OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2250/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0316.1K2250.15.00
4mal zitiert
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

§ 23 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SGB VIII stellt weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine von den Personensorgeberechtigten abhängig beschäftigte Tagespflegeperosn dar..

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SGB VIII stellt weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine von den Personensorgeberechtigten abhängig beschäftigte Tagespflegeperosn dar.. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die die Kläger für eine von ihnen beschäftigte Tagespflegeperson (sog. Kinderfrau) zahlen mussten. Die Kläger sind die Eltern der am 3. September 2003 geborenen S. T. und der am 28. November 2006 geborenen F2. T. . Unter dem 19. Juli 2011 meldeten sie ihre Töchter bei der Beklagten zur Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ab dem 1. August 2011 mit einem Betreuungsumfang von 25 Stunden pro Woche an. In ihrem Antrag benannten sie Frau D. T1. als Tagespflegeperson. Frau T1. beantragte unter dem 4. August 2011 bei der Beklagten die Auszahlung laufender Geldleistungen. Die Beklagte teilte ihr unter dem 11. August 2011 mit, ihr könne ab dem 1. August 2011 ein Pflegegeld nach den Richtlinien der Stadt Düren über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme der Kindertagespflege vom 28. Juni 2008 in Verbindung mit den Richtlinien der Stadt Düren über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII i.V.m. § 17 KiBiZ NRW vom 3. August 2011 für die Betreuung von S. und F1. T. in Höhe von 4,00 € pro Stunde für jedes betreute Tageskind gezahlt werden. Die Zahlung erfolge monatlich und werde aufgrund des Betreuungsumfangs ermittelt. Nach Auswertung der von ihr vorzulegenden monatlichen Betreuungsnachweise erfolge eine Abrechnung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden. Am 12. Januar 2012 schlossen die Kläger nunmehr mit Frau D1. D2. einen Tagespflegevertrag. Ausweislich der Ziffer 4 des Vertrages werde zwischen ihnen ein Tagespflegegeld in Höhe von 4,00 € pro Stunde und Kind vereinbart. Der Zuschuss des Jugendamtes zu den Tagespflegekosten werde der Tagespflegeperson direkt überwiesen. Laut Ziffer 5 übe die Tagespflegeperson eine freiberufliche Tätigkeit aus. Frau D2. beantragte am 12. Januar 2012 bei der Beklagten die Auszahlung der laufenden Geldleistung. Unter dem 18. Januar 2012 teilte die Beklagte ihr mit, ihr könne für die Betreuung von F. und S. ein Pflegegeld im Rahmen des nachgewiesenen Betreuungsumfangs in Höhe von 4,00 € pro Stunde je betreutem Kind gezahlt werden. Auch sie wurde darauf hingewiesen, dass die Abrechnung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden nach Auswertung der vorzulegenden monatlichen Betreuungsnachweise erfolge. Zudem erstattete man ihr nach Vorlage entsprechender Nachweise ferner die hälftigen Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei der R+V Betriebskrankenkasse. Am 28. Februar 2012 übersandte Frau D2. das von ihr ausgefüllte Formular „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ an die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV) und leitete damit ein Statusfeststellungsverfahren ein. Mit Bescheiden vom 24. August 2012 teilte die DRV den Klägern und Frau D2. mit, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status von Frau D2. habe ergeben, dass diese ihre Tätigkeit im Bereich der Kindertagespflege seit dem 11. Januar 2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiergegen legten sowohl die Kläger als auch Frau D2. jeweils unter dem 20. September 2012 Widerspruch ein, den die DRV mit Widerspruchsbescheiden vom 4. März 2013 als unbegründet zurückwies. Die Kläger und Frau D2. strengten dagegen jeweils sozialgerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen an (Az. S 8 R 207/13 und S 8 R 222/13) an. Das Sozialgericht Aachen wies die beiden Klagen mit Urteilen vom 26. März 2014 rechtskräftig ab. Eine Gesamtwürdigung habe zu dem Ergebnis geführt, dass Frau D2. bei den Klägern abhängig beschäftigt sei. Die Kläger meldeten Frau D2. daraufhin im April 2015 für den Zeitraum vom 11. Januar bis zum 31. Juli 2014, dem Beschäftigungsende bei ihnen, bei der Sozialversicherung an. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 forderten die Kläger von der Beklagten einen Betrag von 4.566,67 €. Ihre Steuerberaterin habe entsprechende Berechnungen vorgenommen. Die R+V Betriebskrankenkasse machte gegenüber den Klägern mit Schreiben vom 27. Mai 2015 Beiträge in Höhe von 9.795,03 € geltend. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus rückständigen Beiträgen in Höhe von 8.516,03 € sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 1.279,00 €. Es wurden sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile für die Kranken- und Pflegeversicherung gefordert. In der Folgezeit fielen weitere Säumniszuschläge und Mahngebühren sowie Stundungszinsen an, so dass sich der Nachzahlungsbetrag auf 10.432,54 € belief, den die Kläger beglichen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte die Beklagten den Klägern mit, sie beabsichtige, den Erstattungsantrag abzulehnen, da sie die hälftigen Beiträge zu angemessenen Aufwendungen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bereits der Tagespflegeperson bewilligt und an diese ausgezahlt habe. Weitere Leistungsverpflichtungen ergäben sich weder aus dem Gesetzesinhalt noch aus ihren Richtlinien über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege. Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Kläger legten unter dem 22. Juli 2015 Widerspruch ein. Die Beklagte habe lediglich die Hälfte der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen, nicht jedoch die Arbeitgeberanteile bei einer Pflichtversicherung. Aufgrund der Entscheidung des Sozialgerichts Aachen habe die R+V Betriebskrankenkasse die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung an Frau D2. zurückerstattet. Die Beklagte habe gegenüber Frau D2. einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Beiträge. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 unter Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 11. Dezember 2015 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren tragen sie vor, im Gesetzestext fehle eine ausdrückliche Erstattungsregelung, weil der Gesetzgeber irrtümlich angenommen habe, eine Tagespflegeperson stehe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern sei selbstständig tätig. Der Gesetzgeber habe private Zuzahlungen der Eltern nicht vorgesehen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Beiträge zur freiwilligen Versicherung hälftig übernommen und an Frau D2. erstattet zu haben, weil diese Beiträge an Frau D2. ausgezahlt und nicht zur Deckung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern für eine freiwillige Krankenversicherung verwandt worden seien. Im Übrigen hätte die Beklagte sie darauf hinweisen müssen, dass sie mit der Betreuung ihrer Kinder durch eine Tagespflegeperson im eigenen Haushalt in die Pflichten eines Arbeitgebers einträten. Eine entsprechende Beratung hätte dazu geführt, dass sie die Arbeitnehmeranteile hätten einbehalten und abführen können. Ihnen stehe nunmehr keine rechtliche Möglichkeit mehr zu, die Tagespflegeperson zur Erstattung der Arbeitnehmeranteile heranzuziehen. Die Beitragspflicht scheitere an § 28g Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV. Zudem sei ihre Forderung gegenüber der Tagespflegeperson verjährt. Ferner wären Säumniszuschläge und Mahngebühren nicht angefallen, wenn sich die Beklagte rechtmäßig verhalten und sie pflichtgemäß über ihre Arbeitgebereigenschaft beraten hätte. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 zu verpflichten, an sie 10.432,54 € nebst Zinsen entsprechend der Auflistung im Klageschriftsatz vom 11. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klagebegründung im Wesentlichen damit entgegen, nur die Kindertagespflegeperson habe gemäß § 23 SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, nicht aber die Kläger als Personensorgeberechtigte. Die Sozialversicherungspflicht sei allein der frei gewählten Betreuungsform der Kläger durch eine sogenannte Kinderfrau geschuldet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der sozialgerichtlichen Verfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sich die Kläger auf einen Amtshaftungsanspruch wegen unterlassener Beratung nach § 23 Abs. 4 SGB VIII berufen, ist die Klage bereits unzulässig. Über Amtshaftungsansprüche darf das erkennende Gericht nicht entscheiden. Einen etwaigen Amtshaftungsanspruch müssen die Kläger gem. Art. 34 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Diesen steht insofern eine alleinige Entscheidungszuständigkeit zu, die die grundsätzlich umfassende Prüfungskompetenz der Fachgerichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG einschränkt. Eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit entsprechender Teilverweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist allerdings nicht zulässig, so dass insoweit nur eine Abweisung der Klage als unzulässig in Betracht kommt und es den Klägern unbenommen bleibt, ein entsprechendes Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht anzustrengen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 2 B 178.96 -, juris, Rn. 2, m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZT 166/89 -, juris, Rn. 17; Bay. LSG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - L 7 AS 12/11 B -, juris, Rn. 13 ff.; VG Köln, Urteil vom 19. März 2015 - 19 K 5896/13 -, juris, Rn. 41; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 17 GVG Rn. 39; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 17 GVG Rn. 53 f.; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 17 GVG Rn. 9, auch mit Verweisen auf eine a.A. