Urteil
18 K 5035/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0210.18K5035.21.00
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Leitsätze
Zum Rechtscharakter, der Eingriffsqualität und den rechtlichen Anforderungen an eine polizeiliche Gefährderansprache
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtscharakter, der Eingriffsqualität und den rechtlichen Anforderungen an eine polizeiliche Gefährderansprache Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger führt bzw. führte Verfahren vor dem Sozialgericht E. . In diesem Zusammenhang wandte sich der Präsident des Sozialgerichts E. mit der Bitte, eine Beurteilung der Gefährdungslage vorzunehmen, an das Polizeipräsidium E. . Mit Schreiben vom 00. April 2021 schilderte er unter anderem, der Kläger lauere Gerichtsangehörigen auf, beleidige diese zum Teil und treffe drohende Aussagen. Ausweislich eines beigefügten Telefonvermerks vom 00. April 2021 habe der Kläger an diesem Tag (erneut) bei dem Sozialgericht E. angerufen und die betroffene Mitarbeiterin „terrorisiert“ und Drohungen ausgesprochen. So werde er gleich wieder vor dem Sozialgericht stehen und Leute ansprechen, außerdem habe er Fotos von den entsprechenden Leuten. Wenn er die Leute sehen werde, werde er Entsprechendes machen. Er habe die Nase voll und es würde ja nichts gemacht. Im Rahmen einer am 00. April 2021 vorgenommenen Gefährdungsanalyse gewann das Polizeipräsidium E. unter anderem die Erkenntnis, dass gegen den Kläger 22 Strafanzeigen vorlägen, hauptsächlich wegen Bedrohung, Beleidigung, Nachstellung und Hausfriedensbruch. Da das Sozialgericht E. jedoch bereits selbst Maßnahmen – insbesondere die Sensibilisierung der Gerichtsangehörigen – getroffen habe, seien derzeit keine weiteren Maßnahmen erforderlich. In einem weiteren Schreiben vom 00. April 2021 informierte der Präsident des Sozialgerichts E. das Polizeipräsidium E. darüber, dass eine Person, vermutlich der Kläger, ihn an seiner Privatanschrift aufgesucht und dort unter anderem den Namen des sein Verfahren bearbeitenden Richters genannt und angegeben habe, Dienstaufsichtsbeschwerden erheben zu wollen. Nach Aufforderung habe er das Grundstück verlassen. Jedoch werde um eine Gefährderansprache gebeten, da der Kläger konsequent eine Atmosphäre der Bedrohung erzeuge. Anlässlich einer am 00. Mai 2021 erfolgten diesbezüglichen telefonischen Kontaktaufnahme des Polizeipräsidiums E. mit dem Präsidenten des Sozialgerichts E. teilte dieser mit, er werde sich darum kümmern, die Beleidigungen, Bedrohungen und den Tatvorwurf des Anfertigens von Lichtbildern der Gerichtsmitarbeiter genauer zu konkretisieren. Gegebenenfalls werde er Strafanträge stellen. Daraufhin suchten Mitarbeiter des Polizeipräsidiums E. am selben Tag zwei Anschriften auf, an denen der Kläger verzeichnet war, ohne den Kläger dort jedoch anzutreffen. Bei dieser Gelegenheit wurden an den Kläger gerichtete Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung aus strafprozessualen Gründen sowie zu einer Vernehmung in der Ermittlungssache wegen Nötigung in die entsprechenden Briefkästen eingeworfen. Nachdem sich am 00. Mai 2021 Rechtsanwalt T. für den Kläger bestellt hatte, teilte dieser ausweislich eines entsprechenden polizeilichen Vermerks gegenüber dem Polizeipräsidium E. fernmündlich mit, der Kläger werde nicht zur Vernehmung erscheinen. Ferner sei bezüglich der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden. Der Kläger wolle auch nicht zwecks Durchführung einer Gefährderansprache bei der Polizei erscheinen. Daraufhin sei vereinbart worden, dass Rechtsanwalt T. ein Formular zur Durchführung einer Gefährderansprache per Fax übersandt werde. Rechtsanwalt T. habe versichert, dem Kläger das Schreiben zu verlesen und es ihn unterschreiben zu lassen. In diesem Zusammenhang habe er angegeben, bereits deeskalierend auf den Kläger eingewirkt zu haben. Dies wolle er im Rahmen der Unterzeichnung des Formulars betreffend die Gefährderansprache erneut tun. Das vom Kläger unterzeichnete Formular wurde im Anschluss an das Polizeipräsidium E. per Fax zurückübersandt. Mit Schreiben vom gleichen Tag erstattete der Präsident des Sozialgerichts E. gegen den Kläger Strafanzeige und übersandte Vermerke, aus denen aus seiner Sicht Rückschlüsse auf das Verhalten des Klägers gezogen werden könnten. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass der Kläger nunmehr über längere Zeit auf mehrere Gerichtsangehörige durch wiederkehrende Verhaltensweisen Druck ausübe, die nach Auffassung des Präsidenten des Sozialgerichts E. Straftatbestände erfüllten. Eine Mitarbeiterin habe insoweit von „Terroranrufen“ gesprochen, wenn der Kläger nicht umgehend eine gewünschte Gelegenheit erhalte, im Rahmen von Telefonaten Druck auf die Gesprächspartner auszuüben. Er rufe dann bis zu dreißig Mal hintereinander an. Dabei versuche er immer wieder den Eindruck zu vermitteln, als würde er sich die Namen seiner Gesprächspartner merken und drohe diesen Personen ein zukünftiges, nicht näher benanntes Unheil. Die Vorgehensweise des Klägers erzeuge eine Atmosphäre der Bedrohung. In dieses Verhaltensmuster passe auch das sporadische Auflauern vor dem Gericht, das gezielte Ansprechen solcher Personen, in denen Angehörige des Gerichts vermutet würden, sowie das Aufsuchen der Privatwohnung des Präsidenten des Sozialgerichts E. . Aus einem Telefonvermerk vom 00. April 2021 betreffend den Richter, der für die Angelegenheit des Klägers zuständig ist, ergibt sich folgende Aussage des Klägers: „Wenn ich falle, dann werde ich mein Bestes tun, (rechtlich gesehen), dass er (der Kammervorsitzende) auch fällt. Ich tue mein Bestes, dass dieser Richter vor dem „Dienstgericht“ belangt wird.“ Am 20. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die vom Beklagten am 00. Mai 2021 (mittelbar) durchgeführte Gefährderansprache sei rechtswidrig gewesen. Die diesbezügliche Klage sei zulässig, insbesondere als Feststellungsklage statthaft. Ein Feststellungsinteresse bestehe deshalb, weil von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei und er ein Rehabilitationsinteresse habe. Die Klage sei auch begründet, weil die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel nach § 8 PolG NRW nicht vorlägen. Bei einer Gefährderansprache dürfe der Bereich der Gefahrenabwehr nicht verlassen und der Bereich der bloßen Gefahrenvorsorge nicht betreten werden. Daher müssten konkrete Erkenntnisse dafür vorliegen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der betreffenden Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies habe der Beklagte hier nicht dargelegt. Auch fehle es ausweislich der Formulierungen der Gefährderansprache an einer konkreten Einzelfallbegründung. Der Kläger beantragt (sinngemäß), festzustellen, dass die Gefährderansprache des Beklagten vom 00. Mai 2021 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Insoweit fehle dem Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Dies gelte sowohl für eine konkrete Wiederholungsgefahr als auch ein Rehabilitationsinteresse. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Es fehle an der Eingriffsqualität der Gefährderansprache. Wesentlicher Aspekt dieser Ansprache sei die Zielsetzung gewesen, dem Kläger deutlich zu machen, dass man ihn im Auge behalte. Die streitgegenständliche Gefährderansprache beschränke sich auf allgemein hinweisende, empfehlende und warnende Elemente im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger laufenden Ermittlungsverfahren. Ihr komme zudem keinerlei Außenwirkung zu. Der Zusammenhang mit dem laufenden Ermittlungsverfahren sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Über den Anlass sei der Kläger von seinem damaligen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt T. , informiert worden. Vor diesem Hintergrund sei die Gefährderansprache bereits durch die Zuständigkeitsnorm des § 1 PolG NRW gedeckt. Selbst wenn man eine Eingriffsqualität annähme, erweise sich die Gefährderansprache mit Blick auf § 8 Abs. 1 PolG NRW als rechtmäßig. Insoweit seien Maßnahmen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt, wenn aufgrund hinreichend konkreter Tatsachen die Gefahr bestehe, dass es zukünftig zu Straftaten kommen könne. Insoweit habe sich aus den Ermittlungsakten ergeben, dass der Kläger unterschiedlichen Justizbediensteten des Sozialgerichts E. in der Vergangenheit mehrfach nachgestellt und diese bedroht bzw. genötigt habe. Dieses Verhalten habe er ferner noch fortgeführt, als bereits gegen ihn strafrechtlich ermittelt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der zwischenzeitlich beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. 