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Urteil

10 K 4418/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0213.10K4418.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die im Mai 0000 in Plobsheim/Elsass geborene Klägerin beantragte im Jahr 2004 bei dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie erklärte, bis 1947 im Elsass, anschließend bis zu ihrer Eheschließung im Jahr 1966 in Südafrika und seitdem in Namibia gelebt zu haben. Sie habe durch Abstammung von ihrem Vater X. C. X1. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ihr 1898 in Südafrika geborener und dort bis 1914 wohnhafter Vater habe sich bis 1925 in Deutschland und bis 1926 im Elsass aufgehalten. 1928 habe er in Natal, wo er als Missionar tätig gewesen sei, geheiratet. Zwischen 1939 und 1947 habe er wieder in Deutschland gelebt. Ihr Vater habe die südafrikanische Staatsangehörigkeit durch Geburt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seinem Vater E. X1. erworben. Dieser sei 1859 in Barr/Elsass geboren, habe etwa zwischen 1877 und 1884 Militärdienst geleistet und sei 1887 nach Südafrika zur Missionarstätigkeit übergesiedelt. Dort habe er 1892 geheiratet. Die Klägerin legte eine Urkunde zur Registrierung als namibischer Staatsbürger durch Heirat vom 17. Mai 1993 vor, in der das namibische Innenministerium ihr bescheinigt, dass sie von nun an namibische Staatsbürgerin durch Heirat gemäß Artikel 3 des namibischen Staatsbürgergesetzes, Gesetz 14 von 1990, sei. Das Archiv des evangelisch- lutherischen Missionswerkes in Hermannsburg/Niedersachsen übersandte dem Bundesverwaltungsamt Lebensläufe des Vaters und des Großvaters väterlicherseits der Klägerin aus einer Veröffentlichung zur südafrikanischen Missionsgeschichte sowie deren Abgangszeugnisse des Missionsseminars in Hermannsburg. Diesen Unterlagen zufolge war der Großvater der Klägerin nach Ableistung des Militärdienstes zunächst im Postdienst im Elsass tätig gewesen, hatte von 1882 bis 1887 das Hermannsburger Missionsseminar besucht und war im Anschluss an sein Examen zur Missionsarbeit nach Hermannsburg/Natal in Südafrika gegangen, wo er 1900 verstorben war. Der Vater der Klägerin war dem ihm ausgestellten Abgangszeugnis zufolge Krankenpfleger in Rothenburg gewesen, bevor er 1919 in die Missionsanstalt aufgenommen worden war. Im Anschluss an sein Examen im Jahr 1924 hatte er sich bis 1925 zu Studienzwecken in Hamburg sowie Tübingen aufgehalten und bis 1926 im Elsass gearbeitet. Danach hatte er seine Missionstätigkeit in Südafrika aufgenommen. Er war 1939 nach Deutschland gekommen, während des Krieges als Pastor im Elsass tätig gewesen und nach Kriegsende nach Südafrika zurückgekehrt. Das Auswärtige Amt teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsamts mit, in den dort vorliegenden Matrikeln aus Kapstadt und Pretoria befänden sich keine Hinweise auf den Vater und den Großvater der Klägerin. Das Staatsarchiv in Hamburg übersandte einen Auszug aus der Einwohnermeldekartei, in dem der Vater der Klägerin in den Jahren 1924/25 als in Hermannsburg, Hamburg und Tübingen aufhältig und mit englischer Staatsangehörigkeit erfasst ist. Weiter teilte es mit, der Vater der Klägerin sei in den Auswandererlisten des Jahres 1926 als nach Durban ausreisend und mit englischer Nationalität eingetragen. Nachforschungen des Generalkonsulats der Beklagten in Straßburg im Geburtsort der Klägerin, die sich auch auf die dortige evangelische Kirchengemeinde erstreckten, verliefen in Bezug auf die Nationalität ihres Vaters negativ. Den Antrag der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 07.03.2006 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es habe bereits nicht nachgewiesen werden können, dass die Vorfahren der Klägerin jemals im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen seien und diese durch Abstammung an die Klägerin weitergegeben hätten. Jedenfalls habe die Klägerin eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren, indem sie sich als namibische Staatsangehörige habe registrieren lassen. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe keinen Antrag auf Registrierung oder auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit gestellt, sondern lediglich einen namibischen Staatsangehörigen geheiratet. Unabhängig davon sei der Antrag auf Registrierung gemäß Artikel 3 des namibischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht als Antragserwerb im Sinne des § 25 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - anzusehen. Jedenfalls beruhe der Staatsangehörigkeitserwerb nicht auf der Antragstellung sondern auf der Eheschließung. Die Registrierungsbescheinigung dokumentiere lediglich den Staatsangehörigkeitserwerb. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2006 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit bereits nicht durch Abstammung erworben. Für ihren im damaligen Frankreich geborenen Großvater komme ein Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit nach Abtretung des Elsasses an das Deutsche Reich im Jahr 1871 für den Fall in Betracht, dass er das Elsass nicht vor 1870 verlassen und von einem Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Eine eventuell erworbene deutsche Staatsangehörigkeit habe er anschließend durch zehnjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt nach § 21 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 - StAG 1870 - verloren. Jedenfalls habe die Klägerin eine etwa durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG verloren. Wie sich aus Artikel 4 Abs. 3 (a) der Verfassung der Republik Namibia ergebe, setze der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit infolge Heirat eines namibischen Staatsangehörigen die Beantragung der namibischen Staatsangehörigkeit voraus. Die 1966 erfolgte Eheschließung habe nicht kraft Gesetzes zum Staatsangehörigkeitserwerb geführt, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag die Staatsangehörigkeit zu erhalten. Davon habe die Klägerin Jahre nach ihrer Eheschließung Gebrauch gemacht, wie die erst 1993 erteilte Registrierungsbescheinigung, die nach dem namibischen Staatsangehörigkeitsgesetz und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen nur auf Antrag ausgestellt werde, belege. Der Bescheid wurde am 02.10.2006 abgesandt. Die Klägerin hat am 07.10.2006 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, ihr Großvater habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem deutsch-französischen Krieg 1870/71 erworben, denn die Ausübung des Optionsrechts sei der Ausnahmefall gewesen. Für den Staatsangehörigkeitserwerb spreche zudem die anschließende Ableistung von Militärdienst im Elsass. Einen in der Folgezeit eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit müsse die Beklagte beweisen. Der Großvater habe nach seiner Ausreise einen Eintrag in einer Konsulatsmatrikel veranlasst. Ein möglicher Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit infolge der Regelung des Versailler Vertrages habe nicht automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt; jedenfalls seien entsprechende Bestimmungen völkerrechtswidrig. Die Tatsache, dass ihr Vater sich in den zwanziger Jahren mit englischen Papieren ausgewiesen habe, beeinflusse die Rechtsfrage des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht. Ihr Vater habe in Deutschland Ersatzdienst geleistet, weshalb von seiner Einberufung zur Wehrmacht auszugehen sei. Daraus ergebe sich, dass er gemäß § 1 Abs. 1 a) der Verordnung über die Staatsangehörigkeit im Elsass, in Lothringen und in Luxemburg vom 23.08.1942 als deutschstämmiger Elsässer die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und dieser Erwerb sich auf die Klägerin erstreckt habe. Im Übrigen bleibe sie dabei, dass die Registrierungsbescheinigung ihr ohne ihre Einflussnahme übermittelt worden sei. Die Registrierung lasse sich auch durch Veränderungen in der Verwaltungsstruktur als Folge politischer Umwälzungen in Namibia erklären. Gegen einen Antragserwerb spreche schließlich, dass Artikel 2 des namibischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch im Fall des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung eine auf Antrag zu erteilende Registrierungsbescheinigung vorsehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.03.2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom 22.