OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 96/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

5mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 96/15 5 L 1329/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeiverwaltungsamt vertreten durch den Polizeidirektor Neuländer Straße 60, 01129 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Auskunftsanspruch zu öffentlichen Auftragsvergaben; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 10. Juli 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antraggegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Januar 2015 - 5 L 1329/14 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antraggegners hat Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu näher konkretisierten Auskünften zu Vergabeverfahren verpflichtet hat. Die Antragstellerin betreibt mehrere Internetseiten über Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber. Einige dieser Internetauftritte sind kostenpflichtig (z. B. B......................., B..........., S.................., E..........., B.............................); zwei weitere sind kostenfrei zugänglich (A........................ und B..........................). Auf diesen Seiten können die Nutzer abrufen, wer den Auftrag erhalten hat, wie hoch die Auftragssumme war und wie viele Bieter an dem Verfahren beteiligt waren. Zudem gibt die Antragstellerin im Abonnement als Printmedium den „A.....................“ heraus. Ab dem 22. Mai 2013 stellte die Antragstellerin 65 Auskunftsbegehren zu öffentlichen Auftragsvergaben beim Polizeiverwaltungsamt des Antragsgegners, jeweils hinsichtlich Name und Anschrift des Auftragnehmers, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und des Datums der Auftragsvergabe. Nachdem eine Auskunftserteilung unter Berufung auf einen mangelnden Auskunftsanspruch der Antragstellerin 1 2 3 3 abgelehnt worden war, hat die Antragstellerin am 13. November 2014 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage auf Auskunftserteilung zu insgesamt 9 Vergabeverfahren erhoben und zugleich den Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Erteilung der beiden Auskünfte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet. Hier lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache. Ihr stünde jedenfalls ein Anspruch aus § 55 Abs. 3 RStV i. V. m. § 9a RStV zu. Hiernach hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die Antragstellerin sei ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung des journalistisch- redaktionellen Inhalts hinsichtlich ihrer kostenpflichtigen Angebote nicht nachgekommen, weil dem Gericht der Zugang zu ihnen ohne Vertragsabschluss und Zahlungsverpflichtung verwehrt gewesen sei. Maßgeblich für den Ausgang des Verfahrens sei hingegen, dass die Antragstellerin auch zwei öffentlich zugängliche Web-Seiten betreibe, nämlich W............................ und W............................... Hinsichtlich dieser beiden Portale habe sich das Gericht am 11. und 17. Dezember 2014, sowie am 5. und 6. Januar 2015 davon überzeugen können, dass auf diesen aktuelle Berichte zu Vergabeverfahren zu finden seien. Auch habe eine redaktionelle Arbeit in Gestalt der Straffung einer wiedergegebenen Pressemeldung festgestellt werden können. Es hätten auch Beiträge gefunden werden können, die eine deutliche Wertung des Bearbeiters aufwiesen und meinungsbildende Wirkung entfalten könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass einer der Verweigerungsgründe des § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV vorliege. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar begehre sie eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde aber den geltend gemachten Auskunftsanspruch im Hinblick auf die notwendige Aktualität möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Dementsprechend sei im Interesse einer zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnehme, in der Regel dann zu erlassen, wenn 4 5 4 der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung - wie hier - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm vorgebrachten Gründe gebieten eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass vieles dafür spricht, dass es sich bei den von der Antragstellerin publizierten Informationen nicht um journalistisch- redaktionell gestalte Angebote handelt, so dass eine Auskunftspflicht nach § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV nicht besteht. Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht angenommenen Anspruchsgrundlage für die Auskunftsersuchen aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV ist es zumindest sehr zweifelhaft, dass es sich bei der Antragstellerin um einen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV gehören zu den Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die vom Verwaltungsgericht für den Anordnungsanspruch herangezogenen Internet Portale der Antragstellerin (A........................ und B.........................) erfüllen den Begriff der Telemedien in diesem Sinne. Es ist jedoch zumindest ernstlich zweifelhaft, ob es sich bei den beiden Internet- Portalen um journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote i. S. v. § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9a RStV handelt. Für die weiteren Medienangebote der Antragstellerin hat dies bereits das Verwaltungsgericht in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 3. März 2015 - 5 L 31/15 - mit zutreffenden Erwägungen verneint. Auf diesen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 6 7 8 9 5 Der Rundfunkstaatsvertrag definiert den Begriff eines „journalistisch-redaktionell“ gestalteten Angebots nicht. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Es muss die Absicht einer Berichterstattung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben sein, denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung einer funktional verstandenen Presse oder des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich das Angebot an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d. h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind. Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, da sie nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25. März 2014 - 1 S 169/14 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. August 2014 - 11 S 15.14 -, LKV 2015 180 [181]; s. auch Lent, Der Auskunftsanspruch der elektronischen Presse gegenüber Behörden, LKV 2015, 145 [146f.]. Hiervon ausgehend erscheint das Onlineangebot der Antragstellerin nicht als journalistisch-redaktionelles Angebot. Inhaltlich stellt sie eine Datenbank mit einzelnen Suchfunktionen dar, wobei auch bei den Angeboten mit kostenlosem Zugang eine Reihe von Funktionen nur kostenpflichtig genutzt werden kann, so etwa das „A............“ und das „K.............“ beim „A.....................“. Auch wenn sich vereinzelt kommentierende Bemerkungen zu bestimmten Ausschreibungen auffinden lassen, kann nicht festgestellt werden, dass eine meinungsbildende Wirkung über das öffentliche Vergabewesen ein prägender Bestandteil des Angebots der Antragstellerin ist. Entsprechend den hier streitigen Auskunftsersuchen beschränken sich die Angaben zu den Ausschreibungen im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Name und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Eine nennenswerte redaktionelle Bearbeitung der Meldungen mit dem Ziel, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen ist nicht ersichtlich (VG Köln, Urt. v. 25. Februar 2015 - 6 K 5245/13 -, 10 11 6 UA S. 8 n. v.). Zudem dürfte aufgrund der von der Antragstellerin begehrten Informationen (Name und Anschrift des Auftragnehmers, Auftragssumme, Bieteranzahl und Datum der Auftragsvergabe) eine sachliche Prüfung i. S. einer redaktionellen Aufbereitung nur schwerlich möglich sein. Auch dürfte einer meinungsbildenden Funktion entgegenstehen, dass wegen der fehlenden fachlichen Tiefe der Informationen, insbesondere fehlender Angaben zum Leistungsumfang, die angeführten Auftragsvergaben kaum bewertet werden könnten und die verwendeten Abkürzungen in den Portalen oftmals nicht allgemeinverständlich sind. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Angebote der Antragstellerin geeignet sein könnten, der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens - auch im Hinblick auf interessierte Bürger - zu dienen. Vielmehr soll die Information dem Geschäftszweck des Unternehmens der Antragstellerin dienen, seinen Kunden eine Übersicht über einen etwaigen Produktbedarf bei den Auftragnehmern zu verschaffen. Zusammenfassend entsteht der Eindruck, dass die Angebote der Antragstellerin auf gewerbliche Nutzer ausgerichtet sind. Für einen Bürger, der sich etwa für die öffentliche Auftragsvergabe in seiner Region interessiert, sind sie dagegen kaum brauchbar und von geringem Erkenntniswert (so auch VGH Bad.-Württ. a. a. O., OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; VG Köln, a. a. O.). Dem Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht für den Auskunftsanspruch berücksichtigen Portale kostenlos zugänglich, wenngleich mit eingeschränkten Nutzungsumfang sind, kann vor diesem Hintergrund keine entscheidungserhebliche Rolle spielen. Da das Onlineangebot der Antragstellerin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten ist und meinungsbildende Elemente ihrer Publikationen außerpublizistischen Geschäftszwecken deutlich untergeordnet sind, ist eine Zuordnung der Antragstellerin zu einem Presseunternehmen zumindest sehr zweifelhaft (vgl. VG Köln, a. a. O. UA S. 6, m. w. N.). Infolgedessen kommt auch ein Anordnungsanspruch aus § 4 Abs. 1 SächsPresseG nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 12 13 14 7 Fassung der am 31. Mai /1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Infolge der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu kürzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober Kober Groschupp VorsRiOVG v. Welck ist urlaubsbedingt an einer Unterschrift gehindert. Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 17. Juli 2015 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 15