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Urteil

10 K 1132/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0713.10K1132.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Der Kläger wurde am 00.00.1962 in Kapstadt/ Südafrika geboren. Er stammt väterlicherseits von dem am 00.00.1906 in Berlin geborenen L. C. H. U. ab. Der Vater war im Jahre 1937 in das seinerzeit unter südafrikanischer Mandatsverwaltung stehende Südwestafrika/ das heutige Namibia ausgewandert. Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein hatte ihm im Jahre 1960 einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Der Kläger erhielt von deutschen Stellen im Jahre 1982 einen Staatsangehörigkeitsausweis sowie in den Jahren 1986 und 1991 Pässe. Der im Jahre 1991 ausgestellte Pass war gültig bis 2001. Am 22. April 1993 wurde dem Kläger eine im Auftrag des namibischen Innenministeriums gefertigte Staatsangehörigkeitsurkunde ausgehändigt. In dem „CERTIFICATE OF REGISTRATION FOR NAMIBIAN CITIZENSHIP BY REGISTRATION“, ausgestellt nach „Section 4 of the Namibian Citizenship Act, 1990“, heißt es: „Der Innenminister hat die Freude, D. F. I. U. diese Urkunde zu verleihen und zu verkünden, dass der Inhaber dieser Urkunde von jetzt an namibischer Staatsangehöriger durch Registrierung sein soll.“ Die Deutsche Botschaft Windhuk/ Namibia erteilte dem Kläger im Oktober 1997 sowie in den Jahren 2002 und 2007 Visa, gültig für die Schengener Staaten. Die 1997 und 2002 erteilten Visa waren für ein Jahr gültig, das 2007 erteilte Visum für drei Jahre. Die Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach/ Allgäu stellte dem Kläger im Jahre 2001 einen bis 2011 gültigen Pass aus. Im August 2009 sprach der Kläger bei der Deutschen Botschaft Windhuk zum Zwecke der Neuausstellung seines Passes vor. Die Botschaft äußerte bei dieser Vorsprache Zweifel an dem Fortbestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Sie teilte ihm mit, dass er seine deutsche Staatsangehörigkeit angesichts seiner Geburt in Kapstadt durch den Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit möglicherweise verloren habe. Der Kläger beantragte daraufhin im November 2009 beim Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Rahmen der Antragstellung machte er folgende Angaben: Er sei durch Geburt deutscher und südafrikanischer Staatsangehöriger gewesen. Nach der am 21. März 1990 erfolgten Unabhängigkeit Namibias habe er die südafrikanische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die namibische Staatsangehörigkeit angenommen. Er habe zum Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitserwerbs in Namibia gelebt. Er habe nicht damit gerechnet, dass der Erwerb Auswirkungen auf seine deutsche Staatsangehörigkeit haben würde. Sollte es tatsächlich zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gekommen sein, habe er diese jedenfalls mittlerweile durch Ersitzung wiedererworben. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Juli 2012, zugestellt am 13. Juli 2012, ab. Zur Begründung führte es an: Es sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung nach seinem Vater erworben habe. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit aber am 22. April 1993 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung durch den Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit verloren. Der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit sei auf Antrag des Klägers erfolgt. Dies ergebe sich aus der namibischen Staatsangehörigkeitsurkunde, die als Rechtsgrundlage für die Registrierung des Klägers als namibischen Staatsangehörigen „Section 4 of the Namibian Citizenship Act, 1990“ nenne. Diese Vorschrift regele den Staatsangehörigkeitserwerb durch Registrierung auf Antrag . Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der namibischen Staatsangehörigkeit weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt. Er habe nicht gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG eine Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 StAG durch Ersitzung wiedererworben. Er sei nicht seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Die Deutschenbehandlung habe nur acht Jahre angedauert. Sie habe mit der Neuausstellung des Passes im Jahre 2001 begonnen und mit der von der Deutschen Botschaft Windhuk im August 2009 geäußerten Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit geendet. Für den Zeitraum von 1993 bis 2001 lägen keine Nachweise über eine Deutschenbehandlung vor. Die von der Deutschen Botschaft Windhuk erteilten Visa für die Schengener Staaten schieden