Urteil
10 K 6449/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0318.10K6449.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde 1969 in Haifa/Israel geboren. Er ist israelischer Staatsangehörigkeit und palästinensischer/arabischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger ist das siebte von zehn Kindern. Sein Vater arbeitete als Taxifahrer und seine Mutter ist Hausfrau. Der Kläger reiste 1990 zwecks Studiums ins Bundesgebiet ein. Er ist inzwischen als freiberuflicher Diplom Ingenieur tätig. Der Kläger stellte im Juli 2009 einen Antrag auf Einbürgerung bei der Stadt Aachen. Er erhielt am 11.08.2010 eine bis zum 15.08.2013 gültige Einbürgerungszusicherung, laut der die Einbürgerung für den Fall des Verlustes der israelischen Staatsangehörigkeit zugesagt wurde. Er beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2012, ihm eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, er habe seine gesamte Familie in Israel. Bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit liefe er als arabischer Volkszugehöriger Gefahr, in entscheidenden Bereichen, wie z. B. der ungehinderten Einreise in den Staat Israel, große Nachteile zu erleiden. Außerdem drohe ihm wirtschaftlicher Schaden. Seine Eltern besäßen Grundstücke in ihrem Dorf Bosmat–Tivo’n. Der Staat Israel sei Miteigentümer des Grundbesitzes der Eltern. Bei Verlust der israelischen Staatsbürgerschaft könne er seinen Anteil am Grundbesitz der Eltern in Israel verlieren. Sein Anteil am Nachlass seiner Eltern betrage ca. 50.000 Euro. Der Kläger legte seinem Antrag ein Schreiben des Rechtsanwalts seiner Eltern vom 15.06.2012 sowie ein Rechtsgutachten des Rechtszentrums für die Rechte der arabischen Minderheit in Israel vom 17.06.2012 vor. In seiner Anhörung gab der Kläger an, der tatsächliche Wert seines Erbanteils könne in naher Zukunft ein Vielfaches betragen. Landenteignungen von Bürgern palästinensischer Herkunft seien in Israel an der Tagesordnung. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.09.2013, zugestellt am 17.09.2013, den Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung und den Antrag auf Einbürgerung ab. Die Möglichkeit einer (lediglich) erschwerten Einreise nach Israel nach Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit stelle keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Ein ideeller oder emotionaler Wert der Grundstücke begründe ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung. Da die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis der bisherigen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 12 StAG nicht gegeben seien, seien sowohl der Antrag auf Beibehaltung der israelischen Staatsangehörigkeit wie auch der Antrag auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzulehnen. Der Kläger hat am 15.10.2013 Klage erhoben. Der Kläger trägt in der mündlichen Verhandlung zum Grundbesitz seiner Eltern und zu seinem Erbteil vor. Auf die Ausführungen im Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2013 zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Die klägerischen Angaben zum Vermögen seiner Eltern würden bezweifelt. Aus § 2b Abs. 2 und 3 des vom Kläger vorgelegten israelischen Gesetzesauszugs gehe hervor, dass ein Grundstück auf Antrag auch einem Ausländer übertragen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit steht dem Kläger nicht zu, weil eine Ausnahme nach § 12 StAG nicht vorliegt. Nur in diesem Punkt besteht Streit zwischen den Beteiligten, denn der Kläger erfüllt alle übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG für die Einbürgerung, weswegen er zunächst auch eine Einbürgerungszusicherung von der Stadt Aachen erlangt hatte. Nach § 12 Abs. 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dies anzunehmen, wenn laut Nr. 5 dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Der Begriff der erheblichen Nachteile ist weit gefasst und nach dem Wortlaut („insbesondere“) nicht auf Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art beschränkt. Solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken, sind allerdings vom Einbürgerungsbewerber hinzunehmen. Dazu zählen die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie etwa die visumfreie Einreise und der genehmigungsfreie Aufenthalt. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 –, in BVerwGE 137, 237 ff., juris; Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR - , November 2014, § 12 StAG Rn. 222. Die Nachteile müssen objektiv drohen und nach Art und Umfang „erhebliche“ sein, also deutlich über das normale Maß hinaus reichen. Berlit, a.a.O., Rn. 228. Dabei sind nur objektiv entstehende und gewichtende Nachteile beachtlich. Diese Regelung soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2010 – 5 C 9/10 – , juris Rn. 30. Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden, etwa auch solche, die sich als erwartbare, kurzfristige Folge einer Entlassung ergäben, vgl. Berlit a.a.O., Rn. 222, 223, 228. Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Vgl. Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage, § 12 Rn. 41 ; Berlit a.a.O., Rn. 231. Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat dabei nach verschiedenen Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechtes keinen grundsätzlichen Vorrang mehr; vielmehr sind die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 28/07 – , BVerwGE 131, 121 ff. Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 9/10 –, juris, Rn. 31, Hailbronner a.a.O. Rn. 43. Ist der Nachweis der Entstehung eines Nachteils nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, so ist Glaubhaftmachung ausreichend. Vgl. Berlit a.a.O., Rn. 227. Gemessen an diesem Maßstab vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger erhebliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erleidet. Er hat nicht substanziiert dargelegt und nachgewiesen, dass ihm bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile wegen eines angeblichen Verlustes seines Erbteils entstünden, wie es jedoch wegen der aus seiner Sphäre stammenden Umstände seine Obliegenheit ist. Zu den dem Grunde nach beachtlichen Nachteilen gehören laut Ziffer 12.1.2.5.1 Satz 2 Buchst. a) der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17. April 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) auch Erbrechtsbeschränkungen. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur die Nachteile, die laut § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 „bei Aufgabe“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden. Vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 07.12.2005 - 10 K 356/05 -, juris; Berlit a.a.O., Rn. 223. So heißt es auch in Ziffer 12.1.2.5.1 Satz 2 Buchst. a) der Voräufigen Anwendungshinweise: „Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind.“ Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Erbrechtsbeschränkungen kommt daher regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalles in Betracht, da nur konkrete Nachteile berücksichtigt werden können, bis zum Eintritt des Erbfalles aber lediglich eine Erwerbschance besteht. Hailbronner a.a.O., Rn. 43. Ein solcher Erbfall seines Vaters bzw. seiner Mutter ist bislang nicht beim Kläger eingetreten. Es ist auch völlig unklar, ob und in welcher Höhe der Kläger im Fall des Todes seiner Eltern überhaupt Erbrechtsbeschränkungen, die einen erheblichen Nachteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG darstellen, zu erwarten hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend macht, seine Mutter habe ihn in ihrem Testament mit einem Grundstück bedacht und sein Vater habe ihm ein Grundstück zugesichert, hat er ein Testament seiner Mutter bzw. ein Vermächtnis oder eine Schenkung seines Vaters über den Grundbesitz nicht vorgelegt. Auch ist weder vorgetragen noch belegt, wie hoch sein Erbteil nach dem in Israel für islamische Erblasser geltenden islamischen Erbrecht, Firsching, Dörner, Hausmann, Internationales Erbrecht, Band IV, 92. Ergänzungslieferung, Israel, Grdz. F Rn. 97, als Pflichterbe überhaupt sein könnte. Laut seinen Angaben ist er das 7. von 10 Kindern. Ob alle seine Geschwister leben, ob diese, wie von ihm angedeutet, auf ihr Erbteil verzichten oder nicht, bleibt unklar. Welche Pflichterben, zu denen nach isalmischem Recht neben den Kindern des Erblassers auch Geschwister, Ehegatten und die männliche Verwandtschaftslinie gehören, sonst noch erben, ist nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Grundstücke, die seine Eltern vererben könnten, weder näher nach Lage und Größe bezeichnet noch nachgewiesen hat, wie hoch ihr Wert ist und in wessen Eigentum zu welchem Anteil sie zur Zeit stehen. Nach den Angaben des Klägers ist der Staat Israel nämlich Miteigentümer einzelner Grundstücke. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er könne hinsichtlich der Größe der im Eigentum seiner Eltern stehenden Grundstücke Unterlagen erbringen, steht auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen noch nicht die Größe seines Erbteils fest und ist damit die mit dem Erbfall eintretende Erbrechtsbeschränkung nicht nachgewiesen. Mangels zeitlich-sachlichen Zusammenhangs mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit kann in diesem Zusammenhang auch nicht berücksichtigt werden, dass der Grundbesitz der Eltern möglicherweise in der Zukunft eine erhebliche Wertsteigerung erfahren könnte, weil insoweit allein auf die unmittelbar im Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit stehenden Umstände abgestellt werden kann. Vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 07.12.2005 - 10 K 356/05 -, juris; Es ist schließlich nicht substantiiert vorgetragen und für die Kammer ersichtlich, dass ein Verlust der Erbschaft des Klägers aufgrund der bisherigen Gesetzeslage in Israel im Zusammenhang mit dem Verlust der israelischen Staatsbürgerschaft bevorsteht. Hierfür geben die von ihm vorgelegten Unterlagen nichts her. Letztendlich kann dem Kläger aber auch als Ausländer sein Erbteil an den Grundstücken nach dem Liegenschaftsgesetz übertragen werden. Soweit der Kläger wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit Erschwernisse bei der Ein- und Ausreise im Rahmen von Besuchen zu seiner Familie in Israel geltend macht, sieht die Kammer hierin ebenfalls keine erheblichen Nachteile gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die erschwerte Einreise nach Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit trifft – wie das Rechtsgutachten belegt - jeden Ausländer und stellt per se keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Die Verweigerung der Einreise ist laut den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes jederzeit und ohne Angaben von Gründen unmittelbar am Grenzübergang möglich. Sie trifft also nicht nur Personen wie den Kläger, die arabischer Herkunft sind. Da der Kläger keine palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer) besitzt, wird ihm auch nicht grundsätzlich die direkte Einreise nach Israel dauerhaft oder langfristig verweigert. Vgl. hierzu Urteil des VG des Saarlandes vom 30.05.2007 – 2 K 166/06 –, juris. Da gem. § 12 Abs. 1 StAG keine Ausnahme vom Ausschluss der Mehrstaatigkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 StAG zu machen ist und der Kläger seine bisherige israelische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat und hierzu auch nicht bereit ist, ist der Antrag auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 StAG abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.