Beschluss
A 1 K 25/14
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachtrliche Änderung eines Eilverfahrensbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist möglich, wenn sich die maßgebliche Sach-, Rechts- oder Prozesslage so geändert hat, dass eine andere Entscheidung zu erwarten ist.
• Die Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) läuft regelmäßig spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs; nach Ablauf dieser Frist wird die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
• Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn begründete medizinische oder familiäre Umstände (z. B. Reisunfähigkeit eines Elternteils, Gefahr der Trennung von Kleinkindern und Mutter) die Durchführung der Abschiebung verhindern; die Behörde ist zur Prüfung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Änderung des einstweiligen Rechtsschutzes: Aufschiebende Wirkung bei Ablaufen der Überstellungsfrist und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen • Die nachtrliche Änderung eines Eilverfahrensbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist möglich, wenn sich die maßgebliche Sach-, Rechts- oder Prozesslage so geändert hat, dass eine andere Entscheidung zu erwarten ist. • Die Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) läuft regelmäßig spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs; nach Ablauf dieser Frist wird die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig. • Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn begründete medizinische oder familiäre Umstände (z. B. Reisunfähigkeit eines Elternteils, Gefahr der Trennung von Kleinkindern und Mutter) die Durchführung der Abschiebung verhindern; die Behörde ist zur Prüfung verpflichtet. Drei Antragsteller klagten gegen Abschiebungsanordnungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2013. Das Verwaltungsgericht hatte ursprünglich die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen nicht angeordnet. Nach Einreichung weiterer Unterlagen änderten die Antragsteller ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO. Zwischenzeitlich war fraglich geworden, welcher Staat für die Asylprüfung zuständig ist, und es wurden medizinische Umstände vorgetragen. Die Antragsgegnerin legte ein Schreiben des Landratsamts vor, wonach eine Antragstellerin nicht reisefähig sei. Die Frage der Überstellungsfrist nach der Dublin-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und mögliche inlandsbezogene Abschiebungshindernisse waren entscheidungserheblich. Die Kammer prüfte, ob die geänderte Sach- und Rechtslage eine abweichende Entscheidung rechtfertigt. Es ging um die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, § 34a Abs. 1 AsylVfG und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Abschiebungshindernisse zu prüfen. • Änderung des einstweiligen Rechtsschutzes: Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht einen vorangegangenen Beschluss ändern, wenn sich Sach-, Rechts- oder Prozesslage seit der ersten Entscheidung derart geändert hat, dass eine andere Entscheidung zu erwarten ist; hierzu gehören auch nachträglich verfügbare Beweismittel. • Zuständigkeit und Überstellungsfrist: Die Abschiebungsanordnungen beruhten auf § 34a Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit den Regelungen zur Überstellung. Nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) endet die Überstellungsfrist regelmäßig sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs; die Frist lief hier ab, so dass die Überstellung nach Polen nicht mehr möglich war und Deutschland für die Asylprüfung zuständig wurde. • Anwendung von Dublin III: Die Kammer stellt klar, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche ab dem 01.01.2014 grundsätzlich anwendbar ist und die Mitgliedstaaten Übergangsregelungen entsprechend ausgestalten mussten; eine Hemmung der Überstellungsfrist durch das einstweilige Rechtschutzverfahren findet in Dublin III keinen Anhaltspunkt. • Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse: Aus dem vorgelegten Schreiben ergibt sich die Nichtreisefähigkeit einer Antragstellerin, was ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründet. Wegen des Verbots der Trennung von Kleinkindern und ihrer Mutter besteht ein entsprechendes Hindernis auch für die übrigen Antragsteller; die Antragsgegnerin ist zur Prüfung solcher Hindernisse verpflichtet. • Rechtsfolge: Da die Abschiebungsanordnungen rechtswidrig geworden sind (wegen Zuständigkeitswechsel und Abschiebungshindernissen), rechtfertigt die veränderte Sach- und Rechtslage die Änderung des früheren Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen. Der ursprüngliche Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert: den Klagen der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnungen vom 27.08.2013 wird aufschiebende Wirkung zugewiesen. Die Änderung beruht darauf, dass die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung abgelaufen ist, wodurch Deutschland für die Asylprüfung zuständig wurde, und darauf, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (Nichtreisefähigkeit, Kindeswohl) vorliegen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.