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es unterliege erheblichen Zweifeln, dass der Vater der Klägerin bei deren Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Insoweit trage die Klägerin die Beweislast. Für einen vorherigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 21 StAG 1870 oder als Folge des Versailler Vertrages spreche seine Erfassung mit englischer Nationalität in den Hamburger Archivunterlagen. Von einem deutschen Staatsangehörigkeitserwerb während des Zweiten Weltkriegs sei nicht auszugehen, wobei die Klägerin Nachweise für den behaupteten Ersatzdienst ihres Vaters nicht geliefert habe. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Reichsverordnung vom 23.08.1942 sei heute nicht mehr wirksam, da das Gesetz Nr. 12 der Alliierten Hohen Kommission über Nichtigkeit von nationalsozialistischen Vorschriften über Staatsangehörigkeit vom 17.11.1949 diese Rechtsverordnung als von Anfang an nichtig feststelle, soweit darin die Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit auf französische Staatsangehörige geregelt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der Fassung vom 19.08.2007 (BGBl. I S.1970) zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Die Klägerin ist nicht deutsche Staatsangehörige. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 4 Abs.1 RuStAG in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind ihres Vaters erworben, weil nicht erwiesen ist, dass ihr Vater zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 StAG 1870 durch Geburt von seinem Vater erworben hat, weil der Großvater der Klägerin damals nicht nachweislich - noch - deutscher Staatsangehöriger war. Allerdings spricht alles dafür, dass der - unzweifelhaft als französischer Staatsangehöriger geborene - Großvater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit im Anschluss an die Abtretung Elsass-Lothringens an das Deutsche Reich gemäß Artikel 2 des Friedensvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom 10.05.1871 (RGBl. S. 223) und der Zusatzkonvention vom 11.12.1871 (RGBl.1872 S.2) erworben hat. Die im Zeitpunkt der Abtretung in dem genannten Gebiet wohnhaften französischen Staatsangehörigen erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ipso iure - vgl. Hess.VGH, Urteil vom 09.03.1960 - OS II 194/59 -, DÖV 1961, 115; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3.Aufl. 1966, S. 767. Dass mit Wirkung für den in Elsass-Lothringen geborenen und dort bei Kriegsende aufhältigen Großvater der Klägerin vom Optionsrecht für die französische Nationalität (vgl. Ziffern I 1., II. 1. der Bekanntmachung vom 07.03.1872 betreffend die Option und Bekanntmachung vom 16.03.1872 betreffend die Option Minderjähriger, abgedruckt bei von Keller/Trautmann, Kommentar zum RuStAG, 1914, S.437 f.) Gebrauch gemacht worden wäre, ist nicht anzunehmen. Sein ebenfalls in Elsass-Lothringen geborener Vater, dessen Nationalitätswahl für den damals minderjährigen Großvater der Klägerin maßgeblich war, hätte für die Wirksamkeit einer Optionserklärung für Frankreich seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegen müssen. Hierfür gibt es keine Anzeichen. Gegen eine Option spricht vielmehr, dass der Großvater der Klägerin in Elsass-Lothringen verblieben ist und in der Folgezeit Militärdienst abgeleistet hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit hat der Großvater der Klägerin indessen gemäß § 21 Abs. 1 StAG 1870 wieder verließ. Gemäß § 21 Abs. 1 StAG 1870 verloren Deutsche, welche das Reichsgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie befanden sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheines oder waren in die Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen. Der Großvater der Klägerin hat das Deutsche Reich den Angaben der Klägerin zufolge, die mit der Auskunft des evangelisch-lutherischen Missionsseminars in Einklang stehen, 1887 verlassen. Sein anschließender, mehr als zehnjähriger ununterbrochener Auslandsaufenthalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass er während dieser Zeit im Besitz eines Reisepapiers oder eines Heimatscheins gewesen ist, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und kann ohne entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, zumal damals keine Passpflicht herrschte. Eine Eintragung des Großvaters der Klägerin in die Matrikel des zuständigen Reichskonsulats ist nicht bewiesen. Gemäß Auskunft des Auswärtigen Amtes ist der Großvater der Klägerin in den Matrikeln der in Rede stehenden deutschen Reichskonsulate nicht erfasst. Einen