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Urteil

23 K 6898/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0521.23K6898.13.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 02. August 2013 und der Beschwerdebescheid vom 07. Oktober 2013 werden aufgehoben, soweit darin das Dienstzeitende des Klägers neu festgesetzt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 02. August 2013 und der Beschwerdebescheid vom 07. Oktober 2013 werden aufgehoben, soweit darin das Dienstzeitende des Klägers neu festgesetzt ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger, der als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten steht, befindet sich derzeit in Elternzeit. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 03. Februar 2004 setzte die Beklagte das Dienstzeitende mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 auf den 03. Oktober 2016 fest. Im Verlaufe seiner Dienstzeit nahm der Kläger unter anderem an den folgenden Lehrgängen teil: - IT-ADMINFW 23.08.2005 bis 19.10.2005 58 Tage - MS-WORD GL 06.03.2006 bis 08.03.2006 3 Tage - MS-WORD AK 09.03.2006 bis 13.03.2006 5 Tage - MS-EXCEL GK 08.10.2006 bis 10.05.2006 3 Tage - MS-EXCEL AK 11.05.2006 bis 15.05.2006 5 Tage - NUPERSWISYS 16.04.2007 bis 20.04.2007 5 Tage - ENGLISCH-SLP 111X 07.01.2009 bis 26.03.2009 79 Tage - ENGLISCH-SLP 2221 07.04.2009 bis 25.06.2009 80 Tage - ENGLISCH-SLP 3332 30.06.2009 bis 17.09.2009 80 Tage - WIN-XP PRO fürNutzerbetreuer 23.11.2009 bis 27.11.2009 5 Tage - IT SICHH BW(Fernausbildung) 02.02.2010 bis 23.04.2010 81 Tage Seit dem 01. Juli 2010 wurde der Kläger als ITFw InfoVarb Bw bei der E. T. in N. (C. ) verwendet. Auf Antrag des Klägers gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 02. August 2013 zur Betreuung seiner am 27. Juli 2013 geborenen Tochter für die Zeit vom 27. November 2013 bis einschließlich 26. August 2014 Elternzeit. Zugleich stellte sie fest, dass sich die Dienstzeit des Klägers nach § 40 Abs. 4 und 8 SG um die Zeit der Elternzeit verlängere und setzte das Dienstzeitende auf den 03. Juli 2017 fest. Gegen die neue Festsetzung des Dienstzeitendes legte der Kläger am 22. August 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Englisch-Kurse dürften nicht als Fachausbildung im Sinne des § 40 Abs. 4 SG gewertet werden. Hierbei handele es sich schon nach dem normalen Sprachgebrauch nicht um eine Ausbildung. Zudem sei die Sprachausbildung Bestandteil der Laufbahnlehrgänge und habe bei ihm alleine der Vorbereitung seines Einsatzes am Standort T. gedient. Darüber hinaus sei in den entsprechenden Kommandierungsverfügungen nicht – wie bei anderen Lehrgängen – der Zusatz „fachl. Ausbildung“ enthalten gewesen. Zudem sei hiermit kein Abschluss erzielt worden, so dass es sich auch deshalb nicht um eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes handeln könne. Er habe zwei Ausbildungen, nämlich die „Fachliche Ausbildung St.6 IT-AdminFw“ und die „Fachliche Ausbildung ATN-Stufe 6 IT-SICHH BW“ durchlaufen. Bei der zweiten Ausbildung sei zu beachten, dass diese eine Fernausbildung gewesen sei. Daher dürften nicht der gesamte Zeitraum der Ausbildung, sondern nur die jeweiligen Präsenztage berücksichtigt werden. Er habe die Elternzeit unter der Voraussetzung beantragt, dass er diese Zeit nicht nachdienen müsse, denn er beabsichtige, unmittelbar an die Elternzeit anschließend ein Studium an der Fachhochschule in Düsseldorf zu beginnen und parallel hierzu seine Tochter weiter zu betreuen. Neben dem Dienst sei eine Betreuung der Tochter wohl kaum möglich. Mit Beschwerdebescheid vom 07. Oktober 2013 – zugestellt am 04. November 