Urteil
2 A 1084/24 HGW
VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2025:0701.2A1084.24HGW.00
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Leitsätze
1. Eine polizeiliche Gefährderansprache stellt schlicht-hoheitliches Handeln dar.(Rn.24)
2. Zur fehlenden Erforderlichkeit einer Gefährderansprache, wozu die betroffene Schülerin aus dem Schulunterricht geholt wird, wenn kein strafbares Verhalten vorliegt.(Rn.41)
3. Die allgemeine polizeiliche Aufgabenzuweisung in § 7 SOG MV (juris: SOG MV 2020) stellt nur dann eine hinreichende Handlungsgrundlage dar, wenn dem polizeilichen Handeln der Eingriffscharakter fehlt. Dies gilt auch für ein polizeiliches Tätigwerden in Form der Gefährderansprache (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. 08.2016 - 5 A 2532/14 -, juris, Rn. 21 ff.).(Rn.30)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die gegenüber der Klägerin durch Polizeibeamte des Polizeireviers A-Stadt am 27. Februar 2024 durchgeführte Gefährderansprache in dem R-W-Gymnasium, ….straße …, A-Stadt, rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine polizeiliche Gefährderansprache stellt schlicht-hoheitliches Handeln dar.(Rn.24) 2. Zur fehlenden Erforderlichkeit einer Gefährderansprache, wozu die betroffene Schülerin aus dem Schulunterricht geholt wird, wenn kein strafbares Verhalten vorliegt.(Rn.41) 3. Die allgemeine polizeiliche Aufgabenzuweisung in § 7 SOG MV (juris: SOG MV 2020) stellt nur dann eine hinreichende Handlungsgrundlage dar, wenn dem polizeilichen Handeln der Eingriffscharakter fehlt. Dies gilt auch für ein polizeiliches Tätigwerden in Form der Gefährderansprache (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. 08.2016 - 5 A 2532/14 -, juris, Rn. 21 ff.).(Rn.30) Es wird festgestellt, dass die gegenüber der Klägerin durch Polizeibeamte des Polizeireviers A-Stadt am 27. Februar 2024 durchgeführte Gefährderansprache in dem R-W-Gymnasium, ….straße …, A-Stadt, rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die vorliegende Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die streitgegenständliche Maßnahme stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG M-V dar. Es ist keine Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine polizeiliche Gefährderansprache enthält im Allgemeinen – und auch hier – keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende Regelungswirkung. Sie hat zum Ziel, auf die Willensentschließung des Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt sie diesem aber nicht auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 07.12.2017 – 1 S 2526/16 –, juris Rn. 32; VGH Lüneburg, Urteil vom 22.09 2005 – 11 LC 51/04 –, juris Rn. 24). Die von der Polizei beabsichtigte Wirkung einer Gefährderansprache ist, dass der Betroffene vernünftigerweise keinen anderen Entschluss mehr treffen kann, als der Empfehlung Folge zu leisten. Dieser auffordernde Charakter entspricht der Intention der Ansprache; sie soll gerade so nachdrücklich hervortreten, dass das gewünschte Ergebnis in der Form eintritt, dass eine von der Polizei als potentiell gefährlich beurteilte Handlung unterlassen wird. Der mit der Ansprache verbundene Einschüchterungs- und Abschreckungseffekt soll dazu genutzt werden, auf die Entschließungsfreiheit einzuwirken (vgl. VGH BW, Urteil vom 07.12.2017 – 1 S 2526/16 – juris Rn. 33 m.w.N.). Eine Regelung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen und Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Gefährderansprache nicht auf warnende Hinweise beschränkt hätte, sondern vielmehr der Klägerin konkret aufgegeben worden wäre, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 21.03.2012 – 3 L 341/11 – juris, Rn. 30). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das Gespräch mit der Klägerin vom 27.02.2024 enthielt lediglich Hinweise an die Klägerin im Zusammenhang mit Risiken im Umgang mit ihren Social-Media Profilen. Somit ist die vorliegende Maßnahme als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren.Mit der Maßnahme ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Zu klären ist, ob der der Maßnahme zugrundeliegende Sachverhalt den Beklagten ermächtigte, in der geschehenen Art und Weise zu verfahren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 07.12.2017, a.a.O. Rn. 33). Der Umstand, dass die polizeiliche Maßnahme mit dem Ende des Gespräches beendet und damit das Rechtsverhältnis erloschen ist, steht der Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht entgegen. