Gerichtsbescheid
16 K 6744/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1217.16K6744.14.00
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Tenor
Ziffer 2. und Ziffer 3. des Bescheides vom 7. März 2014
(Gz – ) in der Gestalt von
Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014
(Gz - ) werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die
Beklagte jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Ziffer 2. und Ziffer 3. des Bescheides vom 7. März 2014 (Gz – ) in der Gestalt von Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 (Gz - ) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Tatbestand Die Klägerin beantragte mit am 28. April 2009 bei der Beklagten (C. H. ) eingegangenem Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe (Förderprogramm DM – Förderperiode 2009) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Als Antragstellerin wurde in Ziff. 1 des Antrags die „H1. . I. H2. “ bezeichnet. Unter Ziff. 5.1 des Antrags erklärte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, „als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchzuführen“. Mit Zuwendungsbescheid vom 16. Oktober 2009 – bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 28. April 2009 bis 31. Dezember 2009 eine Zuwendung i.H.v. insgesamt höchstens 12.600 €. Nach Rechtsbehelfsverzicht erhielt die Klägerin hierauf eine Abschlagszahlung i.H.v. 6.300,00 €. Am 30. März 2010 (Eingang beim C. ) reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Hierauf teilte das C. der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2010 mit, dass unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Abschlagszahlung „eine Auszahlung (Schlusszahlung)“ in Höhe von 2.476,50 € erfolge; der Förderbetrag betrage insgesamt 8.776,50 €. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass der vorgelegte Verwendungsnachweis in einem Stichprobenverfahren zusätzlich noch einer vertieften Prüfung unterzogen werde. Am 24. Juni 2010 wurde der „L. -I. I1. . “ die Lizenz Nr. für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr erteilt. In dem Verwendungsnachweisverfahren für das Förderjahr 2012 – Gegenstand des Verfahrens 16 K 6751/14 – bat das C. die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2013 um Vorlage eines Nachweises über gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2013 mit, dass die H1. . I. I1. . einen Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen betreibe. Im Eigentum der Gesellschaft stehe eine Kiesgrube – K. -. Hier werde der L. bzw. das Verfüllmaterial mit eigenen Fahrzeugen der Gesellschaft transportiert. Die L. -I. I1. . verfüge über eine Güterverkehrsbescheinigung. Zwischen der Klägerin und der L. -I. I1. . bestehe mittelbar eine Gesellschafteridentität. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 7. März 2013 Bezug genommen. Unter dem 22. März 2013 erließ das C. für die Förderperiode 2012 einen Abrechnungsbescheid – und teilte der Klägerin mit, dass auf den Zuwendungsbescheid vom 24. Februar 2012 und den Verwendungsnachweis vom 11. Juni 2012 eine Auszahlung in Höhe von 33.000 € erfolge. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 hörte die Beklagte die Klägerin unter anderem für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Förderperiode 2009 zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 16. Oktober 2009 sowie zu einer möglichen Rückforderung an. Im Rahmen der Antragsprüfung für die Förderperiode 2013 sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erklärung im Antrag für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Erlaubnis bzw. Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr noch eine Bestätigung einer Anmeldung zum Werkverkehrsregister habe nachweisen können. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 7. März 2014 – hob die Beklagte zum einen den Zuwendungsbescheid vom 16. Oktober 2009 i.H.v. 12.600,00 € (Ziff. 1) auf, forderte den ausgezahlten Betrag i.H.v. 8.776,50 € zurück (Ziff. 2) und machte insoweit Zinsen i.H.v. 1.714,85 € geltend (Ziff. 3). Zur Begründung verwies sie auf die fehlende Zuwendungsberechtigung der Klägerin nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie. In der maßgeblichen Förderperiode 2009 sei die Klägerin als Unternehmen nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Lizenz gewesen noch habe sie eine Bestätigung einer Anmeldung zum Werkverkehrsregister vorweisen können. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide das insoweit nicht schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der Zuwendung. