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Urteil

9 K 817/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0202.9K817.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Sie sind in Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 41, Flurstücke 187 und 1037. Das bislang unbebaute und als Garten genutzte Grundstück liegt von der T.--------straße aus gesehen hinter dem mit dem Wohngebäude T.--------straße 122 bebauten Flurstück 1038, von dem es mit Teilungsgenehmigung der Beklagten vom 12.03.1997 abgetrennt wurde. Über das Flurstück 187 ist das Grundstück mit der von der T.--------straße abgehenden H. -I. -Straße verbunden. Der Bereich, in dem das Grundstück liegt, wird durch die T.--------straße , die H. -I. -Straße und die L.---------straße begrenzt. Entlang der genannten Straßen ist eine straßennahe Bebauung vorhanden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befinden sich teilweise Garagen, Carports und Gartenhäuser. Unter dem 15.11.2010 beantragten die Klägerinnen bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 1037 mit einer Erschließung über das Flurstück 187. Im Anhörungsverfahren führten die Klägerinnen aus, das Vorhaben füge sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Es nehme Rücksicht auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung und sei nicht geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen. Es handele sich um eine zulässige Hinterlandbebauung mit eigener Zuwegung zur Straße. Die umgebende Bebauung sei recht uneinheitlich. Die Grundstücke an der T.--------straße seien für heutige Verhältnisse recht groß. Wegen der vielbefahrenen und lauten T.--------straße könnten die Hintergärten nicht als Ruhezone angesehen werden. Ein Verstoß gegen berechtigte Nachbarinteressen liege nicht vor. Die geplante Bebauung sei für keinen Nachbarn unzumutbar. Mit negativem Vorbescheid vom 16.03.2011 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Vorbescheides ab. Zur Begründung gab sie an, das Vorhaben füge sich im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das geplante Einfamilienhaus solle als eigenständige Hauptanlage auf einem rückwärtig hinter der vorderen Bebauung gelegenen Grundstück innerhalb eine Baublocks errichtet werden, der durch die H. -I. -Straße, die L.---------straße und die T.--------straße begrenzt werde. Dieses Gebiet sei durch eine an Hand von Baugrenzen bestimmte offene Straßenrandbebauung geprägt. Auf den rückwärtigen Grundstücksteilen befänden sich zwar einige Nebenanlagen, wie Garagen, überdachte Stellplätze oder Gartenhäuschen. Städtebaulich für die Beurteilung des Vorhabens entscheidende Hauptanlagen wie z.B. Wohngebäude seien jedoch nicht vorhanden. Selbst bei einer Aufweitung des zu betrachtenden Gebietsrahmens bis zur H1. -G. -Straße ließen sich keine weitere Hauptanlagen auf rückwärtig gelegenen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen feststellen. Für das Bauvorhaben fehle es daher in dem Gebiet an einem Bebauungsvorbild. Das Vorhaben überschreite in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, den Bebauungsrahmen, der sich in die Umgebung einfüge. Das Gebiet sei geprägt durch ausgesprochen ruhige rückwärtige Grundstücksbereiche, welche durch die Bewohner als Rückzugszone bzw. Gartenland genutzt würden. Eine Bebauung würde diese Verhältnisse verschlechtern. Das Vorhaben sei auch geeignet eine Präzedenzwirkung auszuüben. Die Grundstückszuschnitte der Nachbarschaft zeigten Potenzial für weitere Bebauungsabsichten mit beispielsweise gemeinsamer, grundstücksübergreifender Erschließung auf, welche bei Zulassung des Vorhabens nur noch schwer zu steuern wären. Das Vorhaben sei daher geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen innerhalb des betroffenen Gebietes zu erzeugen. Weitere Bauabsichten brächten Unruhe in die Rückzugszonen der rückwärtigen Freiflächen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung wären nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Die Klägerinnen haben daraufhin am 14.04.2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend und vertiefend vortragen, die von der Beklagten am 12.03.1997 genehmigte Teilung des Grundstücks sei zum Zwecke einer Bebauung erfolgt. Mit der Erteilung der Genehmigung habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie keine grundsätzlichen Einwendungen gegen eine Bebaubarkeit des Grundstücks habe. Hierauf hätten sie sich verlassen. Eine formelle Bauvoranfrage sei nicht gestellt worden, weil damals noch keine konkreten Bauabsichten bestanden hätten. Eine Bebauung mit einem kleinen Wohnhaus füge sich nach § 34 BauGB ein. Es nehme Rücksicht auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung und sei nicht geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen. Das Gebiet sei mit völlig unterschiedlichen Gebäuden bebaut, die zu unterschiedlichen Zeiten errichtet worden seien. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche seien fast alle mit Garagen und vielfach mit Gartenhäusern bebaut. Auf einem Grundstück sei auch ein kleines Häuschen vorhanden, dass augenscheinlich zu Wohnzwecken genutzt werde. An der L.---------straße sei ein Grundstück vollständig mit einem großen Garagenhof bebaut. Daneben werde ein Grundstück als Schrottlagerplatz genutzt. Das Grundstück der Klägerinnen sei das größte und breiteste Grundstück an der T.--------straße gewesen. Das hiervon abgetrennte Baugrundstück verfüge als einziges über eine direkte Zuwegung zur H. -I. -Straße. Für die übrigen Grundstücke wäre es schwer, eine eigene Zuwegung zu einer Straße zu erstellen, so dass ihr Vorhaben mit weiteren Vorhaben nicht verglichen werde könne. Unabhängig davon sei auch nicht bekannt, dass weitere Bauabsichten bestünden. Durch die Ablehnung des beantragten Vorhabens werde faktisch eine Bausperre für ein größeres Gebiet ausgesprochen, die gegen Art. 14 GG verstoße. Um ein Zersiedelung und die weitere Verdichtung von Flächen im Umland zu bremsen, sie eine Nachverdichtung bestehender Quartiere wünschenswert. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.03.2011 zu verpflichten, ihnen einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 41, Flurstücke 187 und 1037 gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 15.11.2010 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, die Teilungsgenehmigung vom 12.03.1997 habe den Zusatz erhalten, dass Bau- bzw. Nutzungsänderungsabsichten nicht geäußert worden seien. Die Bebaubarkeit sei daher nicht geprüft worden. Ein Recht auf Bebauung könne aus der Genehmigung nicht hergeleitet werden. Unabhängig davon sei eine Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung bereits seit langem abgelaufen. Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB sei zu prüfen, ob es in dem Bereich bereits ein Vorbild hinsichtlich der Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung gebe. Für Gebäude in zweiter Reihe sei hier der rückwärtige Blockinnenbereich zu betrachten. Eine eigenständige Hauptnutzung existiere dort nicht, so dass sich ein Einfamilienhaus hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht einfüge. Vielmehr würde durch eine Genehmigung eine Vorbildwirkung ausgelöst, welche dann zu einer Störung des rückwärtigen Bereiches führen würde. Bei diesen Tatbestandsvoraussetzungen hätten alle Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch, dass der Blockinnenbereich von eigenständigen Hauptnutzungen frei bleibe. Anlässlich eines am 06.10.2011 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der negative Vorbescheid der Beklagten vom 16.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Aus dem Umstand, dass ihnen für die Teilung des ehemaligen Flurstücks 191 in die Flurstücke 1037 und 1038 von der Beklagten am 12.03.1997 eine Teilungsgenehmigung nach § 8 BauO NRW und den §§ 19 ff. des Baugesetzbuches - BauGB - in der damals geltenden Fassung erteilt worden ist, können die Klägerinnen keinen Anspruch auf den jetzt begehrten Vorbescheid herleiten. Sie hatten in ihrem damals gestellten Teilungsantrag keine Bauabsichten angegeben, so dass eine Bebaubarkeit des Grundstücks nicht geprüft wurde. Die Teilungsgenehmigung enthält dem entsprechend den ausdrücklichen Hinweis, dass aus der Genehmigung kein Recht auf eine Bebauung hergeleitet werden könne. Unabhängig davon wäre eine Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung bereits seit langem abgelaufen. Die Bindungsfrist betrug gemäß dem - zum 01.01.1998 ersatzlos aufgehobenen - § 21 Abs. 1 BauGB drei Jahre. Das Bauvorhaben der Klägerinnen ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, für den kein Bebauungsplan besteht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das geplante Bauvorhaben fügt sich zwar nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die umgebende Wohnbebauung ein. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche. Ein Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Das ist der Fall, wenn ein Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 m.w.N.; Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; OVG NRW, Urteil vom 18.11.2004 - 7 A 2726/03 -, juris. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung, in die sich das Bauvorhaben einzufügen hat, handelt es sich um einen wertenden Vorgang, bei dem der das Baugrundstück prägende Charakter der Umgebungsbebauung zu bestimmen ist. Berücksichtigt werden muss die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Beschluss vom 04.02.1986 - 4 B 7.