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Gerichtsbescheid

16 K 7026/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0609.16K7026.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin beantragte am 1. Oktober 2013 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2014 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Unter Ziff. 2a) des Antrags erklärte die Klägerin, gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben und verwies diesbezüglich auf eine unbefristet geltende Lizenz bzw. Erlaubnisurkunde vom 9. Mai 2000 mit der Nr. 000000/00. Dem Antrag beigefügt war eine Abschrift dieser unbefristeten Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr, ausgestellt am 9. Mai 2000 durch den Landkreis F. (Freistaat Thüringen) für den Unternehmer „I. S. “. Mit Schreiben vom 3. März 2014 forderte die Beklagte bei der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 18. März 2014 u.a. einen Nachweis über die Durchführung von Güterkraftverkehr zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Kopie einer gültigen Erlaubnisurkunde/Gemeinschaftslizenz für die „I. S. GmbH & Co. KG“ an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei Nichtvorlage der genannten Unterlagen beabsichtigt sei, gemäß Ziff. 8.1.8 der Förderrichtlinie nach Ablauf der Frist ohne weitere Aufforderung nach Aktenlage zu entscheiden. Die Klägerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 10. März 2014. Sie verwies darauf, dass im Dezember 2011 aus der Einzelfirma I. S. eine GmbH & Co. KG gemacht und eine entsprechende Gewerbeummeldung vorgenommen worden sei. Seitens des zuständigen Landratsamtes sei Herrn S. mitgeteilt worden, dass die Erlaubnisurkunde weiterhin Gültigkeit habe; das Amt habe den Vorgang nicht weiter bearbeitet. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin am 31. März 2014 eine weitere Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Nr. 000000), ausgestellt am 28. März 2014 vom Landratsamt des Landkreises F. für die Klägerin in ihrer aktuellen Firma. Die Erlaubnis hat Geltung befristet vom 6. März 2014 bis zum 31. Dezember 2023. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Förderantrag der Klägerin ab. Gemäß Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sei zuwendungsberechtigt nur, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr durchführe. Als Zeitpunkt der Antragstellung gelte der form- und fristgerechte Eingang des Antrags. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin eine zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Lizenz/Erlaubnisurkunde bzw. Registrierung in der Werkverkehrsdatei nicht vorlegen konnte. Der Förderantrag sei daher ohne weitere Sachprüfung abzulehnen gewesen. Die Klägerin legte unter dem 3. Juni 2014, weiter begründet am 16. Juli 2014, unter Vorlage des Betriebsübernahmevertrags vom 31. Dezember 2011, von Gewerbeummeldungsunterlagen vom Januar 2012 und eines Handelsregisterauszugs vom 30. Dezember 2011 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass zugleich mit der Gewerbeummeldung im Januar 2012 ein Antrag auf Umschreibung einer neuen Erlaubnisurkunde nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG gestellt worden sei. Am 9. Oktober 2014 ersuchte die Beklagte die Klägerin um Übersendung eines schriftlichen Nachweises „bezüglich des Lizenz Erteilungsverfahrens, also die Beantragung bzw. die Mitteilung an das Landratsamt, ggf. dessen Antwort, evtl. Sachstandsanfragen und –antworten o.ä.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17. November 2014, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es fehle an einer formal ordnungsgemäßen Lizenz zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Lizenz des umgewandelten Unternehmens gelte nicht fort. Auch seien trotz Anfrage keine Unterlagen zu einem Antrag auf Umschreibung vom Januar 2012 vorgelegt worden. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2014 Klage erhoben. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 1. Oktober 2013 habe eine gültige Lizenz für die Klägerin vorgelegen. Der Güterkraftverkehrsbetrieb der Klägerin sei ununterbrochen durchgeführt worden, lediglich eine Umfirmierung habe stattgefunden. Die unbefristete Erlaubnisurkunde vom 9. Mai 2000 habe weiterhin Gültigkeit besessen. Ferner sei schon im Januar 2012 ein Antrag auf Umschreibung dieser Erlaubnisurkunde gestellt worden. Sofern die Beklagte auf Rechtsprechung der zur Entscheidung berufenen Kammer rekurriere, sei diese vom Sachverhalt her nicht vergleichbar. Schließlich leide die Ablehnungsentscheidung an Ermessensfehlern deshalb, weil die Beklagte nicht hinreichend die Falschberatung durch das Landratsamt berücksichtigt habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 positiv zu bescheiden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die ablehnende Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen des Einzelkaufmanns I. S. sei nicht nur in seinem Namen geändert worden, vielmehr sei dieses Unternehmen von der Klägerin mit dem Betriebsübernahmevertrag übernommen worden. Hierbei seien die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden, eine Gesamtrechtsnachfolge habe nicht stattgefunden. Werde, wie hier, die Rechtsform des Unternehmens geändert, müsse für die Güterkraftverkehrserlaubnis ein Neuerteilungsverfahren durchgeführt werden. Den schon im Widerspruchsverfahren angesprochenen Antrag auf Umschreibung der Erlaubnis habe die Klägerin bis heute nicht vorgelegt. Im Übrigen wäre nur ein Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis zureichend gewesen. Das Fortbestehen des Gewerbes der Klägerin sei hingegen für die Frage der Lizenz ohne Relevanz. Die formale Betrachtungsweise hinsichtlich der Inhaberschaft der Lizenz/Erlaubnis entspreche ständiger Verwaltungspraxis aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und sei durch die erkennende Kammer als rechtmäßig erachtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über ihren Förderantrag vom 1. Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine die Klägerin ausweisende Lizenz/Erlaubnisurkunde zur Durchführung von Güterkraftverkehr vorlag, nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage – bezogen auf das Förderprogram DM / Förderperiode 2014 und den deshalb maßgebenden Zeitpunkt 1. Oktober 2013 (Tag der Antragstellung) – ist festzustellen, dass hinsichtlich der Antragsberechtigung „Durchführung von Güterkraftverkehr“ im Sinne des § 1 i.V.m. § 3 GüKG die von der Klägerin vorgelegte Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr vom 9. Mai 2000 nicht auf die Klägerin, sondern auf den früheren Inhaber des Einzelunternehmens „G. + C. I. S. “ und jetzigen Kommanditisten der Klägerin, nämlich I. S. persönlich ausgestellt ist. Nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten, hinsichtlich derer dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet ist, muss der Subventionsantragsteller auch formalrechtlich betrachtet ein antragsberechtigtes bzw. förderfähiges Unternehmen darstellen, welches selbst Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Die Antragstellerin muss mithin selbst über eine Lizenz für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs verfügen. Dies war zum fraglichen Zeitpunkt am 1. Oktober 2013 nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin galt die auf Herrn I. S. persönlich ausgestellte Erlaubnisurkunde vom 9. Mai 2000 auch nicht für die Klägerin fort. Denn ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft bewirkt nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltete. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht vom 9. November 2012 – GüKVwV muss bei einer Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; vgl. auch BR-Drs. 447/12, S. 7. Eine davon abweichende Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat ein solches Erlaubnisverfahren erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt durchlaufen; die neue Erlaubnisurkunde wurde am 25. März 2014 ausgestellt. Die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen der fehlenden Eigenschaft als Güterkraftverkehrsunternehmen zum maßgeblichen Antragszeitpunkt verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14. Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet mithin allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an. Gerade vor diesem Hintergrund dieser subventionsrechtlich zulässigen Zwecksetzung von Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit waren vermeintliche Beratungsfehler durch das für das Erlaubniserteilungsverfahren zuständige Landratsamt für die Beklagte nicht in der Weise relevant, dass sich hierfür Folgen für ihre Ermessensausübung ergeben hätten. Ermessensfehler liegen unabhängig deshalb schon nicht vor, weil die Beklagte die Klägerin am 9. Oktober 2014 telefonisch als auch schriftlich um Übersendung eines schriftlichen Nachweises „bezüglich des Lizenz Erteilungsverfahrens, also die Beantragung bzw. die Mitteilung an das Landratsamt, ggf. dessen Antwort, evtl. Sachstandsanfragen und –antworten o.ä.“ ersuchte. Dass die Klägerin hierauf reagierte und entsprechende Unterlagen, aus denen sich die behauptete Beantragung einer neuen Erlaubnis im Januar 2012 ergeben könnte, übersandte, lässt sich dem – vollständigen – Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum. Die Berufung war nicht zuzulassen, denn Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.