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sie für die von ihnen beschäftigte Tagespflegeperson an die R+V Betriebskrankenkasse entrichtet haben. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SGB VIII stellt weder in direkter noch in analoger Anwendung eine taugliche Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Kläger dar. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Diese laufende Geldleistung beinhaltet gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Vom ausdrücklichen Anwendungsbereich dieser Norm ist die Erstattung von Aufwendungen an die Personensorgeberechtigten nicht erfasst. Sie stellt alleine einen Rechtsanspruch der Tagespflegeperson gerichtet gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 519/14 -, juris, Rn. 46, mit zahlreichen weiteren Nachwiesen. Ausweislich der Gesetzesbegründung des im Jahre 2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetzes (KiFöG), mit dem der weitere Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren verbunden war, sollte mit der Regelung des § 23 Abs. 1 SGB VIII klargestellt werden, dass der Erstattungsanspruch allein der Tagespflegeperson zusteht. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass durch die hälftige Übernahme von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert würden, worin auch die erstrebte Profilierung der Kindertagespflege zum Ausdruck kommen solle. Mit der Bestimmung sollte entsprechend dem Ziel, mehr Kindertagespflegeplätze zu schaffen, die Rechtsstellung der Kindertagespflegepersonen durch die Zuerkennung eines Rechtsanspruches auf eine Geldleistung ausgebaut werden, damit die Kindertagespflege sich mittelfristig zu einem anerkannten, angemessenen Berufsbild entwickeln kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 519/14 -, a.a.O., Rn. 48; BT-Drs. 16/9299, Seite 14 f.; Fischer, in: Schellhorn et al., SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 3; Lakies, in: Münder et al., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 21. Die Kläger können sich auch nicht auf eine analoge Anwendung der vorgenannten Normen berufen. Ohnehin könnte ein solches Begehren nur zu einer hälftigen Erstattung der Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung führen, denn nur insoweit sieht die Norm eine Erstattung vor. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vor. Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie darf nur einsetzen, wenn ein Gericht aufgrund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine planwidrige Gesetzeslücke - hier im Sinne materieller Unvollständigkeit des Gesetzes - feststellt. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den Vorschriften des Gesetzes tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Die Schließung der planwidrigen Lücke im Wege der Analogie verlangt sodann, dass das Gesetz für einen ähnlichen Sachverhalt eine Regelung enthält, die auf den nicht geregelten Sachverhalt übertragen werden kann, weil beide Tatbestände in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu beurteilen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2014 - 5 C 7.14 -, juris, Rn. 11, und vom 26. Oktober 1995 - 3 C 11.94 -, juris, Rn. 35, 41, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 12 A 130/15 -, juris, Rn. 11, und Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 -, juris, Rn. 161. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag eine Regelungslücke bestehen, da das SGB VIII keine Regelung enthält, ob bzw. in welchem Umfang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bei der Beschäftigung einer Tagespflegeperson durch die Personensorgeberechtigten anfallen, ebenfalls (anteilig) der Tagespflegeperson als Arbeitnehmer oder den Personensorgeberechtigten als Arbeitgeber zu erstatten sind. Allerdings vermag die Kammer keine Planwidrigkeit der Regelungslücke zu erkennen. Planwidrig wäre die Regelungslücke nur, wenn es nicht dem gesetzgeberischen Willen entspräche, dass Personensorgeberechtigte, die eine Tagespflegeperson als Arbeitnehmerin beschäftigen, die dafür anfallenden (hälftigen) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung tragen sollten. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber der Problemkreis der Krankenversicherungsbeiträge von abhängig beschäftigen Tagespflegepersonen bekannt war und er dennoch keine Erstattungsregelung in das SGB VIII aufgenommen hat. Das bereits genannte Ziel, das er mit der Einfügung der Klarstellung in § 23 Abs. 1 SGB VIII anstrebte, wollte er allein durch diese ausdrückliche Vorschrift - eine Erstattungsregelung nur für die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und nur zu Gunsten der Tagespflegeperson - erreichen. Wie sich aus dem Rückschluss aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII ergibt, geht das Gesetz für den Regelfall davon aus, dass die Tagespflegeperson selbstständig tätig ist. Allerdings ist die rechtliche Qualifizierung durch die Regelungen in § 23 SGB VIII nicht zwingend vorgegeben, sondern kann - wie durch die rechtskräftigen Urteile des Sozialgerichts Aachen im Fall der Kläger festgestellt worden ist - auch anders sein. Dabei unterliegt die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses nicht der freien Disposition oder vertraglichen Vereinbarung, sondern folgt aus der tatsächlichen Handhabung. Insoweit ist es ohne rechtliche Auswirkungen, dass ausweislich des Tagespflegevertrages vom 12. Januar 2012 von einer freiberuflichen Tätigkeit die Rede ist. Schon in den 1990er Jahren war die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der Tagespflegepersonen Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren, vgl. BSG, Urteile vom 16. September 1999 - B 7 AL 80/98 R -, und vom 17. Februar 1998 - B 2 U 3/97 R -, beide juris, sowie in der gesellschaftlichen Diskussion und dürfte allein deshalb eine dem Gesetzgeber bekannte Konstellation gewesen sein. Dennoch hat der Gesetzgeber für das Modell einer abhängig beschäftigten Tagespflegeperson bewusst keine Beteiligung an den Kosten, die Personensorgeberechtigten in diesem Falle entstehen können, vorgesehen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der - wie durch die Klarstellung im Rahmen des KiFöG nochmals verdeutlicht worden ist - nur einen Anspruch der Kindertagespflegeperson begründet. Es hätte demnach den Klägern oblegen, im privatrechtlichen Verhältnis zur Tagespflegeperson, insbesondere im Tagespflegevertrag, eine Regelung hinsichtlich der Versicherungsbeiträge zu treffen. Dabei hätten sie unter anderem ein Abtretungsmodell vereinbaren können, wonach die Tagespflegeperson ihren öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die Personensorgeberechtigten überträgt, und diese die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Jedenfalls ist es Sache der abhängig beschäftigten Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigten, insoweit eine Regelung zu treffen, wenn sie sich durch das von ihnen gewählte Modell der Kindertagespflege als Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber stehen. Vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten: Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 23 Rn. 14; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 9. Januar 2016, Seite 5 f.; GKV-Spitzenverband, der DRV und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13. März 2013 - Beitragsrechtliche Beurteilung der Geldleistung zur Förderung in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII an Tagespflegepersonen ("Tagesmütter"), Seite 9. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten für die Förderung in der Kindertagespflege alleine nach § 90 SGB VIII richtet und grundsätzlich nur ein Kostenbeitrag erhoben werden darf sowie in Nordrhein-Westfalen zudem ein Zuzahlungsverbot für Leistungen an die Tagespflegeperson in § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiZ NRW besteht. Aus diesen Normen kann im Umkehrschluss kein Erstattungsanspruch für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hergeleitet werden. Bei § 90 SGB VIII handelt sich um eine Norm, die für die öffentlich-rechtliche Heranziehung zu Kosten gilt. Vgl. Mann, in: Schellhorn et al., a.a.O., § 90 Rn. 13. Sie trifft damit lediglich eine Aussage für die Beteiligung der Personensorgeberechtigten an den Kosten, die dem öffentlichen Jugendhilfeträger entstanden sind. Bei den Versicherungsbeiträgen für eine von den Personensorgeberechtigten abhängig beschäftigte Tagespflegeperson handelt es sich hingegen um Kosten, die diesen - und nicht dem Jugendhilfeträger - entstanden sind. § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiZ NRW regelt zudem nur die Zahlung von Kostenbeiträgen an die Tagespflegeperson und trifft keine Aussage über Zahlungen an andere Institutionen. Auch daraus, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kindertagespflege sowohl von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt als auch im Haushalt der Personensorgeberechtigten erfolgen kann, kann keine für die Kläger günstigere Entscheidung folgen. Diese Norm zählt lediglich die Betreuungsmöglichkeiten in der öffentlich geförderten Kindertagespflege auf, gibt aber nicht vor, sämtliche Formen der Kindertagespflege vollständig gleich zu behandeln. Ferner ist nicht anzunehmen, dass durch die Regelungen im SGB VIII zur Kindertagespflege das sozialversicherungsrechtliche System zum Schutz der abhängig Beschäftigten geändert werden sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.