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Urteil

10 K 7307/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0604.10K7307.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wurde 1962 in I. /Israel geboren. Er ist israelischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste 1981 in das Bundesgebiet ein. Er studierte von 1984 bis 1991 Medizin an der Universität Köln und war danach an verschiedenen Krankenhäusern im Bundesgebiet tätig. Seit dem 14.01.2013 arbeitet der Kläger bei der O. V. GmbH in Israel. Er hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag auf einer Vollzeitstelle. Der Kläger ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie wohnt in Köln. Seit dem 01.12.2014 ist der Kläger zudem als ärztlicher Leiter bei F. K. – einem Ausbildungsunternehmen für den Bereich Erste Hilfe mit Sitz in H. – tätig. Der Kläger stellte erstmalig am 07.04.2011 den Antrag auf Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Mit Schreiben vom 06.05.2011 erhielt der Kläger eine bis zum 06.05.2013 geltende Einbürgerungszusicherung, laut der die Einbürgerung für den Fall des Verlustes der israelischen Staatsangehörigkeit zugesagt wurde. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger seine Entlassungsbemühungen dokumentieren solle und nur bei nachhaltigen erfolglosen Bemühungen über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht komme. Am 31.07.2011 gab der Kläger eine „Bestätigung und unwiderrufliche Verpflichtung“ hinsichtlich des Erbes seiner in X. , Israel, lebenden Eltern ab. Darin erklärte er sich damit einverstanden, dass seine Eltern ihm sämtliche Erbansprüche entziehen dürften, falls er die israelische Staatsangehörigkeit verliere. Ferner verpflichtete der Kläger sich, im Falle der Enterbung auf den Rechtsweg zu verzichten. Nach zwischenzeitlicher Rücknahme des Antrags vom 07.04.2011 stellte der Kläger am 10.08.2013 einen Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei der Stadt Köln. Zur Begründung trug vor, dass das Innenministerium des Staates Israel seinen Verzicht auf die israelische Staatsbürgerschaft abgelehnt habe und legte ein entsprechendes Schreiben des Einwohnermeldeamts vor. Auch müsse er den Verlust seiner Arbeitsstelle bei der O. V. GmbH befürchten. Diesbezüglich legte der Kläger ein Schreiben vor, in dem sein Arbeitgeber angibt, dass der Verlust der israelischen Staatsangehörigkeit zu einer Lage führen könne, die die jetzige und zukünftige Arbeit des Klägers gefährden würde. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22.07.2016 ab: Dem Kläger drohe kein wesentlicher Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass seine Arbeitsstelle ernsthaft gefährdet sei. Der Kläger hat am 22.08.2016 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend: Bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit entstünden ihm erhebliche wirtschaftliche und vermögensrechtliche Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Als einzigem Sohn stehe ihm das künftige Erbe seiner Eltern in Gänze zu. Zum Erbe gehöre insbesondere Grundstücks- und Immobilienbesitz von etwa 40.000 Quadratmetern in der Ortschaft X. in Israel, welcher einen Wert von etwa 1,3 Millionen US-Dollar habe. Die mögliche Enterbung stelle insbesondere aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 31.07.2011 einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Ferner müsse er bei Verlust der israelischen Staatsangehörigkeit eine permanente Aufenthaltsgenehmigung beantragen, auf welche er keinen gesetzlichen Anspruch habe. Eine Erteilung dauere vermutlich mehrere Monate. Dies könne zum Verlust der Arbeitsstelle führen. Zudem habe er nach Verlust der israelischen Staatsangehörigkeit bei Ein- und Ausreise nach Israel, insbesondere aufgrund seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit, mit langwierigen, verschärften Kontrollen zu rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.07.2016 zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht mehr im Inland, da er hauptberuflich in Israel tätig sei. Dem Kläger entstehe durch den Verlust der israelischen Staatsangehörigkeit kein erheblicher wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Er habe nicht nachgewiesen, dass der Verlust der israelischen Staatsangehörigkeit zur Folge habe, dass er in Israel nicht mehr als Arzt tätig sein könne. Der Kläger habe nach Auskunft der deutschen Botschaft in Tel Aviv die Möglichkeit, eine permanente Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, um weiterhin als Arzt tätig zu sein. Es sei seine Aufgabe, durch rechtzeitige Antragstellung die Nachteile eines mehrmonatigen Genehmigungsverfahrens zu vermeiden. Die problematischere Ein- und Ausreise sei als Folge des Verlustes staatsbürgerlicher Rechte hinzunehmen. Auch die mögliche Enterbung stelle keinen erheblichen Nachteil dar, da sie nicht unmittelbare gesetzliche Folge der Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit sei. Insoweit fehle es aufgrund der von den Eltern noch zu treffenden privatautonomen Entscheidung an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Es sei zweifelhaft, ob die unwiderrufliche Verpflichtung des Klägers wirksam sei. Jedenfalls könne eine solche Vereinbarung nicht zu einem erheblichen Nachteil führen, da die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ansonsten so gut wie gegenstandslos wäre. Hinsichtlich der Entlassung aus der israelischen Staatsangehörigkeit habe der Kläger nicht die erforderlichen Schritte unternommen bzw. nachgewiesen. Er trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich mehrfach und ernsthaft bemüht habe. Im Übrigen gingen die israelischen Behörden offenbar davon aus, dass der Kläger in Israel lebe und ein Verzicht auf die israelische Staatsangehörigkeit gemäß § 10 israel. StAG dann nicht möglich sei. Auch für eine Einbürgerung nach § 8 StAG sei bei dieser Sachlage kein Raum. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §§ 10, 12 StAG. Es kann offenbleiben, ob der Kläger nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in Deutschland hat. Auch wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, steht der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit dem Kläger nicht zu, weil eine Ausnahme nach § 12 StAG nicht vorliegt. Nach § 12 Abs. 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG anzunehmen, wenn dem Ausländer durch Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, sich die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“. Der Nachteilsbegriff ist weit gefasst und erfasst nach dem Wortlaut („insbesondere“) nicht nur wirtschaftliche und vermögensrechtliche Nachteile. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 –, in BVerwGE 137, 237 ff., juris; Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR-, November 2015, § 12 Rn. 222. Berücksichtigt werden Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden. Dazu gehören Einschränkungen, die sich unmittelbar aus dem Recht des Herkunftsstaates ergeben oder unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich konkret erwartbar sind. vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 223. Nicht erfasst sind Nachteile, die sich auf den Verlust staatsbürgerlicher Rechte beschränken. Hierzu zählen die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie etwa die die visumsfreie Einreise. vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 220. Auch Nachteile, die sich allein aufgrund privatautonomer Entscheidungen mittel- oder langfristig ergeben können, sind nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt zum Beispiel für die Ankündigung eines vermögenden Elternteils, bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit den Einbürgerungsbewerber bei rechtlich unbeschränkter Erbmöglichkeit testamentarisch nicht zu bedenken bzw. enterben zu wollen. Vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 224. Für das Entstehen der erheblichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt für die Bezeichnung der Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe, die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts und die Unmöglichkeit, die Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 –, juris Rn. 31; Berlit, a.a.O., Rn. 226. Gemessen an diesem Maßstab vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger erhebliche Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erleidet. Zwar gehören auch Erbrechtsbeschränkungen zu den erheblichen Nachteilen. Diese müssen jedoch im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit entstehen. Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit kommt daher regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalles in Betracht, da nur konkrete Nachteile berücksichtigt werden können, bis zum Eintritt des Erbfalles aber lediglich eine Erwerbschance besteht. Vgl. Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage, § 12 Rn. 42. Ein Erbfall ist bei dem Kläger bis jetzt nicht eingetreten. Auch die Ankündigung der Eltern des Klägers, ihn bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit zu enterben, stellt keinen erheblichen Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Die Enterbung tritt nämlich nicht „bei“ Aufgabe der Staatsangehörigkeit ein, sondern erfordert eine nachgeschaltete privatautonome Entscheidung der Eltern des Klägers. Eine andere Bewertung ist auch nicht durch die „Bestätigung und unwiderrufliche Verpflichtung“ des Klägers, auf den Rechtsweg gegen eine mögliche Enterbung zu verzichten, geboten. Der Einbürgerungsbewerber hat die Obliegenheit, Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann. Vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 331.1. Folglich darf der Einbürgerungsbewerber mögliche Nachteile nicht verstärken oder perpetuieren. Andernfalls hätte er es in der Hand, durch eigene Handlungen einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zu erzeugen. Der Kläger hat die „Bestätigung und Verzichtserklärung“ am 31.07.2011, also nach erstmaliger Antragstellung auf Einbürgerung unterzeichnet. Damit hat er – wenn man zu seinen Gunsten die Wirksamkeit der Verzichtserklärung unterstellt – den Nachteil, auf welchen er sich zur Rechtfertigung der Hinnahme der Mehrstaatigkeit beruft, perpetuiert. Da diese Perpetuierung allein auf einer privatautonomen Entscheidung beruht, ist sie im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht berücksichtigungsfähig. Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse bei der Ein- und Ausreise sind ebenfalls keine erheblichen Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die erschwerte Einreise aufgrund möglicher Kontrollen trifft jeden Ausländer und stellt per se keinen erheblichen Nachteil dar. Laut den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes kann die Einreise nach Israel jederzeit und ohne Angaben von Gründen unmittelbar am Grenzübergang verweigert werden. Dies trifft also nicht nur Personen wie den Kläger, die arabischer Volkszugehörigkeit sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 18. März 2015 – 10 K 6449/13 –, juris. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, dass ihm durch die Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit die Gefahr droht, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sind Nachteile berücksichtigungsfähig, die nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich konkret erwartbar sind. vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 223. Allein durch das vage formulierte Schreiben des Arbeitgebers des Klägers ist ein konkret erwartbarer Nachteil des Klägers nicht nachgewiesen. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, aus welchem Grund der Kläger nach Verlust der israelischen Staatsbürgerschaft nicht mehr bei der O. V. GmbH arbeiten könne. Im Übrigen hat der Kläger die Obliegenheit, den Arbeitsplatzverlust durch rechtzeitige Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zu vermeiden. Nach Auskunft der deutschen Botschaft in Tel Aviv ist die Tätigkeit als Arzt in Israel auch mit einer permanenten Aufenthaltsgenehmigung möglich. Unabhängig davon stellt auch der Verlust des Arbeitsplatzes nicht grundsätzlich einen ausreichend erheblichen Nachteil dar. Vgl. Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 12 Rn. 39 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 29.01.2018 - 10 L 138/18 -, juris Rn. 24 ff. Bei der insoweit vorzunehmenden Betrachtung des Einzelfalles kann hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund seiner hochqualifizierten Ausbildung und seiner Berufserfahrung als Facharzt auch in Deutschland, wo er ausgebildet wurde und bereits erfolgreich beruflich tätig war, eine andere zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Die nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte Ablehnung seiner Entlassung aus der israelischen Staatsangehörigkeit stellt hier auch mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG keine besonders schwierige Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG dar. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Solche Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere hat er mit Ausnahme des Ablehnungsschreibens des israelischen Einwohnermeldeamtes vom 22.12.2015 keinerlei Nachweise hinsichtlich seiner Bemühungen vorgelegt. Zur Überprüfung, ob der Einbürgerungsbewerber die Versagung zu vertreten hat, wäre insbesondere die Vorlage des Entlassungsantrages erforderlich. Unabhängig davon kann die Vorschrift des § 10 israel. StAG, zitiert nach Assan, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 205. Lieferung, Stand: 30.11.2012, wonach der israelische Staat „Einwohnern Israels“ die Entlassung aus der israelischen Staatsangehörigkeit nicht gewährt, weder generell-abstrakt noch im konkreten Fall als sachwidrige Entlassungsbedingung angesehen werden. Dass die israelischen Behörden den Kläger aufgrund seiner mehrjährigen Berufstätigkeit in Israel als „Einwohner“ ansehen, ist jedenfalls vertretbar; Entsprechendes gilt auch dafür, dass daran staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen geknüpft sind. Der Kläger hat seine berufliche Tätigkeit aus eigenem Entschluss nach Israel verlegt. Es steht ihm frei und ist ihm - wie oben ausgeführt - aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und seiner familiären Bindungen zumutbar, wieder in Deutschland zu arbeiten und dadurch den Status eines „Einwohners“ Israels wieder aufzugeben. Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner israelischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen, vgl. Berlit, a.a.O. Rn. 23 ff.; a.A.: Hailbronner, a.a.O. Rn. 10; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 –, juris Rn. 37, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht erfüllt. Die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG sind hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen. Neben den in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 StAG geregelten Fallgruppen hat die Generalklausel einen geringen Anwendungsbereich. Gesichtspunkte, die der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 –, juris Rn. 37, 38; Berlit, a.a.O, Rn. 31 und 34.2. Der Kläger trägt zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nur Umstände vor, die bereits durch die Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfasst sind. Eine atypische Sondersituation liegt nicht vor. Eine Einbürgerung als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen nach § 9 StAG scheitert aus den vorstehenden Gründen ebenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 12 StAG nicht erfüllt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Auch ein Anspruch auf eine Einbürgerung nach der Ermessensvorschrift des § 8 StAG kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.