als Nachweise aus, weil deutsche Staatsangehörige entsprechende Visa nicht benötigten. Der Kläger erhob dagegen am 13. August 2012 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 RuStAG verloren, weil er keinen Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit sei automatisch (durch Registrierung) erfolgt, nachdem er die südafrikanische Staatsangehörigkeit aufgegeben habe. Die Aufgabe der südafrikanischen Staatsangehörigkeit sei geboten gewesen, weil auf dem Gebiet des heutigen Namibias lebende südafrikanische Staatsangehörige nach der Unabhängigkeit Namibias angefeindet und an Leib und Leben bedroht worden seien. Das Bundesverwaltungsamt sei beweispflichtig dafür, dass er einen Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Es habe diesen Beweis bislang nicht erbracht. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererworben, da er mehr als zwölf Jahre von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Eine Deutschenbehandlung habe auch von 1993 bis 2001 stattgefunden. Sein im Jahre 1991 ausgestellter Pass sei ihm nach dem im Jahre 1993 erfolgten Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit nicht entzogen worden. Die Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach/ Allgäu habe durch die Neuausstellung des Passes im Jahre 2001 deutlich gemacht, keine Bedenken hinsichtlich des Fortbestandes seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach 1993 zu haben. Die von der Deutschen Botschaft Windhuk erteilten Visa für die Schengener Staaten hätten allein aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit einen ein- bzw. dreijährigen Gültigkeitszeitraum gehabt. Die Visa seien normalerweise nur für drei Monate gültig. Ihm sei noch im Jahre 2010 eine amtliche Wahlbenachrichtigung für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutzgesetz (vgl. Blatt 145 des Verwaltungsvorgangs) zugegangen. Der Kläger beantragte vorsorglich die Einbürgerung nach § 13 StAG. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014, zugestellt am 23. Januar 2014, zurück. Zur Begründung führte es ergänzend an: Es sei davon überzeugt, dass der Kläger die namibische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben habe. Eine Registrierung als namibischer Staatsangehöriger sei nur auf Antrag der betreffenden Person möglich. Der Kläger trage nichts Belastbares dazu vor, dass er gezwungen gewesen sei, die namibische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Für einen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung sei nach wie vor nichts ersichtlich. Das Belassen des im Jahre 1991 rechtmäßig ausgestellten Passes sei keine Deutschenbehandlung im Sinne des Ersitzungstatbestandes. Die amtliche Wahlbenachrichtigung für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutzgesetz aus dem Jahre 2010 sei offenbar allein aufgrund des im Jahre 2001 unrechtmäßig ausgestellten Passes versandt worden. Der Kläger hat dagegen am Montag, den 24. Februar 2014, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Er sei zwar in Kapstadt/ Südafrika geboren, habe aber sein gesamtes Leben auf dem Gebiet des heutigen Namibias verbracht. Nach der Unabhängigkeit Namibias im Jahre 1990 habe er mit dem Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit seine südafrikanische Staatsangehörigkeit gegen die namibische Staatsangehörigkeit austauschen wollen. Es sei nicht seine Intention gewesen, eine zusätzliche Staatsangehörigkeit anzunehmen. Er habe nicht wissen können, dass er durch den Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit möglicherweise seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren werde. Er fühle sich als Deutscher. Deutschland sei seine Heimat. Er habe Grundbesitz in Deutschland und verbringe in Deutschland viel Zeit. Er betreibe in Namibia ein Safari-Unternehmen, das er in Deutschland vermarkte. Er trage Sorge dafür, dass die deutschen Urlauber in Namibia einen sicheren Aufenthalt hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Das nunmehr vorgetragene Motiv eines Austauschs der südafrikanischen gegen die namibische Staatsangehörigkeit könne nichts an der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG ändern. Im Übrigen dürfte bereits die Annahme des Klägers, er sei zum Zeitpunkt des Erwerbs der namibischen Staatsangehörigkeit noch im Besitz der südafrikanischen Staatsangehörigkeit gewesen, unzutreffend sein. Er dürfte seine südafrikanische Staatsangehörigkeit aufgrund seines Wohnsitzes in Namibia am Tag der Unabhängigkeit gemäß „Section 2 (1) of the South African Citizenship at Attainment