Urteil
6 K 1143/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0407.6K1143.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin zu bestimmten Vergabeverfahren. Die Klägerin betreibt mehrere Internetseiten über Auftragsvergaben aus öffentlichen Beschaffungsverfahren. Fünf davon sind kostenpflichtig (C. -E. .de, C1.--- .eu, T. .de, F. -Q. .eu, C2.----------- -G. .de); zwei sind frei zugänglich (B. .de und C1.--- -W. .eu). Nutzer der Datenbanken können jeweils abrufen, wer den Auftrag erhalten hat, wie hoch die Auftragssumme ist und wie viele Bieter beteiligt waren. Desweiteren gibt die Klägerin das Printmedium „B. “ heraus. Darin sind ausgewählte Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber dokumentiert. Mit einer E-Mail vom 15.01.2015 richtete die Klägerin eine presserechtliche Anfrage an die Beklagte. Darin bat sie um Informationen zum Vergabeverfahren „Lieferung und Anschluss eines Aktenpaternosters“, und zwar über den Namen und die Adresse des Auftragnehmers, den Auftragswert in EUR, die Anzahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe. Mit weiteren E-Mails vom 13.05.2014 und vom 27.06.2014 bat die Klägerin die Beklagte um gleichlautende Informationen zu den Vergabeverfahren „Entsorgung von Feuerlöschern aus L. in C3. “ und „LKW Kehrmaschine in C3. “. Die Beklagte lehnte die Erteilung der begehrten Auskünfte ab. Am 24.02.2015 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (6 L 476/15). Den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz hat das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.05.2015 abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie recherchiere und bearbeite öffentliche Beschaffungsverfahren redaktionell und publiziere die Informationen allgemein zugänglich auf ihren Onlineportalen. Die Angaben zu den Unternehmen, die den Zuschlag in öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hätten, diene der Erhöhung der Transparenz im öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesen und liege daher im öffentlichen Interesse. Die von ihr recherchierten Informationen seien an die Zielgruppe der Unternehmen der C4. adressiert. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass sie seit Anfang 2014 Telemedien anbiete, deren Zugang nicht kostenpflichtig sei und in denen ausgewählte Auftragsvergaben der öffentlichen Hand publiziert und kommentiert würden. Diese würden ab 2014 zusätzlich als periodische Printmedien im Abonnement angeboten. Der Schwerpunkt ihrer publizistischen Tätigkeit liege in der Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung. Die erbetene Auskunft über den Namen und die Adresse des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe, lasse keine Rückschlüsse auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu. Wettbewerbsnachteile seien nicht zu befürchten. Auskünfte zu Angebotsdetails begehre sie nicht. Andere Behörden würden die erbetenen Auskünfte erteilen. Die von ihr betriebenen Internetseiten seien Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Inhalt im Sinne des § 54 Abs. 2 RStV, so dass ihr ein Auskunftsrecht nach § 9 a RStV zustehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu ihren Anfragen zu den Vergabeverfahren „Lieferung und Anschluss eines Aktenpaternosters“, „Entsorgung von Feuerlöschern aus L. in C3. “, „LKW Kehrmaschine in C3. “ zu erteilen, nämlich Name und Anschrift des bezuschlagten Auftragnehmers, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Klägerin sei nicht Vertreterin der Presse, sondern verfolge ausschließlich kommerzielle Interessen. Die erbetenen Informationen würden ohne journalistisch-redaktionelle Bearbeitung in die Portale eingespeist. Eine publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit finde nicht statt. Ein Mitwirken an der Meinungsbildung sei nicht erkennbar. Die Klägerin recherchiere, strukturiere, dokumentiere und publiziere Beschaffungsprozesse öffentlicher Auftraggeber. Ein Auskunftsbegehren, durch das allein die Chancen im wirtschaftlichen Wettbewerb verbessert werden sollten, falle nicht unter den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Die Q. -Nutzer sollten den jeweiligen Auftragnehmer kontaktieren können, um diesem eigene Leistungen anzubieten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 6 L 476/15 einschließlich der von der Klägerin im Verfahren 6 L 476/15 vorgelegten, den vorprozessualen Streitstand vollständig abbildenden Unterlagen, Bl.8 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Sie kann ihren Anspruch weder auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG noch auf § 4 Abs. 1 PresseG NRW bzw. § 54 Abs. 2 i.V.m. § 9a RStV stützen, denn sie ist kein Vertreter der Presse, nämlich ein journalistisch-redaktionell geprägtes und strukturiertes Presseunternehmen, sondern ein kommerzieller Anbieter von Wirtschaftsinformationen. 1. Die Klägerin kann ihren mit der Klage verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stützen. a. Zwar finden Auskunftsansprüche der Presse gegenüber Bundesbehörden ihre Stütze unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach umfasst die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über den Verfassungsschutz aus Art. 73 Nr. 10 b GG als Annex die Befugnis, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Da der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, K & R 2015, 529; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, NVwZ 2013, 1006. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dabei der Annahme eines aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob und auf welcher Grundlage Regelungen zu Auskunftspflichten der Presse gegenüber Bundesbehörden dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind, bislang offen gelassen. Ebenfalls hat es offen gelassen, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der – untereinander im wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 –, NVwZ – RR 2016, 50. Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten dürfte. Also ist er durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Der Gesetzgeber unterliegt zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O.. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 6 A 2.12 –, a.a.O.. b. Der derart konkretisierte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG scheitert aber hier daran, dass die Klägerin nicht Vertreterin der Presse ist. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nur derjenige geltend machen, der Pressevertreter ist bzw. einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (vgl. § 3 PresseG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 A 2794/05 –. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Zu der Frage der Einordnung der Klägerin als Presseunternehmen hat bereits das OVG NRW mit Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 - ausgeführt: „Für die Antragstellerin ist dies – anders als für Presseagenturen – deshalb zweifelhaft, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist.… Der Antragstellerin geht es mit ihrem Onlineangebot in erster Linie darum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, zu erhöhen. In diesem Sinne soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Antragstellerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der C4. zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, ist dies nach Aktenlage allenfalls ein zu vernachlässigender Nebeneffekt. Das lückenlose Informationsinteresse, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Antragstellerin stehenden Namen und Anschrift als derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend.“ Die Kammer hat im Anschluss daran mit Urteil vom 25.02.2015 – 6 K 5245/13 - entschieden, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht publizistischen, sondern kommerziellen Zwecken dient und sie deshalb kein Presseunternehmen ist. Die Kammer hält hieran auch nach erneuter Überprüfung fest. Insbesondere ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nichts anderes daraus, dass die Klägerin nunmehr neben ihrem Onlineangebot ein Printmedium in Gestalt des vierteljährlich erscheinenden „B. “ herausgibt, dessen Ausgaben „2014 IV. Quartal“ und „2015 I. Quartal“ sie beispielhaft vorgelegt hat (vgl. 6 L 476/15, Hüllen Bl. 29, 65 und 82 d. A.). Zur Überzeugung der Kammer steht in Bewertung dieser Publikationen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vertreters der Klägerin zum B. fest, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin unverändert nicht publizistischen, sondern rein kommerziellen Zwecken dient. Kerngeschäft der Klägerin ist, dass sie die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren sammelt, ordnet sie und in verschiedene Kategorien einteilt. Mit den im Vordergrund stehenden kostenpflichtigen Angeboten bietet sie die von ihr gesammelten Daten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Die allgemeine – begrenzte - Information über den „B. “ mit „Berichten über einzelne Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten“ ist im Geschäftsfeld der Klägerin dabei von ersichtlich völlig untergeordneter Bedeutung. Sie stellt aus Sicht der Kammer bei verständiger Würdigung in erster Linie den untauglichen Versuch dar, über dieses Medium weitere Anspruchsgrundlagen für ihre Auskunftsbegehren zu erschließen. 2. Mangels der Eigenschaft als Presseunternehmen kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 4 Abs. 1 Presse NRW – seine entsprechende Anwendbarkeit unterstellt – stützen. 3. Schließlich kann die Klägerin ihren Auskunftsanspruch auch nicht auf § 54 Abs. 2 i.V.m. § 9a RStV stützen. Danach steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei Ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung verbreitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2014 – 5 B 1430/13 – unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2014 – 1 S 169/14 –, juris. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Die Arbeitsweise bei Auswahl und Strukturierung zeichnet sich bei journalistischen Angeboten durch einen hohen Grad an Professionalisierung aus. Das jeweilige Angebot vermittelt den Eindruck, dass Tatsachen umfassend recherchiert und dabei verschiedene Informationsquellen genutzt wurden. Vgl. Held in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV, Rn. 51 ff. Gemessen hieran ist auch das Onlineangebot der Klägerin nicht als journalistisch–redaktionell zu qualifizieren. Die Klägerin betreibt Datenbanken, in denen sie die abgefragten Daten sortiert, kategorisiert und archiviert. Die meinungsbildende Wirkung über das öffentliche Vergabewesen ist dabei nicht prägender Bestandteil des Angebots. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Namen und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Bei dieser Arbeitsweise ist nicht erkennbar, dass die vorrangige Intention der Klägerin darin bestünde, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.