Urteil
20 K 2466/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1120.20K2466.12.00
5mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Gefährderansprache vom 14.11.2011. In weiteren noch anhängigen Verfahren (20 K 3184/14 und 20 L 1214/14) begehrt er die Löschung bzw. Sperrung der bezüglich seiner Person geführten Kriminalakte. Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 23.10.2011 verständigte der Zeuge E. D. die Polizei im Hinblick darauf, dass der Kläger mit Kindern Fußball spielte. Laut Polizeibericht habe man beim Eintreffen am fraglichen Ort fünf Jugendliche angetroffen und nach einer erwachsenen Person befragt, die dort mit Kindern Fußball spiele. Die Jugendlichen hätten diese Person unter dem Namen „G. “ gekannt. G. wäre des Öfteren dort und spielte mit den Kindern Fußball. Der Zeuge habe angegeben, der Kläger habe bereits vor 10 Jahren in I. mit ihm und anderen Kindern Fußball gespielt. Damals habe er als Zeuge mit seinen Eltern beim Beklagten eine Aussage bezüglich des Verhaltens des Klägers machen müssen. Mehr habe der Zeuge heute dazu nicht sagen wollen oder können. Dem Zeugen sei allerdings nichts Besonderes im Umgang mit den Kindern aufgefallen. Hinter einem Hartgummiplatz in Sichtweite habe sich ein Ascheplatz befunden, auf dem der Kläger mit vier Kindern im Alter von acht bis elf Jahren Fußball gespielt habe. Die Polizeibeamten hätten dies unbemerkt eine Zeit lang beobachten können und dabei am Verhalten des Klägers nichts Auffälliges festgestellt. Der Kläger sei von den Kindern ebenfalls mit G. gerufen worden. Die Polizisten hätten den Kläger um ein Gespräch gebeten und ihm zu verstehen gegeben, dass es ungewöhnlich sei, dass ein fast vierzigjähriger Mann regelmäßig mit Kindern Fußball spiele und dass dies andere auch so sehen würden und aus gutem Grund die Polizei gerufen hätten. Der Kläger habe diese andere Person sofort wegen übler Nachrede anzeigen und seine Personalien erhalten wollen. Nachdem man den Kläger habe beruhigen können, habe er mündlich seine Personalien angegeben, da er ohne Ausweispapiere dort gewesen sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass es sich zweifelsfrei um den Kläger handele. Nach der Personalienfeststellung sei er vor Ort entlassen worden. Mit Schreiben vom 28.10.2011 bat der Beklagte die für den Wohnort des Klägers zuständige Polizeiwache in C. H. um die Durchführung einer Gefährderansprache und deren Dokumentation. Dabei wurde auf die Meldung des Herrn D. vom 23.10.2011 Bezug genommen. Laut einer Kriminalaktenauskunft der dortigen Polizei sei der Kläger bereits einschlägig kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten, worüber folgende Merkblätter vorhanden seien: - Durchsuchung Sommer 1996 Verbreiten von Kinderpornografie ...(lediglich Erwerb legaler Pornos). - Dez 1998 –Verdacht sexuellen Missbrauchs in Köln -2 Kinder unsittlich oberhalb der Bekleidung berührt zu haben. Er nahm damals häufiger Kinder und Jugendliche mit und fuhr mit denen spazieren. - März 2001- Verschicken von Kinderpornografie (...-Verfahren eingestellt). -August 2001- sexueller Missbrauch von Kindern in L1. ,L.----------weg , lädt Kinder ein, um dort Party zu feiern. Dort 11jährigen Jungen Pornofilm gezeigt. - 1998 Sexueller Missbrauch von Kind – Kinder beim Autofahren auf Schoß genommen, sie lenken lassen und an seinen Genitalbereich gefasst (Verfahren eingestellt). - 2005 Vorbereitung zu sexuellem Missbrauchs z.Nt. von Kindern aus der Umgebung. C1. spielt mit männlichen Kindern auf einer Sportanlage/ Bolzplatz ... in L1. -I. - spielt mit denen Fußball und lädt sie zum Mitfahren ein. Geschädigte Kinder sind nicht bekannt. - 2007 in L1. -I. , E1. : C1. fasste einen 12-jährigen Jungen beim Fußballspielen mehrfach an den Po an. Vorstrafen -wegen Besitz und der Verbreitung von Kinderpornografie vom 6.3.2003 zu 70 Ts a 30 Euro - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Schriften zu 90 Ts a 35 Euro. Laut Vermerk des zuständigen Bezirksbeamten der Kreispolizeibehörde des S. vom 03.11.2011 versuchte dieser zunächst neunmal im Zeitraum 28.10. bis 03.11.2011 vergeblich, den Kläger anzutreffen. Laut