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Beschluss

3 A 790/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.3A790.16.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt– unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – die Klägerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100,00 € je Monat für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.5.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 begehrt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 14.470,56 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt– unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – die Klägerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100,00 € je Monat für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.5.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 begehrt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 14.470,56 € festgesetzt. Gründe: I. Die 1977 geborene Klägerin steht als verbeamtete Konrektorin an einer Grundschule im Dienst des Beklagten (Besoldungsgruppe A 12). Mit Schreiben vom 16.7.2013 legte sie Widerspruch hinsichtlich der Höhe ihrer Besoldung ein und beantragte die Gewährung von Besoldung nach der höchsten Altersstufe „auch rückwirkend“. Zur Begründung führte sie aus, das geltende Besoldungssystem sei altersdiskriminierend. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 zurück. Es liege keine unzulässige Altersdiskriminierung, sondern eine zulässige Pauschalierung vor. Im Übrigen stehe einem Anspruch für vergangene Jahre der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Die Klägerin hat am 31.10.2013 Klage erhoben. Sie hat diese mit einem Verstoß gegen Unionsrecht begründet. Die Besoldung nach dem Lebensalter sei eine Altersdiskriminierung, für die keine Rechtfertigung ersichtlich sei. Rechtsfolge dessen sei eine Anpassung nach oben, da nur auf diese Weise der Europarechtsverstoß zu beseitigen sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.1.2014 einen Betrag in Höhe von 22.476,39 € (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Bezug auf die im Einzelnen aufgeschlüsselten monatlichen Teilbeträge zu zahlen, 2. festzustellen, dass ihr auch über den 31.1.2014 hinaus das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12 BesO A NRW zusteht und der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Differenz nach der jeweils gültigen Besoldungsordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz jeweils ab dem 2. des jeweiligen Monats, beginnend ab Februar 2014, zu zahlen. Der Beklagte hat konkludent beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe für den Zeitraum ab Januar 2010 weder Anspruch auf die von ihr in erster Linie begehrte Besoldung aus dem Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Ein Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Besoldungsleistungen ergebe sich nicht aus den insoweit allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Zeitraum ab dem 1.6.2013 folge dies bereits daraus, dass die seither auf der Grundlage des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen geleistete Besoldung nach Erfahrungsstufen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Für den Zeitraum bis einschließlich 31.5.2013 könne die bis dahin erfolgte Altersdiskriminierung nicht durch eine (faktische) Einstufung der Klägerin in eine höhere oder in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe ausgeglichen werden. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehe der Klägerin nicht zu. Es sei bereits kein ersatzfähiger materieller Schaden bezifferbar. Die Klägerin habe auch keinen anderweitigen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG oder dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Die Klägerin habe die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht gewahrt. Diese Vorschrift sei auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch in der hier vorliegenden Konstellation übertragbar. Die Klägerin hat rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und begründet. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch für den Zeitraum bis einschließlich 31.5.2013 zurückgewiesen habe, seien die Ausführungen hierzu nicht nachvollziehbar. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und bezieht sich auf bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund sei auch im Rahmen von § 15 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG ein ersatzfähiger materieller Schaden konkret bezifferbar. § 15 Abs. 4 AGG stehe den Ansprüchen nicht entgegen, denn sie habe unmittelbar nach Kenntnis von der sie betreffenden Ungleichbehandlung Widerspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gemäß § 130a Satz 1 VwGO, da er diese einstimmig teilweise für begründet und im Übrigen für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Vorschrift erfasst auch solche Fallgestaltungen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 130a, Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 130a, Rn. 1. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 130a Satz 2 VwGO). Der mit Schreiben vom 16.3.2017 angeregten Aussetzung bedurfte es im Interesse rascher Klarheit nicht. Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet (1.). Im Übrigen ist sie unbegründet (2.). 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 500,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen als Entschädigung für immaterielle Schäden. Die Klage ist in diesem Umfang begründet. Der Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 100,00 € monatlich für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 folgt aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Diesen hat die Klägerin mit ihrem im Juli 2013 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch für die Zeit ab Beginn des Kalenderjahres 2013 bis einschließlich 31.5.2013 rechtzeitig geltend gemacht. Nur insoweit steht der anwendbare Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht entgegen. Den geringen inhaltlichen Anforderungen an eine solche genügt der Widerspruch der Klägerin. Sie konfrontierte den Beklagten darin mit über die gesetzlich geregelte Besoldung hinausgehenden Forderungen und stützte sie darauf, dass das geltende Besoldungssystem altersdiskriminierend sei. Die für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) hat die Klägerin für den Zeitraum ab 1.1.2013 jedenfalls mit ihrer am 31.10.2013 erhobenen Klage gewahrt (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wegen der Einzelheiten wird auf das den Beteiligten durch Anhörungsverfügung vom 2.3.2017 bekanntgegebene Urteil des Senats Bezug genommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 28 ff. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB. 2. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. a) Die seit dem 1.6.2013 gezahlte Besoldung nach Erfahrungsstufen aufgrund des am 1.6.2013 in Kraft getretenen Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2013 stellt nach einhelliger Rechtsprechung keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Vgl. VG Münster, Urteil vom 1.10.2015 – 4 K 433/13 –, juris, Rn. 35 ff.; VG Köln, Urteil vom 29.7.2015 – 3 K 3407/13 –, juris, Rn. 83; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.6.2014 – C-501/12 u.a. –, juris, Rn. 55 ff. (zum Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz); BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13 –, juris, Rn. 65 ff. (zum Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) und – 2 C 3.13 –, juris, Rn. 67 f. (zum Sächsischen Besoldungsgesetz). Diesbezüglich hat die Klägerin auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. b) Ein Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Besoldungsleistungen in Höhe der Differenz zwischen der seinerzeit tatsächlich bezogenen Besoldung und der Besoldung nach der – jeweils – höchsten Stufe der Besoldungsgruppe für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2013 ergibt sich weder aus dem für nordrhein-westfälische Landesbeamte in diesem Zeitraum fortgeltenden Bundesbesoldungsrecht, § 85 BBesG, Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 20 ff. c) Einen Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von mehr als 100,00 € monatlich oder für Zeiträume vor dem 1.1.2013 kann die Klägerin auch nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG wegen des in Anwendung legislativen Unrechts erfolgten administrativen Vollzugsakts altersdiskriminierender Besoldungszahlung herleiten. Hinsichtlich der Höhe dieses Anspruchs gelten dieselben Grundsätze wie für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch (s. o. 1.). Jedenfalls für die Zeit vor dem 1.1.2013 ist er mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen. Der Entschädigungsanspruch für die Besoldungszahlung für Dezember 2012 (letzter Bankarbeitstag des Vormonats war Freitag, der 30.11.2012) hätte bis Mittwoch, den 30.1.2013, geltend gemacht werden müssen. Der im Juli 2013 beim Beklagten eingegangene Widerspruch war insoweit zu spät. Wegen der Einzelheiten wird auf das insoweit übertragbare veröffentlichte Urteil des Senats betreffend altersdiskriminierende Besoldung von Kommunalbeamten Bezug genommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.2.2017 – 3 A 80/16 –, juris, Rn. 40 ff. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist teilweise zuzulassen, weil die Rechtssache im tenorierten Umfang grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG. Im Übrigen sind die Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten im Umfang ihrer Zulassung die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzureichen. Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen; die hier genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 2. Die teilweise Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen; die hier genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 3. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist der Beschluss unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).