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2014, beim C. eingegangen am 9. April 2014, Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sie in jedem Fall Werkverkehr gemäß § 3 Abs. 2 GüKG durchführe. Hiervon abgesehen betreibe jedenfalls die Firma L. -I. I1. . gewerblichen Güterkraftverkehr. Der Klägerin stehe auch Vertrauensschutz zu, da sie die gewährten Gelder zweckentsprechend verbraucht habe. Ihr könne allenfalls zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht gemäß § 15 a GükG zur Werksverkehrsdatei angemeldet zu haben. Dies rechtfertige allerdings nicht die Verneinung des Vertrauensschutzes. Ferner habe die Beklagte die Einjahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt. Die Beklagte habe bereits am 25. September 2012 Kenntnis von den entscheidungserheblichen Umständen gehabt, als sie in eine vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises für das Jahr 2011 eingetreten sei. Außerdem habe die Beklagte ihre Forderung verwirkt, indem sie am 22. März 2013 für die Förderperiode 2012 noch einen entsprechenden Abrechnungsbescheid erlassen und die Fördergelder ausgezahlt habe. Auf diesen Widerspruch erließ die Beklagte unter dem 4. November 2014 einen Widerspruchsbescheid. Darin wies sie den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 16. Oktober 2009 zurück (Ziff. 1). Im Übrigen hob sie den Bescheid vom 7. März 2014 hinsichtlich der Rückforderung i.H.v. 2.476,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 374,06 € auf (Ziff. 2). Ausweislich der Begründung machte die Beklagte nunmehr einen Zinsanspruch in Höhe von 1.100,93 € geltend. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 auf (Ziff. 1). Weiter wurde der Widerspruch der Klägerin vom 7. April 2014 gegen den Bescheid vom 7. März 2014 hinsichtlich der Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 16. Oktober 2009 zurückgewiesen. Ferner wurde der Bescheid vom 7. März 2014 teilweise hinsichtlich der Rückforderung i.H.v. 2.476,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 374,06 € aufgehoben (Ziff. 3). Nach bereits erfolgter Klageerhebung hob die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 die Ergebnismitteilung vom 19. April 2010 i.H.v. 2.476,50 € mit Wirkung für die Vergangenheit auf (Ziff. 1). Im Übrigen wurde der gezahlte Betrag i.H.v. 2.476,50 € zurückgefordert (Ziff. 2) und für den Zeitraum vom 20. April 2010 bis zum 27. März 2013 eine Zinsforderung i.H.v. 374,06 € geltend gemacht (Ziff 3). Unter dem 27. Mai 2015 erließ die Beklagte einen „Aufhebungsbescheid“. Darin hob sie den Bescheid vom 7. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 auf und erklärte das damit der Bescheid vom 7. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 wieder in Geltung trete. Die Klägerin hat am 5. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Rechtsprechung der entscheidenden Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 6745/14, 16 K 6746/14, 16 K 6748/14 und 16 K 6751/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren sind – nachdem der Aufhebungsbescheid des Bundesamtes vom 27.Mai 2015 bestandskräftig geworden ist - der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014. Das bedeutet, dass zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren im Einzelnen Folgendes im Streit steht: 1.) Aufhebung des die Förderperiode 2009 betreffenden Zuwendungsbescheides vom 16. Oktober 2009 über höchstens 12.600,00 €. 2.) Rückforderung i.H.v. 6.300,00 € 3.) Zinsforderung i.H.v. 1.100,93 € Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass nach dem – anwaltlich vertreten – gestellten Klageantrag im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich ist der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Dezember 2014. Zu 1) Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 16. Oktober 2009 durch den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 16.Oktober 2009 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 16. Oktober 2009 war rechtswidrig (a), auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor (b). a) Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 28. April 2009 (Eingangsdatum) begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie gehörte. Denn sie verfügte nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG. Nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt nur Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Die Klägerin führte im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderantragstellung keinen Güterkraftverkehr in diesem Sinne durch. Sie betrieb weder Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG noch Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG. Inhaber einer nach § 3 Abs. 1 GüKG erforderlichen Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr war nach den Angaben der Klägerin nur die L. -I. I1. . . Entscheidend ist aber, dass die Klägerin selbst als eigenständige juristische Person den Förderantrag gestellt hat und rechtsverbindlich mit Unterschrift erklärt hat, selbst als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr in diesem Sinne zu betreiben. Denn nach der in den Ziff. 8.1.2 und 3.1 der Förderrichtlinie dokumentierten Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es darauf an, dass gerade der Antragsteller des Förderantrags Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Antragsteller des bei der Beklagten am 28. April 2009 eingegangenen Förderantrags war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut die Klägerin als eigenständige juristische Person und nicht die L. -I. I1. . . Auf die in der Förderrichtlinie dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es zudem in maßgeblicher Hinsicht an. Denn angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, juris, kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Der Kammer ist jedoch nicht bekannt, dass die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine andere als die hier angewandte formale Betrachtung zur Anwendung bringen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden und ihr bekannten Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; zuletzt VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2015 – 16 K 7026/14. Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden. Auch der Hinweis der Klägerin auf einen durchgeführten Werkverkehr kann ihr nicht weiterhelfen. Denn es fehlt an der Voraussetzung der Durchführung von Werkverkehr in rechtlicher Hinsicht deshalb, weil die Klägerin im maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht nach § 15a Abs. 1 GüKG in der entsprechenden Werkverkehrsdatei registriert war. Dies ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem oben Gesagten für das Gericht relevant ist, jedoch entscheidend. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer noch Gerichtsbescheid vom 13.08.2015 – 16 K 5633/14 -. Werkverkehr ist danach zwar erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig (vgl. § 15a Abs. 2 GüKG). Eine solche Anzeige hat die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht vorgenommen. b) Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So liegt der Fall hier. Die im Antrag vom 28. April 2009 ausdrücklich vorgenommene Erklärung, Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchzuführen, war nach den obigen Ausführungen in wesentlicher Beziehung unrichtig, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Zuwendungsgewährung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG somit nicht schutzwürdig. Die insoweit ferner angestellte Abwägung der betroffenen Interessen durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ist dabei nicht zu beanstanden. Auch die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist grundsätzlich geklärt, dass die Jahresfrist frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt; Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485; vom 8.5.3003 – 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 (179); vom 1.11.2005 – 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 (292); vom 18.07.2006 – 1 C 15.05-, BVerwGE 126, 243 (246). Nach diesem Maßstab ist die Jahresfrist am 7. März 2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Das Anhörungsschreiben datierte vom 30. Januar 2014. Eine Rücknahme ist auch nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Eine Verwirkung materieller Rechte oder prozessuale Befugnisse kann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen bzw. der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrnehmung des Rechts unternommen zu werden pflegt; Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7.3.2013 -4 BN 33/12-, juris. Besondere Umstände, die einer Geltendmachung als Verstöße gegen Treu und Glauben erscheinen ließen, sind hier nicht gegeben. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Umständen. So enthielt bereits der Abrechnungsbescheid vom 19. April 2010 den Hinweis auf die Möglichkeit einer vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises sowie den Hinweis auf eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist für die Originalbelege. Zu 2) Die mit den angefochtenen Bescheiden - nach dem insoweit die Rückforderung teilweise reduzierenden Widerspruchsbescheid - geltend gemachte Rückforderung von 6.300,00 € ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung des bereits ausgezahlten Teilbetrages von 6.300,00 € findet insoweit keine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Rückzahlungsverlangen betrifft eine Rückforderung der 1. Teilauszahlung (Abschlagszahlung). Die Kammer teilt nicht den – wohl zu attestierenden – Rechtsstandpunkt der Beklagten, dass Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Leistung allein der – nunmehr aufgehobene - Zuwendungsbescheid vom 16. Oktober 2009 ist. Rechtsgrund dieser Leistung ist ebenfalls die „Auszahlungsmitteilung“ vom 19. April 2010, die nicht nur die 2. Teilauszahlung (Schlusszahlung), sondern auch die 1. Teilzahlung mit der Regelung des Behaltendürfens versieht. Die Kammer legt diesen Bescheid dahingehend aus, dass damit eine Endabrechnung stattgefunden hat, die gleichsam nachträglich auch der Abschlagszahlung eine rechtliche Basis über den Zuwendungsbescheid hinaus verleiht. Diese Auffassung hat das Gericht auch bereits in einem gleich gelagerten Verfahren mit Hinweis vom 30. Juni 2015 – 16 K 2098/14 – vertreten. Hieran ändert auch nichts der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014. Denn mit diesem ist in Ziffer 1 des Bescheides die Ergebnismitteilung vom 19. April 2014 ausdrücklich nur in Höhe 2.476,50 € und nicht auch in Höhe der bereits ausgezahlten 6.300,00 € aufgehoben worden. Hierbei ist es auch geblieben, nachdem die Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. November 2015 insoweit nicht reagiert hat. Die Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG unterliegt damit ebenfalls der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Jacoby Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.600,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der - ERVVO VG/FG - beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Jacoby