Dokumentation einer Gefährderansprache vom 14.11.2011 wurde der Kläger sodann an diesem Tag angetroffen. Der Kläger sei in der Wohnung aufgesucht und zu dem Vorgang vom 23.10.2011 angesprochen worden. Die Begründung einer Gefährderansprache sei ihm aus der Vergangenheit bekannt gewesen. Er habe bei der Polizei in L1. eine Anzeige wegen Verfolgung Unschuldiger gestellt. Er habe sich verbeten, immer wieder aufgesucht zu werden, da er keine Straftat begangen habe. Nach Erläuterung und Erklärung des Bezirksbeamten zu möglichen Maßnahmen (Gefährderansprache) durch die Polizei sei das Gespräch in ruhigen Bahnen verlaufen. Der Kläger habe inzwischen bei der Polizei in L1. einen Vernehmungstermin für den 25.11.2011 erhalten. Der Kläger habe bei dem Gespräch sehr angespannt gewirkt und gezittert beim Notieren des Namens des Bezirksbeamten, den er offensichtlich für seine gestellte Strafanzeige benötigte. Der Kläger habe befürchtet, dass er wie in der Vergangenheit wieder öffentlich diffamiert werden würde. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 29.12.2011 wurde Herr E1. . befragt, ob er den fraglichen Mann auf dem Fußballplatz als Kinderschänder bezeichnet habe oder jemand anders dieses Wort benutzt habe. Beides wurde vom Zeugen verneint. Er selbst habe, als er 13 Jahre alt gewesen sei, mit diesem W. häufiger Fußball gespielt. Er habe damals gehört, dass dieser minderjährige Jungen angesprochen, ange fasst und mit nach Hause genommen haben solle. Er selbst habe allerdings nicht zu diesen Jungen gehört. Er wisse auch nicht, ob die Eltern der Jungen eine Anzeige erstattet hätten. Dieser W. sei am besagten Sonntag auf dem Fußballplatz gewesen, und zwar auf einem Nebenplatz, 30 bis 40 Meter von ihm entfernt. Die Jungen, mit denen er gespielt habe, seien ca. acht bis zwölf Jahre alt und ohne erwachsene Begleitung gewesen. Der W. habe die Jungen nicht in sexueller Art und Weise angefasst. Er habe sich aber aufgrund der damaligen Ereignisse verantwortlich gefühlt und daher die Polizei gerufen. Er hätte vorher ca. 45 Minuten dessen Spiel mit den Kindern verfolgt. Er habe diesen W. bei dieser Gelegenheit zum ersten Mal mit den Kindern Fußball spielen sehen. Er habe ihn allerdings vorher schon einige Male gesehen, wenn er mit seinem Fahrrad in der Nähe des Sportplatzes herumgefahren sei. Am 11.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Gefährderansprache feststellen. Bei der Gefährderansprache handele es sich um einen Realakt, so dass eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses möglich sei. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Zum einen sei eine Wiederholungsgefahr gegeben, denn der Kläger werde weiterhin in Dateien des Polizeipräsidiums L1. und der Polizei in C. H. geführt, obwohl fünf von insgesamt sieben Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft wegen fehlenden Tatnachweises eingestellt worden seien. Diese Merkblätter seien sicherlich Grundlage für die Gefährderansprache gewesen. Des Weiteren bestehe ein Rehabilitierungsbedürfnis. Denn er sei als potentielle Gefahr für Kinder und Jugendliche angesprochen worden, was diskriminierenden Charakter habe. Zudem sei er auch schon in der Öffentlichkeit als Kinderschänder bezeichnet worden. Die Gefährderansprache sei rechtswidrig gewesen. Diese sei in der Form abgelaufen, dass der Polizeibeamte Joist bei ihm geklingelt habe. Er habe jedoch noch im Bett gelegen und keinen Besuch erwartet und daher auch nicht geöffnet. Herr K. habe dann bei einem Nachbarn im Erdgeschoss geklingelt und gefragt, wo der Kläger wohnen würde, da an den Türen selber keine Namen vermerkt seien. Nachdem Herr K. dann direkt bei ihm im Hausflur geklingelt und vor der Tür gesagt hätte „es wäre nichts Schlimmes“, hätte er ihm geöffnet, da er nicht gewollt habe, dass der Polizeibeamte noch weitere Nachbarn nach ihm ausfrage. Erst als Herr K. sich dann in der Wohnung befunden habe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass es um eine Gefährderansprache gehe, weil „ es in der Vergangenheit Vorfälle gegeben habe“ und nach seinem Protest „die Polizei sei berechtigt, mit ihm eine Gefährderansprache