Urteil
3 K 411/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0827.3K411.14A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 00.004.0000 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er hielt sich seit 2009 in Spanien, Frankreich und der Schweiz auf. Er stellte am 01.10.2013 einen Asylantrag in der Schweiz. Dieser wurde am 10.11.2013 abgelehnt. Von dort fuhr er über Frankreich nach Deutschland und stellte am 28.11.2013 in der Bundesrepublik einen Asylantrag. Schon in seiner ersten Anhörung gab er die Asylantragstellung in der Schweiz an. Nachdem ein Eurodac-Abgleich die Asylantragstellung in der Schweiz bestätigt hatte, stellte die Bundesrepublik am 19.12.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Die Schweiz stimmte diesem am 20.12.2013 zu. Mit Bescheid vom 08.01.2014 wies die Beklagte den Asylantrag als unzulässig zurück und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13.01.2014 zugestellt. Der Kläger hat am 20.01.2014 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellten Antrag am 21.03.2014 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts entsprechend klargestellt. Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung zwischenzeitlich ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass der Kläger gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG mittels einer „isolierten“ Anfechtungsklage vorgehen kann und nicht gehalten ist, eine Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter zu erheben, vgl. statt vieler Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A – juris Rz. 29 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 – 17 K 1775/12.A – juris Rz. 15 ff. Zwar gilt auch im Asylverfahren der Grundsatz, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung einer Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakt das Gericht grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts beschränken kann, BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, Rn. 12, 14. Dieser Grundsatz kann jedoch keine Geltung für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG beanspruchen. Denn dadurch würden die speziellen Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes, insbesondere die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, umgangen und das Gericht der Sache nach zur erstentscheidenden Behörde gemacht, was mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung schwerlich in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus müsste das Gericht dann die Zuständigkeit weiterer Mitgliedstaaten prüfen, was mangels Anschluss an die entsprechenden Informationssysteme kaum möglich wäre. Auch der Erlass einer neuen Abschiebungsanordnung in einen weiteren, vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wäre kaum möglich. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war der Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, da der Kläger zunächst in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte und die Schweiz am 20. Dezember 2013 der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hatte. Zwischenzeitlich ist jedoch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Uabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/20013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-VO) abgelaufen und damit die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik übergegangen. Art. 29 Dublin-III-VO ist vorliegend anwendbar. Denn nach Art. 49 Dublin-III-VO gilt die Verordnung ab dem 01.01.2014 – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Zwar ist das Wiederaufnahmegesuch vorliegend schon am 19.12.2013 gestellt und am 20.12.2013 durch die Schweiz beantwortet worden. Dies steht jedoch der Anwendung der Dublin-III-VO nicht im Wege, da Art. 49 Uabs. 2 explizit für „alle“ Gesuche um Aufnahme und Wideraufnahme die Geltung der neuen Verordnung anordnet. Für diese vom Wortlaut her ohne weiteres mögliche Auslegung spricht insbesondere das systematische Argument, dass die Mitgliedstaaten ab dem 19.07.2013 – dem zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung der VO im Amtsblatt – das Rechtsschutzsystem entsprechend der alternativen Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO umgestalten mussten. Es ist dann sachgerecht, dass nach Ablauf der Übergangsfrist am 01.01.2014 auf vor diesem Tag beantwortete Wiederaufnahmegesuche auch die Dublin-III-VO anwendbar ist, vgl. so VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 – A 1 K 25/14 – juris Rz. 7; VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 – 5 L 231/14.A – juris Rz. 10. Dadurch wird ein, auch die Verwaltungspraxis erschwerendes längeres Nebeneinander von Fällen, die noch nach der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO) und solchen, in denen schon nach den Vorschriften der Dublin-III-VO zu verfahren ist, verhindert. Besondere Schwierigkeiten durch die Veränderung der für die Wiederaufnahme geltenden Verfahrensvorschriften nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates sind demgegenüber nicht zu befürchten, da diese Vorschriften nach dem oben Gesagten deutlich besser mit dem zwischenzeitlich angepassten nationalen Verfahrensrecht übereinstimmen. Die Sechs-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.08.2014 verstrichen. Die Schweiz hat dem Wiederaufnahmegesuch am 20.12.2013 zugestimmt, so dass die Frist am 20.06.2014 ablief. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Der vom Kläger gestellte, erfolglose Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG führt weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 2. Alt. Dublin-III-VO. Denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist kein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, die gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hätte, so zur Dublin-III-VO auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 – A 1 K 25/14 – juris Rz. 8; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 – 5 L 231/14.A – juris Rz. 28; zur Dublin-II-VO vgl. statt vieler VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 86/14 – juris Rz. 5. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin-III-VO Gebrauch gemacht, wonach der Asylbewerber die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Vorschrift unterscheidet schon an dieser Stelle zwischen einem Antrag, der die Aussetzung der Durchführung bis zur Entscheidung über Rechtsbehelf oder Überprüfung zum Gegenstand hat und dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst, der die Überstellungsfrist unterbrechen würde. Entsprechend unterscheiden die französische und englische Sprachfassung zwischen „demande“ und „request“ auf der einen und „recours“ und „révision“ bzw. „appeal“ und „review“ auf der anderen Seite. Nur „recours“ und „révision“ bzw. „appeal“ und „review“ finden sich dementsprechend als die Überstellungsfrist unterbrechende Ereignisse in Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 1 a.E. Dublin-III-VO. Diese Unterscheidung liegt dann auch Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin-III-VO zugrunde, wo ebenfalls darauf abgestellt wird, dass die Effektivität des „Rechtsbehelfs“ im vorgenannten Sinn durch den Antrag auf Aussetzung abgesichert werden muss. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass in der deutschen Rechtsordnung nur die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet worden ist und nicht der (abgelehnte) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung gem. § 29 Abs. 1 Dublin-III-VO darstellt und damit zu einer Unterbrechung der Frist führen kann. Die gelegentlich vertretene Auffassung, dass der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar nicht zu einer Unterbrechung, aber zu einer Hemmung des Ablaufs der Überstellungsfrist führen, mag zwar sachgerecht erscheinen, findet jedoch im Wortlaut der Verordnung keinerlei Anhaltspunkt. Im Übrigen wären auch bei Annahme einer solchen Hemmung die sechs Monate zwischenzeitlich abgelaufen. Ist der Bescheid der Beklagten damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtswidrig, so verletzt er den Kläger auch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn der Ablauf der Frist des Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO führt nach Abs. 2 der Vorschrift zum Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat. Damit verletzt eine Entscheidung, die die Durchführung eines Asylverfahrens ablehnt, das Recht des Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens. Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Der EuGH hat insbesondere in seinem Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 – Abdullahi, entschieden, dass bei einer Zustimmung des Mitgliedstaats der ersten Einreise zur Aufnahme gemäß der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO, der Asylbewerber einer darauf beruhenden Abschiebungsandrohung nur mit der Darlegung systemischer Mängel im Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat entgegen treten kann, vgl. EuGH, aaO, juris Rz. 60. Die Kammer folgt nicht der in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Auffassung, mit dieser Entscheidung sei auch klargestellt, dass auch der Ablauf der Überstellungsfrist die subjektive Rechtsposition des Asylbewerbers nicht berühre. So etwa VG Würzburg, Beschluss vom 11.06.2014 – W 6 S 14.50065 – juris Rz. 18 f. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 – A 12 K 383/14 – juris Rz. 23; VG Berlin, Beschluss vom 19.03.2014 – 33 L 90.14 A – juris Rz. 8; letztlich offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A – juris Rz. 42 ff. und VGH BW, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rz. 33; dagegen aber VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2014 – 3 A 416/14 – juris Rz. 38 ff. und VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 86/14 – juris Rz. 16 ff. Denn der EuGH hat in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, sich nur zu Normen des dritten Kapitels der Dublin-II-VO, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates enthalten, zu äußern, vgl. EuGH, aaO, Rz. 49. Diese Bestimmungen verhalten sich jedoch nur zur erstmaligen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und betreffen gerade nicht die Folgen eines späteren Zuständigkeitswechsels. Demgegenüber hat der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen weitergehende Ausführungen gemacht und gerade die Fristenregelungen, die eine zügige Abwicklung des Dublin-Verfahrens sicherstellen sollen, als den