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Urteil

2 K 5675/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0219.2K5675.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides (im Folgenden: Bebauungsgenehmigung) für ein Einfamilienhaus in zweiter Baureihe. Das Vorhabengrundstück (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 000) steht im Eigentum der Tochter der Kläger und liegt im Kölner Stadtteil F. zwischen der Landstraße 0 00 (B. C. ) und der G.-------straße . Ein Bebauungsplan besteht für das Vorhabengrundstück nicht. Mit seiner Breite liegt das Vorhabengrundstück an der 0 00, ist mit dieser aber weder wegemäßig noch sonst verbunden. Erschlossen wird das Vorhabengrundstück – wie auch die benachbarten Grundstücke – über die G.-------straße . Mit dieser ist das Vorhabengrundstück über einen schmalen Stichweg verbunden, der entlang dem nördlichen Flurstück 000 führt. Zur Verdeutlichung der örtlichen Verhältnisse wird auf die nachstehende Flurkarte verwiesen. Die Kläger beantragten am 18. Dezember 2013 die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (Bebauungsgenehmigung) für das Vorhaben „ Einfamilienhaus, 2-geschossige Bauweise, Dachneigung 30-38° “. Das Bauaufsichtsamt der Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. September 2014 ab und begründete dies damit, dass sich das beantragte Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der maßgeblichen Umgebungsbereich (G.-------straße 00-00; dies sind die Flurstücke 000, 00/0, 000, 000, 000, 000, 000, 000 sowie 000) sei geprägt von ein- bis zweigeschossigen freistehenden Wohngebäuden, wobei die rückwärtigen Bereiche gärtnerisch genutzt würden. Eine mit dem Vorhaben vergleichbare Hinterlandbebauung gebe es im maßgeblichen Umgebungsbereich nicht. Das beantragte Vorhaben würde daher bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervorrufen. Insbesondere käme dem beantragten Vorhaben eine städtebaulich unerwünschte Vorbildfunktion zu. Der Ablehnungsbescheid ging den Klägern gemeinsam mit dem entsprechenden Gebührenbescheid vom 18. September 2014 am 19. September 2014 zu. Die Kläger haben gegen den Ablehnungsbescheid und den Gebührenbescheid am 17. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen aus: Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es nicht geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Eine negative Vorbildwirkung entstehe nicht, denn der Großteil der benachbarten Grundstücke sei für eine vergleichbare Bebauung zu klein bzw. zu schmal. Ferner seien die benachbarten Grundstücke mit hohen Bäumen bepflanzt oder würden gärtnerisch genutzt, weshalb die von den Klägern geplante Wohnnutzung schon keine Ausstrahlung in Form eines Vorbildes auf das Umfeld ausüben könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich das Vorhabengrundstück als sog. „Pfeifenstilgrundstück“ von den benachbarten Grundstücken ganz grundsätzlich in Bezug auf Zuschnitt und Struktur unterscheidet. Schon deshalb könne vom Vorhaben der Kläger keine Vorbildwirkung ausgehen. Auf den benachbarten Grundstücken bestehe schon kein Raum für eine entsprechende Erschließung von Wohnhäusern in zweiter Baureihe. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. September 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) zu verpflichten, den am 18. September 2013 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. 2. den Gebührenbescheid vom 18. September 2014 (Kassenzeichen 000.000.000.000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 11. September 2014. Das Gericht hat das Vorhabengrundstück sowie die benachbarten Grundstücke am 19. Januar 2015 in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 3. bzw. 11. Februar 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen am 18. Dezember 2013 beantragten Bebauungsgenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der beantragten Bebauungsgenehmigung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Das Bauvorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Das ist der Fall, wenn ein Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Vgl. hierzu grundlegend das sog. „Harmonie-Urteil“ des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369 ff. (juris-Rn. 49); ferner BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 – , BRS 62 Nr. 101 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 – , BRS 36 Nr. 56; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. November 2004 – 7 A 2726/03 – juris. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung, in die sich das Bauvorhaben einzufügen hat, handelt es sich um einen wertenden Vorgang, bei dem der das Baugrundstück prägende Charakter der Umgebungsbebauung zu bestimmen ist. Berücksichtigt werden muss die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 – BverwGE 55, 369 ff. (juris-Rn. 33); OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 – 7 A 853/09; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2005 – 7 A 2250/04 – m.w.N. Dabei ist die Umgebung für jedes Bezugsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des hier maßgeblichen Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen sein als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung. Denn die von den überbauten Grundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung reichen. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 – BRS 48 Nr. 50 (juris-Rn. 4); OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 – 7 A 853/09 – (juris-Rn. 31) und vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 – BRS 76 Nr. 79 (juris-Rn. 27 ff.). Die maßgebliche nähere Umgebung wird hier hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche durch die auf den Flurstücken 000, 00/0, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 vorhandene Bebauung geprägt. Auf diesen Flurstücken sind entlang der G.-------straße Wohngebäude errichtet worden, während die rückwärtigen Grundstücke bzw. Grundstücksbereiche ausnahmslos gärtnerisch genutzt werden. Hier befinden sich nur vereinzelt Nebenanlagen in Form von Gewächs- oder sonstigen Gartenhäuschen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt, ist darauf abzustellen, ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die beabsichtigte Bautiefe vorhanden sind. