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Urteil

19 K 5896/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der gesetzliche Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bezieht sich nicht auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung; die Behörde erfüllt den Anspruch durch Zuweisung eines zumutbaren Platzes. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch und setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff voraus; bloßes Nichthandeln genügt nicht. • § 36a Abs. 3 SGB VIII kann zwar einen Anspruch auf Übernahme selbstbeschaffter Hilfen begründen, verlangt aber, dass der Träger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf informiert wurde. • Erstattungsansprüche für Anwaltskosten aus § 80 Abs. 1 VwVfG NRW setzen ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren voraus; eine analoge Anwendung im Klageverfahren ist ausgeschlossen. • Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und können vom Verwaltungsgericht nicht entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatz von Fahrtkosten bei Zuweisung eines zumutbaren Kita-Platzes (§ 24 Abs.3 SGB VIII) • Der gesetzliche Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bezieht sich nicht auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung; die Behörde erfüllt den Anspruch durch Zuweisung eines zumutbaren Platzes. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch und setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff voraus; bloßes Nichthandeln genügt nicht. • § 36a Abs. 3 SGB VIII kann zwar einen Anspruch auf Übernahme selbstbeschaffter Hilfen begründen, verlangt aber, dass der Träger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf informiert wurde. • Erstattungsansprüche für Anwaltskosten aus § 80 Abs. 1 VwVfG NRW setzen ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren voraus; eine analoge Anwendung im Klageverfahren ist ausgeschlossen. • Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und können vom Verwaltungsgericht nicht entschieden werden. Der Kläger, geb. 2010, beantragte 2011 einen Betreuungsplatz in der städtischen Kita "T." ab 01.08.2013. Er wurde zunächst auf der Warteliste geführt und erhielt Angebote für andere städtische Kitas, u.a. eine Einrichtung in C.-T1, 5,3 km entfernt. Die Eltern brachten Akteneinsicht und beanstandeten Reihenfolgen; der Kläger nahm schließlich ab 14.11.2013 einen Platz in der Kita "T." wahr. Der Kläger machte Fahrtkosten geltend, weil die bisherige Betreuung in C.-T1 unzumutbar gewesen sei, namentlich wegen der chronischen Rückenleiden der Mutter, und begehrte zudem Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte bestritt Erstattungsansprüche und berief sich auf Zumutbarkeit der zugewiesenen Einrichtung sowie auf fehlende Rechtsgrundlage für Schadensersatz. • Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien die Erledigung erklärt hatten; in der Sache ist die Klage abgewiesen. • Zu den Wegekosten: Ein allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch und setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff voraus; hier liegt bloßes Unterlassen vor, daher kein Anspruch. • Prüfung sozialrechtlicher Herstellungsansprüche (§ 36a Abs.3 SGB VIII): Die Vorschrift setzt vor einer Übernahme selbstbeschaffter Aufwendungen voraus, dass der Träger vorab über den Hilfebedarf informiert wurde; der Kläger legte das aussagekräftige ärztliche Attest erst am 07.11.2013 vor, sodass vor dem relevanten Zeitraum keine Kenntnis bestand. • Selbst wenn § 36a Abs.3 einschlägig wäre, verlangt Nr.2 die bereits bestehende Notwendigkeit der Leistung zum fraglichen Zeitpunkt; die Behörde hatte dem Kläger zuvor einen zumutbaren Platz zugewiesen, sodass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Zumutbarkeit nach § 24 Abs.3 SGB VIII: Der Anspruch betrifft keine bestimmte Kita; entscheidend ist, ob der zugewiesene Platz in zumutbarer Zeit erreichbar ist. Bei 5,3 km im ländlichen Bereich kann dies zumutbar sein; vorliegenden Mitteilungen zufolge war die Einrichtung in C.-T1 zumutbar. • Subjektive Pflichtverletzung liegt nicht vor, da die Behörde bis zum Zeitpunkt der finalen Vorlage der ärztlichen Atteste nicht von der besonderen Belastung der Mutter wusste; daher kein Anspruch aus sozialrechtlichem Herstellungsrecht. • Schadensersatzansprüche nach Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG) sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das Verwaltungsgericht darf darüber nicht entscheiden. • Erstattung von Anwaltskosten: § 80 Abs.1 VwVfG NRW greift nur im Widerspruchsverfahren bei Erfolg; eine analoge Anwendung in einem ohne Widerspruch geführten Verwaltungsverfahren ist ausgeschlossen. Deshalb besteht kein Erstattungsanspruch. • Kostenentscheidung: Aufgrund der erst späten Mitteilung des Hilfebedarfs an die Behörde war es billig, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im Übrigen unbegründet; Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten wird nicht zugesprochen, weil kein haftungsbegründender Rechtsgrund vorliegt und der Kläger die Behörde nicht rechtzeitig über den Hilfebedarf der Mutter informiert hat. Die Zuweisung des Platzes in C.-T1 war nach den gesetzlichen Maßstäben zumutbar, sodass der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt war. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt nicht in Betracht, und etwaige Amtshaftungsansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Erstattungsansprüche für Anwaltskosten nach § 80 Abs.1 VwVfG NRW bestehen nicht, weil kein Widerspruchsverfahren geführt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.