of Independence by Namibia Regulation Act, 1990“ verloren haben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Geht man mit den Beteiligten davon aus, dass der Kläger gemäß § 4 RuStAG durch Geburt nach seinem Vater in den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gelangt ist, hat er die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls am 22. April 1993 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG verloren. Danach verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Der Kläger hat am 22. April 1993 die namibische Staatsangehörigkeit erworben. Dies geht aus der dem Kläger am vorgenannten Tag ausgehändigten Staatsangehörigkeitsurkunde hervor und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Klägers erfolgt ist. Der Kläger hat die namibische Staatsangehörigkeit ausweislich seiner Staatsangehörigkeitsurkunde „by registration“, d. h. durch Registrierung, erworben. Die Voraussetzungen dieses Erwerbstatbestandes sind unmittelbar in der Verfassung der Republik Namibia geregelt. Dort heißt es in Art. 4 Abs. 4: „Personen, die gemäß der Absätze 1, 2 und 3 nicht namibische Staatsangehörige sind und die zum Zeitpunkt des Datums der Unabhängigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Namibia hatten und vor diesem Zeitpunkt für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in Namibia ansässig gewesen waren, können die Staatsangehörigkeit durch Registrierung [Hervorhebung nur hier] beanspruchen, sofern der Antrag auf namibische Staatsangehörigkeit gemäß diesem Absatz [Hervorhebung nur hier] innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Unabhängigkeit gestellt wird und die betreffenden Personen vor der Stellung dieses Antrags [Hervorhebung nur hier] die Staatsangehörigkeit eines jeden anderen Landes aufgegeben haben, dessen Staatsangehörige sie sind.“ Aus dieser Vorschrift geht eindeutig hervor, dass der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit „durch Registrierung“ nicht kraft Gesetzes erfolgt, sondern einen auf den Erwerb gerichteten Antrag erfordert. Bestätigt wird dies durch die – in der Staatsangehörigkeitsurkunde des Klägers als Rechtsgrundlage für die Registrierung genannte – Regelung in „Section 4 of the Namibian Citizenship Act, 1990“, die in ihren Absätzen 1 und 2 eine Antragstellung ebenfalls voraussetzt. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger den nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Setzt der Erwerbstatbestand einen Antrag voraus und bescheinigt die zuständige Stelle dem Betroffenen den Erwerb nach diesem Tatbestand, ist von einer Antragstellung auszugehen, es sei denn, durch Vortrag und Nachweis konkreter sowie schlüssiger Umstände erweist sich ein abweichender Geschehensablauf als hinreichend wahrscheinlich. Vgl. VG Köln, Urt. vom 13. Februar 2008 – 10 K 4418/06 – juris Rdnr. 39. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe keinen Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit gestellt, ist nicht geeignet, die Überzeugungsgewissheit des Gerichts von einer Antragstellung zu erschüttern. Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass der Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit auf einem freien und selbstverantwortlichen Willensentschluss des Klägers beruht hat. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa Marx, in: GK-StAR, § 25 Rdnr. 50 ff. (Stand: Januar 2010). Die Überzeugung wird nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt, die Aufgabe der südafrikanischen Staatsangehörigkeit und der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit seien geboten gewesen, weil auf dem Gebiet des heutigen Namibias lebende südafrikanische Staatsangehörige nach der Unabhängigkeit Namibias angefeindet und an Leib und Leben bedroht worden seien. Das Vorbringen ist allgemein gehalten und durch nichts belegt. Der Kläger zeigt keine konkreten Anhaltspunkte für eine beachtliche Zwangslage bei dem Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit auf. Er nennt auch keine Beispielsfälle dafür, dass in Namibia lebende südafrikanische Staatsangehörige den Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit unter dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben gestellt haben. Dass der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit für den Kläger angesichts seines Lebensmittelpunktes in Namibia mit Vorteilen verbunden gewesen sein wird, lässt die Freiheit der Willensentschließung nicht entfallen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschl. vom 9. Oktober 1997 – 25 A 854/94 – juris Rdnr. 