Beschluss
19 L 216/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0415.19L216.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm zum 01.03.2020, hilfsweise unverzüglich, vorläufig einen Betreuungsplatz über 45 Stunden, hilfsweise 35 Stunden, in einer wohnortnahen und zumutbaren Tageseinrichtung, hilfsweise Kindertagespflege, zur Verfügung zu stellen, hat weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dafür die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die von dem Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat den insoweit erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zum jetzigen Zeitpunkt kann er keinen Betreuungsplatz im Umfang von 45 Wochenstunden gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 3b Abs. 1 KiBiz verlangen. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie der am 02.08.2017 geborene Antragsteller – das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach § 3b Abs. 1 S. 1 KiBiz setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Hieran scheitert der Anspruch des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt. Der begehrte Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden wurde nicht innerhalb der letzten sechs Monate gegenüber dem Antragsgegner angezeigt. Jedenfalls am 03.07.2019 hatte der Antragsteller einen Betreuungsumfang von 26 bis 35 Wochenstunden in Kindertagespflege in Little Bird, dem elektronischen Meldesystem des Antragsgegners, vorgemerkt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge machte der Antragsteller erst mit Schreiben vom 18.11.2019 einen Betreuungsbedarf im Umfang von 45 Wochenstunden gegenüber dem Antragsgegner geltend. Diesen reduzierte er mit Schreiben vom 09.12.2019 und 12.12.2019 auf „35 oder 45 Stunden“ und erklärte sich zugleich mit einer täglichen Betreuungszeit zwischen 9 und 13 Uhr einverstanden. Mit Klageerhebung und Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 05.02.2020 machte der Antragsteller wieder einen Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden geltend. Umstände, dass der Betreuungsbedarf im Umfang von 45 Wochenstunden erst kurzfristig entstanden ist, sind nicht vorgetragen. Der Hilfsantrag, gerichtet auf einen Betreuungsplatz im Umfang von 35 Wochenstunden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in einem Hauptsacheverfahren in der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Der Antragsgegner hat den Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes im B. X. erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie der Antragsteller – das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf, §§ 24 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Der Antragsgegner ist gemäß §§ 3 Abs. 2 S. 2, 69 SGB VIII i.V.m. §§ 1, 1a AG KJHG NRW als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, eine frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreuungsverhältnisses zu verschaffen. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII ist der Antragsgegner nur verpflichtet sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch hat, ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Dabei genügt es, einen Betreuungsplatz in einer Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen, Kaiser in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 24 Rn. 13. Nach Inhalt und Reichweite geht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tagesstätte, OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2013 – 12 A 55/13 – juris, Rn. 7. Indem der Antragsgegner dem Antragsteller einen Betreuungsplatz im Umfang von 35 Wochenstunden im B. -X. ab dem 11.12.2019 angeboten hat, hat er seine Nachweispflicht erfüllt; dass der Antragsteller dieses Angebot abgelehnt hat, spielt für die Anspruchserfüllung durch den vorgenommenen Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes keine Rolle. Der B. -X. ist eine geeignete, den konkreten Bedarf des Antragstellers bedienende, zumutbare Tageseinrichtung. Der B. -X. ist geeignet, den konkreten Bedarf des Antragstellers zu bedienen. Grundsätzlich ist jeder öffentlich geförderte Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung – wie der nachgewiesene Platz im B. -X. – geeignet, den Betreuungsbedarf eines Kindes zu decken. Die öffentliche finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt nach § 18 Abs. 2 S. 2 KiBiz eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII voraus. Diese ist nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB VIII (nur) zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Der Antragsteller hat keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgebracht, weshalb der Betreuungsplatz in seinem Einzelfall sein Wohl nicht gewährleistet und damit nicht zumutbar ist. Das - lediglich behauptete und nicht, wie § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO es erfordert, glaubhaft gemachte – Vorbringen der Mutter des Antragstellers, das pädagogische Konzept der Tageseinrichtung, das als X. naturnah ausgerichtet ist, sei unzumutbar und sie befürchte ständige Krankheit des Antragstellers, bleibt pauschal und unsubstantiiert. Der Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden entspricht dem individuellen Bedarf des Antragstellers. Zum Zeitpunkt des Vorschlags dieses Betreuungsplatzes am 11.12.2019 hatte der Antragsteller einen Betreuungsbedarf von 35 Wochenstunden in der Zeit zwischen 9:00 und 13:00 Uhr – mit Schreiben vom 09.12.2019 und 12.12.2019 – angezeigt. Die Betreuungszeiten im B. -Kindergarten von 8:00 bis 13:45 Uhr entsprechen diesem Bedarf. Der Betreuungsplatz im B. -X. ist auch hinsichtlich der Entfernung vom Wohnort des Antragstellers und seiner Eltern zumutbar. In städtischen Bereichen eines Stadtgebiets ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Tageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist, ständige Kammerrechtsprechung, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13 – juris, Rn. 32 ff. Im ländlichen Raum sind indes andere Maßstäbe anzusetzen als in Ballungsgebieten mit naturgemäß höherer Dichte an Betreuungsstellen bzw. -einrichtungen und besser ausgebauter Verkehrsinfrastruktur, so dass sich die Eltern des Anspruchsberechtigten durchaus auf – relativ betrachtet – längere Wegstrecken und Fahrzeiten einzustellen haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2014 – 12 B 70/14 – juris, Rn. 20. Maßgeblich ist in ländlichen Bereichen demgemäß vielmehr, ob die einfache Wegstrecke von dem Wohnort der Anspruchsberechtigten bis zu der jeweiligen Tageseinrichtung in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 13.03.2015 – 19 K 5896/13 – juris. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tageseinrichtung B. -X. in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Antragstellers gelegen. Bei dem hier einschlägigen Gebiet handelt es sich zunächst nicht um einen städtischen Ballungsraum, sondern um einen ländlichen Bereich, sodass es einzig darauf ankommt, ob die einfache Wegstrecke von dem Wohnort des Antragstellers zu der Tageseinrichtung in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann. Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Routenplaner ist die Tageseinrichtung vom Wohnort des Antragstellers auf der schnellsten Route mit dem Auto in ca. 13 Minuten zu erreichen (7,78 km). Übermäßige Verkehrsbehinderungen, insbesondere zu einer Uhrzeit von ca. 07:45 Uhr (15 Minuten vor Beginn der Betreuung), die zu einer Fahrtzeit pro Wegstrecke von 30 Minuten oder mehr führen, sind nicht zu erwarten. Kann, wie hier, in ländlichen Bereichen die einfache Wegstrecke vom Wohnort zur Tageseinrichtung bzw. zurück bei pauschalierender Betrachtung mit dem Kraftfahrzeug in weniger als 30 Minuten bewältigt werden, fällt die konkrete Organisation und Durchführung des Transportes zur Tageseinrichtung und zurück grundsätzlich in die Verantwortungssphäre der Eltern. Besondere Umstände, die wegen eines Härtefalls zugunsten des Antragstellers ein Abweichen von der pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze gebieten, sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.