Asylbewerber schützend qualifiziert. Er hat ausgeführt: „Der zweite Aspekt besteht meines Erachtens in den Rechten, die die Verordnung Nr. 343/2003 dem Asylbewerber speziell im Verlauf des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats gewährt. So verhält es sich mit den Rechten im Hinblick auf die Familienzusammenführung (Art. 7, 8, 14, 15), den Rechten bei Minderjährigkeit (Art. 6) oder den Rechten im Zusammenhang mit einem zügigen Verfahren (Einhaltung von Fristen und Umsetzung der in jedem einzelnen Fall vorgesehenen Rechtsfolgen, wie z. B. Art. 19 Abs. 4). Alles dieses sind Rechte, die letztlich über die Rechtsstellung der Mitgliedstaaten im Bereich der durch die Verordnung Nr. 343/2003 geregelten Beziehungen hinausgehen und die dem Asylbewerber ein spezifisches und eigenes subjektives Recht verleihen, das sich zudem stets auf einen durch eine Grundrechtsgarantie geschützten Bereich bezieht: das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 7 und 33 der Charta der Grundrechte), das Recht auf Schutz von Kindern (Art. 24 der Charta der Grundrechte) und das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte). Es handelt sich bei diesen Rechten letzten Endes nicht um einen bloßen Anspruch auf ordnungsmäßige Abwicklung eines Verfahrens, in dem hauptsächlich die Mitgliedstaaten betreffende Fragen gelöst werden, sondern um den Anspruch darauf, dass bei der Lösung dieser Fragen bestimmte Rechte und Interessen beachtet werden, die Schutzgegenstand bestimmter Grundrechte sind.“ Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 11.07.2013, C-394/12, Rz. 46. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedenfalls für die hier in Rede stehende Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO an. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, ob tatsächlich alle Fristbestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO, wie es die Ausführungen des Generalanwalts nahe zu legen scheinen, für den Asylbewerber subjektive Rechte begründen, weil diese alle– auch zu seinen Gunsten – eine zügige Abwicklung des Verfahrens erfordern. Jedenfalls vermittelt aufgrund der Rechtsfolge des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO der Ablauf der Überstellungsfrist dem Asylbewerber ein subjektives Recht. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit mit Ablauf der sechs Monate qua Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Übernahmeverpflichtung des ersuchten Mitgliedstaats, der der Aufnahme vor sechs Monaten zugestimmt hatte, erlischt. In dieser Situation hieße es, den Asylbewerber ganz ohne Anspruch auf ein effektives Asylverfahren zu stellen, wenn er sich nicht auf den Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat in einem dort anhängigen, innerstaatlichen Gerichtsverfahren berufen könnte, so auch VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2014 – 3 A 416/14 – juris Rz. 45 Denn dann würde die auf Durchführung des Asylverfahrens gerichtete Klage im ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesen, ohne dass eine anderweitige Zuständigkeit bestünde. Damit würde das Ziel der Dublin-Verordnungen, die eindeutige Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Bearbeitung des Schutzantrags zu gewährleisten, konterkariert. Ob etwas anderes gilt, wenn aktenkundig ist, dass der ersuchte Mitgliedstaat an der Übernahmeerklärung festhält, wie das in der Rechtsprechung teilweise erwogen wird, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2014 – 3 A 416/14 – juris Rz. 39 ff., bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da Anhaltspunkte hierfür vorliegend nicht ersichtlich sind. Jedenfalls ist es entgegen einer weiteren, in der Rechtsprechung geäußerten Ansicht nicht erforderlich, dass der ersuchte Mitgliedstaat zwischenzeitlich mitgeteilt hat, dass er nunmehr nicht mehr zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers bereit ist, so aber VG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2014 – 17 AE 1762/14 – juris Rz. 19. Diese Auffassung übersieht, dass nach der Systematik des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gerade keine weiteren Erklärungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, sondern mit Zeitablauf der Zuständigkeitsübergang qua Verordnung erfolgt. In dieser Situation könnte der ersuchte Mitgliedstaat allenfalls im Ermessenswege erklären, er wolle trotz des zwischenzeitlich erfolgten Zuständigkeitsverlusts dennoch weiter den gestellten Antrag prüfen. Solange er dies nicht getan hat, bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats. In dem Zuständigkeitsübergang qua Zeitablauf sechs Monate nach Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats liegt auch der entscheidende Unterschied zu der vom EuGH in der vorzitierten Abdullahi-Entscheidung geprüften Vorschrift des Art. 10 Dublin-II-VO. Denn dort stand die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats nach dessen erfolgter Zustimmung fest. Die Asylbewerberin konnte sich also auf die Durchführung des Verfahrens dort verlassen, womit das auch in ihrem Interesse liegende Ziel der Dublin-Verordnungen, die zeitnahe Durchführung eines Asylverfahrens zu gewährleisten, erfüllt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.