000 Xx 0000/00 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund entsprechender Übertragung in dem Beschluss vom 6. Februar 2023 konnte die Einzelrichterin über den Rechtsstreit befinden. Ferner konnte das Gericht ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit diesem Vorgehen ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 43 Abs. 1 VwGO als Feststellungsklage statthaft. Bei der Maßnahme des Polizeipräsidiums E. vom 00. Mai 2021, die entsprechend dem Sprachgebrauch der Beteiligten im Folgenden als Gefährderansprache und – trotz ihrer Schriftlichkeit – nicht als Gefährderanschreiben bezeichnet wird, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Denn mit solchen Ansprachen werden, wie auch im vorliegenden Fall, keine verbindlichen Regelungen getroffen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. November 2014 – 20 K 2466/12 –, juris, Rn. 32 unter Bezug auf OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris, Rn. 24 sowie VG Göttingen, Urteil vom 27. Januar 2004 – 1 A 1014/02 –, juris, Rn. 19; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 18 K 2340/18 –, juris, Rn. 16 ff. Gefährderansprachen verfolgen vielmehr (lediglich) das Ziel, die betroffene Person von der Begehung von Straftaten abzuhalten, indem ihr mitgeteilt wird, dass die Polizei sie auf der Basis bisheriger Erkenntnisse über ihr Handeln „im Blick habe“ und gegebenenfalls auch weitere präventive Maßnahmen in Betracht kommen könnten. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 5 E 349/19 —, n.v., S. 4 des Beschlussabdrucks, unter Verweis auf einschlägige Literatur. Derartige polizeiliche Realakte begründen (jedoch) ein zwischen dem Adressaten der Gefährderansprache und der Polizeibehörde bestehendes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, das im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. VG Köln, Urteil vom 20. November 2014 – 20 K 2466/12 –, juris, Rn. 34. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Feststellungsinteresse zur Seite steht. Ein solches ergibt sich allerdings nicht mit Blick auf ein etwaiges Rehabilitationsinteresse. Ein solches Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 — 8 C 14/12 —, juris, Rn. 25. Dass die am 00. Mai 2021 vorgenommene Gefährderansprache derartige Wirkungen entfaltet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit ist der Maßnahme, die lediglich dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt T. , bekannt geworden bzw. die unter dessen Mithilfe vorgenommen worden ist, bereits eine Außenwirkung abzusprechen. Indes ist – zugunsten des Klägers – vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine solche Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Eine solche Prognose lässt sich betreffend eine mögliche künftige Gefährderansprache vorliegend mit Blick auf das bereits länger andauernde Verhalten des Klägers gegenüber staatlichen Institutionen (wohl) treffen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die vom Polizeipräsidium E. am 00. Mai 2021 veranlasste Gefährderansprache erweist sich als rechtmäßig. Sie ist (bereits) von der Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 PolG NRW gedeckt. Insoweit folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes (zwar), dass polizeiliches Handeln einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Form einer Befugnisnorm bedarf, wenn hiermit ein Eingriff in Grundrechte erfolgt. Jedoch stellt die allgemeine Zuständigkeitsnorm des § 1 PolG NRW dann eine hinreichende Handlungsgrundlage dar, wenn dem polizeilichen Handeln der Eingriffscharakter fehlt. Dies gilt auch für ein polizeiliches Tätigwerden in Form einer Gefährderansprache. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2016 – 5 A 2532/14 –, juris, Rn. 21 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur. Mit Blick darauf ist maßgeblich, ob die konkrete Gefährderansprache in Grundrechte des Betroffenen eingreift. Für diese Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob die Gefährderansprache geeignet ist, die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen in relevanter Weise einzuschränken. Insoweit ist abzugrenzen, ob der Betroffene lediglich auf mögliche Gefahren und Folgen seines Verhaltens allgemein hingewiesen wird oder ihm mit Blick auf sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten nahegelegt wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. November 2014 – 20 K 2466/12 –, juris, Rn. 39, u.a. unter Bezug auf OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris, Rn. 26 ff. sowie VG Göttingen, Urteil vom 27. Januar 2004 – 1 A 1014/02 –, juris, Rn. 25 ff. Dabei ist die Willensentschließungsfreiheit nicht schon immer dann in relevanter Weise berührt, wenn der Betreffende davon abgehalten werden soll, Straftaten zu begehen. Denn der typische Zweck jeder Gefährderansprache ist es, einen potentiellen Gefahrenverursacher zu ermahnen, Störungen der öffentlichen Sicherheit zu unterlassen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2016 – 11 LC 148/15 –, juris, Rn. 61 m.w.N. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ansprache geeignet ist, den Adressaten von einem bestimmten, an sich erlaubten Verhalten abzuhalten. Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 897; bezüglich der Empfehlung, nicht an einer Demonstration teilzunehmen: OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris, Rn. 7 sowie VG Göttingen, Urteil vom 27. Januar 2004 – 1 A 1014/02 –, juris, Rn. 9 oder generell Kontakt mit Kindern zu unterlassen: VG Köln, Urteil vom 20. November 2014 – 20 K 2466/12 –, juris, Rn. 41. Aspekte, die für die Abgrenzung herangezogen werden können, sind etwa die äußere Form der Ansprache, die Begründung, die objektive Auslegung sowie die Zielrichtung und der Zweck der Maßnahme. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. November 2014 – 20 K 2466/12 –, juris, Rn. 39, u.a. unter Bezug auf OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris, Rn. 26 ff. sowie VG Göttingen, Urteil vom 27. Januar 2004 – 1 A 1014/02 –, juris, Rn. 25 ff. Gemessen daran greift die vom Polizeipräsidium E. am 00. Mai 2021 vorgenommene Gefährderansprache nicht in Grundrechte des Klägers ein, mit der Folge, dass die Maßnahme durch die Aufgabenzuweisung in § 1 PolG NRW gedeckt ist. Dies gilt zunächst mit Blick auf die äußere Form der Ansprache, die insbesondere nicht in der Öffentlichkeit unter Beisein unbeteiligter Dritter vorgenommen wurde. Vielmehr stellt die Verlesung der streitgegenständlichen Passagen durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt T. , in geschütztem Rahmen eine außerordentlich niederschwellige Belastung für den Kläger dar. Auch der Inhalt der Gefährderansprache erreicht einen Eingriffscharakter nicht. Ausweislich der in ihr enthaltenen Formulierungen wird dem Kläger (lediglich) vermittelt, dass er sich aufgrund seines Verhaltens gegenüber Angehörigen des Sozialgerichts E. im Fokus der Polizei befinde. Ferner wird er auf mögliche Folgen seines Verhaltens hingewiesen, sofern sich dieses Verhalten als strafrechtlich relevant erweisen sollte. Demgegenüber wird dem Kläger in keiner Weise nahegelegt, ein für sich erlaubtes Verhalten – etwa das Aufsuchen des Sozialgerichts E. zwecks Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – zu unterlassen. Allein hierin wäre eine relevante Einschränkung der Willensentschließungsfreiheit des Klägers zu erblicken. Selbstständig tragend erwiese sich die streitgegenständliche Gefährderansprache auch dann als rechtmäßig, wenn sie als Grundrechtseingriff zu werten wäre. Denn (auch) die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 PolG NRW lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei sind Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit die objektive Rechtsordnung, alle Individualrechtsgüter, die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und sonstige kollektive Schutzgüter. Für diese besteht eine konkrete Gefahr, wenn ein Geschehen bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Ort, Zeit, Personen und Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt als wahrscheinlich anzunehmen sein muss oder bereits eine andauernde Störung vorliegt. Tegtmayer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen – PolG NRW –, 13. Auflage 2022, § 8 Rn. 8. Von einer solchen konkreten Gefahr ist hier aufgrund des Verhaltens des Klägers gegenüber Angehörigen des Sozialgerichts E. auszugehen, und zwar sowohl für das Schutzgut der objektiven Rechtsordnung als auch das der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Die teils detailliert aufgeführten Äußerungen des Klägers rechtfertigten in Zusammenschau mit ihrer Häufigkeit und ihrer Ausdrucksform sowie in Anbetracht der jeweiligen Adressaten ohne Weiteres die Annahme, dass eine Verletzung von Strafnormen sowie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Sozialgerichts E. zu befürchten standen. Insoweit hat der Präsident des Sozialgerichts E. in seinem Schreiben vom 00. April 2021 geschildert, der Kläger lauere Gerichtsangehörigen auf, beleidige diese zum Teil und treffe drohende Aussagen. Aus einem Telefonvermerk vom 00. April 2021 ergibt sich insoweit, dass der Kläger an diesem Tag (erneut) bei dem Sozialgericht E. angerufen und die betroffene Mitarbeiterin „terrorisiert“ und Drohungen ausgesprochen habe. Er habe angekündigt, gleich wieder vor dem Sozialgericht stehen und Leute ansprechen zu wollen, außerdem habe er Fotos von den entsprechenden Leuten. Wenn er die Leute sehen werde, werde er Entsprechendes machen. Darüber hinaus bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Präsidenten des Sozialgerichts E. im weiteren Verlauf an dessen Privatanschrift aufgesucht hat. Entsprechendes hat dieser in einem Schreiben an das Polizeipräsidium E. vom 00. April 2021 geschildert. Bei dieser Gelegenheit habe der Kläger unter anderem den Namen des sein Verfahren bearbeitenden Richters genannt und angegeben, Dienstaufsichtsbeschwerden erheben zu wollen. Sofern sich in diesen Äußerungen und Handlungsweisen eine entsprechende Gefahr durch die Erfüllung von Straftatbeständen, etwa der Bedrohung und Beleidigung, nicht bereits verwirklicht haben sollte, stand jedenfalls hinreichend konkret im Raum, dass strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers drohen könnte. Gleichermaßen stand eine (weitere) Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe des Sozialgerichts E. zu befürchten. Dass sich das Polizeipräsidium E. vor diesem Hintergrund entschlossen hat, eine polizeiliche Maßnahme in Form einer Gefährderansprache zu treffen, ist im Weiteren auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Die Maßnahme erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Dies gilt betreffend die Erforderlichkeit unter anderem mit Blick darauf, dass das Polizeipräsidium E. auf das erste Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts E. vom 00. April 2021 noch von Maßnahmen abgesehen und sich für ein Vorgehen gegen den Kläger erst entschieden hat, nachdem die vom Gericht getroffenen Maßnahmen (insbesondere in Form der Sensibilisierung der Gerichtsangehörigen) angesichts der weiteren Vorgehensweise des Klägers als nicht mehr ausreichend angesehen wurden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die späteren detaillierteren Schilderungen des Präsidenten des Sozialgerichts E. , die dieser in einem Schreiben vom 00. Mai 2021 niedergelegt und teils mit Belegen versehen hat, dem Polizeipräsidium E. bereits am gleichen Tag bekannt geworden und ebenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung geworden sind, gegenüber dem Kläger an diesem Tag eine Gefährderansprache vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2016 – 5 A 2532/14 –, juris (Tenor). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.