2013 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Hierzu führte sie aus, sämtliche im Ausgangsbescheid genannten Lehrgänge fielen unter die Definition des Begriffes „Fachausbildung“. Es habe sich um Lehrgänge gehandelt, die Voraussetzung für die Ausübung des Dienstpostens bei T. gewesen seien. Dies gelte auch im vollen zeitlichen Umfang für die Fernausbildung, weil auch jenseits der Präsenzphasen eine Ausbildung stattgefunden habe. § 40 Abs. 8 SG finde keine Anwendung, weil die personalbearbeitende Stelle ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit bejaht habe. Am 07. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die von der Beklagten herangezogenen Lehrgänge seien keine „Fachausbildung“ im Sinne des § 40 SG. Dies ergebe sich hinsichtlich der Lehrgänge zu MS-Word und Excel sowie zu XP-Pro schon daraus, dass diese Lehrgänge nicht mit einer Prüfung oder sonstigen Abschlussqualifikation geendet hätten. In der eigenen Übersicht der Beklagten werde zu diesen Lehrgängen nur „teilgenommen“ vermerkt. Es habe keine Überprüfung des vermittelten Wissens gegeben und es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Lehrgänge ihn dazu befähigt hätten, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er sonst nicht hätte ausfüllen können. Auch hinsichtlich des Lehrgangs IT-ADMINFW habe keine Überprüfung der Inhalte der einzelnen Module stattgefunden. Entsprechendes gelte für den Lehrgang Englisch-SLP 111X, für den ebenfalls die bloße Teilnahme vermerkt sei. Bei den Englischkursen handele es sich zudem auch deshalb nicht um eine Fachausbildung, da diese Bestandteil der Laufbahnlehrgänge des Feldwebellehrgangs seien und sie daher von jedem Soldaten dieser Laufbahn besucht würden. Auch der Lehrgang IT-SichhBw habe nicht mit einer Abschlussprüfung geendet, nur nach einzelnen Modulen habe es kleine Tests gegeben. Daher könne auch dieser Lehrgang nicht als Fachausbildung gewertet werden. Zudem habe er während der angesetzten 81 Tage weitgehend normalen Dienst verrichtet. Ferner könnten im Rahmen des § 40 SG nur mehrere Abschnitte einer einheitlichen Fachausbildung addiert werden, nicht jedoch Zeiten unterschiedlicher Fachausbildungen. Vorliegend bestehe kein Zusammenhang zwischen der Sprach- und der IT-Ausbildung. Eine Addition der verschiedenen Lehrgangszeiten komme nicht in Betracht, weil jedenfalls die Sprach- und die IT-Lehrgänge sich nicht gegenseitig bedingten und auch nicht ein einheitliches Ausbildungsziel verfolgten. Auch innerhalb der IT-Lehrgänge sei kein einheitliches Ausbildungsziel gegeben. Schließlich sei auch der für ihn zuständige Personalfeldwebel davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zu einer Verlängerung der Dienstzeit führe. Insofern sei er auch falsch beraten worden; wenn er gewusst hätte, dass er die Zeit der Elternzeit nachdienen müsse, hätte er den Antrag auf Elternzeit jedenfalls so nicht gestellt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02. August 2013 und den Beschwerdebescheid vom 07. Oktober 2013 soweit aufzuheben, als darin das Dienstzeitende des Klägers neu festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, die Lehrgangzeiten könnten ohne weiteres addiert werden. Denn die Lehrgänge hätten zum Erreichen eines einheitlichen Ausbildungsziels, nämlich der Befähigung des Klägers zum IT-Feldwebel Informationsverarbeitung gedient. Die Sprachausbildung sei nicht Voraussetzung für die Beförderung zum Feldwebel, sondern die Notwendigkeit habe sich im Fall des Klägers aus der beabsichtigten Verwendung beim Hauptquartier der NATO ergeben. Die Möglichkeit der Addition verschiedener