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Urteil

10 K 7373/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin verlor die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am Tag der Eheschließung, weil dieser Erwerb auf ihren Antrag erfolgte und sie zum Zeitpunkt der Eheschließung weder Wohnsitz noch dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hatte. • Ein etwaiges Unverständnis oder bedingter Wille bei Abgabe einer Erklärung zur Erwerbung ausländischer Staatsangehörigkeit reicht ohne substantiierten Nachweis nicht aus, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. • Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nicht durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererworben, weil die Klägerin nicht seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als Deutsche behandelt worden war. • Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 StAG nicht, wenn die Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt bereits nicht mehr deutsche Staatsangehörige war. • Formelle Mängel der Unterschrift unter einem Widerspruchsbescheid stehen dem materiellen Prüfungsmaßstab des § 30 Abs. 2 StAG nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antrag auf fremde Staatsangehörigkeit bei fehlendem Aufenthalt in Deutschland • Die Klägerin verlor die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am Tag der Eheschließung, weil dieser Erwerb auf ihren Antrag erfolgte und sie zum Zeitpunkt der Eheschließung weder Wohnsitz noch dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hatte. • Ein etwaiges Unverständnis oder bedingter Wille bei Abgabe einer Erklärung zur Erwerbung ausländischer Staatsangehörigkeit reicht ohne substantiierten Nachweis nicht aus, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. • Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nicht durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererworben, weil die Klägerin nicht seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als Deutsche behandelt worden war. • Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 StAG nicht, wenn die Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt bereits nicht mehr deutsche Staatsangehörige war. • Formelle Mängel der Unterschrift unter einem Widerspruchsbescheid stehen dem materiellen Prüfungsmaßstab des § 30 Abs. 2 StAG nicht entgegen. Die Klägerin zu 1) war ursprünglich türkische, 1996 in Deutschland eingebürgerte Deutsche. 1997 heiratete sie einen türkischen Staatsangehörigen und erwarb nach Eintragungen im türkischen Personenstandsregister sowie eigenen Angaben die türkische Staatsangehörigkeit. Die deutsche Botschaft in Ankara stellte 2000/2002 Ausweisdokumente aus, forderte jedoch 2009 wegen Unklarheiten ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren an. Die Kläger beantragten 2009 bei der Beklagten Staatsangehörigkeitsausweise für die Familie. Die Beklagte lehnte 2012 ab mit der Begründung, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit 1997 nach § 25 RuStAG verloren; die Kinder hätten daher nicht nach § 4 Abs. 1 StAG erworben. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Streitpunkte sind insbesondere, ob die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit freiwillig und formwirksam erworben hat und ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererlangt hat. • Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 StAG setzt hinreichende Wahrscheinlichkeit deutschen Staatsangehörigkeitsbesitzes nach § 30 Abs. 2 StAG voraus; dies ist hier nicht dargetan. • Nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der damaligen Fassung verliert ein Deutscher ohne Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag; die Klägerin erwarb die türkische Staatsangehörigkeit am Tag der Eheschließung und hatte ihren Lebensmittelpunkt bereits in der Türkei. • Das Gericht überzeugt, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zumindest formell auf Antrag der Klägerin erfolgte; ihre späteren Erklärungen und die Eintragung im Personenstandsregister stützen dies. • Behauptungen der Klägerin, sie habe den Antrag unfreiwillig oder in Unkenntnis unterzeichnet, wurden nicht substantiiert nachgewiesen; die Substantiierungslast für Willensmängel liegt bei ihr. • Ein etwaiger Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung wäre unbeachtlich; Rechtsprechung lässt Irrtümer über Rechtsfolgen im Regelfall nicht gelten. • Ein Wiedererwerb durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht durchgängig zwölf Jahre von deutschen Stellen als Deutsche behandelt wurde; die Behandlung durch die Botschaft erstreckte sich allenfalls über neun Jahre und war nicht als prüfende Anerkennung der Staatsangehörigkeit zu werten. • Die Kinder konnten nach § 4 Abs. 1 StAG nicht Deutsche durch Geburt werden, da die Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht deutsche Staatsangehörige war. • Formelle Einwendungen gegen die Unterschrift des Widerspruchsbescheids sind unbeachtlich, da die Unterschrift ausreichend erkennbar ist und die materielle Rechtsfrage der Staatsangehörigkeit entscheidet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit am 2. August 1997 durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren, weil dieser Erwerb auf ihren Antrag zurückzuführen war und sie zum Zeitpunkt der Eheschließung keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Klägerin hat einen Willensmangel oder Irrtum über die Erklärung nicht substantiiert bewiesen; ein solcher hätte der Behauptung nach ihren Angaben nicht genügt. Ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG liegt nicht vor, da die erforderliche zwölfjährige Behandlung durch deutsche Stellen fehlt. Folglich besteht kein Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für die Kläger; die Beklagte wurde zu Recht abgelehnt und die Kläger tragen die Verfahrenskosten.