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 – 1 C 2.95 –, juris Rn. 16). Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn ein Rehabilitierungsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig zu erachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 113 Rn. 142). Dies ist der Fall, wenn die begehrte Feststellung, dass das hoheitliche Handeln rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil das schlicht-hoheitliche Handeln bzw. ein Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10). Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss dabei geeignet sein, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und muss in der Gegenwart noch fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.05.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger durch behördliches Handeln, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, in seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinen beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten schlicht-hoheitlichen Handelns bzw. Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.07.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 28 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 – 5 C 44.87 – juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 10.10.2012 – 10 ZB 12.1445 – juris Rn. 6). Allein das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung rechtfertigen demnach ein solches Interesse nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.07.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 28 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Fall der Klägerin ein anerkennenswertes Rehabilitierungsinteresse anzunehmen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass andere Schüler der Schule die polizeiliche Maßnahme mitbekommen hätten und sie auch auf diese Maßnahme angesprochen worden sei. Zudem sei es im Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme zu diversen Anfeindungen aus dem sozialen Umfeld gekommen. Da sich auch aus der Klageerwiderung ergibt, dass die Klägerin in der Schule während der Schulzeit aufgesucht, aus dem Klassenzimmer geholt wurde und die eingesetzten Beamten die Klägerin über das Schulgelände zum Sekretariat begleiteten, ist das Vorbringen der Klägerin plausibel und reicht im vorliegenden Fall zur Annahme einer möglichen Stigmatisierungswirkung der Maßnahme. 2. Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung der Maßnahme ist zunächst die Klärung der Frage, ob diese Eingriffsqualität hat und deshalb die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage nur in Betracht kommenden polizeilichen Generalklausel (§ 13 SOG M-V) vorliegen oder ob dies nicht der Fall ist und daher das Tätigwerden der Polizei bereits durch die Aufgabenzuweisung des § 7 SOG M-V gedeckt ist (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 20. 11.2014 – 20 K 2466/12 –, juris Rn. 37). Die im vorliegenden Fall erfolgte Maßnahme ist nicht bereits durch die polizeiliche Aufgabenzuweisung aus § 7 SOG M-V gedeckt. Insoweit folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes, dass polizeiliches Handeln einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Form einer Befugnisnorm bedarf, wenn hiermit ein Eingriff in Grundrechte erfolgt. Mithin stellt die allgemeine Zuständigkeitsnorm nur dann eine hinreichende Handlungsgrundlage dar, wenn dem polizeilichen Handeln der Eingriffscharakter fehlt. Dies gilt auch für ein polizeiliches Tätigwerden in Form der Gefährderansprache (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. 