Lehrgänge, die einem einheitlichen Ausbildungsziel dienen, sei allgemein anerkannt. Sämtliche Lehrgänge, die IT-Technik betreffend, seien Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung zum (damaligen) IT-Admin Fw. Diese Lehrgänge seien – ebenso wie die Sprachkurse – nicht Bestandteil der allgemeinen Feldwebelausbildung, wobei die Sprachkurse sogar laufbahnübergreifend identisch seien. Vor seiner Verwendung auf dem Dienstposten in T. ab 01. Juli 2010 sei der Kläger von 07. Januar 2009 bis 23. April 2010 mit nur kurzen Unterbrechungen fast durchgehend in Ausbildung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Festsetzung des Dienstzeitendes im Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 02. August 2013 und dem Beschwerdebescheid vom 07. Oktober 2013 auf den 03. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die vom Bescheid vom 13. Oktober 2005, mit dem das Dienstzeitende des Klägers auf den 03. Oktober 2016 festgesetzt wurde, abweichende Festsetzung des Dienstzeitendes mit den angefochtenen Bescheiden auf den 03. Juli 2017 ist rechtswidrig, weil sich die Dienstzeit des Klägers nicht von Gesetzes wegen nach § 40 Abs. 4 SG verlängert hat. Nach dieser Bestimmung verlängert sich die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit dann um die Dauer der Elternzeit, wenn die militärische Ausbildung des Soldaten vor Beginn der Elternzeit mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten verbunden war. Dabei dient diese Regelung zum einen im Interesse der Bundeswehr dazu, die in einen Soldaten auf Zeit investierte Ausbildung für die gesamte Zeit, für die der Soldat sich zum Dienst verpflichtet hat, nutzbar zu machen. Zum andern soll im Interesse der Allgemeinheit verhindert werden, dass die zur Ausbildung des Soldaten aufgewandten Steuermittel nutzlos werden. Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 40, Rdn. 32. Die militärische Ausbildung des Klägers war nicht mit einem Studium verbunden; auch hat er – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht an einer Fachausbildung mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten teilgenommen. Zwar sind die Lehrgänge, an denen der Kläger teilgenommen hat und die die Beklagte im Rahmen der Prüfung des § 40 Abs. 4 SG herangezogen hat, als Fachausbildung im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Jedoch waren diese im Zeitpunkt des Antritts der Elternzeit nicht mehr in Dauer von mehr als 6 Monaten zu berücksichtigen. Der Begriff der Fachausbildung in § 40 Abs. 4 SG entspricht demjenigen des § 46 Abs. 3 SG. Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 40, Rdn. 33. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist eine Fachausbildung eine besondere Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die in einem geregelten Ausbildungsgang durch für diese Ausbildung qualifizierte Personen vermittelt wird und die, sei es durch Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss, zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Ob die Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat und/oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des Begriffes keine Bedeutung, da sich der Ausbildungsinhalt alleine an den von der Bundeswehr zu bestimmenden militärischen Notwendigkeiten orientiert. Ständige Rechtsprechung, seit BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203ff. Gemessen hieran stellen die Lehrgänge zur IT-Technik, an denen der Kläger teilgenommen hat, eine und die Sprachkurse eine weitere Fachausbildung dar. Die IT-Kurse sind den nachvollziehbaren Erläuterungen der Beklagten jedenfalls weitgehend nicht