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Gerichtsbescheid

16 K 2546/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1009.16K2546.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin beantragte mit am 29. Juni 2009 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangenem Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe (Förderprogramm DM) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Als Antragstellerin wurde in Ziff. 1 des Antrags die „C. H. C1. Gmbh“ bezeichnet. Unter Ziff. 5.1 erklärte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass sie „als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“ durchführe. 3 Mit Zuwendungsbescheid vom 12. November 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 29. Juni bis 31. Dezember 2009 eine Zuwendung i.H.v. insgesamt höchstens 6.000 €. Nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids wurde zunächst ein Teil-Förderbetrag i.H.v. 3.000 € ausgezahlt. Im Februar 2010 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung gelangten nach der Ergebnismitteilung vom 14. Juni 2010 weitere 2.593,63 € zur Auszahlung. 4 Mit Schreiben vom 4. September 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur Aufhebung von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sowie zu einer möglichen Rückforderung an. Im Rahmen einer Antragsprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erklärung im Antrag für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Erlaubnis bzw. Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr habe nachweisen können. Am 26. September 2014 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin eine Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr vom 16. Mai 2000 vor, ausgestellt auf die „Firma C. H. “. Die Einzelfirma „C. H. “ sei zum 1. Januar 2007 in die „C. H. C1. GmbH“ umgewandelt worden. Hierbei sei unterblieben, die Erlaubnisurkunde entsprechend neu zu beantragen. 5 Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2014 hob die Beklagte zum einen den Zuwendungsbescheid vom 12. November 2009 i.H.v. 6.000 € (Ziff. 1), zum anderen die Ergebnismitteilung vom 14. Juni 2010 (Ziff. 2) jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit auf, forderte die ausgezahlten Beträge i.H.v. 5.593,93 € zurück (Ziff. 3) und machte insoweit Zinsen in Gesamthöhe von 1.303,80 € geltend (Ziff. 4 und 5). Zur Begründung verwies sie auf die fehlende Zuwendungsberechtigung der Klägerin nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie. In der maßgeblichen Förderperiode 2009 sei die Klägerin als Unternehmen nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Lizenz gewesen. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide das insoweit nicht schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der Zuwendung. 6 Den am 19. November 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015, zugestellt am 30. März 2015, zurück. 7 Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Die Aufhebung sei zu Unrecht erfolgt. Die frühere Einzelfirma „C. H. “ sei 2007 in die Klägerin umgewandelt worden, es sei lediglich nicht aufgefallen, dass hier die Erlaubnisurkunde neu hätte beantragt werden müssen. Die Klägerin hätte aber bereits damals unzweifelhaft eine EU-Lizenz erhalten. Ferner habe die Klägerin im Jahr 2009 rund 80 Prozent ihrer Erlöse im Werkverkehr erzielt, der jedoch erlaubnisfrei sei. Auch vor diesem Hintergrund habe die Klägerin einen Anspruch auf Zuwendung gehabt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/-0000.0.000/000#000-0000) aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Rechtsprechung der entscheidenden Kammer. Ferner trägt sie vor, dass zwar die Durchführung von Werkverkehr erlaubnisfrei sei, jedoch die nach § 15a GüKG erforderliche Eintragung der Klägerin in die Werkverkehrsdatei bis zum heutigen Tag nicht feststellbar sei. Dies habe sie in ihren Anträgen auch nie angegeben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2015 hat an dieser Bewertung nichts geändert, neue Gesichtspunkte enthält er nicht. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/-0000.0.000/000#000-0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 I. 18 Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 12. November 2009 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 12. November 2009 war rechtswidrig (1.), auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor (2.). 19 1. 20 Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 17. Juni 2009 begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie gehörte. Denn sie verfügte nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG. 21 Nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt nur Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Die Klägerin führte im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderantragstellung keinen Güterkraftverkehr in diesem Sinne durch. Sie betrieb weder Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG noch Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG. 22 Inhaber einer nach § 3 Abs. 1 GüKG erforderlichen Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2009 nur die Einzelfirma „C. H. “ als Rechtsvorgänger der Klägerin. Bereits 2007 sei nach Vortrag der Klägerin die Einzelfirma in die Rechtsform der nunmehr klagenden GmbH umgewandelt worden, wobei versäumt worden sei, die Lizenz entsprechend neu zu beantragen. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin selbst als eigenständige juristische Person den Förderantrag gestellt hat und rechtsverbindlich mit Unterschrift erklärt hat, selbst als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr in diesem Sinne zu betreiben. Denn nach der in den Ziff. 8.1.2 und 3.1 der Förderrichtlinie dokumentierten Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es darauf an, dass gerade der Antragsteller des Förderantrags Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Antragsteller des bei der Beklagten am 29. Juni 2009 eingegangenen Förderantrags war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut die Klägerin als eigenständige juristische Person und nicht die Einzelfirma „C. H. “. 23 Auf die in der Förderrichtlinie dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es zudem in maßgeblicher Hinsicht an. Denn angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, 24 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, juris, 25 kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Der Kammer ist jedoch nicht bekannt, dass die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine andere als die hier angewandte formale Betrachtung zur Anwendung bringen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden und ihr bekannten Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer. 26 VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; zuletzt VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2015 – 16 K 7026/14. 27 Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden. 28 Auch der Hinweis auf den überwiegend durchgeführten Werkverkehr im Jahr 2009 kann der Klägerin nicht weiterhelfen. Sie hat im fraglichen Antrag vom Juni 2009 schon nicht angegeben, Werkverkehr zu betreiben, was jedenfalls ab der Förderperiode 2010 unter Ziff. 2 a) des Antragsformulars ausdrücklich zu vermerken wäre. Unabhängig davon und selbstständig tragend fehlt es an der Voraussetzung der Durchführung von Werkverkehr auch deshalb, weil die Klägerin im maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht nach § 15a Abs. 1 GüKG in der entsprechenden Werkverkehrsdatei registriert war. Dies ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem oben Gesagten für das Gericht relevant ist, jedoch entscheidend. Werkverkehr ist danach zwar erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig (vgl. § 15a Abs. 2 GüKG). 29 2. 30 Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So liegt der Fall hier. Die im Antrag vom 17. Juni 2009 ausdrücklich vorgenommene Erklärung, Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchzuführen, war nach den obigen Ausführungen in wesentlicher Beziehung unrichtig, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Zuwendungsgewährung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG somit nicht schutzwürdig. Die insoweit ferner angestellte Abwägung der betroffenen Interessen durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ist dabei nicht zu beanstanden. Auch die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt. 31 II. 32 Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 14. Juni 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 14. Juni 2010 rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, folgt aus den obigen Ausführungen. 33 III. 34 Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 5.593,93 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.