08.2016 - 5 A 2532/14 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Mit Blick darauf ist maßgeblich, ob die konkrete Maßnahme in Grundrechte des Betroffenen eingreift. Für diese Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob die Maßnahme geeignet ist, die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen in relevanter Weise einzuschränken. Insoweit ist abzugrenzen, ob der Betroffene lediglich auf mögliche Gefahren und Folgen seines Verhaltens allgemein hingewiesen wird oder ihm mit Blick auf sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten nahegelegt wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen (VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2023 – 18 K 5035/21 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Für die Frage der Eingriffsqualität kommt es darauf an, ob die Maßnahme geeignet ist, die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen in relevanter Weise einzuschränken, was von der Beurteilung der Frage abhängt, wie viel Entscheidungsspielraum dem Betroffenen noch verbleibt. Kriterien für die Bewertung sind dafür, ob der Betroffene lediglich auf mögliche Gefahren und Folgen eines Verhaltens allgemein hingewiesen wird, ohne dass ihm gegenüber konkrete Maßnahmen angesprochen oder angedroht werden (in diesem Fall verbleibt ihm ein ausreichender Entscheidungsspielraum), oder er z.B. unter Bezugnahme auf in der Vergangenheit liegendes ihm zur Last gelegtes Verhalten und dessen polizeiliche Relevanz angesprochen wird, um etwa seine Teilnahme an einer Demonstration zu verhindern, oder der Spielraum für eine eigene Willensentschließung etwa aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen und Nachteilen so stark beeinflusst wird, dass keine Entschließungsfreiheit mehr vorhanden ist (Eingriffsqualität). Maßgeblich für die Abgrenzung sind etwa die äußere Form der Gefährderansprache, die Begründung, die Berücksichtigung aller bekannten bzw. erkennbaren Umstände, Treu und Glauben, eine objektive Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes sowie Zielrichtung und Zweck der Maßnahme. (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 20. November 2014 - 20 K 2466/12 -, juris, Rn. 39, u.a. unter Bezug auf OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2005 - 11 LC 51/04 -, juris, Rn. 26 ff. sowie VG Göttingen, Urteil vom 27. Januar 2004 - 1 A 1014/02 -, juris, Rn. 25 ff.) Bei der Würdigung der Gesamtumstände, unter welchen die streitgegenständliche Maßnahme stattfand, lässt sich für die Kammer ein Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) feststellen, da durch die polizeiliche Maßnahme die Entschließungsfreiheit der Klägerin eingeschränkt wurde. Hierbei müssen insbesondere die äußere Form der Maßnahme, die objektive Auslegung unter dem Empfängerhorizont der Klägerin und der Zweck der Maßnahme Berücksichtigung finden. Bei der Klägerin handelte es sich zum Zeitpunkt der Maßnahme um eine minderjährige Schülerin, welche sich in dem geführten Gespräch drei Polizeivollzugsbeamten gegenübersah. Ausweislich des polizeilichen Tätigkeitsberichts wurde der Klägerin nach dem Verbringen aus dem Unterricht in das Sekretariat erklärt, dass es einen schmalen Grat zwischen Erlaubtem und Verbotenem gäbe. Dieses Gespräch habe ausweislich des Tätigkeitsberichts zu Verhinderung von Straftaten, aber auch zum Schutz der Klägerin stattgefunden. Bei Würdigung des vorangestelltem durfte die Klägerin das geführte Gespräch dergestalt verstehen, dass sie künftig mit derartigen Beiträgen auf ihren Social-Media Profilen vorsichtiger sein solle. Schließlich durfte das Gespräch aus Sicht der Klägerin auch eine gewisse Wichtigkeit haben, da dieses noch während der Unterrichtszeit durchführt wurde. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen kommt als Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Gefährderansprache nur die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 SOG M-V in Betracht. Gemäß § 13 SOG M-V haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die objektive Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme und das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen können im Ergebnis dahinstehen, da diese nicht von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt und damit materiell rechtswidrig ist. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen, § 15 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V. Hoheitliche Eingriffe dürfen also nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinausgehen. Was in diesem Sinne "erforderlich" ist, ist in erster Linie nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.01.2005 - 3 L 29/01 - JURIS). Die in der vorliegend konkreten Art und Weise durchgeführte Gefährderansprache erweist sich in der Gesamtwürdigung als nicht erforderlich. Dem Beklagten hätten mildere und gleichwirksame Mittel hinsichtlich der Erreichung des angestrebten Zweckes (Verhinderung von Straftaten und Schutz der Klägerin vor Anfeindungen aus der linken Szene) zur Verfügung gestanden. So hätten die Beamten gerade auch vor dem Hintergrund, dass selbst aus der Sicht des Beklagten kein strafbares Verhalten der Klägerin vorlag, das Gespräch an einem späteren Zeitpunkt des Tages (oder einem der folgenden Tage) im Beisein eines erziehungsberechtigten Elternteils führen können. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass durch den zeitlichen Verzug von wenigen Stunden oder Tagen das mit der Maßnahme verfolgte Ziel gefährdet gewesen wäre. Der Vortrag des Beklagten, dass für die Beamten nicht erkennbar gewesen sei, ob eine unmittelbare Gefahr für die Klägerin bestanden habe, ist insoweit zu unsubstantiiert. Vielmehr wäre eine spätere Durchführung des Gespräches für die Klägerin mit einer deutlich geringeren Eingriffsintensität verbunden gewesen. So hätte die Mitteilung über das gewünschte Gespräch über einen Klassen- oder Vertrauenslehrer erfolgen können oder durch telefonische oder gar schriftliche Mitteilung gegenüber einer erziehungsberechtigten Person. Ein solches Vorgehen hätte das Holen der Klägerin aus dem Unterricht und den Gang über das Schulgelände im Beisein von drei Polizeibeamten vermieden. Selbst wenn ein zeitnahes Gespräch erforderlich gewesen sein sollte, wäre es ohne weitere möglich gewesen, dass die Klägerin durch den Schulleiter allein oder per Ausruf in das Sekretariat zum Gespräch gebeten worden wäre. Dass dieses Vorgehen den Zweck der polizeilichen Maßnahme nicht erreicht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme. Die damals 16 Jahre alte Klägerin war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme Schülerin des R–W-Gymnasiums in A-Stadt. Am 27.02.2024 erhielt der Schulleiter des Gymnasiums um 7:10 Uhr eine anonyme E-Mail mit der Information, dass die Klägerin vorgeblich staatsschutzrelevante Inhalte in sozialen Netzwerken auf ihrem Tik-Tok- Account verbreite. Zum Beleg waren Screenshots beigefügt, auf welchen die Inhalte zu sehen waren. So war die Klägerin mit Sturmhaube vor einer Deutschland Flagge zu sehen. In ihrer Biografie stand „Anti-Antifa“. Mehrere Posts nebeneinander ergaben den Schriftzug „deutsche Jugend voran“ und wurden mit dem Hashtag „1161“ versehen. Die Klägerin schrieb Dinge wie „in Deutschland wird deutsch gesprochen“, „nix yallah yallah“ und „heimat, freiheit, tradition, multikulti endstation“. Auch war ein Ordner mit dem Namen „stolze Deutsche“ angelegt. Der Schulleiter rief daraufhin - ohne die Erziehungsberechtigte zu informieren - die Polizei. Bei einer ersten Sichtung der Screenshots auf der Dienststelle wurde kein strafbares Verhalten der Klägerin durch die Polizeivollzugsbeamten festgestellt. Etwas später erschienen drei Beamte mit einem Streifenwagen an der Schule. Diese begaben sich zum Schulleiter und nahmen die E-Mail samt Screenshots in Augenschein. Auch jetzt stellten die Beamten fest, dass die Screenshots keinerlei strafrechtliche Relevanz hätten. Die Beamten gingen in Begleitung des Schulleiters zu der Klasse der Klägerin, wo der Schulleiter die Klägerin aus dem Unterricht holte. Die Beamten blieben hierbei auf dem Flur. Sodann begaben sich die Beamten mit dem Direktor und der Klägerin gemeinsam zum Sekretariat zurück und führten dort ein Gespräch. Nach dem Gespräch wurde die Klägerin wieder in den Unterricht entlassen. Im Nachgang des Gesprächs informierten die Beamten die erziehungsberechtigte Mutter der Klägerin per Telefon über die Geschehnisse in der Schule. Die Klägerin hat am 23.04.2024 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, die streitgegenständliche Maßnahme sei rechtswidrig und grob unverhältnismäßig gewesen und habe sie in ihren Rechten verletzt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch, der besonders intensiven Grundrechtsbeeinträchtigung sowie einem Rehabilitationsinteresse. Dieses ergebe sich daraus, dass die Art und Weise der geführten Ansprache eine exorbitante Prangerwirkung hervorgerufen habe, indem der Eindruck eines rechtswidrigen, zumindest verwerflichen oder grenzwertigen Verhaltens erweckt