Bestandteil der allgemeinen militärischen Ausbildung der Unteroffizierslaufbahn. Vielmehr sind diese Kurse Gegenstand der früheren Ausbildung zum IT-Admin Fw bzw. heute des IT-InfoVarb Fw. Ob dies auch für die Kurse zu MS-Word und MS-Excel gilt, erscheint der Kammer zweifelhaft, kann letztlich – wie noch zu zeigen sein wird – jedoch dahin stehen. Die übrigen IT-Lehrgänge wurden von besonders geschultem Personal der N1. D. GmbH, bei der der Kläger die Kurse absolviert hat, durchgeführt und folgten – wie der Darstellung der Inhalte in den jeweiligen Zertifikaten zu entnehmen ist – einem geregelten Ausbildungsgang. Unerheblich ist, dass die Lehrgänge nicht jeweils oder insgesamt mit einer Prüfung abgeschlossen haben. Ausreichend und alleine erforderlich ist, dass die Lehrgänge einen „planmäßigen Abschluss“ haben. Dies bedeutet nichts anderes als dass eine themenbezogen in sich geschlossene und abschließende Wissensvermittlung erfolgt sein muss. Dies ist nach den jeweils ausgestellten Zertifikaten der N1. D. GmbH der Fall. Die Themenkomplexe, die hier abschließend behandelt wurden, sind in den Zertifikaten im Einzelnen aufgelistet. Soweit der Kläger meint, die Lehrgänge seien nicht alle für die Verwendung auf dem Dienstposten eines IT-Admin Fw notwendig gewesen, ist dies unbeachtlich. Da die Ausbildung den militärischen Notwendigkeiten dienen soll, ist es im Grundsatz Aufgabe der Beklagten, die Inhalte der Fachausbildung zu bestimmen. Diese müssen sich nicht an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung orientieren. Die Fachausbildung zum IT-Admin Fw war auch dienstlich veranlasst. Nach den mit dem Kläger geführten Personalgesprächen vom 04. Juli 2007 und vom 17. März 2008 wünschte der Kläger, der bis dahin schon im Bereich der IT-Technik verwendet wurde, eine weitere Ausbildung und Verwendung in diesem Bereich. Gerade nach dem Inhalt des Personalgesprächs vom 17. März 2008 waren eine Ausbildung zum ITFw Info Varb Bw und eine daran anschließenden Verwendung bei T. beabsichtigt. Soweit der Kläger meint, bei dem Kurs IT SICHH Bw dürften nur die Präsenztage berücksichtigt werden, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Kläger befand sich während der gesamten 81 Tage der Ausbildung in einer Ausbildungssituation und war damit für den Dienstherrn nicht so uneingeschränkt verfügbar, wie dies ohne die Ausbildung der Fall gewesen wäre. In der Summe ergeben sich für die IT-Ausbildung des Klägers ohne die Kurse zu MS-Word/Excel 149 Tage, einschließlich dieser Kurse 165 Tage; d.h. unabhängig davon, ob die Kurse zu MS-Word und MS-Excel berücksichtigt werden, war diese Fachausbildung kürzer als sechs Monate (180 Tage – vgl. § 191 BGB). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger absolvierten Englisch-Kurse liegt keine Fachausbildung von mehr als sechs Monaten vor. Dabei ist zunächst zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Klägers das Bundesverwaltungsgericht mit dem vom Kläger zitierten Urteil vom 14. März 1984 nicht entschieden hat, dass Sprachkurse generell keine Fachausbildung im Sinne der §§ 46, 40 SG sein können. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Sprachausbildung, die Bestandteil der allgemeinen militärischen Ausbildung des fliegenden Personals ist, von zusätzlicher Sprach(fach)ausbildung abgegrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 – 6 C 137/82 –, BVerwGE 69, 95, Auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ist der Kurs SLP 111X schon deshalb nicht Teil einer Fachausbildung, weil er Bestandteil der allgemeinen militärischen Ausbildung des Klägers war. Nach dem Lehrgangszeugnis vom 06. Juli 2005 über die Teilnahme am Lehrgang „Führerausbildung Luftwaffe Teil I“ hat der Kläger im Rahmen dieser allgemeinen militärischen Ausbildung auch einen Englisch- Kurs besucht und „den SLP 111X“ erreicht. Die Wiederholung dieses Kurses von Januar bis März 2009 ändert nichts daran, dass dieser (Grund-)Kurs Teil der allgemeinen militärischen Ausbildung ist. Die weiteren Aufbaukurse, die mit den SLP 2221 und 3332 endeten, sind grundsätzlich als Teil einer fremdsprachlichen Fachausbildung zu qualifizieren. Diese Kurse sind nicht Teil der allgemeinen militärischen Ausbildung in der Laufbahn der Unteroffiziere, sondern gehen hierüber hinaus. Die dienstliche Veranlassung ist gleichfalls gegeben, weil – wie dem Vermerk über das Personalgespräch vom 17. März 2008 – zu entnehmen ist, eine Verwendung bei T. beabsichtigt (und vom Kläger gewünscht) war und daher eine Sprachausbildung notwendig war. Mit einer Dauer von insgesamt 160 Tagen war auch diese Fachausbildung kürzer als 6 Monate. Ob die Zeiten beider zuvor genannter Fachausbildungen addiert werden können, ist angesichts der gesetzgeberischen Vorstellung, dass eine einheitliche Fachausbildung von erheblichem zeitlichem Gewicht zur Verlängerung der Dienstzeit führen soll, fraglich. Vorliegend könnte allerdings der Umstand, dass beide Ausbildungen auf die Verwendung des Klägers bei T. ausgerichtet waren, dafür sprechen, die Zeiten zu addieren. Dies kann letztlich jedoch offen bleiben, weil die Zeiten der Sprachkurse SLP 2221 und 3332 bei der Anwendung des § 40 Abs. 4 SG nicht mehr zu berücksichtigen sind. Wie oben ausgeführt, ist es Zweck des § 40 Abs. 4 SG, die durch eine Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten und Befähigungen für die uneingeschränkte weitere Nutzung durch die Bundeswehr zu erhalten. Dieser Zweck kann hinsichtlich der Sprachausbildung nicht mehr erreicht werden, weil die abschließenden Prüfungen im Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit bereits mehr als drei Jahre zurück lagen. Ausweislich der Sprachprüfungszeugnisse vom 26. März, 26. Juni und 17. September 2009 verliert „die in einer Fertigkeit erworbene Leistungsstufe“ jedoch drei Jahre nach Ablegen der Prüfung ihre Gültigkeit als Nachweis vorhandener fremdsprachiger Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Kläger mit Ablauf der drei Jahre keine Englischkenntnisse mehr besaß. Jedoch haben die Zertifikate als formeller Abschluss der Kurse und förmlicher Nachweis der Sprachkenntnisse ihre Geltung verloren. Dieser formelle Teil der sprachlichen Fachausbildung kann daher vom Dienstherrn aufgrund des Ablaufs der Frist von drei Jahren und unabhängig von der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht mehr ausgenutzt werden. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist der durch die SLP zu erbringende Nachweis regelmäßig Voraussetzung für (weitere) Auslandsverwendungen. Eine Ausnutzung der Sprachkurse dergestalt, dass der Kläger sogleich wieder für eine Auslandsverwendung vorgesehen werden kann, ist daher nicht mehr möglich. Vielmehr müsste der Kläger den Nachweis seiner Sprachkenntnisse erneuern. Die hierzu notwendigen Kurse und Prüfungen wären jedoch – nach der Elternzeit – eine neue Fachausbildung des Klägers und sind damit nicht mehr Ausnutzung einer Fachausbildung, die vor Eintritt in die Elternzeit begonnen hat und abgeschlossen wurde. Als im Rahmen des § 40 Abs. 4 SG zu berücksichtigende Fachausbildung verbleiben damit alleine die IT-Kurse, deren Dauer – wie oben bereits ausgeführt – jedoch unter sechs Monaten liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.