Urteil
6 K 5245/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach Landesrecht setzt Zugehörigkeit zu einem Presseunternehmen voraus, das an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt.
• Anbietern von Telemedien steht Auskunft nach §54 Abs.2 i.V.m. §9a RStV nur zu, wenn ihr Angebot journalistisch-redaktionell ausgestaltet ist und zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt.
• Die bloße Sammlung, Systematisierung und kostengestützte Verbreitung von Vergabedaten dient überwiegend kommerziellen Zwecken und begründet kein presserechtliches Auskunftsrecht.
Entscheidungsgründe
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für gewerbliche Vergabedatenbanken • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach Landesrecht setzt Zugehörigkeit zu einem Presseunternehmen voraus, das an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. • Anbietern von Telemedien steht Auskunft nach §54 Abs.2 i.V.m. §9a RStV nur zu, wenn ihr Angebot journalistisch-redaktionell ausgestaltet ist und zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. • Die bloße Sammlung, Systematisierung und kostengestützte Verbreitung von Vergabedaten dient überwiegend kommerziellen Zwecken und begründet kein presserechtliches Auskunftsrecht. Die Klägerin betreibt mehrere Internetportale, in denen sie Daten zu öffentlichen Vergabeverfahren sammelt, kategorisiert und teilweise kostenpflichtig anbietet. Sie stellte bei der Beklagten Anfragen zu Namen und Anschriften der Zuschlagsnehmer, Auftragssummen und Bieterzahlen für drei Vergabeverfahren und legte dabei einen Presseausweis vor. Die Beklagte lehnte die Auskunftsersuchen ab mit Verweis auf Vergaberecht und Vertraulichkeit; Widerspruch und Klage folgten. Die Klägerin erklärte, sie verfolge redaktionelle Zwecke, erhöhe Transparenz und betreibe seit 2014 auch kostenfrei zugängliche Telemedien. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Angebote verfolgten überwiegend kommerzielle Interessen, die Veröffentlichungspflichten im Vergaberecht seien abschließend geregelt, und die Klägerin sei nicht als Pressevertreterin anzusehen. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte besteht nicht. • Ein Auskunftsanspruch nach §4 Abs.1 PresseG NRW scheidet aus, weil die Klägerin nicht als Vertreterin der Presse i.S.d. PresseG anzusehen ist; ihr Angebot dient überwiegend kommerziellen Zwecken und nicht der öffentlichen Meinungsbildung. • Die Feststellungen zeigen, dass die Klägerin Daten systematisch sammelt, sortiert und insbesondere gewerblich verwertet; eine primär publizistische Tätigkeit ist nicht erkennbar. • Auch ein Anspruch nach §54 Abs.2 i.V.m. §9a RStV besteht nicht, weil das Onlineangebot nicht die Merkmale journalistisch-redaktioneller Telemedien erfüllt: Es fehlt an selektiver Aufbereitung nach gesellschaftlicher Relevanz, an professioneller Recherche und an einer zielgerichteten Mitwirkung an öffentlicher Meinungsbildung. • Die Veröffentlichungspflichten des Vergaberechts und der Schutz vertraulicher Angebotsunterlagen sind zu berücksichtigen; insoweit ist die Herausgabe von Daten nicht zwingend zu gewähren. • Die Berufungszulassung wurde versagt, da die Voraussetzungen des §124a Abs.1 VwGO i.V.m. §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht die Merkmale eines Presseunternehmens oder journalistisch-redaktionellen Telemedienangebots erfüllt und dass ihr Angebot überwiegend kommerziellen Zwecken dient. Die angefragten Daten sind daher nicht nach presserechtlichen Vorschriften herauszugeben; zudem sind vergaberechtliche und vertraulichkeitsrechtliche Regelungen zu beachten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.