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Urteil

26 K 8357/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0401.26K8357.12.00
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Leitsätze

1.) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung nach § 15 Abs. 2 AGG durch eine am Lebensalter orientierte Festsetzung des Besoldungsdienstalters setzt die Einhaltung der 2-Monats-Frist gem. § 15 Abs. 4 AGG voraus, die mit Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai-C-297/10 und C-298/10 beginnt.

2.) Die diskriminierende Handlung liegt allein in der bei Einstellung in den Dienst vorzunehmenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters, nicht jedoch in den späteren monatlichen Bezügezahlungen.

3.) Neben dem Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG kommt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht mehr zur Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung nach § 15 Abs. 2 AGG durch eine am Lebensalter orientierte Festsetzung des Besoldungsdienstalters setzt die Einhaltung der 2-Monats-Frist gem. § 15 Abs. 4 AGG voraus, die mit Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai-C-297/10 und C-298/10 beginnt. 2.) Die diskriminierende Handlung liegt allein in der bei Einstellung in den Dienst vorzunehmenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters, nicht jedoch in den späteren monatlichen Bezügezahlungen. 3.) Neben dem Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG kommt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht mehr zur Anwendung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1969 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Er rügt für die Zeit vor dem 1. Juni 2013 eine Altersdiskriminierung durch seine nach dem Besoldungsdienstalter bemessene Besoldung und beansprucht die Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe ab dem 1. Januar 2009. Mit Schreiben vom 30. September 2012, eingegangen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) am 4. Oktober 2012, widersprach er der Höhe seiner Besoldung und begehrte rückwirkend zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2011 in Sachen Hennigs und Mai – C-297/10 und C-298/10 –, nach dem die Festsetzung der Stufe der Grundvergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei der Einstellung anhand des Lebensalters und die damit verbundene Bezahlung des Gehaltes orientiert am Lebensalter gegen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) verstößt. Im Zeitpunkt der Antragstellung wurde der Kläger aus der Besoldungsgruppe A 14, Stufe 9, besoldet. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 lehnte das LBV NRW den Antrag auf Neuberechnung der Besoldung ab. Der Kläger hat am 29. November 2012 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 29. Oktober 2012 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Mai 2013 die Differenz zwischen der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe und der ihm in diesem Zeitraum gezahlten Besoldung zu zahlen, hilfsweise, für den vorgenannten Zeitraum eine angemessene monatliche Entschädigung zu zahlen, und den jeweils sich ergebenden Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Mai 2013 weder einen auf Besoldungsrecht gründenden Anspruch auf die von ihm mit dem Hauptantrag begehrte Zahlung der Besoldungsdifferenz, die sich aus der ihm zugeordneten Dienstaltersstufe und der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe ergibt, noch hat er einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Entschädigung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Besoldung in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013. Ein solcher ergibt sich nicht aus den insoweit allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden gem. § 86 BBesG a.F. in diesem Zeitraum im Lande Nordrhein-Westfalen fortgeltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Für den streitgegenständlichen Zeitraum kann die bis dahin erfolgte Altersdiskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nicht durch eine – und sei es auch nur faktische – Einstufung des Klägers in eine höhere oder in die höchste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe ausgeglichen werden. Da von der Diskriminierung potentiell alle Beamtinnen und Beamte erfasst sind, besteht auf der Grundlage des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u.a. – juris, Rn. 96; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.13 – juris, Rn. 10, und Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – juris, Rn. 18 ff. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich ferner nicht unmittelbar aus Art. 17 Satz 1 der RL 2000/78/EG. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – juris, Rn. 24, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 C-501/12 u.a. – juris, Rn. 108. Dieser Bestimmung fehlt bereits die für die unmittelbare Wirkung von Richtlinien erforderliche hinreichende Genauigkeit. Art. 17 Satz 1 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten keine bestimmten Sanktionen vor. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, die Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der RL 2000/78/EG zu verhängen sind und deren Durchführung zu gewährleisten ist. Die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Darüber hinausgehende, hinreichend genaue und nicht der konkretisierenden Regelung der Mitgliedstaaten überlassene Sanktionen sind nicht vorgeschrieben. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – juris, Rn. 24, 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015 – 12 K 3414/12 – juris, Rn. 27 ff. sowie VG Minden, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 4 K 1169/13 – juris, Rn. 26. Dem Kläger steht auch weder ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG zu, noch hat er einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG; beide Vorschriften sind auf den Kläger als Beamten des beklagten Landes unter Berücksichtigung seiner besonderen Stellung entsprechend anzuwenden, § 24 Nr. 1 AGG. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG ist bereits kein ersatzfähiger materieller Schaden bezifferbar (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Dieser kann sich allenfalls aus der Differenz zu einer diskriminierungsfreien Besoldung ergeben. Die Differenz müsste sich aber anhand des Gesetzes feststellen lassen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BBesG a.F.). Dies ist in Ermangelung eines gesetzlichen Bezugsrahmens nicht der Fall. Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015 – 4 K 1643/13 – juris, Rn. 188 mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015 – 3 K 3407/13 – juris, Rn. 63 ff. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG scheitert daran, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht gewahrt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Regelung der Ausschlussfrist in § 15 Abs. 4 AGG mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – juris, Rn. 48, m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 4/15 – juris, Rn. 13. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Grundsätzlich hat der Beschäftigte dann Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist allerdings eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. In diesen Fällen ist danach die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – juris, Rn. 51, m.w.N. Hier ist die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – juris, Rn. 52; bestätigt im Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 A 9/13 – juris, Rn. 12 f. Der Kläger war damit gehalten, innerhalb von zwei Monaten nach dem 8. September 2011 seinen Anspruch geltend zu machen. So auch OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 1432/13 – juris, Rn. 65 ff., VG Arnsberg, Urteil vom 5. Juni 2015 – 13 K 308/13 – juris, Rn. 13 ff., VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 K 1462/13 – juris, Rn. 52 ff., VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015 – 12 K 3414/12 – juris, Rn. 38 ff., VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015 – 3 K 3407/13 – juris, Rn. 59. Das erkennende Gericht folgt insoweit weder der Argumentation des VG Münster, das in der sog. altersdiskriminierenden Besoldung eine monatlich wiederkehrende Benachteiligung sieht mit der Folge, dass für jeden monatlich wiederkehrenden, in sich geschlossenen Diskriminierungsakt ein einzelner, auf den jeweiligen Monat bezogener Entschädigungsanspruch entstehe und die Wahrung der Ausschlussfrist für jeden einzelnen Monat des geltend gemachten Gesamtzeitraums gesondert zu beurteilen sei. Kenntnis hätten die betroffenen Beamten grundsätzlich am letzten Bankwerktag des Monats erlangt, der dem Monat, für den die Bezüge geleistet wurden, vorangegangen ist. U.a. Urteil vom 1. Oktober 2015 – 4 K 1643/13 – juris, Rn. 80 ff., 108 und 69. Noch nimmt es mit dem VG Frankfurt an, dass es sich um einen Dauertatbestand in Form sich kontinuierlich wiederholender Benachteiligungen handelt, bei dem die Frist erst zu laufen beginnt, nachdem die letzte Benachteiligung eingetreten ist. Urteil vom 13. November 2015 – 9 K 2555/13.F – juris, Rn. 49 ff. Das Gericht geht vielmehr mit dem VG Arnsberg, Urteil vom 5. Juni 2015 – 13 K 308/13 – juris, Rn. 18, dem VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015 – 12 K 3414/12 – juris, Rn. 42 ff., und dem VG Minden, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 4 K 2629/13 – juris, Rn. 39 ff., davon aus, dass es in diesen Fällen um die Entschädigung wegen einer Diskriminierung geht, deren maßgebliche Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken. Die ursprüngliche diskriminierende Maßnahme bestand in der dem Betroffenen gemäß § 28 Abs. 4 BBesG a.F. schriftlich mitzuteilenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters, das wiederum für die Zuordnung zur Grundgehaltstabelle maßgeblich war. Anders als das VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015 – 4 K 1643/13 – juris, Rn. 101, entnimmt die Kammer dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – juris, Rn. 54, nicht, dass dieses von einer sich monatlich wiederholenden Diskriminierungshandlung durch den Dienstherrn in Form der Auszahlung von Besoldung ausgeht. Dass das Bundesverwaltungsgericht davon spricht, die Benachteiligung wegen des Lebensalters „manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge“, deutet die Kammer vielmehr als Ausdruck der Annahme der bloßen monatsweisen Nachwirkung der ursprünglichen einmaligen diskriminierenden Maßnahme in Form der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015 – 12 K 3414/12 – juris, Rn. 44, m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung. Die bei oder kurz nach Dienstantritt erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters liegt in der Folge sämtlichen Besoldungszahlungen bis zum Ausscheiden aus dem Dienst zugrunde, ohne erneut überprüft zu werden. Die Ausschlussfrist von zwei Monaten war hier bei Antragstellung im Oktober 2012 somit abgelaufen. Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nicht herleiten. Zwar liegen dessen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – juris, Rn. 29 f., für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 bis zum 31. Mai 2013 dem Grunde nach vor. Allerdings kann er vor dem Hintergrund der ihm nach der Rechtsprechung des EuGH zugedachten Funktion in der vorliegenden Konstellation für den streitgegenständlichen Zeitraum neben den in § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG normativ geregelten Sekundäransprüchen keine Anwendung finden. Denn gegenüber einer solchen Anwendung bestehen durchgreifende Bedenken, zu denen – zuletzt – das VG Münster, vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015 – 4 K 433/13 – juris, Rn. 176 ff., dem die Kammer sich insoweit anschließt, ausgeführt hat: „Hat (…) – wie hier – der Mitgliedstaat eine den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch konkretisierende Vorschrift des sekundären Unionsrechts in nationales Recht umgesetzt, bleibt für eine darüber hinausgehende Haftung des Mitgliedstaats selbst oder einer anderen nationalen Körperschaft auf der Grundlage eines daneben stehenden, anderweitig zu konkretisierenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs kein Raum. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch flankiert das Effektivitätsprinzip. Die volle Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen wäre beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist. Die Möglichkeit einer Entschädigung durch den Mitgliedstaat ist vor allem dann unerlässlich, wenn die volle Wirkung der unionsrechtlichen Bestimmungen davon abhängt, dass der Staat tätig wird, und der Einzelne deshalb im Falle einer Untätigkeit des Staates die ihm durch das Unionsrecht zuerkannten Rechte vor den nationalen Gerichten nicht im Wege des Primärrechtsschutzes geltend machen kann. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – C-6/90 und C-9/90 –, NJW 1992, 165 (Rn. 33 f.) – "Francovich u.a.". Aus dem Unionsrecht selbst ergeben sich lediglich die Kernvoraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs verpflichtet ist. Die Regelung der Folgen des durch den Unionsrechtsverstoß verursachten Schadens bleibt dem nationalen Haftungsrecht überlassen, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 – C-46/93 und C-48/93 –, NJW 1996, 1267 (Rn. 67) – "Brasserie du pêcheur u.a."; vgl. auch Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 618 f. Der solchermaßen mit dem nationalen Recht verwobene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist subsidiär, soweit das nationale Recht eine hinreichende Haftung für den in Rede stehenden Unionsrechtsverstoß bereithält und deshalb die anderenfalls vom unionsrechtlichen Haftungsanspruch seinem Sinn und Zweck nach zu schließende Haftungslücke gerade nicht besteht. Weber, NVwZ 2001, 287 (289); Wolf, Die Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik für Verstöße gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht (EGV), 1999, S. 68 f.; vgl. auch Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 612, wonach es etwa im Fall der fehlerhaften Anwendung einer EU-Verordnung durch eine deutsche Verwaltungsbehörde keines Rückgriffs auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bedürfe, weil der Geschädigte bereits durch die nationalen Haftungsinstitute hinreichend geschützt sei. Das nationale Recht enthält mit der Haftungsregelung des § 15 AGG einen hinreichend effektiven Sekundärrechtsschutzmechanismus für Verstöße gegen die RL 2000/78/EG. Er setzt die Vorgaben des Art. 17 der RL 2000/78/EG um, der seinerseits eine Konkretisierung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für Verstöße gegen diese Richtlinie ist. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen Unionsrecht gründet in dem legislativen Unrecht der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a) der RL 2000/78/EG verstoßenden §§ 27, 28 BBesG a.F., die der Beklagte in seiner Funktion als Dienstherr korrekt vollzogen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 –, a.a.O., Rn. 15, 36. Für Verstöße gegen Vorschriften der RL 2000/78/EG enthält deren Art. 17 Satz 1 den allgemeinen Auftrag an die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Dieser Art. 17 der RL 2000/78/EG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine auf diese Richtlinie zugeschnittene Konkretisierung der seit jeher bestehenden unionsrechtlichen Haftung für die unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 –, a.a.O., Rn. 37 (unter Bezugnahme auf das den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch betreffende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Francovich u.a.). Den die unionsrechtliche Staatshaftung bereichsspezifisch konkretisierenden Regelungsauftrag des Art. 17 der RL 2000/78/EG hat der Bundesgesetzgeber erfüllt, indem er mit § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG ein Benachteiligungsverbot ausgesprochen und in § 7 Abs. 2 und § 15 AGG Sanktionen für Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot vorgesehen hat. Diese Umsetzung steht, wie bereits ausgeführt, mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 –, a.a.O., Rn. 33 f. Dabei gilt das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht nur für Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auch für gesetzgeberisches Handeln. Während mit § 7 Abs. 1 AGG unvereinbare Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sind, haben Verstöße einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG zur Folge. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 –, a.a.O., Rn. 17. Hat der nationale Gesetzgeber aber mit § 15 Abs. 1 und 2 AGG in Umsetzung der den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch konkretisierenden Bestimmung des Art. 17 der RL 2000/78/EG für den hier in Rede stehenden Verstoß gegen diese Richtlinie einen unionsrechtskonformen nationalen Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch geschaffen, bleibt für die Annahme eines zusätzlichen, neben § 15 Abs. 1 und 2 AGG stehenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs kein Raum. So auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 47 ff. Die Notwendigkeit eines "Nebeneinanders" des Schadensersatz- und des Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG mit dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch besteht auch nicht deshalb, weil Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG ausschließlich gegen den Arbeitgeber oder Dienstherrn und nicht auch gegen den Gesetzgeber gerichtet werden können. Anspruchsverpflichteter des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist der betreffende Mitgliedstaat. Diesem wiederum bleibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unbenommen, die ihn treffende Haftungsverantwortlichkeit unter Berücksichtigung des Gebots der Effektivität des Schadensersatzanspruchs innerstaatlich zu verteilen. Den Erfordernissen des Unionsrechts ist dabei genügt, wenn die innerstaatlichen Verfahrensregelungen einen wirksamen Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aufgrund Unionsrechts zustehen, ermöglichen und die Geltendmachung dieser Rechte nicht gegenüber derjenigen solcher Rechte erschwert ist, die dem Einzelnen nach innerstaatlichem Recht zustehen. EuGH, Urteil vom 1. Juni 1999 – C-302/97 –, NVwZ 2000, 303 (Rn. 61 ff.) – "Konle"; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 623 f., m.w.N. Vor diesem Hintergrund sind die Folgen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs unter Beachtung seiner Zielsetzung und seiner Voraussetzungen weitgehend mit den nach innerstaatlichem Recht geltenden Regeln in Einklang zu bringen. Die Bestimmung des passivlegitimierten Haftungssubjekts ist dabei grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Übernahme der Haftung nach Art. 34 GG gelten. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – III ZR 358/03 –, NVwZ-RR 2006, 28 (32); OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 – I-11 U 22/11 u.a. – juris, Rn. 18 ff.; Kapsa, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 20. Kap. Rn. 346; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 623 f. Es spricht aber nichts dagegen, wenn der nationale Gesetzgeber in Umsetzung der den unionsrechtlichen Haftungsanspruch konkretisierenden Vorschrift des Art. 17 RL 2000/78/EG mit dem seinerseits unionsrechtskonformen § 15 Abs. 1 und 2 AGG lediglich eine Haftung des Arbeitgebers vorsieht. Mit dieser innerstaatlichen Haftungsverteilung ist jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art ein dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip hinreichend Rechnung tragender Schutz der Rechte der Geschädigten sichergestellt, weil sich der Verletzte für die ihn treffende unionsrechtswidrige Benachteiligung wegen seines Alters in hinreichendem Maße und auf zumutbarem Weg entschädigen lassen kann. Für ein "Nebeneinander" des Anspruchs aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG und des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in Fällen der vorliegenden Art spricht auch nicht die Bestimmung des § 15 Abs. 5 AGG, wonach im Übrigen Vorschriften gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Ansprüche, die gegen den Dienstherrn und nicht gegen den davon zu unterscheidenden Gesetzgeber zu richten wären. Zu dieser Unterscheidung vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O., Rn. 14. Außerdem schafft § 15 Abs. 5 AGG die anderen Ansprüche nicht, sondern er setzt diese voraus.“ Möglicherweise a.A. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 4/15 – juris, Rn. 13 f., und vor diesem Hintergrund im Ergebnis anders VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015 – 4 K 1643/13 – juris, Rn. 208 ff. Nach alledem steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 A 9/13 – juris, Rn. 14, auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt für einen Zeitraum von insgesamt 53 Monaten die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem begehrten Grundgehalt der Stufe 12 und dem von dem Kläger bezogenen Grundgehalt der Stufe 9.