durchzuführen“. Auslöser sei, dass der Kläger am 23.10.2011 mit Kindern Fußball gespielt habe, was ja sehr ungewöhnlich sein, und man würde „ihn im Auge behalten“. Er habe an dieser Gefährderansprache in keiner Weise freiwillig teilgenommen, erst als er dem Polizeibeamten gesagt habe, dass er doch sowieso eine Vorladung für den 25.11.2011 von der Kölner Polizei erhalten habe, habe dessen Interesse, die Gefährderansprache fortzusetzen, merklich nachgelassen. Herr K. sei dabei jedoch einem Irrtum unterlegen. Er sei wohl der Meinung gewesen, dass die Gefährderansprache nun direkt beim PP L1. durchgeführt werde. Der Termin habe sich jedoch auf eine Zeugenaussage des Klägers bei der Polizei in L1. wegen seiner Anzeige gegen Herrn E1. . bezogen. Die Gefährderansprache sei mangels Eingriffsermächtigung rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 8 PolG NRW hätten nicht vorgelegen. Es habe keine Gefahrenlage für eine entsprechende Gefahrenprognose bestanden. Von den sieben in den Kriminalakten enthaltenen Verfahren gäben allenfalls zwei Verfahren Anlass, solcher Störereigenschaft nachzugehen. Diese zwei Verfahren (Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie sowie sexueller Missbrauch von Kindern) lägen jedoch bereits zehn Jahre zurück und stellten daher unter zeitlichen Aspekten keine tragfähige Grundlage für eine entsprechende Prognose mehr dar. Alle anderen gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Man habe auch am 23.10.2011 keinerlei Auffälligkeiten feststellen können. Die Gefährderansprache habe Eingriffscharakter, sie habe in seine allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen. Er habe die Ansprache nur so verstehen können, dass er sich nicht mehr in der Nähe von Kindern aufhalten solle. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er schon seit langem Anfeindungen der Nachbarschaft ausgesetzt sei. Der in seinem Haus wohnende Polizeibeamte B. I2. habe Personen fotografiert, die vermeintlich die Wohnung des Klägers aufgesucht hätten, darunter auch sechs Jugendliche aus der Nachbarschaft. Dies habe zu einem Polizeieinsatz zwecks Gefährderansprache geführt. (Aus einem Aktenvermerk ergibt sich insoweit, dass Herr I1. am 07.03.2008 Anzeige erstattete. Bei den Vernehmungen des Anzeigenerstatters und der Kinder/Jugendlichen hätten sich keine Anhaltspunkte für Straftaten ergeben. Gleiches gelte für in der Vergangenheit aufgrund ähnlicher Hinweise erfolgte Ermittlungen.) Einige Tage später seien Handzettel verteilt worden, in denen er unter Namensangabe als Mann mit pädophilen Neigungen bezeichnet worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Polizist zunächst bei einem Nachbarn geklingelt, um in das Haus zu gelangen und nach der Wohnung des Klägers zu fragen. Dies habe wiederum zu Unruhe und Getuschel im Haus geführt. Heutzutage begründe die sexuelle Orientierung keine Straftat mehr. Im Übrigen habe er eine Freundin. Aus dem Urteil des Amtsgerichts L1. vom 06.11.2002 werde immer nur der erste Teil zitiert. Aus dem zweiten Teil ergebe sich aber, dass die Initiative zum Ansehen der fraglichen Filme nicht vom Kläger ausgegangen sei und er erst recht keine sexuellen Praktiken vor den Kindern ausgeübt habe. Von daher sei die pauschale Behauptung, er habe Kinder sexuell missbraucht, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zutreffend. Die immer wieder aufgestellten entsprechenden Behauptungen und die unzähligen Ermittlungsverfahren stellten eine erhebliche Belastung für ihn dar. Er spiele zu 90 % mit Erwachsenen Fußball (insoweit legte der Kläger eine E-Mail vom 21.01.2013 mit einer entsprechenden Teilnehmeranfrage vor). Er werde aber auch in Zukunft nicht auf das Fußballspiel mit Kindern verzichten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Gefährderansprache vom 14.11.2011 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Gefährderansprache habe keinen Eingriffscharakter gehabt. Sie sei lediglich ein auf freiwilliger Mitwirkungsbereitschaft der anzusprechenden Person basierendes Gesprächsangebot. Für den Kläger habe die Möglichkeit bestanden, dieses abzulehnen. Das Gespräch habe letztlich auch nur drei bis vier Minuten gedauert. Es sei der Polizei darum gegangen, in Erfahrung zu bringen, warum der Kläger im Alter von 43 Jahren mit Kindern Fußball spiele und warum sein Verhalten am 23.10.2011 Dritten Anlass gegeben haben könnte, die Polizei zu alarmieren. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass am fraglichen Tag kein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten des Klägers vorgelegen habe und deshalb auch kein Anlass für eine Strafanzeige oder sonstige Maßnahme bestanden habe. Man habe mit der Gefährderansprache bewusst das mildeste Mittel gewählt, um auf das zukünftige Verhalten des Klägers Einfluss zu nehmen und somit für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen. Dabei seien allerdings weder in früheren noch im fraglichen Gespräch Ermahnungen, Empfehlungen oder gar Anordnungen ausgesprochen worden. Insbesondere sei der Kläger nicht aufgefordert worden, nicht mehr mit Kindern Fußball zu spielen oder sich generell von Kindern fernzuhalten. Nachdem der Kläger auf die Erklärungen des Herrn K. abwehrend reagiert habe und sich nicht dazu habe einlassen wollen, habe dieser das Gespräch abgebrochen. Eine entsprechende Sachverhaltsermittlung könne nicht deshalb unterbleiben, weil der Kläger in jedem polizeilichen Verhalten Willkür, Vorverurteilung, polizeilichen Terror oder Ähnliches zu erkennen glaube, zumal er bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten sei und es weder sachlich gerechtfertigt noch in der Außendarstellung dem Bürger zu vermitteln wäre, auf entsprechende mehrfache Hinweise von verschiedenen Bürgern keine Ermittlungen zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durchzuführen. Die Email des Klägers vom 21.01.2013 beweise nicht, dass dieser zu 90% mit Erwachsenen Fußball spiele und nur im Übrigen mit Kindern und Jugendlichen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilung vom 26.02.2003 zugrundeliege, dass der Kläger auf der Suche nach jugendlichen Sexualpartnern über Internet Kontakt mit einem von ihm als solchen nicht erkannten US-Ermittler aufgenommen habe und diesem sieben Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt übermittelt habe. Bei einer Wohnungsdurchsuchung seien beim Kläger 3700 kinderpornografische Bilddateien festgestellt worden. Dieser Umstand sei in die Prognose einzubeziehen. Er belege eine sexuelle Orientierung des Klägers im Verhältnis zu Kindern und Jugendlichen, die schon wiederholt in strafrechtsrelevante Betätigung umgeschlagen sei. Dass seit der letzten Verurteilung zehn Jahre vergangen sein, ändere nichts an diesem Sachverhalt, da nicht anzunehmen sei, dass sich das sexuelle Interesse des Klägers über die Zeit grundlegend geändert habe. Selbst wenn man annehme, dass die Gefährderansprache Eingriffscharakter gehabt habe, hätten insoweit jedenfalls die Voraussetzungen des § 8 PolG NRW vorgelegen. Der Umstand, dass der Kläger die Nähe zu Kindern suche, stelle vor dem Hintergrund der Verurteilungen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, da anzunehmen sei, dass bei ungestörter Entwicklung ein Schutzgut von hoher Wichtigkeit (§§ 176 ff StGB) konkret gefährdet sei. Der Beklagte hat zum Ablauf der Gefährderansprache eine dienstliche Erklärung des PHK K. vom 26.08.2014 vorgelegt. Darin führt dieser aus, der Vorgang liege drei Jahre zurück und sei ihm nur noch aus ferner Erinnerung präsent. Der Auftrag des PP L1. sei ihm als Bezirksbeamten übertragen worden. Er habe bis dahin den Kläger nicht gekannt und ihn im November 2011 zu Hause aufgesucht. Er habe in seine Wohnung eintreten dürfen, nachdem er ihm sein Anliegen vorgetragen habe. Er habe den Vorfall erläutert und den Begriff der Gefährderansprache genannt. Der Kläger habe ungehalten reagiert und erklärt, dass ihm dieser Begriff geläufig sei. Auch der Vorfall sei ihm bekannt gewesen. Der Kläger habe seinen Namen notiert, nochmals seinen Unmut ausgedrückt und sich verbeten, weiterhin von der Polizei belästigt zu werden. Nach Beendigung seiner Erklärung habe er die Wohnung des Klägers bereits nach wenigen Minuten verlassen. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Kläger ausreichend informiert gewesen sei und den Sinn verstanden habe. Der Kläger habe sich von der Kölner Polizei zu Unrecht verfolgt gefühlt und sei sehr aufgebracht gewesen. Er habe befürchtet, öffentlich diffamiert zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Bei einer Gefährderansprache handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil – wie auch im vorliegenden Fall – keine (verbindliche) Regelung getroffen wurde. Vgl. im Bezug auf ein Gefährderanschreiben OVG Lüneburg, Urteil vom 22.09.2005 – 11 LC 51/04 – und VG Göttingen, Urteil vom 27.01.2004 – 1 A 1014/02 – (beide juris). Durch die Gefährderansprache sind zwischen dem Kläger und dem Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bilden. Ein solches liegt dann vor, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist; es bedarf einer hinreichenden Konkretisierung und darf sich nicht lediglich um die Klärung abstrakter Rechtsfragen handeln. Das erforderliche Rechtsverhältnis kann auch durch schlicht hoheitliches Handeln begründet werden. Bei einer Gefährderansprache handelt es sich um eine Erscheinungsform eines derartigen Verwaltungshandelns, das einen hinreichend bestimmten überschaubaren Sachverhalt betrifft und deshalb der Feststellung zugänglich ist, ob mit ihm in Grundrechte des Klägers eingegriffen worden ist, vgl. auch dazu, OVG Lüneburg Urteil vom 22.09.2005 a.a.O. Die Klage ist jedoch unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung einer Gefährderansprache ist zunächst die Klärung der Frage, ob diese Eingriffsqualität hat und deshalb die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage nur in Betracht kommenden polizeilichen Generalklausel (§ 8 PolG NRW) vorliegen oder ob dies nicht der Fall ist und daher das Tätigwerden der Polizei bereits durch die Zuständigkeitsnorm des § 1 PolG NRW gedeckt ist, vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 22.09.2005 a.a.O. Maßgeblich für die Frage der Eingriffsqualität ist, ob die Gefährderansprache geeignet ist, die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen in relevanter Weise einzuschränken, was von der Beurteilung der Frage abhängt, wie viel Entscheidungsspielraum dem Betroffenen noch verbleibt. Kriterien für die Bewertung sind dafür, ob der Betroffene lediglich auf mögliche Gefahren und Folgen eines Verhaltens allgemein hingewiesen wird, ohne dass ihm gegenüber konkrete Maßnahmen angesprochen oder angedroht werden (in diesem Fall verbleibt ihm ein ausreichender Entscheidungsspielraum), oder er z.B. unter Bezugnahme auf in der Vergangenheit liegendes ihm zur Last gelegtes Verhalten und dessen polizeiliche Relevanz angesprochen wird, um etwa seine Teilnahme an einer Demonstration zu verhindern, oder der Spielraum für eine eigene Willensentschließung etwa aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen und Nachteilen so stark beeinflusst wird, dass keine Entschließungsfreiheit mehr vorhanden ist (Eingriffsqualität). Maßgeblich für die Abgrenzung sind etwa die äußere Form der Gefährderansprache, die Begründung, die Berücksichtigung aller bekannten bzw. erkennbaren Umstände, Treu und Glauben, eine objektive Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes sowie Zielrichtung und Zweck der Maßnahme. Vgl. dazu insgesamt VG Lüneburg, Urteil vom 22.09.2005 a.a.O. und VG Göttingen, Urteil vom 27.01.2004 a.a.O. sowie Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 2012, Kapitel E, Rn. 757 ff. Im vorliegenden Fall ist eine Eingriffsqualität der Gefährderansprache im vorgenannten Sinne nicht festzustellen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der Bezirksbeamte sich dahingehend geäußert, es habe in der Vergangenheit Vorfälle gegeben, die Polizei sei berechtigt, eine Gefährderansprache durchzuführen, der Kläger habe am 23.10.2011 mit Kindern Fußball gespielt, was sehr ungewöhnlich sei und man würde ihn im Auge behalten. Darüber hinausgehende Äußerungen (was den Aspekt der Eingriffsqualität angeht) sind auch der dienstlichen Erklärung des Bezirksbeamten und dem sonstigen Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Damit ist bei der fraglichen Ansprache dem Kläger weder ein