q2. im Jahr 2014 die Privatsphäre der Bewohner verletzt hat. Es ist lebensfern anzunehmen, dass sämtliche Bewohner eine Einladung an die Besucher ausgesprochen haben. Darüber hinaus ist auch bei diesem Besuch kein Kontext zur Aufgabe des Stadtrats feststellbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.