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Urteil

3 K 3407/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine altersorientierte Staffelbesoldung kann unionsrechtswidrig sein; der Europarechtsverstoß war ab 08.09.2011 hinreichend qualifiziert. • Für Zeiten vor der Klarstellung des EuGH (vor 08.09.2011) besteht kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch, wenn der Verstoß damals nicht hinreichend qualifiziert erkennbar war. • Ansprüche aus § 15 AGG sind nach § 15 Abs.4 AGG ausgeschlossen, wenn die zweimonatige Ausschlussfrist versäumt wurde. • Für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche gilt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung; Beamte müssen Ansprüche spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend machen. • Zur Beseitigung eines unionsrechtswidrigen Besoldungssystems kann in Ermangelung eines praktikablen Referenzsystems eine pauschale Entschädigung angemessen sein; hier 100 Euro monatlich.
Entscheidungsgründe
Altersabhängige Besoldungsstufen: Haftung, Fristen und pauschale Entschädigung • Eine altersorientierte Staffelbesoldung kann unionsrechtswidrig sein; der Europarechtsverstoß war ab 08.09.2011 hinreichend qualifiziert. • Für Zeiten vor der Klarstellung des EuGH (vor 08.09.2011) besteht kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch, wenn der Verstoß damals nicht hinreichend qualifiziert erkennbar war. • Ansprüche aus § 15 AGG sind nach § 15 Abs.4 AGG ausgeschlossen, wenn die zweimonatige Ausschlussfrist versäumt wurde. • Für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche gilt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung; Beamte müssen Ansprüche spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend machen. • Zur Beseitigung eines unionsrechtswidrigen Besoldungssystems kann in Ermangelung eines praktikablen Referenzsystems eine pauschale Entschädigung angemessen sein; hier 100 Euro monatlich. Der Kläger ist langjähriger Beamter des beklagten Landes mit Besoldungsgruppe A12 und Besoldungsdienstalter seit 01.05.1984. Er widersprach der Eingruppierung nach Stufe 11 und forderte rückwirkend ab 01.01.2009 Eingruppierung nach der höheren Stufe mit Hinweis auf Altersdiskriminierung. Das Land wies den Widerspruch zurück; der Kläger erhob Klage. Streitgegenstand ist, ob das an Lebensalter orientierte Besoldungssystem gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt und ob der Kläger Anspruch auf Nachzahlungen oder Entschädigung hat. Relevant sind insbesondere die EuGH-Entscheidungen zur Altersdiskriminierung, die Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG und der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung bei staatlichen Haushaltsansprüchen. Das Land hält eine Anwendbarkeit der kurzen AGG-Frist auch auf unionsrechtliche Ansprüche für gegeben; der Kläger beruft sich auf unionsrechtliche Staatshaftung und nationale Schadensersatzregeln. Entscheidungsrelevant ist ferner die Änderung des Besoldungssystems in Nordrhein-Westfalen ab 01.06.2013. • Unionsrechtlicher Haftungsanspruch: Vor dem EuGH-Urteil Hennings und Mai (08.09.2011) lag kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG vor, weil die einschlägige EuGH-Rechtsprechung und die nationale Rechtsprechung die Unionsrechtswidrigkeit nicht offenkundig machten. • Fristwirkung des AGG: Ansprüche nach § 15 Abs.1 und Abs.2 AGG sind wegen Versäumnis der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG für die Zeiten vor und bis Dezember 2011 ausgeschlossen; die Antragstellung des Klägers erfolgte erst am 23.11.2012. • Erkennbarkeit des Verstoßes ab 08.09.2011: Das EuGH-Urteil machte ab diesem Datum die Unionsrechtswidrigkeit altersorientierter Entlohnungssysteme auch für den öffentlichen Dienst erkennbar; daher war der Verstoß ab diesem Zeitpunkt hinreichend qualifiziert. • Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung: Auf unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche findet der Grundsatz Anwendung; Beamte müssen Ansprüche spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend machen, damit der Dienstherr haushaltsmäßig planen kann. Der Kläger hat Ansprüche für Sep–Dez 2011 nicht rechtzeitig im Jahr 2011 geltend gemacht. • Anspruchsprüfung für Jan 2012–Mai 2013: Für diesen Zeitraum sind die Voraussetzungen der unionsrechtlichen Haftung erfüllt und der Kläger hat zeitnah im Jahr 2012 geltend gemacht; konkrete materiellschadenbezogene Nachzahlung lässt sich nicht verlässlich beziffern, daher ist eine angemessene pauschale Entschädigung zu gewähren. • Höhe der Entschädigung: Mangels praktikablem und diskriminierungsfreiem Referenzsystem kommt keine Höherstufung innerhalb des alten Besoldungssystems in Betracht; eine monatliche Entschädigung von 100 Euro wird als angemessene Kompensation bestimmt, angelehnt an § 15 Abs.2 AGG und einschlägige Rechtsprechung. • Ende des Anspruchszeitraums: Mit Einführung des an Erfahrungsstufen orientierten Besoldungssystems in Nordrhein-Westfalen zum 01.06.2013 entfällt die unionsrechtswidrige Diskriminierung und damit der Anspruch ab diesem Zeitpunkt. • Zinsen und Kosten: Zinsen wurden nach §§ 291, 288 Abs.1 Satz2, 187 Abs.1 BGB festgesetzt; Kostenverteilung folgt aus VwGO. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Land hat dem Kläger für den Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2013 eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro monatlich zu zahlen; insgesamt wurden 1.700 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zugesprochen. Ansprüche für Zeiträume vor September 2011 sind mangels hinreichend qualifiziertem Europarechtsverstoß ausgeschlossen; für September bis Dezember 2011 sind Ansprüche wegen der nicht fristgerechten Geltendmachung (zeitnahe Geltendmachung/Haushaltsjahr) bzw. wegen der AGG-Ausschlussfrist ausgeschlossen. Ab 01.06.2013 besteht kein Anspruch mehr, weil das neue an Erfahrungsstufen orientierte Besoldungssystem die Altersdiskriminierung beseitigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel. Die Berufung wurde zugelassen.