werde. Der Vorfall habe immer noch eine abträgliche Auswirkung auf die Klägerin durch Äußerungen anderer Schüler. Weiter trägt sie vor, die erfolgte Ansprache sei rechtswidrig gewesen, weil kein Erziehungsberechtigter hinzugezogen worden sei, obwohl unbestritten sei, dass eine Gefährderansprache gegenüber Minderjährigen stets in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter zu erfolgen habe. Weiter hätten einerseits die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage - § 13 SOG M-V – nicht vorgelegen und ungeachtet dessen sei die Maßnahme auch nicht erforderlich und angemessen und damit unverhältnismäßig gewesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die gegenüber der Klägerin durch Polizeibeamte des Polizeireviers A-Stadt am 27.02.2024 durchgeführte Gefährderansprache in dem R-W-Gymnasium, …..straße …., A-Stadt rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, hilfsweise, festzustellen, dass das mit der Klägerin am 27.02.2024 durch Polizeibeamte des Polizeireviers A-Stadt und dem Schulleiter, Herrn J. D. Z., durchgeführte „Aufklärungsgespräch“ in dem R-W-Gymnasium, …..straße ….., A-Stadt rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei schon in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig. Dieses ergebe sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr, einem beabsichtigten Amtshaftungsprozess oder einem intensiven Grundrechtseingriff. Auch ein Rehabilitationsinteresse sei zu verneinen. So sei die polizeiliche Maßnahme vom 27.02.2024 in einer Art und Weise durchgeführt worden, welche für außenstehende Betrachter keinerlei Rückschlüsse auf den Charakter der Maßnahme und die Inhalte der Maßnahme zuließe. So seien etwaige Gespräche so geführt worden, dass diese nicht durch andere Lehrer, Schüler oder sonstige Personen wahrnehmbar gewesen seien. Es sei für außenstehende lediglich erkennbar gewesen, dass drei uniformierte Beamte im Beisein des Direktors und einer Schülerin durch das Schulgebäude liefen und ein 5-minütiges Gespräch mit dieser Schülerin geführt hätten. Ein Rückschluss auf den Grund dieses Gespräches sei aber wegen des großen Aufgabenbereichs der Polizei nicht möglich gewesen. Zudem gehe von sich im Einsatz befindlichen Polizeibeamten keinerlei Stigmatisierungswirkung aus. Daher fehle es bereits an den Anforderungen für eine Stigmatisierung der Betroffenen wie ein Rehabilitationsinteresse es verlange. Der Beklagte trägt ferner vor, die Klage sei auch unbegründet. Einerseits sei das Gespräch keine Gefährderansprache gewesen, da die Klägerin schon nicht die Bedingungen für das Merkmal „Gefährder“ erfülle. Die Beamten selbst hätten diesen Begriff auch nicht verwendet. Sollte überdies eine Grundrechtsrelevanz gegeben sein, so wäre über § 13 SOG M-V eine Ermächtigungsgrundlage gegeben, deren Voraussetzung in jeglicher Hinsicht erfüllt seien. Eine Gefahr im Sinne des § 13 SOG MV habe vorgelegen, da zu den subjektiven Rechten aus dem Merkmal „öffentliche Sicherheit“ auch die subjektiven Rechte der zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommenen Person selbst gehörten, was bei der minderjährigen Klägerin umso mehr beachtlich sei. Zumindest sei die vorliegende Maßnahme als Gefahrerforschungseingriff rechtmäßig gewesen. Auch in formeller Hinsicht hätten die Beamten richtig gehandelt, da eine Belehrung nicht notwendig gewesen sei, da es sich nicht um eine repressive Maßnahme der Polizei gehandelt habe. Auch sei die Hinzuziehung einer erziehungsberechtigten Person nicht notwendig gewesen, da aus § 69 Abs. 2 SOG M-V klar zu erschließen sei, dass auch Personen unter 14 Jahren Adressaten von präventivpolizeilichen Maßnahmen sein könnten. Zuletzt sei die Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt und verhältnismäßig gewesen. So sei die typische Streifenstärke nun einmal zwei bis drei Beamte. Das Auftreten von zwei Beamten lasse keine geringere Grundrechtsintensität erkennen. Die Hinzuziehung des Staatsschutzes gehe fehl, da dieser in der konkreten Situation schlicht unzuständig gewesen sei. Zuletzt sei die Maßnahme angemessen gewesen, da - wenn überhaupt - nur ein kurzer und wenig intensiver Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG stattgefunden habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.