Beschluss
19 L 1853/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1106.19L1853.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 00. 00. 2014, Nr. 0/2014 ausgeschriebene Stelle eines/r Richters/in am Amtsgericht L. mit der Beigeladenen zu besetzen und sie hierauf zu ernennen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 7 Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen und sie zur Richterin am Amtsgericht L. zu ernennen. Aus der Ernennung auf Lebenszeit und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit folgt, dass die Beigeladene dann grundsätzlich nicht mehr gegen ihren Willen auf eine andere Stelle versetzt werden könnte. Die Ernennung der Beigeladenen würde den vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch bezogen auf die vorliegend streitgegenständliche Stelle endgültig vereiteln. 8 Der Antragsteller hat aber den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. 9 Grundsätzlich steht es im freien - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, Umsetzung oder Beförderung 10 - als letzeres ist die Lebenszeiternennung eines Richters im Ergebnis rechtlich einzuordnen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. 02. 2007, 2 BvR 2494/06, juris - 11 vergeben will. Entschließt er sich jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich durch diese Organisationsgrundentscheidung auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren fest, so dass auch Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Stellt sich ein Versetzungsbewerber als der Bestgeeignete heraus, können seinem Begehren organisatorische Belange, die gegen eine Versetzung sprechen, grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden, 12 vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 17/03 -, BVerwGE 122, 237; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 - 6 B 1275/01 -, NWVBl 2003, 278. 13 Entscheidet sich der Dienstherr bei der konkreten Stellenbesetzung für eine Gleichbehandlung von Versetzungs- und Beförderungsbewerbern und schreibt er die Stelle entsprechend aus, so hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens gebunden. Er ist zwar noch berechtigt, das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, die Stelle neu auszuschreiben und in diesem Zusammenhang eine neue Organisationsentscheidung über den in Frage kommenden Bewerberkreis zu treffen. Ein einmal eingeleitetes an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes ausgerichtetes Auswahlverfahren darf aber nachträglichen Einschränkungen nur aus sachlichen Gründen unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden. 14 vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12.10.2009 – 2 B 77/09 -, ZBR 2010, 49-52; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20.01.2004 – 6 B 2320/03 – juris und vom 26.03.2007 – 6 B 26/07 - juris, wonach bereits sachlich vertretbare Gründe genügen. 15 Vorliegend hat der Antragsgegner zwar zunächst ausweislich des Wortlauts der Ausschreibung im Justizministerialblatt NRW vom 00. 00. 2014 den Bewerberkreis nicht eingeschränkt. Er hat sodann im Stellenbesetzungsverfahren den Bewerberkreis aber auf Richter auf Probe beschränkt, die ihre Probezeit erfolgreich beendet haben und anstellungsreif sind. Die nachträgliche Einschränkung des Bewerberkreises auf verplanungsreife Proberichter, durch die der bereits verplante Antragsteller aus dem Besetzungsverfahren ausscheidet, wird den vorstehend angeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. 16 Die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit der Rechtsprechung rechtfertigt die nachträgliche Einschränkung. 17 Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben. Dies folgt aus der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise gesicherte Proberichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) entfalten. Soweit ein Proberichter die Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung. Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem Bild der Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, Versetzungsbewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, wenn sich ernennungsreife Richter auf Probe in ausreichender Anzahl bewerben. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. 02. 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris m.w.N.; VG Greifswald, Beschluss vom 05. 09. 2007 - 6 B 1182/07 -, juris. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.