16. Unerheblich ist, dass der Kläger nach eigenen Angaben mit dem Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit lediglich seine südafrikanische gegen die namibische Staatsangehörigkeit hat austauschen wollen, ohne zu wissen, durch den Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Ein für die Verlustfolge ausreichender Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG ist nicht allein deswegen zu verneinen, weil der Antragsteller den Verlust nicht wünscht, insbesondere sich über diese Folge des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit irrt. Vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Mai 1985 – 1 C 12/84 – juris Rdnr. 36; Beschl. vom 13. Oktober 2000 – 1 B 53/00 – juris Rdnr. 12. Ergänzend wird angemerkt, dass das südafrikanische und namibische Staatsangehörigkeitsrecht einen, um die Formulierung des Klägers aufzugreifen, „Austausch“ der südafrikanischen gegen die namibische Staatsangehörigkeit (ohne Antrag, sondern kraft Gesetzes) nur in der Konstellation vorgesehen hat, dass jemand auf dem Staatsgebiet des heutigen Namibia geboren ist (vgl. „Section 2 (1) of the South African Citizenship at Attainment of Independence by Namibia Regulation Act, 1990” und Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Republik Namibia). Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs der namibischen Staatsangehörigkeit weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt im Inland. Er hat vor dem Erwerb keine Genehmigung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG (wieder-)erworben. Danach erwirbt die Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat (Satz 1). Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde (Satz 3). Der Kläger ist nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgte nur über einen Zeitraum von acht Jahren. Sie begann im Jahre 2001 mit der Neuausstellung des Passes des Klägers durch die Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach/ Allgäu und endete im August 2009, als die Deutsche Botschaft Windhuk den Kläger über ihre Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Kenntnis setzte. In dem bloßen Belassen des im Jahre 1991 rechtmäßig ausgestellten Passes nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahre 1993 liegt keine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Vgl. VG Köln, Urt. vom 26. Februar 2014 – 10 K 7373/12 – juris Rdnr. 52 ff. Soweit die deutsche Botschaft Windhuk dem Kläger im Oktober 1997 sowie in den Jahren 2002 und 2007 Visa, gültig für die Schengener Staaten, erteilt hat, ist hierin – unabhängig von der Gültigkeitsdauer der Visa – ebenfalls keine Deutschenbehandlung zu sehen. Schengen-Visa ermöglichen Angehörigen solcher Staaten, die nicht Parteien des Schengener Übereinkommens sind, die Einreise in den und den Aufenthalt im Schengen-Raum. Da Deutschland selbst Partei des Schengener Übereinkommens ist, bedürfen deutsche Staatsangehörige solcher Aufenthaltstitel nicht. Unabhängig davon wäre der Kläger selbst im Falle einer Berücksichtigungsfähigkeit der erteilten Schengen-Visa nur über einen Zeitraum von elf Jahren und zehn Monaten (von Oktober 1997 bis August 2009) von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Der im Jahre 2010 an den Kläger erfolgte Versand der amtlichen Wahlbenachrichtigung für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutzgesetz kann nicht in den Zwölfjahreszeitraum des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG einbezogen werden. Der Versand ist zeitlich nach den von der deutschen Botschaft Windhuk geäußerten Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers erfolgt. Sobald aber dem Betreffenden von einer zuständigen deutschen Stelle Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung – wie etwa hier dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit – führen, ist sein Vertrauen in die rechtmäßige Deutschenbehandlung, das der Ersitzungstatbestand absichern will, nicht länger schutzbedürftig. Vgl. VG Köln, Urt. vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 – juris Rdnr. 88 ff. Die von dem Kläger aufgezeigten engen Bindungen an Deutschland führen zu keiner von dem zuvor Gesagten abweichenden Bewertung, können aber in dem von dem Kläger vorsorglich eingeleiteten (nicht streitgegenständlichen) Einbürgerungsverfahren nach § 13 StAG von Bedeutung sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Begehren des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), geht angesichts seiner Kostentragungspflicht ins Leere. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.