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude ist unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 – BRS 59 Nr. 79 (juris-Rn. 6), und vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 – BRS 74 Nr. 95 (juris-Rn. 6); OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 22/08. Im vorliegenden Fall würde mit dem von den Klägern geplanten Wohnhaus erstmals ein Hauptgebäude in einem rückwärtigen Bereich errichtet, in dem auf den westlich und östlich benachbarten Grundstücken nur Gärten mit kleineren Nebenanlagen vorhanden sind. Zwar befinden sich auf den westlich vom Vorhabengrundstück gelegenen Flurstücken 000, 000, 000, 000 und 000 ebenfalls Hauptgebäude. Diese sind aber zur N. -M. -Straße ausgerichtet und stellen sich zu dieser als Straßenrandbebauung dar. Eine Vorbildwirkung für das Vorhabengrundstück kommt ihnen aus diesem Grund nicht zu. Als Hinterlandbebauung ist das Vorhaben der Kläger ohne Vorbild. Es überschreitet den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen der Bebauung und ist geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen. Im Fall der Hinterlandbebauung kann dies der Fall sein bei einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes, einer unangemessenen Verminderung der Freiflächen im Gebiet, einer erheblichen Beeinträchtigung einer bestehenden Ruhelage oder der Durchlüftung des Bereiches. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 – BRS 62 Nr. 101 m.w.N. (juris-Rn. 5 f.); BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 – BRS 36 Nr. 56 (juris-Rn. 21 ff.); OVG NRW, Urteil vom 18. November 2004 – 7 A 2726/03 – juris-Rn. 43 ff. Bodenrechtlich relevante Spannungen können auch hervorrufen werden, wenn wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht würde. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 – BRS 56 Nr. 61 (juris-Rn. 20 f.); OVG NRW, Urteil vom 18. November 2004 – 7 A 2726/03 – juris-Rn. 43 ff. Das ist hier der Fall, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erstmalige Zulassung einer Wohnnutzung im rückwärtigen Gartenbereich weitere Anträge in dieser Art nach sich ziehen wird, was zu einer ungeordneten Auffüllung des Hinterlandes führen würde. Dieselbe Möglichkeit findet sich praktisch auf allen Grundstücken, die den hier maßgeblichen Umgebungsbereich bilden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kläger greifen nicht durch. Die benachbarten Grundstücke sind entgegen der Auffassung der Kläger für eine vergleichbare Hinterlandbebauung weder zu klein noch zu schmal. Dies ist schon mit Blick auf die Flurkarte offenkundig und bedarf daher keiner näheren Begründung. Da die Kläger ihre gegenteilige Behauptung zudem nicht weiter begründen, kann das Gericht auch nicht nachvollziehen, wie die Kläger zu ihrer Sicht der Dinge gelangt sind. Soweit die Kläger weiter behaupten, dass sich das Vorhabengrundstück als sog. „Pfeifenstilgrundstück“ von den benachbarten Grundstücken ganz grundsätzlich in Bezug auf Zuschnitt und Struktur unterscheide und schon deshalb vom Vorhaben der Kläger keine Vorbildwirkung ausgehen könne, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Ob von einem Bauvorhaben auf einem „Pfeifenstilgrundstück“ – was immer darunter zu verstehen ist – eine Vorbildwirkung ausgehen kann oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, und im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb vom Vorhaben der Kläger keine Vorbildwirkung ausgehen sollte, und zwar unabhängig von der Frage, ob das Vorhabengrundstück als „Pfeifenstilgrundstück“ anzusehen ist oder nicht. Die entsprechende Aussage der Kläger ist auch insoweit bloße Behauptung ohne jede Begründung, mit der sich das Gericht auseinandersetzen könnte oder müsste. Die Grundstücke im hier maßgeblichen Umgebungsbereich sind – soweit es um das Merkmal überbaubare Grundstücksfläche geht – vielmehr im Wesentlichen vergleichbar bzw. in vergleichbarer Weise mit Wohnhäusern in zweiter Baureihe bebaubar. Denn sie liegen – mit Ausnahme des Flurstücks 000 – alle mehr oder weniger parallel aufgereiht zwischen der G.-------straße und der 0 00 (B. C. ) und weisen entlang der G.-------straße eine Straßenrandbebauung auf. Weil die G.-------straße auf die 0 00 zuläuft, sind die Grundstücke in diesem Bereich unterschiedlich tief, was in Bezug auf das Merkmal überbaubare Grundstücksfläche jedoch nicht dazu führt, dass die Grundstücke nicht vergleichbar wären; eine faktische hintere Baugrenze ist ohne Weiteres anhand der tatsächlichen Bebauung ablesbar. Soweit die Kläger schließlich behaupten, dass auf den benachbarten Grundstücken kein Raum für eine Erschließung vorhanden sei, so offenbart dieser Vortrag ein unzutreffendes Verständnis vom Begriff der Erschließung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn sämtliche Grundstücke des hier maßgeblichen Umgebungsbereichs liegen an der G.-------straße und verfügen damit unproblematisch über eine hinreichend gesicherte Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch die nach § 5 BauO NRW erforderlichen Zugänge bzw. Zufahrten könnten auf den benachbarten Grundstücken ohne Weiteres hergestellt werden. Im Ergebnis kann also nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Hauptnutzung im bisherigen Gartenbereich zu bodenrechtlich relevanten Spannungen führt. Dies bringt die baurechtliche Situation in diesem Bereich in Bewegung und lässt sich lediglich im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung regeln. Der Umstand, dass die Nachverdichtung des Innenbereichs städtebaulich gewünscht ist (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB), lässt die hier notwendige Bauleitplanung, die sowohl die ordnungsgemäße Erschließung wie auch den notwendigen Interessenausgleich zwischen Bauwilligen und nicht Bauwilligen herstellt, nicht entfallen. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 2. Februar 2012 – 9 K 817/11 – juris-Rn. 32. Auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 18. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine fehlerhafte Anwendung des Gebührentarifs oder sonstige Rechtsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.