-9.86 -, BRS 46 Nr. 64; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2010 - 7 A 853/09 -; Beschluss vom 09.08.2005 - 7 A 2250/04 - m.w.N. Dabei ist die Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen sein als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung. Denn die von den überbauten Grundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung reichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 - 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50; OVG NRW, Urteile vom 30.11.2010 - 7 A 853/09 -, vom 19.07.2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79, und vom 20.02.2007 - 7 A 2473/03 -; Beschluss vom 09.08.2005 - 7 A 2250/04 - m.w.N. Die maßgebliche nähere Umgebung wird hier hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche durch die in dem Straßengeviert zwischen der T.--------straße , der H. -I. -Straße und der L.---------straße vorhandenen Bebauung geprägt. In dem fraglichen Bereich ist entlang der Straßen eine weitaus überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Bebauung vorhanden, die jeweils auf der vorderen straßennahen Grundstücksfläche errichtet worden ist. Lediglich im Südosten befinden sich an der L.---------straße auf dem Flurstück 855 eine größere Garagenanlage und ein Lagerplatz, die allerdings den Gebietscharakter nicht prägen. Im rückwärtigen Bereich der Wohnhausgrundstücke befinden sich lediglich Nebenanlagen in Form von Garagen, Carports und Gartenhäusern. Im Übrigen werden insbesondere die sehr tiefen Grundstücke an der T.--------straße durchgehend gärtnerisch bzw. zu Erholungszwecken genutzt. Bei Prüfung der Frage, ob sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt, ist darauf abzustellen, ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die beabsichtigte Bautiefe vorhanden sind. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude ist unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -,BRS 59 Nr. 79, und vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 30.10.2009 - 7 A 22/08 -. Im vorliegenden Fall würde mit dem von den Klägerinnen geplanten Wohnhaus erstmals ein Hauptgebäude in einem rückwärtigen Bereich errichtet, in dem auf den südöstlich benachbarten Grundstücken nur Gärten mit kleineren Nebenanlagen vorhanden sind. Zwar befindet sich auf dem nordwestlichen Nachbarflurstück 186 mit dem Wohnhaus H. -I. -Straße 23 ebenfalls ein Hauptgebäude, dieses ist aber zu der genannten Straße ausgerichtet und stellt sich als Straßenrandbebauung dar. Als Hinterlandbebauung ist das Vorhaben der Klägerinnen ohne Vorbild. Es überschreitet den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen der Bebauung und ist geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen. Im Fall der Hinterlandbebauung kann dies der Fall sein bei einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes, einer unangemessenen Verminderung der Freiflächen im Gebiet, einer erheblichen Beeinträchtigung einer bestehenden Ruhelage oder der Durchlüftung des Bereiches. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 m.w.N.; Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; OVG NRW, Urteil vom 18.11.2004 - 7 A 2726/03 -, juris. Bodenrechtlich relevante Spannungen können auch hervorrufen werden, wenn wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61; OVG NRW, Urteil vom 18.11.2004 - 7 A 2726/03 -, juris. Das ist hier der Fall, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erstmalige Zulassung einer Wohnnutzung im rückwärtigen Gartenbereich weitere Anträge in dieser Art nach sich ziehen wird, was zu einer ungeordneten Auffüllung des Hinterlandes führen würde. Dieselbe Möglichkeit findet sich nämlich auf fast allen Grundstücken nordöstlich der T.--------straße , auch wenn diese nicht so breit sind wie das Grundstück der Klägerinnen und gegebenenfalls über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen werden müssten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Hauptnutzung im bisherigen Gartenbereich zu Spannungen gegenüber den nicht nur unmittelbaren Grundstückseigentümern führt, die den rückwärtigen Bereich - wie bisher - gärtnerisch und als Ruhezone nutzen wollen. Dies bringt die baurechtliche Situation in diesem Bereich in Bewegung und lässt sich lediglich im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung regeln. Der Umstand, dass die Nachverdichtung des Innenbereichs städtebaulich gewünscht ist (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB), lässt die hier notwendige Bauleitplanung, die sowohl die ordnungsgemäße Erschließung wie auch den notwendigen Interessenausgleich zwischen Bauwilligen und nicht Bauwilligen herstellt, nicht entfallen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.