Matrikelschein über die Eintragung in die Matrikel eines deutschen Reisekonsulats - vgl. hierzu von König, Handbuch des deutschen Konsularwesens, 8. Auflage 1914, S. 261 - hat die Klägerin nicht vorgelegt. Da es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870 um eine Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland handelt, geht die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen dieser Ausnahme zu Lasten der Klägerin. Allerdings kann die richterliche Überzeugung, dass eine bestimmte Person in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist bzw. dass sie die Staatsangehörigkeit besessen hat, auch ohne urkundliche Belege aus anderen Umständen gebildet werden, was insbesondere dann gilt, wenn die in Rede stehenden Vorgänge zeitlich besonders weit zurückliegen oder in einer Situation erfolgt sind, aus der heraus das Fehlen von Urkunden erklärlich erscheint - vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.1987 - 9 B 307.86 -, Buchholz 412.3 Nr. 35 zu § 1 BVFG; Urteil vom 10.01.1961 - I C 127.58 -, Buchholz 130 Nr. 1 zu § 16 RuStAG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.2003 - 13 S 1181/01 -. Für die Klägerin sind indessen auch auf entsprechende Anfrage in der mündlichen Verhandlung hin keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden, die für die behauptete Matrikeleintragung sprechen und dementsprechend geeignet sein könnten, die richterliche Überzeugung vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Großvaters zu stützen. Hinzu kommt, dass ausweislich der Begründung zum Entwurf des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von der Möglichkeit der Eintragung in eine Konsulatsmatrikel während der Geltungsdauer des StAG 1870 nur im geringen Umfang Gebrauch gemacht worden ist - vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 30.06.2004 - 10 K 4346/02 -. Bestätigt wird die Annahme, dass der Vater der Klägerin bei deren Geburt nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, durch seine Eintragung als englischer Staatsangehöriger in der Einwohnermeldekartei und den Auswandererlisten Hamburgs Mitte der zwanziger Jahre. Nach dem entsprechenden Grundsatz des common law - vgl. v.Keller/Trautmann, Kommentar zum RuStAG, 1914, S.677 - hatte er diese Staatsangehörigkeit durch Geburt in Natal, das zum britischen Herrschaftsgebiet gehörte, erworben. Die Eintragung belegt, dass er während seines damaligen Aufenthaltes im Deutschen Reich als Ausländer behandelt wurde. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Vater der Klägerin, wenn er neben der englischen die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, diesen aufenthaltsrechtlich erheblichen Umstand während seiner Anwesenheit in Deutschland angezeigt hätte. Dass er in der Folgezeit bis zur Geburt der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte, ist nicht erkennbar. Es lässt sich auch nicht feststellen, das die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Verordnung über die Staatsangehörigkeit im Elsass, in Lothringen und in Luxemburg vom 23.08.1942 (RGBl. I S. 533) - VO 1942 - erworben hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb nach der VO 1942 liegen schon nicht nachweislich vor. Ein Erwerb der uneingeschränkten Staatsangehörigkeit durch den Vater der Klägerin nach § 1 VO 1942, der sich gem. § 2 Abs.1 Satz 2 VO 1942 auf die Klägerin erstreckt hätte, scheidet aus, weil der Vater der Klägerin nicht Angehöriger der Wehrmacht oder der Waffen-SS war (§ 1 Abs.1 a) VO 1942) und es keinen Hinweis darauf gibt, dass er als bewährter Deutscher durch den zuständigen Chef der Zivilverwaltung (vgl. Ziffer 11 des Runderlasses des Reichsministers des Innern betr. die Staatsangehörigkeit der Elsässer, Lothringer und Luxemburger vom 26.08.1942, abgedruckt bei Lichter/Hoffmann, a.a.O. S.518 - Rderl.1942 -) anerkannt worden sein könnte (§ 1 Abs.1 b) VO 1942), zumal er ersichtlich zu keiner der in Ziffer 1 des Rderl.1942 aufgeführten „anerkennungsfähigen" Gruppen - vgl. dazu auch Lichter/Hoffmann a.a.O., S. 515 - gehörte. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, deren Vater, der damals als Pfarrer tätig war, habe während des Zweiten Weltkriegs Ersatzdienst geleistet und sei deshalb als Wehrmachtsangehöriger anzusehen, entbehrt dies jeder tatsächlichen Grundlage. Eine besondere Anordnung im Sinne des § 3 VO 1942, die für die Klägerin zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf hätte führen können, ist nicht erfolgt. Während die jeweiligen Chefs der Zivilverwaltung für Lothringen und Luxemburg entsprechende Anordnungen noch im August 1942 erließen (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann a.a.O. S.527, 528, vgl. auch Ziffern 13 ff. des Rderl.1942), ist eine entsprechende Anordnung in Bezug auf das Gebiet des Elsasses unterblieben - vgl. auch Seeler, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen, 1960, S.91. Für deutschstämmige Elsässer wurde durch Runderlass des Reichsministers des Innern betr. die Staatsangehörigkeit der Elsässer, Lothringer und Luxemburger vom 09.07.1943 (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann a.a.O. S. 529) - Rderl.1943 - lediglich insoweit eine Anordnung erlassen, als diese ihre Niederlassung bei Inkrafttreten der VO 1942 oder danach im Reichsgebiet hatten. Dies trifft auf die Klägerin, die im - während des Zweiten Weltkriegs nicht dem Reichsgebiet angegliederten - vgl. Lichter/Hoffmann a.a.O. S.514 - Elsass lebte, nicht zu. Scheidet danach schon bei Anwendung der VO 1942 ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus, bedarf es keiner weiteren Klärung, ob die Feststellung der Nichtigkeit der VO 1942 durch das Gesetz Nr.12 der Alliierten Hohen Kommission über Nichtigkeit von nationalsozialistischen Rechtsvorschriften über Staatsangehörigkeit vom 17.11.1949 (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann a.a.O. S. 374) auch einen Staatsangehörigkeitserwerb durch die Klägerin erfasst hätte, was wohl deren französische Staatsangehörigkeit vorausgesetzt hätte. Dementsprechend kann dahinstehen, ob die Klägerin die französische Staatsangehörigkeit nach § 1 Nr.2 in Verbindung mit Nr.1 Anlage zu Teil III Abschnitt 5 hinter Artikel 79 des Versailler Vertrages (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann a.a.O. S.595) als Nachkomme einer Bezugsperson erworben hat, welche seit Verlust der französischen Staatsangehörigkeit durch den deutsch-französischen Vertrag vom 10.05.1871 keine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche erworben hat oder ob sie die weiteren Voraussetzungen, die das französische Staatsangehörigkeitsrecht im Gesetz vom 10.08.1927 - vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand September 2007, Frankreich S.6 - an den Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt in Frankreich knüpfte, erfüllte. Auch bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Bundesgesetzgeber die Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Personen, die nach 1937 im Zusammenhang mit Annexionen sammeleingebürgert worden sind, im Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I S.65) abschließend geklärt hat und dabei den Fortbestand von Einbürgerungen nach der VO 1942 ausdrücklich nicht in seinen Willen aufgenommen hat - vgl. dazu Lichter/Hoffmann a.a.O. S.248 ff, 255; Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2.Auflage 1958, S.246. Darüber hinaus hätte die Klägerin 1993 eine etwa erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs.1 RuStAG in der damals geltenden Fassung verloren. Nach dieser Bestimmung verlor ein im Ausland wohnhafter Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. § 25 Abs. 1 RuStAG setzt voraus, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit wirksam erworben wird. Des Weiteren muss der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgen. Dies ist einmal dahingehend abzugrenzen, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ohne Zutun des Betroffenen etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder von Amts wegen erfolgen darf. Im Übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal eines Antrages im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG keinen förmlichen Einbürgerungsantrag. Als Antrag im Sinne der Bestimmung ist vielmehr jede freie Willensbetätigung anzusehen, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317 m.w.N. -. Dass die Klägerin 1993 die namibische Staatsangehörigkeit erworben hat, ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung des namibischen Innenministeriums und wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. Die Kammer entnimmt