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Beschluss

6 B 1182/07

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auswahlverfahren zur Besetzung von Richterstellen ist nur erforderlich, wenn mehrere Proberichter aus verfassungs- oder einfachrechtlichen Gründen für die Stelle in Betracht kommen. • Ein Proberichter erwirbt erst nach Ablauf von fünf Jahren einen Anspruch auf Ernennung nach § 12 Abs. 2 DRiG; vor Ablauf kann der Dienstherr im Ermessen bereits ernennen (Ernennungsreife nach frühestens drei, längstens vier Jahren). • Stellen dürfen nicht zu Zwecken einer dauerhaften Personalreserve unzulässig durch Proberichter besetzt werden; verfassungsrechtlich geboten ist jedoch, nach Ernennungsreife zeitnah planmäßig anzustellen, soweit dienstliche Gründe dies nicht verhindern. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; hier bestand kein Anspruch des Antragstellers auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren, sodass die Erlassvoraussetzungen nicht gegeben waren.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einbeziehung in Auswahlverfahren vor Ernennungsreife • Ein Auswahlverfahren zur Besetzung von Richterstellen ist nur erforderlich, wenn mehrere Proberichter aus verfassungs- oder einfachrechtlichen Gründen für die Stelle in Betracht kommen. • Ein Proberichter erwirbt erst nach Ablauf von fünf Jahren einen Anspruch auf Ernennung nach § 12 Abs. 2 DRiG; vor Ablauf kann der Dienstherr im Ermessen bereits ernennen (Ernennungsreife nach frühestens drei, längstens vier Jahren). • Stellen dürfen nicht zu Zwecken einer dauerhaften Personalreserve unzulässig durch Proberichter besetzt werden; verfassungsrechtlich geboten ist jedoch, nach Ernennungsreife zeitnah planmäßig anzustellen, soweit dienstliche Gründe dies nicht verhindern. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; hier bestand kein Anspruch des Antragstellers auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren, sodass die Erlassvoraussetzungen nicht gegeben waren. Der Antragsteller ist seit 07.07.2003 Richter auf Probe in Mecklenburg-Vorpommern und war zuletzt seit 01.07.2007 bei der Staatsanwaltschaft N eingesetzt. Er hatte sich am 27.05.2007 auf Eingangsstellen der Besoldungsgruppe R1 beworben und beanspruchte, bei künftigen Besetzungen berücksichtigt zu werden. Der Antragsgegner plante zum Ende September die Ernennung zweier Beigeladener zu Richtern auf Lebenszeit und Übertragung von Richterämtern. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, dem Antragsgegner bis zur Entscheidung zu untersagen, diese Ernennungen vorzunehmen und berief sich darauf, er habe nach Feststellung seiner Bewährung Anspruch auf Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Der Antragsgegner verweigerte die Durchführung von Ausschreibungen für R1-Planstellen und beantragte die Ablehnung des Antrags. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnungen ist § 123 VwGO; Anordnungsgrund und -anspruch müssen glaubhaft gemacht werden. • Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren für die konkret zu besetzenden Stellen, weil Auswahlverfahren nur erforderlich sind, wenn mehrere Proberichter aus verfassungs- oder einfachrechtlichen Gründen für eine Stelle in Betracht kommen. • § 12 Abs. 2 DRiG begründet den Ernennungsanspruch erst nach Ablauf von fünf Jahren Probezeit; vor diesem Zeitpunkt kann Ernennung im Ermessen des Dienstherrn erfolgen (Ernennungsreife frühestens nach drei, längstens nach vier Jahren). • Wenn der Dienstherr nach den erkennbaren Umständen eine Stelle voraussichtlich für die Erfüllung eines künftigen Ernennungsanspruchs benötigt, besteht kein Raum für ein Auswahlverfahren; ebenso ist die Verteilung mehrerer Stellen auf entsprechende Proberichter möglich. • Die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 97 GG, Art. 33 Abs.2 GG) verlangen, Proberichter nach Ernennungsreife nicht länger als nötig einzusetzen; gleichwohl rechtfertigen zwingende dienstliche Gründe kurzfristig abweichende Entscheidungen, etwa zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gerichte. • Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller erst ab 08.07.2008 ernennungsberechtigt; damit besteht gegenüber den bereits ernennungsberechtigten Beigeladenen kein Anwendungsfall des Bestenauslesegrundsatzes, sodass die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren ausscheidet. • Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt; die konkrete Untersagung der Ernennung war daher abzulehnen, wobei die Kammer aus Verfahrensgründen eine befristete Einschränkung der Handlung des Antragsgegners bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist anordnete. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet und daher abgelehnt. Dem Antragsgegner wurde jedoch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist untersagt, die Beigeladenen zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen und ihnen die Richterämter zu übertragen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller erst am 08.07.2008 einen Anspruch nach § 12 Abs. 2 DRiG erwirbt und daher kein Anspruch auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren gegenüber bereits ernennungsberechtigten Proberichtern besteht; die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO lagen somit nicht vor.