strafbares Verhalten oder das Bestehen eines entsprechenden Verdachtes vorgehalten worden noch ist der Kläger aufgefordert worden, in Zukunft das Fußballspielen mit Kindern zu unterlassen oder überhaupt keinen Kontakt mit Kindern aufzunehmen. Ein wesentlicher Aspekt der Gefährderansprache war danach vielmehr die auch verbal zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, dem Kläger deutlich zu machen, dass man ihn im Auge behalte, weil es vor dem Hintergrund früherer Auffälligkeiten für einen Mann seines Alters ungewöhnlich erscheine, dass er mit Kindern Fußball spiele. Bei diesen Gegebenheiten liegt eine Einflussnahme auf die Willensentschließungsfreiheit des Klägers in dem Sinne, jeden Kontakt mit Kindern zu unterlassen, nicht vor. Vielmehr sollte der Kläger durch den Hinweis, man werde ihn im Auge behalten, von eventuellen sexuell motivierten Straftaten in Bezug auf Kinder und Jugendliche abgehalten werden. Allein dadurch wird die Handlungsfreiheit des Klägers jedoch nicht im Sinne eines Eingriffs eingeschränkt. Die Gefährderansprache erhält auch durch die äußeren Gegebenheiten noch keine Eingriffsqualität. Zwar ist es durchaus möglich, dass das Erscheinen des Polizeibeamten im Haus „in der Nachbarschaft Wellen geschlagen hat“, vor allem wenn man die frühere Anzeige des im Hause wohnenden Polizisten I3. und die Flugblattaktion gegen den Kläger berücksichtigt. Diese von der Polizei letztlich nicht zu beeinflussenden Begleitumstände verleihen der Maßnahme als solcher jedoch keinen anderen Charakter. Denn der Umstand, dass etwa die Polizei im Rahmen von Ermittlungen Kontakt zu einer bestimmten Person aufnimmt, etwa um von ihr Hinweise für weitere Ermittlungen zu erhalten, und dies in der Nachbarschaft dahingehend interpretiert wird, dass es sich bei dem Betroffenen möglicherweise um einen Straftäter handele, würde ebenfalls der entsprechenden Tätigkeit der Polizei noch keinen Eingriffscharakter verleihen. Ein Eingriffscharakter der Gefährderansprache ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Kläger offenbar schon mehrfach in dieser Form angesprochen worden ist und er dies daher zunehmend als lästig oder sogar belastend empfindet. Denn dies ändert nichts daran, dass mit der hier streitigen Gefährderansprache dem Kläger weder direkt noch indirekt ein konkretes Verhalten im Sinne eines Verbotes der Kontaktaufnahme mit Kindern oder Jugendlichen vorgegeben worden ist. Im Übrigen ist die Auffassung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass er verpflichtet ist, entsprechenden Hinweisen von Bürgern nachzugehen vor dem Hintergrund, dass es – wenn auch über zehn Jahre zurückliegend - schwerwiegende sexualstrafrechtliche Verstöße des Klägers gegeben hat. Insoweit lagen der Verurteilung vom 26.2.2003 -000 Ds 000/02- der Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Bilder und Videos zugrundelag, was auf eine entsprechende pädophile Ausrichtung des Klägers schließen lässt. Grundlage der Verurteilung vom 6.11.2002 -642 Ls 569/01- war, dass der Kläger mit Kindern in seiner Wohnung ein pornographisches Video angesehen hatte. Die Kinder hatte er dadurch kennen gelernt, dass er häufiger auf einem Bolzplatz mit Kindern und Jugendlichen Fußball gespielt hatte. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es -auch aus Sicht des Gerichtes- völlig ungewöhnlich ist, dass ein Mann im Alter des Klägers ohne persönlichen Bezug zu bestimmten Kindern offenbar häufiger mit diesen Fußball spielt, bestand hier jedenfalls ein ausreichender Anlass für eine Gefährderansprache, ohne dass geprüft werden müsste, ob die zwischenzeitlichen Vorfälle, bezüglich derer Unterlagen in der Kriminalakte des Klägers enthalten sind, den Verdacht von problematischen Verhaltensweisen gegenüber Kindern erhärten könnten. Vielmehr bleibt diese Prüfung den Verfahren 20 K 3184/14 und 20 L 1214/14 vorbehalten. Ist demnach eine Eingriffsqualität der Gefährderansprache zu verneinen, bedarf es keiner weitergehenden Prüfung, inwieweit die Voraussetzungen des § 8 PolG NRW erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vo9llstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.