den insoweit maßgeblichen namibischen Bestimmungen, dass der Erwerb auf einem Antrag beruhte. Der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit wurde der Klägerin in Anwendung von Art.3 des namibischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1990 - nam.StAG - bescheinigt. Diese Bestimmung regelt die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung an Personen, die die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erfüllen. Die Erwerbsvoraussetzungen selbst sind nicht im nam.StAG sondern in Art.4 der Verfassung der Republik Namibia von 1990 - nam.Verf - festgelegt. Nach Art.4 Abs.3 (a) namVerf ist Staatsangehöriger Namibias durch Eheschließung, wer (aa) in gutem Glauben die Ehe eingegangen ist mit einem namibischen Staatsangehörigen bzw. vor Inkrafttreten der Verfassung mit einer Person, die die Voraussetzungen für die namibische Staatsangehörigkeit erfüllt haben würde, wenn die Verfassung in Kraft gewesen wäre und (bb) nach einer solchen Eheschließung für mindestens zwei Jahre als Ehegatte der betreffenden Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Namibia gehabt hat und (cc) die Staatsangehörigkeit Namibias beantragt. Diese Regelung lässt keinen Zweifel daran, dass ein Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit „durch Eheschließung" sich nicht schon mit der Eheschließung kraft Gesetzes verwirklicht, sondern zusätzlich - neben dem zweijährigen Aufenthalt in Namibia - eine auf den Eintritt des Erwerbs gerichtete Erklärung erfordert, über deren Abgabe der Betroffene frei entscheiden kann. Für die Einordnung dieses Erwerbstatbestands als Antragserwerb im Sinne des § 25 Abs.1 RuStAG ist es unerheblich, dass das nam.StAG auch im Fall des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung die Ausstellung einer zu beantragenden Registrierungsbescheinigung vorsieht. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Registrierungsbescheinigung den bereits erfolgten Staatsangehörigkeitserwerb „durch Eheschließung" lediglich dokumentiert und ein nur auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung gerichtetes Begehren dementsprechend nicht als Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit zu qualifizieren ist. Das ändert aber nichts daran, dass der dem Bescheinigungsverfahren vorangehende Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund der materiellen Regelung in Art.4 (3) (a) nam.Verf. einen Antrag auf Erlangung der Staatsangehörigkeit voraussetzt. Nach Überzeugung der Kammer hat die Klägerin den danach gesetzlich erforderlichen Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit gestellt. Setzt der allein in Rede stehende Erwerbstatbestand einen Antrag voraus und bescheinigt die zuständige Behörde dem Betroffenen den Erwerb nach diesem Tatbestand, ist von einer Antragstellung auszugehen, es sei denn, durch Vortrag und Nachweis konkreter sowie schlüssiger Umstände erweist sich ein abweichender Geschehensablauf als hinreichend wahrscheinlich. Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere reicht dazu nicht die Spekulation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, Veränderungen in der namibischen Verwaltungsstruktur könnten dazu geführt haben, dass die Klägerin ohne ihre erforderliche Mitwirkung als namibische Staatsangehörige erfasst und - ungefragt - durch Übermittlung einer Registrierungsbescheinigung hierüber informiert wurde. Im Gegenteil bestätigt die zeitliche Abfolge des sonstigen für den Staatsangehörigkeitserwerb maßgeblichen Geschehens eine gesetzeskonforme Handhabung: Nachdem die Klägerin Jahrzehnte vor der Unabhängigkeit Namibias eine Person geheiratet hatte, die die Voraussetzungen für die namibische Staatsangehörigkeit erfüllt haben würde, sofern die namibische Verfassung in Kraft gewesen wäre (Art.4 Abs.3 (a) (aa) nam.Verf.), vergingen etwas mehr als zwei Jahre nach Entstehung der Republik Namibia, in denen die Klägerin die Aufenthaltsvoraussetzungen des Art.4 Abs.3 (a) (bb) nam.Verf. erfüllen konnte, ehe ihr der Erwerb der Staatsangehörigkeit bescheinigt wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie zuvor auch den Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit als dritter gesetzlicher Erwerbsvoraussetzung (Art.4 Abs.3 (a) (cc) nam.Verf.) gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.