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Beschluss

6 B 2320/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerber kann bei bereits unterwertig besetzten Beförderungsplanstellen vom Dienstherrn aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Bewerber aus dem betreffenden Regierungsbezirk beschränkt werden. • Das organisatorische Ermessen des Dienstherrn beim Personaleinsatz umfasst die Entscheidung, Beförderungen auf den regionalen Dienstbezirk zu beschränken, wenn ansonsten haushalts- oder personaleinsatzbedingte Probleme entstehen. • Zur Begründung einer einstweiligen Anordnung wegen Ausschlusses von Auswahlverfahren muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; bloße Vermutungen über bewusst herbeigeführte Planstellenknappheit genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Einbeziehung eines Außenbewerbers bei unterwertig besetzten Beförderungsplanstellen • Ein Bewerber kann bei bereits unterwertig besetzten Beförderungsplanstellen vom Dienstherrn aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Bewerber aus dem betreffenden Regierungsbezirk beschränkt werden. • Das organisatorische Ermessen des Dienstherrn beim Personaleinsatz umfasst die Entscheidung, Beförderungen auf den regionalen Dienstbezirk zu beschränken, wenn ansonsten haushalts- oder personaleinsatzbedingte Probleme entstehen. • Zur Begründung einer einstweiligen Anordnung wegen Ausschlusses von Auswahlverfahren muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; bloße Vermutungen über bewusst herbeigeführte Planstellenknappheit genügen nicht. Der Antragsteller, Studienrat an einem Gymnasium im Bereich der Bezirksregierung B., bewarb sich 2003 auf 31 ausgeschriebene Oberstudienratsstellen im Bereich der Bezirksregierung N. Die Bezirksregierung N. schloss ihn mit dem Hinweis aus, nur Bewerber öffentlicher Gymnasien des Regierungsbezirks N. zu berücksichtigen. Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, ihn in die Auswahlverfahren einzubeziehen bzw. vorläufig die anderweitige Besetzung der 31 Beförderungsstellen zu untersagen. Er rügte eine unzulässige Abschottung gegen Außenbewerber und vermutete, Planstellen seien bewusst überbesetzt worden. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ab. Die Bezirksregierung gab an, planmäßig frei gewordene Beförderungsstellen zunächst im regulären Einstellungsverfahren unterwertig besetzt zu haben, um Unterrichtsbedarf zu decken. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die einen rechtswidrigen Ausschluss vom Auswahlverfahren belegen oder einen missbräuchlichen Herbeiführungswillen bei der Besetzung von Planstellen nahelegen. • Keine Rechtswidrigkeit des Ausschlusses: Es handelte sich nicht um freie, zusätzlich zu besetzende Beförderungsplanstellen, sondern um bereits unterwertig besetzte Planstellen; daher unterliegt die Entscheidung, externe Bewerber nicht zuzulassen, dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. • Beachtung des Leistungsgrundsatzes: Zwar sind bei Beförderungen Eignung, Befähigung und Leistung zu vergleichen (Art.33 Abs.2 GG, §7 Abs.1 Beamtengesetz NRW), doch betrifft dies hier nicht die Schaffung zusätzlicher Planstellen, sondern den Einsatz vorhandenen Personals. • Ermessen und Zweckmäßigkeit: Vor dem Hintergrund einer Überbesetzung des Schulformkapitels Gymnasium im Regierungsbezirk N. ist die Beschränkung auf Bewerber aus dem betreffenden Bezirk zur Vermeidung weitreichender Versetzungs- und Planstellenprobleme sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. • Kein Anhalt für Ermessensmissbrauch: Die bloße Vermutung, Planstellen seien bewusst herbeigeführt worden, ist nicht ausreichend; die Angaben der Bezirksregierung zur vorläufigen unterwertigen Besetzung sind nicht im Zweifel zu verwerfen. • Rechtsprechung und Abgrenzung: Hinsichtlich vergleichbarer Entscheidungen hält der Senat an seiner Prüfung fest und teilt nicht ohne Weiteres die in anderer Rechtsprechung vertretene grundsätzliche Ablehnung eines regionalen Ausschlusses bei sämtlich besetzten Planstellen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beschwerde ist kostenpflichtig; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit 62.000 Euro (31 x 2.000 Euro) bemessen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er bleibt vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht brauchte dem Antrag nicht stattzugeben, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag und kein rechtswidriger oder ermessensfehlerhafter Ausschluss nachgewiesen wurde. Der Dienstherr durfte aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Vermeidung organisatorischer und haushaltsrechtlicher Probleme Bewerbungen auf den regionalen Bewerberkreis beschränken, weil es sich um bereits unterwertig besetzte Planstellen handelte. Eine Vermutung, Planstellen seien bewusst knapp gehalten worden, reicht nicht zur Durchbrechung des Ermessensrahmens. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden zu Lasten des Antragstellers festgesetzt.